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OLG Frankfurt: Falsche Angabe des Künstlers einer Tuschezeichnung in Katalogbeschreibung rechtfertigt Rücktritt vom Kaufvertrag

OLG Frankfurt
Urteil vom 03.05.2018
19 U 188/15

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass falsche Angabe des Künstlers einer Tuschezeichnung in der Katalogbeschreibung einen Gewährleistungsfall darstellt und den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Zu Unrecht hat das Landgericht einen dem Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 2, 326 Abs. 5 BGB zustehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der streitgegenständlichen Zeichnung verneint.

a) Die Zeichnung, die der Kläger aufgrund Kaufvertrags mit der Beklagten im Sommer 2008 erwarb und am 19.10.2008 übergeben erhielt, ist mangelhaft, weil sie entgegen der Katalogbeschreibung der Beklagten nicht der Hand Carl Philipp Fohrs zuzuschreiben ist.

aa) Ob die Klausel

Die Katalogbeschreibungen erfolgten nach bestem Wissen und Gewissen, sie sind keine Garantien im Rechtssinne.

trotz § 305c BGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, ihr angesichts der für die streitgegenständliche Zeichnung konkret verwendeten Katalogbeschreibung

Vgl. Carl Rottmann, Ausst.-Kat. Museum2 Stadt1, 1997/98, S. 12, Abb. 3 (dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben).

der Vorrang der Individualabrede entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 24 - hier wie im Folgenden zitiert nach juris), sie lediglich eine Garantie im Sinne von § 443 BGB ausschließen soll oder auch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB und sie einer hiernach ggf. greifenden Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhielte, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls nicht berührt werden von der Klausel die Anforderungen an eine nicht vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Das gilt bereits aufgrund des Wortlauts der Klausel, der für einen gegenteiligen Erklärungswillen der Beklagten keinen Anhalt gibt, jedenfalls aber aufgrund des aus § 305c Abs. 2 BGB folgenden Gebots kundenfreundlichster Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 224/12, Rn. 14).

bb) Die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers bestimmt maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 224/12, Rn. 13, vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 29, und vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 13) und bildet daher regelmäßig dessen zentrale Eigenschaft für seine - im Rahmen eines Kaufvertrags der hier vorliegenden Art sowohl vorausgesetzte wie gewöhnliche - Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, dass es sich bei der vorliegenden Zeichnung um ein innerhalb der Fachwelt längere Zeit streitig zugeordnetes Kunstwerk handelt und gar nur einer bestimmten Stilepoche oder Malerklasse statt einem konkreten Künstler zuzurechnen wäre. Denn die seitens der Beklagten verwendete Katalogbeschreibung übt sich gerade nicht in Zurückhaltung der vorgenannten Art, sondern benennt einen konkreten Künstler und bezeichnet die alternativ in Betracht gezogene Urheberschaft Carl Rottmanns ausdrücklich als "fälschlich [...] zugeschrieben".

cc) Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur freien Überzeugung des Senats fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass "Bildtitel1" nicht der Hand Carl Philipp Fohrs entstammt.

Die richterliche Überzeugung erfordert auch im hier eröffneten Anwendungsbereich des § 286 ZPO keine - ohnehin nicht erreichbare - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit, auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.10.2017, VIII ZR 32/16, Rn. 14; Zöller-Greger, 32. Aufl. 2018, § 286 Rz. 19). Unter Anlegung dieses Maßstabs besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Zuordnung des Werks zu Carl Philipp Fohr unrichtig ist.

(1) Der Sachverständige schließt sich hinsichtlich der Einordnung der Zeichnung als stilistische Spätform - nämlich als ein eher in die 1790er Jahre zu datierendes, von einem empfindsamen ausklingenden Hollandismus im Sinne des endenden deutschen Louis-Seize-Stils bestimmtes Blatt -, die der Schülerschaft von (sehr) jungen Nachwuchskräften bei Friedrich Rottmann entstammt, der aus seiner Sicht plausiblen Einschätzung anderen Experten - namentlich SV4, SV5, SV2 und SV1 - an (Bl. 436 d.A.). Hiermit stimme auch die auf der Zeichnung aufgebrachte Datierung "1812" überein (Bl. 435, 534 d.A.), die sich materialorientiert jedenfalls insoweit bestätigen ließe, als das verwendete Velinpapier in Deutschland erstmals 1783 Verwendung gefunden habe und zu Beginn des 19. Jahrhunderts dann von mehr Firmen produziert worden sei; darüber hinaus sei die Datierung "1812" unter Verwendung derselben Rußtusche geschrieben worden, die auch für die Zeichnung verwendet worden sei (Bl. 435 d.A.).

Eine nachvollziehbare Übereinstimmung mit dem Jugendwerk Carl Philipp Fohrs vermochte der Sachverständige demgegenüber in stilistischer Hinsicht überzeugend nicht zu erkennen. Für Fohr sei es kennzeichnend, dass er die überkommene akademische Zeichenweise origineller, differenzierter und innovativer, ästhetisch "sperriger" weiterentwickelt habe, so dass in grundlegender Weise typisch für ihn - auf die aus seiner Sicht prägnante Ausdrucksweise SV2s zurückgreifend - ein "Detailreichtum" sei, das auf einer "höchst variablen Linienführung" beruhe, im Unterschied zur "durchgehenden Schraffurtechnik" Carl Rottmanns. Auch bei der vorliegenden Zeichnung sei aber eine bloße Homogenität der Strichführung augenfällig, die gerade nicht vergleichbar mit Fohrs "höchst sensibler, ungemein detailreicher, mit feinsten Mischungen der Tusche arbeitenden Zeichenweise" sei, die bei seinen frühen Zeichnungen generell zu erkennen sei (Bl. 436 f. d.A.).

Bei der Zeichnung handele es sich, wie aus der Zeichenweise folge, auch nicht um eine Kopie, sondern um eine Originalzeichnung, bei der der Künstler zunächst eine freie Vorzeichnung in Graphitstift vorgenommen und darüber, vergleichbar flüssig, in grauschwarzer Tusche mit Feder die Zeichnung ausgeführt habe - wobei im Vergleich von Vorzeichnung und Überzeichnung auch von ein und demselben Künstler auszugehen sei (Bl. 435 d.A.).

Die gegen diese fundierte und wenngleich eher knapp, so doch prägnant und anhand gezielter Details begründete, insgesamt überzeugende Einschätzung vorgebrachten Einwände der Beklagten hat der Sachverständige stichhaltig zu entkräften vermocht. Insbesondere hat er zunächst die Kürze seiner stilistischen Einschätzung erläutert, die zum einen seinem Verweis auf die grundlegenden Beschreibungen durch SV2 geschuldet war, nicht zuletzt aber auch dem Umstand, dass "Kennerschaft bei Zuschreibungsfragen der vorliegenden Art sprachlich diffizil zu formulieren" und für Außenstehende - wie Juristen - oft schwierig in "Argumentationsketten zu übersetzen" seien. Wenn die Beklagte daher meint, dass nach wie vor "das sprachliche Feuerwerk" des Sachverständigen nicht von einer "Stellungnahme zur eigentlichen Sachfrage begleitet" werde, geht dies an der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Stilbeschreibungen zu Fohr und Rottmann auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Zeichnung und der hierbei festzustellenden Zeichenweise durch das kunsthistorisch geschulte Auge des Sachverständigen vorbei.

Soweit die Beklagte auf ein von ihr eingeholtes Schriftgutachten (Bl. 487 ff. d.A.) verweist, wies der Sachverständige zutreffend darauf hin, dass der auf der Zeichnung befindliche Text "Bildtitel1. September 1812." ausweislich des Privatgutachtens zum einen schon gar nicht sicher Carl Philipp Fohr zuzuordnen sei, zum anderen aber auch ergänzend bemerkt, dass derartige Beschriftungen gar nicht stets durch den Urheber der jeweiligen Zeichnung erfolgt seien (Bl. 535 d.A.), weshalb für den Senat weder Existenz noch Inexistenz einer solchen Beschriftung höherer auch nur indizieller Beweiswert zukommt, der innerhalb der Beweiswürdigung gegenüber dem Zeichenstil durchgreifende Bedeutung beigemessen werden könnte.

Auch die weiteren, gegen die Sachkunde des Sachverständigen gerichteten Einwände greifen nicht durch. Wie durch diesen ergänzend dargelegt und von der Berufung im Nachgang hierzu auch nicht weiter angegriffen, wurde seine online erhältliche Publikationsliste seit einigen Jahren nicht mehr aktualisiert. Tatsächlich umfassten die Graphischen Sammlungen der ...stiftung Stadt3, die der Sachverständige betreue, aber auch Werke Stadt1 Romantiker und spezifisch auch solche von Carl Philipp Fohr, weshalb der Sachverständige zum stilkritischen Vergleich vor Ort auf altbekannte Bestände habe zurückgreifen können, die er entgegen den Einwänden der Beklagten nicht vollständig im Einzelnen aufzuführen hatte. Auf dieser Grundlage habe er überdies auch, unter Angabe der Fundstelle näher dargelegt, konkret zu Carl Philipp Fohr publiziert (Bl. 534 d.A., Bl. 555 d.A.).

(2) Es kommt hinzu, dass es sich bei der Beurteilung durch den Sachverständigen, was ihre Überzeugungskraft eigenständig stützt, auch nicht etwa um eine singuläre Einschätzung handelt, der maßgebliche Forschung entgegenstünde, und die daher noch ausführlicherer Begründung bedürfte. Vielmehr verweist der Sachverständige im Gegenteil nachvollziehbar auf andere Stimmen der Fachliteratur, die seine Einschätzung sowohl im Hinblick auf das generelle stilistische Verhältnis Fohr - Rottmann teilen, wie auch im Hinblick auf die konkrete Herkunftszuordnung der "Bildtitel1".

So beschrieb in einem 1998 publizierten Beitrag (Bl. 38 ff. d.A.) SV2 die Zeichenweise Rottmanns als stark von der Fohrs beeinflusst, wie u.a. die Zeichnung "Bildtitel1" zeige - die bei SV2 als Abbildung 3 mit "Carl Rottmann, Bildtitel1, 1812" beschrieben wird (Bl. 40 f. d.A.). SV2 bezieht sich im Zusammenhang hiermit auf einen Beitrag SV5s, die - hinsichtlich einer anderen Zeichnung, jedoch übereinstimmend mit der vergleichenden Kennzeichnung des stilistischen Vermögens beider Künstler durch SV2 - von 'gewissen Schwächen gegenüber der Fohr-Zeichnung' sprach, aufgrund derer sie vermutetet, dass es sich bei dieser anderen Zeichnung "um eine Kopie Rottmanns nach Fohr" handele (Bl. 41 d.A.). Konkret wiederum bezogen auf die "Bildtitel1" macht SV2 dann "eine gröbere, ungelenkere und damit frühere zeichnerische Stufe" noch innerhalb des Jugendwerks Rottmanns selbst aus (Bl. 42 d.A.). Dieses Gefälle im künstlerischen Vermögen beider Maler weiterhin betonend, bewertet SV2 denn auch die weitere Entwicklung in Rottmans Werk als eine Umdeutung von 'Fohrs höchst sensibler, ungemein detailreicher, mit feinsten Mischungen der Tusche arbeitenden Zeichenweise', bei der "Fohrs Detailreichtum" verloren gehe (Bl. 43 d.A.).

Nicht anders als SV2 beschrieb dann auch SV1 in einem 2001 erschienen Beitrag (Bl. 19 ff. d.A.) Fohr als den begabteren der beiden Künstler, an dem sich Rottmann orientierte, dessen Strichbild gegenüber dem lebendigen Strichbild bei Fohr geradezu schematisch und starr anmute, während Fohr über eine differenzierte, in Richtung und Stärke wechselnde Federführung verfüge, die in einzelnen Motiven lebhaftes Licht- und Schattenspiel entstehen lasse, wo Rottmann mit schematisch fortfahrender Schraffur arbeite. Was die Einordnung konkret des streitgegenständlichen Werks betrifft, ist zwischen den Parteien darüber hinaus unstreitig, dass es schließlich auch durch SV1 Fohr zugeordnet wurde, auch wenn SV1 seine Einschätzung nicht publiziert, sondern schriftlich nur durch Schreiben an den Kläger vom 27.06.2015 (Bl. 208 f. d.A.) geäußert hat, dies jedoch eigenen Angaben zufolge als Ergebnis intensiver Diskussionen mit SV2 bereits 1998, nachdem SV1 zunächst - etwa 1995 - mündlich einen anderen Standpunkt vertreten hatte. Übereinstimmend hiermit gelangte schließlich denn auch SV6 zu der Einschätzung, dass es sich bei der "Bildtitel1" nicht um ein Werk Fohrs handelte.

Weshalb und auf welcher fachlichen Grundlage abweichend hiervon SV4 die Zuordnung der Zeichnung zu Rottmann bei SV2 für ein Versehen befunden haben soll, erschließt sich dem Senat nicht, muss mangels hierzu vorgetragener Anknüpfungstatsachen sowie des Umstands, dass SV4 verstorben ist, aber auch auf sich beruhen. Soweit die Beklagte darüber hinaus hinsichtlich der Einordnung der "Bildtitel1" als Zeichnung Fohrs auf SV7 verweist, hat der Sachverständige - im Nachgang unwidersprochen - klargestellt, dass die entsprechende Textpassage im Katalog "Natur als Kunst" von 2013 (Bl. 216 d.A.) nicht von SV7, sondern von SV8 stammt, der zwar eine Zuordnung der "Bildtitel1" zu Fohr vornimmt, dies jedoch lediglich auf der Grundlage des Katalogs der Beklagten von 2008.

Bestanden bei dieser Sachlage aber insgesamt keine Zweifel an dem Urteil des Sachverständigen, war weder die Einholung eines ergänzenden oder eines weiteren Gutachtens geboten noch auch nur die mündliche Anhörung des Sachverständigen - die denn auch seitens der Parteien nicht beantragt wurde.

b) Einer Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrages bedurfte es nicht, da Übergabe und Übereignung der vorliegenden Zeichnung als einer solchen von Carl Philipp Fohr bereits bei Vertragsschluss unmöglich war, §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB.

c) Einem Rücktritt des Klägers stand eine Verjährung seiner Mängelansprüche nicht entgegen, da sich diese im vorliegenden Fall nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB richtet und die deshalb gemäß § 195 BGB drei Jahre betragende Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann, aufgrund am 19.12.2014 unter Gerichtskostenvorschusszahlung eingereichter, aufgrund Verfügung vom 13.01.2018 am 22.01.2015 und damit "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellter Klage jedoch in ihrem Ablauf gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde.

aa) Die Beklagte muss sich hinsichtlich der unrichtigen Zuordnung der Zeichnung zu Fohr arglistiges Handeln im Rechtssinne vorhalten lassen (§ 438 Abs. 3 S. 1 BGB), das nicht erst bei betrügerischer Vorgehensweise vorliegt, sondern bereits dann, wenn der Erklärende die Unrichtigkeit seiner Erklärung für möglich hält und an dieser dennoch ohne Anmeldung eines Vorbehalts festhält, die Unrichtigkeit seiner Äußerung mithin billigend in Kauf nimmt.

Zwar handelt mangels Vorsatzes grundsätzlich, wie die Berufung im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, nicht arglistig, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Zur Arglist ist umgekehrt aber auch nicht notwendig das Wissen erforderlich, dass die angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Arglist ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 18.03.1981, VIII ZR 44/80, Rn. 13, vom 27.09.2017, VIII ZR 271/16, Rn. 46, und vom 22.04.2016, 22.04.2016, V ZR 23/15, Rn. 21 f.). Denn in diesem Fall erübrigt sich aus der Sicht des Käufers eine weitere Überprüfung, weil er davon ausgehen darf, dass der Verkäufer seine Erklärungen nicht "ins Blaue hinein" abgibt. Der die Arglist begründende Vorwurf gegenüber dem Verkäufer liegt in einem solchen Fall mithin in dem Umstand, dass der Erklärende, obschon ihm bewusst ist, dass ihm die zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlt, diesen Umstand gleichwohl gegenüber dem anderen Teil verschweigt (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1981, VIII ZR 44/80, Rn. 14).

Eben dies muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen. Ihr Geschäftsführer hat eingeräumt, dass ihm die Zuordnung zu Rottmann durch SV2, wie die Angaben im Verkaufskatalog auch bestätigen, bekannt war. Ebenso war dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt, dass es sich bei SV2 um einen Fohr-Experten handelte. Dann aber durfte die Beklagte auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens und der ihr danach zur Verfügung stehenden weiteren (mündlichen) Expertisen dessen Auffassung nicht apodiktisch als falsch darstellen und gegenüber dem Leser ihres Katalogs den hierdurch vermittelten Anspruch erheben, das Werk kraft vorhandener Sachkunde zweifelsfrei Fohr zuschreiben zu können.

Bei den Mitteilungen des für den einreichenden Eigentümer handelnden Kunsthändlers A über die Begutachtung des Blattes durch SV1 und SV2 handelte es sich, wie die Beklagte wusste, um bloße Begutachtungen vom Hörensagen, die von vornherein nur sehr eingeschränkt belastbar waren und von ihr gleichwohl keine adäquaten Überprüfung zugeführt wurden - obschon dies angesichts des danach bestehenden Widerspruchs in der Zuschreibung durch SV2 ersichtlich geboten war. Zugleich sprachen die potentielle Fehlerträchtigkeit einer Weitergabe mündlicher Informationen sowie ein zumindest in Betracht zu ziehendes Eigeninteresse des Eigentümers zusätzlich für die Notwendigkeit einer adäquaten Überprüfung.

Von Relevanz für die Beklagte konnten daher allein ihre eigene Expertise bzw. diejenige der Kunsthistoriker SV4, SV5 und SV7 - mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen gemeint wohl SV8, mit dem die Beklagte allerdings gesprochen zu haben selbst nicht behauptet - sein, was aber nichts daran ändert, dass rein mündliche Expertisen aus den dargelegten Gründen ersichtlich unzureichende Grundlagen für die Katalogbeschreibung der Beklagten waren, die die Urheberschaft Fohrs demgegenüber aber nicht nur als "möglich" oder "wahrscheinlich" bezeichnete, sondern als völlig fraglos darstellte. Dass es sich bei der publizierten Zuordnung zu Fohr durch SV2 gar um ein unplausibles Fehlurteil handelte, wie die Beklagte mit der SV4 zugeschriebenen Formulierung "Versehen" Glauben machen will, ist gerade nicht ersichtlich; vielmehr bezieht sich auch der Sachverständige weiterhin auf dessen Einschätzungen als bis heute "grundlegend".

Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass ein Kunsthändler hinsichtlich der Echtheit der von ihm angebotenen Kunstwerke typischerweise ein erhebliches Risiko trifft, weil er regelmäßig schon angesichts eines häufigen Eigentumswechsels gar nicht in der Lage ist, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werks zu erlangen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 15; ferner BGH, Urteil vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 20 ff.). Dass weitergehende Nachforschungen auch im vorliegenden nicht zumutbar gewesen seien, behauptet die Beklagte indes selbst nicht; ihr eigenes Verhalten vor Erstellung des Katalogs spricht denn auch dagegen. Entscheidend ist jedoch, dass selbst derjenige, der keine hinlängliche Gewissheit haben kann, eine solche Gewissheit gegenüber seinen Kaufinteressenten auch nicht vorgeben darf. Eben dies hat die Beklagte jedoch mit ihrer apoditkischen Formulierung "dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben" getan und dies mit ihrem allgemeinen Hinweis, ihre Katalogbeschreibung "nach bestem Wissen und Gewissen" erstellt zu haben, zusätzlich verstärkt.

bb) Begründete Zweifel des Klägers an der Zuordnung zu Fohr erlangte der Kläger frühestens im Dezember 2011 aufgrund der Einschätzung von SV1, das Blatt stamme eher von Rottmann, so dass die Verjährung frühestens mit Ablauf dieses Jahres einsetzte. Eine vorherige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich, weshalb Ansprüche des Klägers zugleich nicht an § 442 Abs. 1 BGB scheitern. Insbesondere musste die Angabe im Verkaufskatalog der Beklagten den Kläger nicht veranlassen, nähere Erkundigungen zur Urheberschaft einzuholen. Denn im Katalog war die Zuschreibung zu Rottmann für einen Leser eindeutig als "fälschlich" deklariert worden.

Erhebliches Fachwissen des Klägers hat die Beklagte zwar behauptet, aber weder substantiiert dargetan noch auch nur konkrete Anknüpfungstatsachen benannt, aufgrund derer der Kläger zu einer vergleichbaren wissenschaftlichen Einschätzung hätten gelangen können bzw. auch nur die Fehlerhaftigkeit der - kunsthistorische Absicherung in Anspruch nehmenden - Katalogbeschreibung hätte erkennen müssen. Die vage gehaltene Formulierung, der Kläger besitze eine 'beachtliche Bibliothek zu Kunstwerken der deutschen Romantik', reduziert sich bei dieser Sachlage auf eine bloße Vermutung 2008 bereits vorhandenen Fachwissens, die zudem allgemein gehalten bleibt und sich nicht auf die konkrete Zeichenweise von Fohr einerseits und Rottmann andererseits bezieht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Coburg: Ordnungsgemäße Mängelbeseitigung wenn fehlender Knopf an Marken-Jeans durch Knopf eines anderen Herstellers ersetzt wird

AG Coburg
Urteil vom 10.11.2016
14 C 568/16


Das AG Coburg hat entschieden, dass eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung vorliegt, wenn bei einem Marken-Kleidungsstück das fehlende Teil (hier: ein Knopf an einer Jeanshose), durch einen Knopf eines anderen Herstellers ersetzt wird. Entscheidend war für das Gericht, dass der Knopf verdeckt ist und so keine besondere Zierfunktion hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Außer Spesen nichts gewesen - Zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung durch markenfremde Ersatzteile

Die Klage eines Käufers auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten blieb erfolglos, weil der Verkäufer den aufgetretenen Mangel an einem Kleidungsstück bereits ordnungsgemäß beseitigt hatte.

Muss es der Käufer eines Markenartikels hinnehmen, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein neues ersetzt, dieses aber von einem anderen Hersteller stammt? Eine Antwort auf diese Frage mag zunächst einfach erscheinen, wenn man etwa an den Einbau markenfremder Herstellerlogos an der weithin sichtbaren Front eines Autos denkt. Gilt das aber auch dann noch, wenn das defekte Teil nach außen hin überhaupt nicht erkennbar ist und durch ein neues Teil ersetzt wird, das ebenso gut funktioniert?

Dieser Ansicht war offenbar der Käufer einer zum günstigen Angebotspreis erworbenen Markenjeans in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Coburg.

Schon kurze Zeit nach dem Kauf hatte sich ein Knopf, der unterste im Hosenschlitz, gelöst und war herausgefallen. Der Verkäufer hatte daraufhin den Knopf eines anderen Jeansherstellers angenietet, womit für ihn die Angelegenheit erledigt war. Schließlich war der Knopf vollständig durch eine Knopfleiste verdeckt.
Der Käufer verlangte nun aber Ersatz derjenigen Kosten, die er für das Anbringen eines neuen Knopfes des richtigen Jeansherstellers bei einem Schneider aufwenden musste, immerhin 7,00 €. Das Angebot des Verkäufers, die Jeans gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, lehnte der Käufer ab. Zur Gewährung eines weiteren Rabattes auf den Kaufpreis der bereits um die Hälfte reduzierten Ware war hingegen der Verkäufer nicht bereit. So landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht, wo der Kläger neben den Kosten für den Schneider auch noch Rechtsanwaltskosten verlangte, die um ein Vielfaches höher lagen.

Das Amtsgericht Coburg hat die Klage abgewiesen. Die Jeans war zwar entgegen der Ansicht des beklagten Verkäufers – mangelhaft. Der Knopf war nämlich innerhalb weniger Wochen nach dem Kauf abgegangen. Deshalb musste davon ausgegangen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf der Hose vorlag.

Allerdings war das Amtsgericht der Auffassung, dass der Verkäufer durch das Annieten eines neuen Knopfes seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachgekommen war. Der Umstand, dass es sich hierbei um den Knopf eines anderen Jeansherstellers handelte, führte dabei nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache. Seine Funktion, die Hose zu verschließen, erfüllte ja auch der neue Knopf ohne Einschränkungen. Eine darüber hinausgehende Zierfunktion hat aber hier nach der Ansicht des Amtsgerichts zurückzutreten, weil der Knopf verdeckt ist.

Der Kläger muss nun also neben den Kosten des Schneiders auch seine eigenen Rechtsanwaltskosten, die Anwaltskosten des Verkäufers und die Gerichtsgebühren tragen.

Das Verfahren zeigt, dass Rechtssuchende auch bei Streitigkeiten um verhältnismäßig geringe Forderungen eine gerichtliche Entscheidung verlangen können. Einen Mindestbetrag, der eingeklagt werden muss, sieht das Gesetz nicht vor.

Hierbei gilt es jedoch immer auch das Kostenrisiko zu bedenken. Derjenige, der den Rechtsstreit verliert, hat nämlich in der Regel auch die angefallenen Kosten zu tragen. So kostet ein Prozess mit anwaltlicher Vertretung für beide Parteien und einem Verhandlungstermin vor Gericht beispielsweise bis zu einem Streitwert von 500,00 Euro bereits mindestens 385,55 Euro.

(Amtsgericht Coburg, Urteil vom 10.11.2016, Aktenzeichen 14 C 568/16; rechtskräftig)