Skip to content

OLG Frankfurt: Zugespitzte Kritik auf Instagram über Restaurant nach Mäuseköder-Vorfall von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 23.06.2026
16 W 22/26


Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass kritische und zugespitzte Äußerungen eines Restaurantgasts auf Instagram über den Verzehr von Mäuseködermaterial durch einen Hund im Gastraum von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) gedeckt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Formulierungen emotionalisiert oder überzeichnet sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Instagram-Beitrag über vom Dackel gefressenen Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants zulässig

Der Antragsteller wendet sich gegen Äußerungen der Antragsgegnerin über einen Besuch in seinem Lokal, bei dem der Dackel der Antragsgegnerin Gift aus einer Mäuse-Köderbox fraß. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich um zulässige - teilweise überzeichnete und emotionalisierte - Meinungsäußerungen handele.

Der Antragsteller betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die Antragsgegnerin zählt zu seinen Stammgästen. Als sie im Frühjahr 2026 zu Gast war, befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort fraß er Mäuseködermaterial aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Aus welchen Gründen das Material für den Dackel in der Station zugänglich war, ist nicht geklärt. Der Hund musste nach dem Vorfall in der Tierklinik behandelt werden. Die Antragsgegnerin postete noch am selben Tag einen Beitrag über den Restaurantbesuch auf ihrem Instagram-Account und auf dem Account des Dackels, den sie für ihn betrieb, sowie auf einer weiteren Bewertungsplattform.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen zahlreicher Äußerungen in diesen Beiträgen in Anspruch. Das Landgericht hatte den Eilantrag im Wesentlichen deswegen zurückgewiesen, da es sich um - wenn auch teilweise emotionalisierte und überzeichnete - Meinungsäußerungen handele. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg.

Ohne Erfolg wende sich der Antragsteller u.a. gegen die Äußerung, dass das Erlebte „schockierend“ gewesen sei und ein „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ darstelle, erläuterte der Senat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erwecke die Antragsgegnerin mit ihrem Beitrag nicht den Eindruck, dass in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene bestünden. Sie schildere vielmehr einen einzelnen Vorfall. Der durchschnittliche Leser erlange dadurch auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle. Dass bei dem einmaligen Vorfall die Frage naheliege, ob die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen hinreichend seien, habe nicht zur Folge, dass eine solche Schlussfolgerung zwingend sei. Das Wort „massiv“ beziehe der Leser auf die Schwere des konkreten Vorfalls. Dabei sei es der Antragsgegnerin nicht zumutbar gewesen, die Ursache für das Vorkommnis zu ermitteln. Allein der Umstand, dass es überhaupt möglich gewesen sei, dass der Hund an solches Gift gelangen konnte, habe sie als „massives“ Sicherheits- und Hygieneversagen bewerten dürfen.

Ohne Erfolg greife der Antragsteller u.a. auch an, dass die Antragsgegnerin von starkem „Rattengift“ gesprochen habe. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Selbst wenn der Begriff Rattengift als Tatsachenäußerung anzusehen wäre, wäre die Äußerung nicht rechtswidrig. Der Antragstellerin habe insoweit nicht dargelegt, dass zwischen den unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen „Rattengift“ und „Mäuseköder“ bzw. Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied bestehe, dass „die Verwendung des anderen Begriffs im hiesigen Kontext als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen ist“, erläuterte der Senat. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in der Zielsetzung und Dosierung liege.

Soweit der Antragsteller meine, die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck des Einsatzes von „hochpotenten“ und „akut gefährlichen“ Giften, sei dieser Eindruck keineswegs zwingend. Zudem handele es sich - wie vom Landgericht ausgeführt - auch dabei um zulässige Meinungsäußerungen. Auch soweit die Antragsgegnerin äußere, dass ihr Dackel den Abend nicht überlebt hätte, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, stelle sich dies als - zugespitzte - zulässige Meinungsäußerung dar. Der Leser verstehe dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.6.2026, Az. 16 W 22/26)
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.5.2026, Az. 2-03 O 239/26)

OLG Frankfurt: Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als "toxisch" und "manipulativ" von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und keine unzulässige Schmähkritik

OLG Frankfurt
Beschluss vom 11.03.2026
3 W 6/26


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als "toxisch" und "manipulativ" von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist und keine unzulässige Schmähkritik darstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
"Medium" - Bewusstseinstrainerin muss Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u.a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“.

Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“. Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie - gegen Bezahlung im Voraus - ein sogenanntes Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teile sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u.a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“.

Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.

Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um - unzulässige - Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitze Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2026, Az. 3 W 6/26
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 2.3.2026, Az. 2-12 O 305/25)

VG Münster: Stadtbücherei darf zur Ausleihe zur Verfügung gestelltes Buch mit dem Eindordnungshinweis "umstrittener Inhalt" versehen

VG Münster:
Beschluss vom 11.04.2025
1 L 59/25


Das VG Münster hat entschieden, dass eine Stadtbücherei ein zur Ausleihe zur Verfügung gestelltes Buch mit dem Eindordnungshinweis "umstrittener Inhalt" versehen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Eilantrag gegen Einordnungshinweis der Stadtbücherei Münster erfolglos

Ein Einordnungshinweis, den die Stadtbücherei Münster in einem zur Ausleihe zur Verfügung gestellten Buch angebracht hat, verletzt nicht die Grundrechte des Autors des Buchs. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 11. April 2025 entschieden und einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Stadtbücherei Münster versah im Jahr 2024 zwei Bücher ihres Bestands mit einem Einordnungshinweis, der in seiner letzten Fassung wie folgt lautet: „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“ Hiergegen wandte sich der Autor eines der betroffenen Bücher mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und verlangte die Entfernung sowie die zukünftige Unterlassung entsprechender Hinweise in seinen Büchern.

Dieses Begehren hatte jedoch keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Der Einordnungshinweis sei von der gesetzlichen Aufgabenzuweisung für öffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen, denen unter anderem ein Bildungsauftrag zukomme, gedeckt. Die Stadtbücherei Münster dürfe zu den von ihr zur Ausleihe bereitgestellten Werken inhaltlich Stellung nehmen. Dies gelte sowohl in positiver Hinsicht – bspw. in Form von Leseempfehlungen für einzelne Werke – als auch in negativer Hinsicht in Form von kritischen Hinweisen. Mit dem gesetzlichen Auftrag wäre es hingegen nicht vereinbar, eine öffentliche Bibliothek darauf zu beschränken, Medien allein passiv zur Ausleihe bereit zu stellen.

Eine besondere gesetzliche Grundlage für den Hinweis sei nicht erforderlich, weil der Hinweis den Autor nur mittelbar-faktisch beeinträchtige und weder von seiner Intensität noch von seinen Wirkungen einem zielgerichteten Grundrechtseingriff gleichstehe.

Einer Neutralitätspflicht, wie sie die Rechtsprechung bei Äußerungen von Hoheitsträgern über politische Parteien annehme, unterliege die Stadtbücherei im Verhältnis zum Antragsteller nicht. Vielmehr müsse sie insofern die Anforderungen des Sachlichkeitsgebots wahren, die im vorliegenden Fall erfüllt seien. Der Einordnungshinweis stelle ein Werturteil dar, das auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in dem Buch des Antragstellers mehrere gesicherte historische Ereignisse – etwa die Atombombenexplosionen in Hiroshima und Nagasaki oder die bemannten Mondlandungen – negiert würden. Die Negierung von historischen Fakten könne ohne weiteres dahingehend gewürdigt werden, dass der Inhalt umstritten sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Einordnungshinweis auf sachfremden Erwägungen beruhe, weil neben dem Buch des Antragstellers bislang nur ein weiteres Buch einen entsprechenden Hinweis erhalten habe, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei es nicht willkürlich, dass die Stadtbücherei die Werke im Wesentlichen anlassbezogen prüfe, das heißt, wenn sich Nutzerinnen oder Nutzer der Bücherei – wie im vorliegenden Fall – darüber beschwerten oder sie sonstige Hinweise auf einen umstrittenen Inhalt erhalte. Der Einordnungshinweis erweise sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig. Ein Autor von Thesen, die historische Fakten negierten, müsse aushalten, dass dieser Umstand von öffentlichen Bibliotheken im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zum Anlass genommen werde, sich in sachlicher Form kritisch mit einem solchen Werk auseinanderzusetzen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

OLG Frankfurt: Kritische Äußerungen eines Wissenschaftlers zu Fernseh-Profilerin - Vorwurf von "Schwindel" und "unseriös" als Meinungsäußerung zulässig

OLG Frankfurt
Beschluss vom 27.07.2021
6 W 64/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kritische Äußerungen eines Wissenschaftlers zur Arbeitsweise einer Fernseh-Profilerin (u.a. "Schwindel" und "unseriös") als Meinungsäußerung zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein Unterlassungsanspruch gegen kritische Werturteile zur Arbeit einer sog. Profilerin

Kritische Anmerkungen eines Wissenschaftlers hinsichtlich der Arbeitsweise einer sog. Profilerin, die echte Verbrechen und Verbrecher im Fernsehen analysiert, sind hinzunehmen, wenn sie ersichtlich dazu dienen, die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners nicht wissenschaftlichen Standards genügen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde der Profilerin auf Unterlassen der kritischen Aussagen zurückgewiesen.

Die Antragstellerin bezeichnet sich als „Profilerin“. In dieser Funktion tritt sie in einer Fernsehserie eines privaten Fernsehsenders auf und analysiert in kurzen Stellungnahmen echte Verbrechen und Verbrecher. Der Antragsgegner ist Direktor der zentralen Forschungs- und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder für kriminologische Forschungsfragen. Gegenstand des Verfahrens sind Äußerungen des Antragsgegners gegenüber einer großen deutschen Tageszeitung im Rahmen eines redaktionell-kritischen Artikels über die „True-Crime-Fernsehsendung“, in der die Antragstellerin auftritt. Der Antragsgegner äußerte dort u.a., dass die Antragstellerin „Schwindel“ betreibe, „in höchstem Maße unseriös“ arbeite, ihre Arbeit „mit wissenschaftlich fundierter...Herangehensweise nichts zu tun“ habe und sie „pseudowissenschaftliche Wortschöpfungen“ verwenden würde.

Das Landgericht hatte die auf Unterlassen der zitierten Aussagen gerichteten Eilanträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass der Antragsgegner die angegriffenen Aussagen unterlasse, bestätigte das OLG. Ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch scheitere bereits daran, dass hier keine geschäftliche Handlung vorliege. Der Antragsgegner habe die Äußerungen als Fachmann und Wissenschaftler gegenüber einer führenden Tageszeitung im Rahmen eines redaktionellen, kritischen Artikels getätigt. Sein Verhalten diente damit nicht vorrangig der Förderung der von ihm selbst bzw. der von ihm geleiteten Forschungseinrichtung angebotenen Leistungen, sondern der redaktionellen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass die fachlich-wissenschaftliche Zielsetzung der Äußerungen nur vorgeschoben gewesen und es dem Antragsgegner in Wahrheit doch vorrangig um die Absatzförderung eigener Leistungen gegangen sei.

Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts berufen. Es handelte sich bei den angegriffenen Angaben vielmehr um zulässige Werturteile. Sie stellten sich im Kontext des Artikels auch nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin überwiege hier nicht das Recht des Antragsgegners auf freie Äußerung seiner Meinung. Zu berücksichtigen sei auch, dass die kritischen Anmerkungen ersichtlich dazu dienten, „die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners wissenschaftlichen Standards nicht genügen“.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2021, Az. 6 W 64/21 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.6.2021, Az. 2/3 O 226/21)



BVerfG: Bezeichnung Dritter als "rechtsradikal" in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein

BVerfG
Beschluss vom 17.09.2012
1 BvR 2979/10


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung Dritter als "rechtsradikal" eine zulässige Meinungsäußerung sein kann. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Schmähkritik.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Fehlerhaft ist dann aber, dass das Oberlandesgericht die Äußerungen als Schmähkritik einstuft und damit ebenfalls aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen lässt. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert.
[...]
Durch die Attribute „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“ ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Denn mit ihnen ist eine Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person - zumal als Rechtsanwalt - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Sie kann zu einer einen Rechtsanwalt in seiner Existenz gefährdenden Bedrohung werden.
[...]
In die Abwägung wird vorliegend einzustellen sein, dass der Kläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Kern betroffen, weil ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wurde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325 <329>). Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358). Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: