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VG Hannover: Videoüberwachung der Sitzbereiche eines Wettbüros weder nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO noch nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt und somit rechtswidrig

VG Hannover
Urteil vom 10.10.2023
10 A 3472/20


Das VG Hannover hat entschieden, dass die Videoüberwachung der Sitzbereiche eines Wettbüros weder nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO noch nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerichtfertigt und somit rechtswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klage ist zulässig. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (hiernach: BDSG) ist für Rechtsansprüche aus der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, hiernach: DS-GVO) nach Artikel 78 Abs. 1 und 2 der DS-GVO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Verwaltungsgericht Hannover ist gemäß § 20 Abs. 3 BDSG örtlich zuständig. Die Klage gegen die Verfügungen des Beklagten aus dem Bescheid vom 20. Mai 2020 ist als Anfechtungsklage statthaft.

II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die unter Ziffer 1 ausgesprochene Anweisung, die Ausgestaltung der von der Klägerin betriebenen Videoüberwachung so einzurichten, dass die Erhebung von personenbezogenen Daten von Personen in den Sitzbereichen während der Öffnungszeiten ausgeschlossen ist (Kameras 1,3, 4, 5 und 9) und die Überarbeitung der Kameraeinstellungen durch die Übersendung entsprechender Screenshots nachzuweisen, ist rechtmäßig.

a) Die Rechtsgrundlage für diese Anweisung findet sich in Art. 58 Abs. 2 lit. d DS-GVO. Danach verfügt die Aufsichtsbehörde über sämtliche Befugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der DS-GVO zu bringen.

b) Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist für den Erlass des Bescheides zuständig. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BDSG), § 22 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (NDSG) und Art. 55 f. DS-GVO. Die Klägerin ist vor Erlass des angegriffenen Bescheids angehört worden.

c) Die Anweisung ist auch materiell rechtmäßig. Die Videoüberwachung durch die fünf streitgegenständlichen Kameras steht in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in Einklang mit der DS-GVO. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Die hier in Rede stehende Videoüberwachung, bei der die im Wettbüro der Klägerin installierten Kameras 1, 3, 4, 5 und 9 als "verlängertes Auge" der Beschäftigten genutzt werden, verstößt gegen die DS-GVO, weil sie nicht nach Art. 6 DS-GVO gerechtfertigt ist.

aa. Die DS-GVO ist anwendbar. Nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO gilt diese Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Bei der Beobachtung der Gäste des Wettbüros durch Kameras, die als "verlängertes Auge" der Beschäftigten genutzt werden, handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DS-GVO. Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO meint "Verarbeitung" jeden Vorgang, der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten ausgeführt wird. Die sich an diese Begriffsbestimmung anschließende, ersichtlich umfassende Aufzählung von Vorgängen in Art. 4 Nr. 2 DSGVO zeigt, dass der Begriff der Verarbeitung jeglichen Umgang mit personenbezogenen Daten erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2019 - 6 C 2/18 -, juris Rn. 43). Die Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO "personenbezogen", wenn es sich um Informationen handelt, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Die Aufzeichnung des Bildes einer Person durch Kameras ermöglicht es den Betrachtern der Bilder, die erfassten Personen zu identifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2019 - 6 C 2/18 -, juris Rn. 43).

bb. Das hier eingesetzte Kamera-Monitor-System ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung gemäß Art. 6 DS-GVO rechtswidrig. Danach ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der unter Art. 6 Abs. 1 lit. a - f genannten Bedingungen erfüllt ist. Dies ist nicht der Fall.

aaa. Zunächst haben die von der Videoüberwachung betroffenen Personen (s. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben. Eine Einwilligung ist gemäß Art. 4 Nr. 11 DS-GVO jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Damit betroffene Personen in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung geben können, sollten sie mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen. Es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Einwilligung freiwillig gegeben haben, wenn sie eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sind, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 42 zur DS-GVO). Danach liegt im vorliegenden Fall keine Einwilligung der Gäste vor. Es kann bereits nicht angenommen werden, dass die Gäste beim Betreten des Wettbüros - auch nicht bei deutlich sichtbar angebrachten Hinweisen auf die Beobachtung - den Umfang und die Ausgestaltung der Videoüberwachung sowie deren Zwecke zur Kenntnis nehmen, sodass schon keine Willensbekundung "in informierter Weise" stattfinden kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368.06 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 27.3.2019 - 6 C 2.18 -, juris Rn. 23). Auch kann im Eintritt in das Wettbüro und den dortigen Aufenthalt ohne ausdrücklichen Protest keine unmissverständliche Willensbekundung erkannt werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.2.2007, a.a.O.). Schließlich haben die Gäste auch keine freie Wahl, ob sie mit der Videoüberwachung der Sitzbereiche während ihres Aufenthaltes in dem Wettbüro einverstanden sind; sie können sich nur zu ihrem Nachteil entscheiden, das Wettbüro gar nicht erst zu betreten.

bbb. Die Videoüberwachung ist auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, welcher der Verantwortliche unterliegt. Gemeint ist damit die Verpflichtung kraft Rechts der Union oder eines Mitgliedstaates, vgl. Art. 6 Abs. 3 UAbs. 1. Die in einer Vorschrift des objektiven Rechts vorgesehene "rechtliche Verpflichtung" muss sich dabei unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen; allein der Umstand, dass ein Verantwortlicher, um irgendeine rechtliche Verpflichtung erfüllen zu können, auch personenbezogene Daten verarbeiten muss, reicht nicht aus (Albers/Veit in: BeckOK DatenschutzR, 44. Ed. 1.5.2023, DS-GVO Art. 6 Rn. 48 m.w.N.). Nach diesem Maßstab vermögen die in § 7 Abs. 3 Nr. 1 Spielverordnung genannten Vorgaben, wonach Geld- oder Warenspielgeräte unter anderem dann unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen sind, wenn sie in ihrer ordnungsgemäßen Funktion gestört sind, keine rechtliche Verpflichtung in diesem Sinne zu bieten, weil diese rechtliche Vorgabe keinen unmittelbaren Bezug zu einer irgendwie gearteten Datenverarbeitung herstellt.

Die Videoüberwachung ist auch nicht zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 10c des Niedersächsischen Spielbankgesetzes (NSpielbG) erforderlich. Nach § 10 c Abs. 1 Satz 1 NSpielbG sind zu den dort bestimmten Zwecken die Eingänge, die Ausgänge, die Bereiche, in denen üblicherweise der Transport, die Zählung oder die Aufbewahrung von Bargeld oder Spielmarken erfolgt, sowie die Spielräume der Spielbank, die Spieltische und Glücksspielautomaten der Spielbank mit Videokameras zu überwachen. Die Vorschrift ist bereits nicht anwendbar, weil es sich bei dem Wettbüro der Klägerin nicht um eine im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 NSpielbG zugelassene Spielbank handelt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf das Wettbüro der Klägerin kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Interessenlage nicht vergleichbar ist. Spielbanken sind Örtlichkeiten, in denen Spiele mit grundsätzlich hoher Manipulationsanfälligkeit und herausragendem Suchtpotenzial angeboten werden, zu denen traditionell Tischspiele mit und ohne Bankhalter wie Roulette, Black Jack und Poker sowie spezielle stationäre Automatenspiele gehören, welche den Einschränkungen des gewerblichen Spiels und des Online-Glücksspiels nicht unterliegen (vgl. Begründung zur Änderung des NSpielbG vom 13.10.2021, Landtag-Drs. 18/10075, S. 17). Derartige Spiele finden im Wettbüro der Klägerin nicht statt; soweit auch in ihren Räumlichkeiten Spielautomaten aufgestellt sind und in dem (der Öffentlichkeit nicht zugänglichen) Bürobereich mit größeren Mengen Bargeld umgegangen wird, hat der Beklagte die Videoüberwachung nicht beanstandet.

Unabhängig davon folgt eine Verpflichtung zu einer Videoüberwachung, wie die Klägerin sie derzeit betreibt, selbst dann nicht aus § 10 c NSpielbG, wenn man die Vorschrift auf den vorliegenden Fall analog anwenden wollte. Unter "Spielräumen" sind solche Bereiche zu verstehen, in denen sich Gäste zum Zwecke der Teilnahme an Spielen aufhalten. Bereiche wie die hier in Rede stehenden, die fast ausschließlich - mit Ausnahme vereinzelter Automaten, an denen Wetten abgegeben werden können - dem Aufenthalt oder dem Verzehr von Getränken dienen, sind dort gerade nicht angesprochen. Der Gesetzgeber hat zuletzt die zu überwachenden Bereiche angepasst und "die gegebenenfalls getrennt von den Eingängen vorhandenen Ausgänge" aufgenommen (vgl. Landtag-Drs. 18/10075, S. 37). Er hat sich also bewusst gegen die Aufnahme von anderen, dem Aufenthalt von Gästen dienenden Bereichen entschieden. Dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, solche vornehmlich dem Aufenthalt dienenden Bereiche gerade nicht mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Videoüberwachung zu belegen, spricht auch, dass die Regelung überhaupt explizit Bereiche nennt, in denen die Videoüberwachung stattzufinden hat. Wäre die Videoüberwachung einschränkungslos auch in Bereichen obligatorisch, in denen keine manipulationsanfälligen Spiele stattfinden, hätte der Gesetzgeber anstelle einer expliziten Aufzählung von Bereichen schlicht die verpflichtende Videoüberwachung für die gesamte Spielbank anordnen können.

ccc. Die Videoüberwachung ist auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gerechtfertigt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

(1) Das berechtigte Interesse an der hier noch streitigen Videoüberwachung durch die Kameras 1, 3, 4, 5 und 9 ist anzunehmen.

Als berechtigt darf jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse des Verantwortlichen angesehen werden, soweit es von der Rechtsordnung nicht missbilligt wird. Das berechtigte Interesse muss auf einen konkreten Verarbeitungs- oder Nutzungszweck gerichtet sein. Aus Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO folgt, dass das Interesse nur berechtigt sein kann, wenn die Verarbeitung legitim ist (vgl. Taeger in: Taeger/Gabel, DSGVO-BDSG-TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 129). Es muss zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung entstanden und vorhanden sein und darf zu diesem Zeitpunkt nicht hypothetisch sein (EuGH, Urteil vom 11.12.2019 - C-708/18 -, juris Rn. 44). Der Verantwortliche hat sein berechtigtes Interesse substantiiert vorzutragen und zu belegen (vgl. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO; Taeger in: Taeger/Gabel, DSGVO-BDSG-TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 135; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.2.2022 - C-175/20 -, juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 2.3.2022 - 6 C 7.20 -, juris Rn. 50). Dieser speziellen Substantiierung bedarf es nur dann nicht, wenn eine Situation gegeben ist, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist und der Überwachung bedarf. Eine solch abstrakte Gefährdungslage kann beispielsweise bei Einkaufszentren und Kaufhäusern anzunehmen sein (vgl. zur alten Rechtslage Nds. OVG, Urteil vom 29.9.2014 - 11 LC 114/13 -, juris Rn. 44; vgl. VG Hannover, Urteil vom 13.3.2023 - 10 A 1443/19 -, juris Rn. 57; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze auch im Anwendungsbereich der DS-GVO Taeger in: Taeger/Gabel, DSGVO-BDSG-TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 135).

Die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten stellen grundsätzlich berechtigte Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dar. Sie können eine Videoüberwachung jedoch nur dann als objektiv begründbar rechtfertigen, wenn eine Gefährdungslage besteht, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Eine solche Gefährdung kann sich nur aus tatsächlichen Erkenntnissen ergeben; subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichen nicht aus (vgl. zum alten Recht BVerwG, Urteil vom 27.3.2019 - 6 C 2/18 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Allerdings kann bei der Beurteilung aller Umstände des jeweiligen Falles nicht zwingend verlangt werden, dass die Sicherheit des Eigentums und der Personen zuvor beeinträchtigt wurde (EuGH, Urteil vom 11.12.2019 - C-708/18 -, juris Rn. 44). Konkrete Vorfälle müssen nicht in jedem Fall beim Überwachenden selbst stattgefunden haben, sondern die Gefahrenlage kann sich auch daraus ergeben, dass vergleichbare Vorfälle oder Übergriffe in der unmittelbaren Nachbarschaft stattgefunden haben (vgl. Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen" der Datenschutzkonferenz - DSK - vom 17. Juli 2020, S. 8 f. m.V.a. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO und EuGH, Urteil vom 11.12.2019 - C-708/18 -, juris Rn. 44; Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte des European Data Protection Board vom 29.1.2020, Rn. 18 ff.).

Danach hat die Klägerin - dies hat auch der Beklagte anerkannt - grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung ihres Wettbüros dargelegt, um damit Straftaten zu unterbinden und nachzuverfolgen. Sie hat konkrete Straftaten benannt, die sich in den hier in Rede stehenden Räumlichkeiten ereignet haben und durch den Verweis auf Vorkommnisse in anderen Filialen dargelegt, dass (unter anderem) aufgrund der größeren Mengen Bargeld, mit denen in Wettbüros umgegangen wird, ein potentiell hohes Risiko für das Begehen von Straftaten besteht. Dementsprechend hat der Beklagte der Klägerin die Überwachung diverser Bereiche der Liegenschaft zugestanden (Kameras 2, 6, 7 und 8). Dabei hat der Beklagte die Videoüberwachung der Laufwege zugelassen, sodass etwaige Straftäter jedenfalls beim Verlassen der Räumlichkeiten erfasst werden, sowie die Orte, an denen mit Bargeld umgegangen wird (z.B. der Tresor). Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen die Videoaufnahmen aufgezeichnet werden, um das unbefugte Betreten der Filiale abzuwenden oder ggf. nachverfolgen zu können.

(2) Die Videoüberwachung ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zur Wahrung der Interessen der Klägerin aber nicht erforderlich. Die personenbezogenen Daten sollten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein; sie sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann (vgl. Erwägungsgrund 39 zur DS-GVO).Voraussetzung für die Erforderlichkeit der Videoüberwachung ist also, dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen (Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 6 Rn. 147a). Die Einschränkungen beim Datenschutz müssen sich "auf das absolut Notwendige" beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2019 - C-708/18 -, juris Rn. 46). Eine bloße Zweckdienlichkeit der Datenverarbeitung reicht jedenfalls nicht aus und auch das Ansinnen einer "bestmöglichen Effizienz" macht die Datenverarbeitung noch nicht zu einer erforderlichen. Entsprechend kann die Erforderlichkeit auch nicht allein damit begründet werden, dass es sich bei der beabsichtigten Datenverarbeitung um die aus Sicht des Verantwortlichen wirtschaftlich sinnvollste Alternative handelt (Petri in: Kühling/Buchner/Buchner, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 6 Rn. 147a m.w.N.).

Nach diesem Maßstab ist die Videoüberwachung der Sitzbereiche durch die Kameras 1,3, 4, 5 und 9 nicht erforderlich. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Erhebung der dadurch gewonnenen personenbezogenen Daten überhaupt geeignet - also erheblich - ist, um die von der Klägerin verfolgten Zwecke zu erreichen. Auf Grundlage der bisherigen Unterlagen ist nicht erkennbar, dass die von der Beklagten konkret benannten Straftaten überhaupt im Zusammenhang mit einem Aufenthalt von Gästen in den Sitzbereichen gestanden haben. Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf befürchtete Straftaten und sonstiges Fehlverhalten, welches in der "Szene" oder dem "Milieu", aus dem die Gäste der Klägerin stammen, üblich sein soll. Die von der Klägerin benannten Straftaten lassen teilweise eindeutig erkennen, dass sich der oder die Täter(in) vor der jeweils begangenen Tat gerade nicht in den Sitzbereichen aufgehalten oder die Tat als solche dort stattgefunden hat; dies gilt für die Öffnung des Tresors, der sich in dem für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich befindet, sowie für die Entwendung von Bargeld durch Beschäftigte der Klägerin, einen Überfall unter Einsatz von Waffengewalt, eingeschmissene Schaufensterscheiben und das unberechtigte Betreten der Geschäftsräume außerhalb der Öffnungszeiten. Die übrigen von der Klägerin genannten Taten und Vorkommnisse lassen nicht erkennen, ob diese in den für Gäste vorgesehenen Sitzbereichen stattgefunden haben; dies gilt für die Angabe "milieubedingte Kriminalität in den Geschäftsräumen, zum Beispiel Übergabe von Drogen gegen Bargeld" und Trickbetrug durch das Erzwingen von Wechselgeldfehlern. Konkrete Vorfälle in der Nachbarschaft hat die Klägerin zwar behauptet, jedoch nicht substantiiert. Soweit sie sich auf die befürchtete Manipulation von Spielgeräten und die ihr glückspielrechtlich obliegende Verpflichtung, manipulierte Geräte unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, beruft, hat sie derartige Vorfälle weder für die hier in Rede stehende noch für andere Filialen oder Einrichtungen in der Nachbarschaft vorgetragen. Es fehlen auch nähere Angaben dazu, wie "Vorbereitungshandlungen" für eine Manipulation von Spielgeräten konkret aussehen und aus welchem Grund sie befürchtet, dass solche gerade in den Sitzbereichen für Gäste stattfinden könnten. Den Konsum von und Handel mit Rauschgift hat sie bislang nur behauptet, aber nicht belegt. Auch hinsichtlich der weiteren, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens genannten Straftaten, die sich im Zeitraum vom 3. August 2016 und dem 9. Oktober 2021 in der hier streitgegenständlichen Filiale ereignet haben sollen, nämlich eine Unterschlagung von Bargeld, ein Diebstahl von Bargeld durch einen Kunden, ein Diebstahl eines Gegenstandes durch einen Kunden und zwei Raubüberfälle, ist nicht erkennbar, dass diese Straftaten im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in den Sitzbereichen des Wettbüros standen.

Es ist außerdem nicht erkennbar, dass die Videoüberwachung der Sitzbereiche überhaupt dazu geeignet wäre, die von der Klägerin genannten Straftaten - sowohl die in der Unternehmensgruppe als auch die in der hier in Rede stehenden Filiale begangenen - zu verhindern oder bei der Aufklärung dieser Straftat einen nennenswerten Mehrwert zu bringen. Dies gilt insbesondere für die genannten Raubüberfälle, Einbrüche und Sachbeschädigungen, die - soweit ersichtlich - nicht von Personen begangen worden sind, die sich zuvor in dem Wettbüro aufgehalten haben. Auch diejenigen Straftaten, die von Beschäftigten der Klägerin begangen worden sind, wie zum Beispiel das unberechtigte Betreten der Geschäftsräume außerhalb der Öffnungszeiten, die Unterschlagung von Bargeld oder die Öffnung der Tresore und Entwendung von Bargeld, ließen sich nicht durch eine Überwachung der Sitzbereiche für Gäste verhindern. Einzig denkbar wäre dies bezüglich des genannten Trickbetruges durch das Erzwingen von Wechselgeldfehlern oder den Handel mit sowie Konsum von Rauschgift. Insoweit ist aber fraglich, ob die Beschäftigten in der Lage wären, die Monitore derart aufmerksam zu beobachten, dass ihnen Wechselgeldfehler oder der Konsum von Rauschmitteln überhaupt auffallen könnte.

Die Fortsetzung der Videoüberwachung in ihrer jetzigen Form ist auch nicht deswegen erforderlich, weil andernfalls unzumutbar hohe Betriebskosten entstünden. Bei dem Bestreben, Kosten einzusparen, handelt es sich grundsätzlich um ein berechtigtes Interesse. Allerdings muss der Verantwortliche darlegen, dass er diese Kosten auch durch andere Vorkehrungen, insbesondere durch organisatorische Veränderungen anstelle der Videoüberwachung nicht vermeiden oder in einer hinnehmbaren Größenordnung halten kann. Die Kostenersparnis kann die Erforderlichkeit der Videoüberwachung jedenfalls nur dann begründen, wenn die ansonsten entstehenden Kosten im Verhältnis zu dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeit ins Gewicht fallen oder gar deren Wirtschaftlichkeit in Frage stellten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2019 - 6 C 2.18 -, juris Rn. 32). Die Klägerin hat dazu nicht substantiiert vorgetragen. Aus dem von ihr hierzu zitierten Urteil des OVG des Saarlandes vom 14. Dezember 2017 ergibt sich nicht, ob der dortige Kläger substantiierte Angaben dazu gemacht hat, aus welchem Grund ihm der Einsatz von Wachpersonal wirtschaftlich nicht zumutbar ist (Az. 2 A 662/17 -, juris Rn. 47). Zudem ist der dortige Fall auch schon deswegen nicht mit dem hier zu entscheidenden vergleichbar, weil es sich bei dem dortigen Kläger um eine Apotheke gehandelt hat, die - im Gegensatz zu der Klägerin - nicht ohnehin Wachpersonal beschäftigt.

Die Klägerin kann ihrem berechtigten Interesse daran, dass kein Rauschgift in ihrer Filiale gehandelt oder konsumiert wird oder andere Straftaten begangen werden, auch durch mildere und gleich effektive Mittel begegnen. Dem Beklagten dürfte darin zu folgen sein, dass die bereits vorhandenen Beschäftigten in regelmäßigen Abständen die Sitzbereiche begehen könnten. Der Auffassung der Klägerin, die Präsenz von Wachleuten werde von Gästen als deutlich gravierenderer Eingriff wahrgenommen, sodass darin kein milderes Mittel zu sehen sei, kann nicht gefolgt werden. Anders als in der von der Klägerin dazu angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts steht hier keine "permanente Beobachtung" der Gäste durch Wachleute in Rede (vgl. Urteil vom 29.9.2014 - 11 LC 114/13 -, juris Rn. 57), sondern gelegentliche Rundgänge von ohnehin anwesendem Personal. Hinsichtlich der von der Klägerin bezweckten Abschreckungswirkung wirken auch nur gelegentlich die Räumlichkeit abschreitende Beschäftigte mindestens ebenso effektiv abschreckend wie die vorhandenen Kameras (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.3.2021 - 18 K 8202/19 -, n.v.). Ihre Beschäftigten können sich vor eventuell aggressiv auftretenden Gästen schützen, indem sie die Polizei kontaktieren, anstatt sie selbst anzusprechen oder des Hauses zu verweisen. Für die Beschäftigten dürfte der zeitliche und personelle Aufwand, die fünf streitigen Kameras neben ihren anderen Aufgaben dauerhaft aufmerksam zu beobachten, um die in den Sitzbereichen befürchteten Vorbereitungshandlungen für Straftaten zu entdecken, als ebenso hoch zu bewerten sein wie die Durchführung regelmäßiger Kontrollgänge durch die Sitzbereiche. Der Gefahr von durch Betrug erzwungenen Wechselgeldfehlern könnte die Klägerin begegnen, indem die Gäste ihre Getränke nur noch am Tresen bezahlen, der außerdem von der nicht mehr streitgegenständlichen Kamera 2 erfasst wird.

Aus dem bisherigen Vortrag der Klägerin ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das von dem Beklagten vorgeschlagene mildere Mittel, die streitigen Kameras mit einer Folie zu versehen oder eine "Privatzonenmaskierung" einzurichten, sodass die sitzenden Gäste nicht mehr identifizierbar sind, nicht ebenso geeignet ist, wie die Videoüberwachung in ihrer derzeitigen Form. Ihr Vortrag, in dem Fall seien Vorbereitungshandlungen für eine Manipulation eines Spielgerätes schwieriger erkennbar, ist ohne konkretere Angaben dazu, wie solche Vorbereitungshandlungen aussehen, nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon sind solche Manipulationsversuche offenbar bislang nicht vorgekommen; jedenfalls ist dies nicht vorgetragen worden.

Schließlich führt auch die in § 10 c NSpielbG zum Ausdruck gekommene Wertung des Niedersächsischen Gesetzgebers nicht dazu, die Videoüberwachung für das hier in Rede stehende Wettbüro als erforderlich anzusehen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (s. II. 1. c. bb. bbb.).

(3) Im Übrigen und selbst für den Fall, dass die Verarbeitung der durch die Videokameras 1, 3, 4, 5 und 9 verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Wahrung des berechtigten Interesses der Klägerin erforderlich wäre, überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen das Interesse der Klägerin. Ausgangspunkt der Abwägung sind einerseits die Auswirkungen, die eine Datenverarbeitung für die betroffene Person mit sich bringt, und andererseits die Interessen des Verantwortlichen oder Dritten. In diesem Zusammenhang sind Art, Inhalt und Aussagekraft der betroffenen Daten an dem mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck zu messen. Außerdem können die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person einbezogen werden; entscheidend soll sein, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung angesichts der näheren Umstände "vernünftigerweise absehen kann", dass eine Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck stattfinden wird (vgl. Petri in: Kühling/Buchner/Buchner, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 6 Rn. 149 ff.)

Für die von der Videoüberwachung betroffenen Gäste streitet ihr Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Art. 8 GRCh sowie ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK. Demgegenüber hat die Klägerin ein Interesse an dem Schutz ihres Eigentums, der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie an der Gewährleistung der Einhaltung der ihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen (Jugendschutz, gesperrte Spieler, glücksspielrechtliche Vorgaben bezüglich der Spielautomaten).

Zugunsten der Klägerin ist hier zu berücksichtigen, dass die Videoaufnahmen nicht gespeichert werden und ihr in der Vergangenheit durch begangene Straftaten erhebliche Vermögensschäden entstanden sind. Demgegenüber dienen die Bereiche einem längeren Verweilen von Gästen, die ganz überwiegend keinerlei böse Absichten hegen. Die Überwachung erfolgt anlasslos, regelmäßig und personengenau und betrifft in den allermeisten Fällen Personen, die weder die körperliche Unversehrtheit der Beschäftigten noch dem Eigentum der Klägerin schaden möchten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.3.2021 - 18 K 8202/19 -, S. 23). Eine durchgängige Überwachung auch bei Beschäftigungen, die in keinem Zusammenhang zu der Art des Etablissements stehen, in dem sich die Gäste aufhalten, können sie auch nicht "vernünftigerweise" erwarten.

cc. Der Beklagte hat das ihm gemäß Art. 58 Abs. 2 DS-GVO zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen schließlich auch fehlerfrei ausgeübt. Gemäß Art. 58 Abs. 2 DS-GVO verfügt der Beklagte über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihm gestatten, den Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen (Buchstabe d) sowie eine vorübergehende Beschränkung oder Verbot der Verarbeitung zu verhängen (Buchstabe f). Die Aufsichtsbehörde kann von ihrer Abhilfebefugnis Gebrauch machen, wenn sie einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen festgestellt hat. Bei der Ausübung des ihr dann eingeräumten Ermessens hat sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Bei festgestellten Verstößen ist die Aufsichtsbehörde in der Regel gehalten, dagegen mit dem Ziel der Abstellung des Verstoßes vorzugehen. Hinsichtlich des Entschließungsermessens ist daher von einem intendierten Ermessen auszugehen, wenn die Aufsichtsbehörde - wie hier - einen Rechtsverstoß festgestellt hat.

Es ist auch kein Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens zu erkennen. Bei der Auswahl der geeigneten Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO muss die Aufsichtsbehörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und insofern auch die Eingriffsintensität berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.1.2020 - VGH 1 S 3001/19 -, juris Rn. 61; VG Mainz, Urteil vom 24.9.2020 - 1 K 584/19.MZ -, juris Rn. 51). Das hier ausgesprochene Verbot der Videoüberwachung in den Sitzbereichen ist geeignet, um die beeinträchtigten Rechte der Gäste zu wahren. Es war auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. In Art. 58 Abs. 2 DS-GVO ist kein abgestuftes System dahingehend zu erkennen, dass der Beklagte zuerst eine Verwarnung hätte aussprechen müssen. Eine Verwarnung kommt regelmäßig bei einfachen Verletzungen der DS-GVO in Frage, welche zu keiner erheblichen Gefährdung des Datenschutzgrundrechts geführt haben. Eine Verwarnung wird eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde aussprechen, wenn die Schwelle zur Verhängung einer Geldbuße noch nicht erreicht ist; die Verwarnung lässt sich daher auch als "kleine Schwester der Geldbuße" bezeichnen, also als Abhilfemaßnahme, die bei geringfügigen Verstößen gegen die DS-GVO oder sonstigen Gründen der Verhältnismäßigkeit "anstelle einer Geldbuße" (so explizit Erwägungsgrund 148 Satz 2 DS-GVO) verhängt werden kann (Selmayr in: Ehmann/Selmayr, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 58 Rn. 20 m.w.N.). Hier steht gerade kein geringfügiger Verstoß in Rede, sondern die Gäste des Wettbüros werden anlasslos und dauerhaft gefilmt und beobachtet. Der Beklagte hat dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insofern schon im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen, als dass er die Videoüberwachung in weiten Teilen des Wettbüros nicht mehr beanstandet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Düsseldorf: Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW ist unionsrechtskonform

VG Düsseldorf
Urteil vom 01.09.2023
3 K 6352/21


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass das Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW unionsrechtskonform ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
dd. Das in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW normierte Nebengeschäftsverbot ist mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden,

vgl. so auch: VG Aachen, Urteil vom 20. Juni 2023 - 10 K 1789/21 -, juris Rn. 111 ff. m.w.N.

Das Nebengeschäftsverbot des § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken. Es verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und Art. 56 AEUV, stellt in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar und wird dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht.

Zwar beschränkt das - aufgrund seiner Adressierung an In- und Ausländer nicht diskriminierende - Nebengeschäftsverbot grundsätzlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Art. 49 und Art. 56 AEUV, stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar und ist mit Blick auf eine abweichende Regulierung in Bezug auf andere Glücksspielangebote am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Die mit dem Nebengeschäftsverbot einhergehende Einschränkung ist jedoch gerechtfertigt, weil es im Einklang mit dem sowohl im Verfassungsrecht als auch im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Danach ist zu prüfen, ob die Regelung geeignet ist, die Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu gewährleisten, nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht, und angemessen ist, d.h. die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die mit ihr verfolgten Ziele in konsequenter, kohärenter und systematischer Weise zu erreichen,

vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-322/16 - Global Starnet, juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 10. März 2007 - C-169/07 - Hartlauer, juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 130 ff., 141 ff., 148 ff. m.w.N.

Diesen Anforderungen wird das Nebengeschäftsverbot gerecht. Es verfolgt verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele und ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Rheinland-Pfalz: Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen unionsrechtskonform

OVG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 12.09.2023
6 B 10622/23.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen unionsrechtskonform ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen europarechtlich unbedenklich

Die Regelung im Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten müssen, ist mit Unions­recht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin möchte in Zweibrücken eine Wettvermittlungsstelle weiterbetreiben. Ihren Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit der Begründung ab, dass der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung, die auch von Minder­jährigen besucht werde, nicht eingehalten sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiter zu dulden, ins­besondere keine Maßnahmen einzuleiten, die auf eine Schließung des Betriebs abzie­len. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Die für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten erforderliche glücks­spielrechtliche Erlaubnis dürfe nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle unter anderem einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreite. Die Voraussetzun­gen dieser Mindestabstandsregelung lägen nicht vor. Die Regelung sei auch nicht – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – aus unionsrechtlichen Gründen unanwend­bar. Insbesondere ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot sei nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnten nämlich solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie den Schutz der Verbraucher, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die restriktive Maßnahme müsse allerdings geeignet sein, die Ver­wirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Tätig­keiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Der Senat teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Abstandsgebot dem Spieler- und Jugendschutz diene, da Sportwettangebote insbesondere auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotenzial hätten und damit eine örtliche Begren­zung des Angebots erreicht werden könne, um insbesondere Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen. Das mit dem Abstands­gebot verfolgte Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes werde durch Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen nicht derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele nicht mehr vorliege. Im Unter­schied zu Wettvermittlungsstellen, in denen sich ausschließlich Kunden fänden, die Sportwetten abschließen möchten oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitver­folgten, gingen in Lotto-Annahmestellen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhn­lichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien. Aus diesem Grund komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen wegen der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Für Spielhallen sehe das Landesglücksspiel­gesetz mit 500 Metern einen doppelt so hohen Mindestabstand unter anderem zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor. Zwar habe der Gesetzgeber für bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Jahr 2012 bestehende Spielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028 gewährt. Die Übergangsfrist konterkariere die Mindestabstandsregelung aber nicht, weil sie ausweislich der Gesetzesmaterialien letztmalig verlängert worden sei und nur für Bestandsspielhallen gelte.

Beschluss vom 12. September 2023, Aktenzeichen: 6 B 10622/23.OVG


OVG Münster: Wettbürosteuer der Stadt Dortmund gegenüber Wettbürobetreibern rechtlich zulässig

OVG Münster
Entscheidungen vom 27.08.2020
14 A 218/19 - 14 A 2474/19 - 14 A 2275/19


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund gegenüber Wettbürobetreibern rechtlich zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht hat heute in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund gegenüber Wettbürobetreibern rechtmäßig Wettbürosteuern festgesetzt hat. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.

Mit der Wettbürosteuer wird der Aufwand für Sportwetten in Wettbüros besteuert, also in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Bildschirmen ermöglichen. Schon mit Urteilen vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 u.a. - hatte das Oberverwaltungsgericht diese neue kommunale Steuer als zulässig bewertet (vgl. Pressemitteilung vom 13. April 2016). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - weitgehend geteilt, jedoch den Steuermaßstab nach der Fläche des Wettbüros beanstandet, weil der Wetteinsatz der sachgerechteste Maßstab sei. Infolge dieses Urteils legen einige Kommunen statt des bisherigen Flächenmaßstabs nunmehr den sogenannten Einsatzmaßstab zugrunde. Beim Oberverwaltungsgericht ist im Jahr 2019 eine Vielzahl von Verfahren eingegangen, die diesen neuen Maßstab zum Gegenstand haben. Auch die Stadt Dortmund überarbeitete ihre Wettbürosteuersatzung und erließ auf dieser Basis neue Steuerbescheide. Die dagegen angestrengten Klagen wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Mit den heutigen Urteilen wies das Oberverwaltungsgericht die dagegen eingelegten Berufungen zurück.

Zur Begründung hat der 14. Senat ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Klägerseite dürften nicht nur Live-Wetten, sondern auch sogenannte Pre-Match-Wetten besteuert werden, also Wetten auf Sportereignisse, die im Zeitpunkt der Wette noch gar nicht begonnen hätten und damit auch noch nicht mitverfolgt werden könnten. Für eine solche Beschränkung des Steuergegenstands gebe die Satzung nichts her. Es liege im weitreichenden Gestaltungsspielraum der Gemeinde, welche Steuergegenstände sie besteuern wolle. Eine Differenzierung zwischen Live- und Pre-Match-Wetten bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands für Wetten in einem Wettbüro sei nicht erforderlich.

Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz dürfe eine örtliche Aufwandsteuer - wie die vorliegende Wettbürosteuer - allerdings nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein. Es sei nicht zu verkennen, dass die Wettbürosteuer in vielen Merkmalen der bundesrechtlichen Renn- und Sportwettensteuer gleiche, vor allem nachdem durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts diese Steuern nunmehr auch im Steuermaßstab und der Erhebungstechnik angeglichen seien. Dennoch seien die Wettbürosteuer und die Renn- und Sportwettensteuer nicht gleichartig, weil die Wettbürosteuer nur den besonderen Vertriebsweg über ‑ den Wetteifer anstachelnde ‑ Wettbüros erfasse, nicht aber den über einfache Wettannahme- und Wettvermittlungsstellen ohne Mitverfolgungsmöglichkeit und auch nicht das Onlinewettgeschäft. Es gebe also noch weitere nicht von der Wettbürosteuer erfasste relevante Vertriebswege.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Frage, ob die beiden Steuern auch nunmehr noch als nicht gleichartig zu beurteilen sind, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 14 A 218/19 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen, 2 K 2424/18), 14 A 2474/19 (VG Gelsenkirchen, 2 K 1597/19), 14 A 2275/19 (VG Gelsenkirchen, 2 K 5702/18)



BGH: Sportwett-Terminals sind keine Geldspielgeräte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV - § 21 Abs. 2 GlüStV gilt nicht analog für Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten

BGH
Urteil vom 07.11.2019
I ZR 42/19
Sportwetten in Gaststätten
SpielV § 3 Abs. 1 Satz 1; GlüStV § 21 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass Sportwett-Terminals keine Geldspielgeräte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV sind. Ferner hat der BGH entschieden, dass § 21 Abs. 2 GlüStV nicht analog für Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten gilt.

Leitsätze des BGH:

a) Sportwett-Terminals sind keine Geldspielgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV.

b) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.

BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/19 - OLG München - LG Kempten

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Gaststättenbetreiber kann für Verstoß gegen Marktverhaltensregel § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW als Teilnehmer auf Unterlassung haften

OLG Düsseldorf
Urteil vom 27.03.2019
15 U 18/18


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Gaststättenbetreiber für einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregel § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW als Teilnehmer auf Unterlassung haften kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW zuerkannt. Allerdings fällt der Beklagten insoweit kein täterschaftliches Handeln zur Last, sondern sie ist als Gehilfin iSv §§ 830 Abs. 2 BGB, 27 StGB für den Wettbewerbsverstoß der A GmbH verantwortlich.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Aktivlegitimation des Klägers gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bejaht. Hiergegen hat die Beklagte in zweiter Instanz zu Rechts nichts erinnert, so dass sich ergänzende Ausführungen des Senats erübrigen.

2. Die Regelung des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW ist eine Marktverhaltensregelung iSv § 3a UWG.

a) Gesetzliche Vorschrift iSd § 3a UWG ist jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB), die in Deutschland gilt (BGH GRUR 2005, 960 (961) – Friedhofsruhe). Unter den Begriff der gesetzlichen Vorschrift fallen nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch Rechtsverordnungen (BGH GRUR 2005, 960 (961) – Friedhofsruhe; OLG Stuttgart WRP 2018, 1252 Rn. 25). Dass ihr territorialer Anwendungsbereich - wie etwa bei landesrechtlichen Regelungen - begrenzt ist, ist unerheblich (vgl. BGH WRP 2017, 426 Rn. 28 – ARD-Buffet). Demzufolge steht es der Annahme einer „gesetzlichen Vorschrift“ iSv § 3a UWG nicht entgegen, dass es sich hier um eine landesrechtliche Verordnung handelt, die ausschließlich im Bundesland Nordrhein-Westfalen gilt.

b) Die Regelung des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Das in ihr zum Ausdruck kommende räumliche Trennungsgebot, wonach u.a. in einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, eine Wettvermittlungsstelle nicht betrieben werden darf, beruht auf der Erwägung, dass eine Kumulation von Sportwettenangeboten mit dem Angebot gewerblichen Glücksspiels nicht nur in Spielhallen, sondern auch in Gaststätten, in denen nach § 3 Abs. 1 der Spielverordnung bis zu drei Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, vermieden werden soll. Damit verfolgt der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber in Erweiterung der Regelung des § 5 Abs. 3 NWAGGlüStV a.F. das Ziel weiter, keine Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung zu eröffnen, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist (OVG Münster NVwZ-RR 2015, 536, 536). Folglich soll § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW der Förderung der Spielsucht entgegen wirken und dient damit dem Verbraucherschutz.

c) Es handelt sich überdies um eine verfassungskonforme Regelung in Gestalt einer verhältnismäßigen Berufsausübungsregelung i.S.v. Art. 12 GG (OVG Münster NVwZ-RR 2015, 536, 536; bestätigt durch OVG Münster (4. Senat), Beschluss vom 07.10.2016 - 4 B 177/16 = BeckRS 2016, 53402).

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2) Nur im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen Verstoß der Beklagten gegen § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW festgestellt.

Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte sei selbst Adressatin der Verbotsnorm des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW, und es hat infolge dieser unzutreffenden Ausgangsbasis verfehlt eine täterschaftliche Haftung der Beklagten bejaht.

a) Tatsächlich ist die Beklagte - womit sich das Landgericht nicht befasst hat - im konkreten Falle nicht Normadressatin und kann daher nur nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 26 f. StGB als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften; das gilt auch nach Aufgabe der Störer-Haftung im Wettbewerbsrecht (vgl. BGHZ 177, 150 - Kommunalversicherer; BGH GRUR 2015, 1025 Rn 16 - TV-Wartezimmer).

aa) Schon der Wortlaut des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass - unter näher geregelten Voraussetzungen - das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle untersagt ist.

„Insbesondere in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung, einer Spielbank oder einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, darf eine Wettvermittlungsstelle nicht betrieben werden.“ (Fettdruck durch Senat hinzugefügt)

Normadressat ist daher nur derjenige, welcher selbst eine Wettvermittlungsstelle betreibt. Wer nicht selbst Wettvermittlungsstelle ist bzw. eine Wettannahmestelle betreibt, kann mangels seiner Eigenschaft als Normadressat jedenfalls nicht täterschaftlich gegen diese Marktverhaltensregelung verstoßen.

Dieses am Wortlaut der Norm orientierte Verständnis wird anhand der systematischen Stellung des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW bestätigt. Denn die Norm ist im Teil 4 der Glücksspielverordnung NRW („Annahme- und Wettvermittlungsstellenordnung“) verortet, der sich exklusiv den Annahme- und Wettvermittlungsstellen widmet, wobei die Wettannahmestellen insbesondere in §§ 20 - 22 GlüSpVO NRW geregelt werden.

bb) Nach der Legaldefinition in § 20 Abs. 1 S. 1 GlüSpVO NRW sind „Wettannahmestellen“ „besondere Geschäftsräume der Konzessionsnehmer, in denen ausschließlich Sportwetten als Hauptgeschäft vermittelt werden“.

Es lässt sich indes nicht tatrichterlich feststellen, dass die Beklagte selbst in der von ihr betriebenen Gaststätte auch entsprechende Wetten vermittelt bzw. vermittelt hat.

Die Beklagte hat schon erstinstanzlich dargetan: Sie sei zwar Inhaberin der für den Geschäftsbetrieb ordnungsbehördlich erteilten Schank- uns Speisekonzession. Auch betreibe sie zwar die „Geldspielautomaten in der Wirtschaft“, jedoch sei sie nicht der Aufsteller von Wettterminals in der Gaststätte. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen in Bezug auf das Aufstellen von Geldspielgeräten und Wettterminals seien zugunsten eines anderen Unternehmens - der A GmbH - erteilt worden. Zudem sei sie nur Untermieterin der Räumlichkeiten.

Grundsätzlich muss der Anspruchsteller den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung als anspruchsbegründende Tatsache darlegen / ggf. beweisen (BGH GRUR 2008, 834 Rn. 11 – HBM-Kapseln). Steht allerdings das beanstandete Verhalten - wie hier - unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, muss er lediglich darlegen und beweisen, dass dieses Verhalten von dem generellen Verbot erfasst wird. Dann muss der Anspruchsgegner darlegen und beweisen, dass es ausnahmsweise zulässig ist (BGHZ 163, 265 (273 f.) – Atemtest; BGH WRP 2010, 250 Rn. 15 – Quizalofop). Der Kläger hat insoweit bloß erwidert, dass „die Beklagte für die Verstöße in der Lokalität verantwortlich sei, da sie das Gewerbe angemeldet habe.“ und sich im Übrigen auf ein schlichtes Bestreiten des Tatsachenvortrages der Beklagten beschränkt. Demnach steht gerade nicht fest, dass die Beklagte das beanstandete Verhalten - scil.: das Vermitteln von Wetten - überhaupt selbst begeht bzw. begangen hat. Der Kläger ist für diese Behauptung - auch nach entsprechendem Hinweis durch den Senat zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2019 - beweisfällig geblieben.

b) Allerdings haftet die Beklagte als Gehilfin für den Wettbewerbsverstoß der A GmbH.

aa) Wer selbst nicht Normadressat ist, aber gesetzesunterworfene Dritte dazu anstiftet oder sie dabei unterstützt, gegen Marktverhaltensregelungen zu verstoßen, um damit den Absatz oder Bezug deren oder seines eigenen Unternehmens zu fördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), handelt unlauter iSd § 3a UWG (BGH WRP 2015, 1085 Rn. 15 – TV-Wartezimmer; OLG Stuttgart GRUR-RR 2008, 429 (430); OLG Celle WRP 2010, 1565 (1566)). Denn Anstifter und Gehilfen stehen dem Täter gleich (§ 830 Abs. 2 BGB); allerdings ist insoweit Vorsatz erforderlich (BGH WRP 2015, 1085 Rn. 17 – TV-Wartezimmer).

bb) Dies vorausgeschickt, sind im vorliegenden Falle sämtliche Voraussetzungen einer Beihilfe (§§ 830 Abs. 2 BGB, 27 StGB) tatrichterlich feststellbar.

(1) Für den verschuldensunabhängigen Abwehranspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG ist die strafrechtlich geprägte Definition einer „Beihilfe“ nach ihrer Funktion derart zu modifizieren, dass eine vorsätzliche Zuwiderhandlung des Haupttäters nicht erforderlich ist (BGH GRUR 2008, 810 Rn. 15 – Kommunalversicherer mwN). Ausreichend, aber auch notwendig, ist somit eine vorsätzliche Mitwirkung des Teilnehmers an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. Zum Teilnehmervorsatz gehört dabei neben der Kenntnis der objektiven Tatumstände auch der zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat einschließt (BGHZ 180, 134 = GRUR 2009, 597 Rn 14 – Halzband; BGH WRP 2013, 491 Rn. 47). Der Handelnde muss also wissen, dass der Täter einen Wettbewerbsverstoß begeht oder dies für möglich halten und billigend in Kauf nehmen (BGH GRUR 2008, 810 Rn. 45 – Kommunalversicherer). Die erforderliche „Bösgläubigkeit“ des Teilnehmers lässt sich durch eine substanziierte Aufklärung, insbesondere in einer plausibel begründeten Abmahnung seitens des Verletzten herbeiführen (BGH GRUR 2008, 810 Rn. 47 – Kommunalversicherer).

Das bei der Teilnehmerhaftung bestehende Vorsatzerfordernis kann zwar dazu führen, dass der Dritte, der nicht Normadressat der jeweiligen Marktverhaltensregelung ist, zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Es besteht für denjenigen, der sich durch ein entsprechendes Verhalten in seinen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen verletzt sieht, aber die Möglichkeit, den Handelnden zunächst auf die Rechtslage hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis wird regelmäßig zur Folge haben, dass der Adressat der Mitteilung sein Verhalten im Weiteren korrigiert oder dass bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen ist (BGH WRP 2015, 1085 Rn 17 – TV-Wartezimmer).

(2) Die notwendige objektive Mitwirkung der Beklagten an der Haupttat der A-GmbH liegt hier darin begründet, dass die Beklagte unstreitig die Gaststätte und - wie sie zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zugestanden hat - dort selbst Geldspielautomaten betreibt. Das Leisten von Beihilfe erfordert nach der Rechtsprechung in objektiver Hinsicht bloß die tatsächliche Förderung der Haupttat, indem diese ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert wird (BGH NStZ 1985, 318, 95, 28; NStZ-RR 2015, 34). Erst das Betreiben von Geldspielautomaten in der Gaststätte ermöglicht es der A-GmbH, durch das Vermitteln von Wetten gegen die Marktverhaltensregelung zu verstoßen, da diese nur dann einschlägig ist, wenn in der Gaststätte (und sei es von einem Dritten wie hier der Beklagten) zugleich Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.

Auch der notwendige doppelte Gehilfenvorsatz der Beklagten liegt vor: Jedenfalls mit Zugang der Abmahnung durch den Kläger erfuhr die Beklagte, dass die A-GmbH wettbewerbswidrig handelte und ihr war aufgrund dessen bewusst, dass ihr eigenes Handeln diese wettbewerbswidrige Haupttat förderte. Unschädlich ist insoweit, dass die Abmahnung von einer täterschaftlichen Begehung ausging. Denn die Abmahnung des Klägers begründete zugleich zumindest einen bedingten Teilnehmervorsatz auf Seiten der Beklagten (vgl. BGH WRP 2015, 1085 Rn 19 – TV-Wartezimmer). Bedingter Vorsatz ist bereits dann anzunehmen, wenn der Handelnde so leichtfertig handelt, dass er den für möglich gehaltenen Verstoß billigend in Kauf genommen haben muss (vgl. BGHZ 176, 281 Rn. 46; BGH WM 2011, 749 Rn. 39), oder wenn er sich bewusst einer Kenntnisnahme von der Unlauterkeit des von ihm veranlassten oder geförderten Verhaltens verschließt (BGH GRUR 2008, 810 Rn. 45 – Kommunalversicherer).

cc) Ein etwaiger Verbotsirrtum der Beklagten - ob vorwerfbar oder nicht - ist ebenfalls unbeachtlich (vgl. BGH WRP 2017, 418 Rn. 36 – Motivkontaktlinsen). Der Unlauterkeitsvorwurf ist nämlich kein Schuldvorwurf, sondern knüpft an das objektive Marktverhalten an. Dass die Beklagte wegen (behaupteter) behördlicher Billigung in nicht vorwerfbarer Weise trotz der Abmahnung durch den Kläger darauf vertraut haben mag, ihr Verhalten sei objektiv rechtmäßig, kann sie also allenfalls vor einem (hier nicht streitgegenständlichen) Schadensersatzanspruch bewahren (vgl. BGH GRUR 2005, 778 (779) – Atemtest).

In diesem Zusammenhang ist auch Folgendes zu beachten: Die Geltendmachung eines auf § 3a UWG gestützten lauterkeitsrechtlichen Anspruchs kann zwar zu einem Normauslegungskonflikt mit den für die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift zuständigen Behörden und Fachgerichten führen, wenn diese die gesetzliche Vorschrift anders als das Wettbewerbsgericht auslegen möchte (sog. Normauslegungskonflikt; vgl. Doepner GRUR 2003, 825 (829 ff.)). Im Grundsatz braucht das Wettbewerbsgericht darauf jedoch keine Rücksicht zu nehmen, weil keine Bindungswirkung besteht. Wenn das Wettbewerbsgericht von der Richtigkeit seiner Auslegung überzeugt ist, muss es auch nach dieser Überzeugung entscheiden. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden ist für die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht maßgeblich (BGHZ 163, 265 (271) = GRUR 2005, 778 (779) – Atemtest; BGH GRUR 2006, 82 Rn. 21 – Betonstahl; OLG Köln GRUR-RR 2014, 342 (344)). Im Übrigen liegt die hier vertretene Senatsauffassung auf einer Linie mit der oben erwähnten Rechtsprechung des OVG Münster, so dass sich auch nicht die Frage nach einem Vertrauensschutz für die Beklagte stellt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn 1.45).

Zuletzt kann sich ein Unternehmer nicht mit Erfolg darauf berufen, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen von ihr erkannten Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, sondern habe ihn geduldet (sog. Normvollzugskonflikt: BGH GRUR 2010, 251 - Versandkosten bei Froogle; OLG Stuttgart WRP 2018, 1252 Rn. 34). Denn Vertrauensschutz kann es insoweit nur gegenüber der betreffenden Behörde geben, aber nicht gegenüber den betroffenen Marktteilnehmern, deren Interessen durch die Wettbewerbsgerichte zu wahren sind. Aus der Sicht des Lauterkeitsrechts geht es allein darum, den Wettbewerbsprozess in die richtigen Bahnen zu lenken.

c) Mit Blick auf die in der Vergangenheit begangenen Verstöße der Beklagten steht die notwendige Begehungsgefahr in Gestalt der Wiederholungsgefahr außer Frage. Unerheblich ist, dass die Beklagte ihr Verhalten trotz Abmahnung (weiterhin) für rechtmäßig gehalten haben mag. Zwar kann nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass der Handelnde nach Belehrung über die wahre Rechtslage (z.B. in einer Abmahnung) sein Verhalten fortsetzen wird. Jedoch ist auch hier dem Handelnden zuzumuten, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuschließen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn 1.89).

d) Die Zuwiderhandlung der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Bei Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher dienen (vgl. Art. 3 III UGP-RL), ist die Spürbarkeit zu vermuten (BGH GRUR 2016, 213 Rn. 20 – Zuweisung von Verschreibungen; OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 199 Rn. 18). So liegt der Fall hier, da § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW - wie ausgeführt - der Förderung der Spielsucht von Verbrauchern entgegen treten will. Unerheblich für die Frage der Spürbarkeit ist es, dass die Marktverhaltensregelung des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW auch von Verwaltungsbehörden durchgesetzt werden könnte und diese einen Ermessensspielraum besitzen (vgl. BGH GRUR 2010, 251 Rn. 20 – Versandkosten bei Froogle).

e)Soweit die Beklagte auf Rechtsprechung der Gerichte anderer Bundesländer verweist, kann dies a priori keinen Erfolg haben. Dies verkennt schon im rechtlichen Ansatz, dass die hier allein streitgegenständliche Marktverhaltensregelung des § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW eine landesrechtliche Verordnung darstellt und es gerade nicht um die Auslegung von Regelungen des (bundesrechtlichen) Glücksspielstaatsvertrages geht. Von der Ermächtigung zur Schaffung einer ergänzenden landesrechtlichen Verordnung haben nicht alle Bundesländer entsprechenden Gebrauch gemacht.

II. Abzuändern ist das Urteil des Landgerichts allerdings mit Blick auf die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Abmahnkosten.

Ein solcher Anspruch besteht weder aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG noch aus sonstigen denkbaren Anspruchsgrundlagen. Die Abmahnung war insbesondere (noch) nicht „berechtigt“ iSv § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, sondern ging ins Leere. Denn es lässt sich nicht tatrichterlich feststellen, dass im Zeitpunkt der Abmahnung bereits ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten vorlag.

Es ist nämlich nicht erkennbar, dass das bei der Teilnehmerhaftung bestehende doppelte Vorsatzerfordernis im betreffenden Zeitpunkt schon erfüllt war. Vielmehr lässt sich lediglich feststellen, dass die Beklagte nach Zugang der Abmahnung bösgläubig (im Sinne eines jedenfalls bedingten Vorsatzes) in Bezug auf eine rechtswidrige Haupttat der A GmbH war und bis dahin folglich noch nicht mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnte (vgl. BGH WRP 2015, 1085 Rn 17 – TV-Wartezimmer). Die Klägerin hat trotz des zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises keine früheren tatsächlichen Umstände aufzuzeigen vermocht, aus denen sich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat der A GmbH ableiten ließe.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





OVG Münster: In NRW derzeit keine glücksspielrechtliche Erlaubnis für Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter erforderlich

OVG Münster
Urteil vom 23.01.2017
4 A 3244/06


Das OVG Münster hat entschieden, dass n NRW keine glücksspielrechtliche Erlaubnis für Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter erforderlich

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in NRW derzeit keine glücksspielrechtliche Erlaubnis voraus

Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts gestern entschieden. Die Klägerin, ein privater Wettvermittlungsbetrieb, hatte vor vielen Jahren die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter beantragt. Die Erlaubnis war unter Hinweis auf das staatliche Sportwettenmonopol abgelehnt worden. Im gerichtlichen Verfahren begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie ohne Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten berechtigt sei. Die Klage hatte in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Auf die Berufung des Landes NRW hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis die Klägerin bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage nicht daran hindert, Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens war der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten und einmal geändert worden. Anstelle des Sportwettenmonopols war seit 2012 für eine siebenjährige Experimentierphase ein Konzessionsmodell getreten. Das für die Konzessionserteilung zuständige Land Hessen hatte im August 2012 die Erteilung von bis zu 20 Konzessionen europaweit ausgeschrieben. Obwohl bereits über vier Jahre verstrichen sind, ist bis heute noch keinem privaten Wettanbieter eine Konzession erteilt worden. Im Konzessionsverfahren übergangene Bieter hatten bei den zuständigen hessischen Verwaltungsgerichten erfolgreich geltend gemacht, dass das Konzessionsverfahren nicht transparent durchgeführt werde. Da Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht die Erteilung einer Konzession voraussetzen, konnte auch für den Betrieb der Klägerin bislang keine Sportwettvermittlungserlaubnis erteilt werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts kann der Vermittlung von Sportwetten durch die Klägerin das Fehlen einer Erlaubnis nicht entgegen gehalten werden. Denn für private Wettvermittlungsstellen in NRW steht derzeit und auf absehbare Zeit kein transparentes und europarechtskonformes Erlaubnisverfahren zur Verfügung. Da dies zwischen der zuständigen Erlaubnisbehörde des Landes NRW und der Klägerin umstritten war, bestand ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: (I. Instanz: VG Köln 1 K 1030/05)

VGH Mannheim: Wettbüros müssen keine Vergnügungssteuer zahlen - kommunale Satzungen unwirksam

VGH Mannheim
Urteile vom 28.01.2016
2 S 1019/15
2 S 2067/14


Der VGH Mannheim hat entschieden, dass kommunale Satzungen, die eine Vergnügungssteuerpflicht für Wettbüros vorsehen, unwirksam sind.

Die Pressemitteilung des VGH:

"Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilen vom 28.01.2016 in zwei Normenkontrollverfahren von Wettbürobetreibern (Antragsteller) die Satzungen der Städte Mannheim (Az. 2 S 1019/15) und Lahr (Az. 2 S 2067/14) über eine Vergnügungssteuer für Wettbüros für unwirksam erklärt. In parallelen Berufungsverfahren zur Vergnügungssteuer für Wettbüros in den Städten Rastatt (Az. 2 S 1231/15, 2 S 1232/15, 2 S 1233/15) und Kehl (Az. 2 S 1025/14, 2 S 1026/14, 2 S 1027/14) hat der VGH die gegenüber den klagenden Wettbüros ergangenen Steuerbescheide für rechtswidrig erklärt.

Die Antragsteller und Kläger der einzelnen Verfahren sind Betreiber von Wettbüros im Gebiet der genannten Gemeinden. Sie wenden sich gegen die Besteuerung von Wettbüros und machen insbesondere geltend, die Regelung und Erhebung einer Vergnügungssteuer sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die kommunale Wettbürosteuer sei kompetenzwidrig, da es insoweit an einem mit einer Vergnügungssteuer besteuerbaren örtlichen Aufwand im Sinne von § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) und Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) mangele. Die Steuer sei im Übrigen gleichartig mit der bundesgesetzlichen Besteuerung von Sportwetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG). Zudem verstoße die Steuer gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, da sie die Zielsetzungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) und des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) konterkariere. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung von Wettbüros gegenüber sonstiger Wettvermittlung (Wettannahmestelle, Onlinewette) und sonstigen Vergnügungsbetrieben vor.

Der 2. Senat des VGH gab den Normenkontrollanträgen und Klagen statt. Die kommunalen Satzungen über eine Wettbürosteuer seien unwirksam. Den Gemeinden stehe grundsätzlich das in § 9 Abs. 4 KAG und Art. 105 Abs. 2a GG normierte Recht zur Regelung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG setze jedoch als unverzichtbares Merkmal das Bestehen eines entgeltlichen Aufwands voraus, weil Anknüpfungspunkt einer solchen Steuer ein privater Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands sei, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Die Wettbürosteuer knüpfe an eine Kombination von Wettvermittlung/-veranstaltung und dem Ermöglichen, die Wettereignisse mit zu verfolgen, an. Daher fehle es an einem mit einer kommunalen Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG besteuerbaren entgeltlichen Aufwand. Insbesondere könne ein solcher Aufwand hinsichtlich des Ermöglichens des Mitverfolgens der Wettereignisse nicht im gewerblichen Aufwand des Wettbürobetreibers gesehen werden. Auf den entgeltlichen Aufwand in Form des Wetteinsatzes oder eines sonstigen Entgelts z.B. in Form von Eintrittsgeld könne hier nicht abgestellt werden. Denn die Steuer bemesse sich nach der Fläche des jeweiligen Wettbüros. Ein solcher Flächenmaßstab sei nicht hinreichend realitätsnah und verstoße daher gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidungen können innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden."



BGH: Sportwettenanbieter haben keinen Anspruch aus Staatshaftung wegen europarechtswidrigem deutschem Verbot

BGH
Urteile vom 18.10.2012
III ZR 196/11
III ZR 197/11

Der BGH hat entschieden, dass Sportwettenanbieter keinen Anspruch aus Staatshaftung gegen den Staats wegen europarechtswidriger Untersagungsverfügungen haben.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Vorinstanzen haben einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch verneint. Dies hat der III. Zivilsenat bestätigt. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die betreffende öffentliche Körperschaft in "hinreichend qualifizierter" Weise gegen Unionsrecht verstoßen hat. Hierfür sind unter anderem entscheidend das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Fragen, ob der Verstoß vorsätzlich begangen wurde und ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist. Dass die Behörden und die Gerichte in Bayern aufgrund des in dem seinerzeit gültigen Staatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers der Klägerin unterbanden und der bayerische Gesetzgeber das Monopol aufrecht erhielt, stellte hiernach keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar. "


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



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