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DPMA: Mario Barth-Marke "Nicht quatschen, machen" aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht

Das DPMA hat völlig zu Recht die Mario Barth-Marke "Nicht quatschen, machen" aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht.

Wir hatten in dem Beitrag "LG Düsseldorf: "Nicht quatschen, MACHEN" als T-Shirt-Aufdruck - Mario Barth scheitert mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen" über einen entsprechenden Rechtsstreit berichtet. Der "Comedian" hatte einen T-Shirt-Händler verklagt. Das LG Düsseldorf hatte die Klage zutreffend abgewiesen und die mangelnde Unterscheidungskraft der Mario Barth-Marke gerügt.

OLG Düsseldorf: Dr. Oetker verliert erneut Puddingstreit Paula ./. Flecki - auch keine Patentverletzung

LG Düsseldorf
Urteil vom 20.11.2012
4b O 141/12


Dr. Oetker hat - wenig überraschend und völlig zu Recht - erneut im Puddingstreit Paula ./. Flecki eine Niederlage kassiert (siehe dazu auch ( OLG Düsseldorf: Paula gegen Flecki - Dr. Oetker unterliegt im Puddingstreit gegen Aldi ). In diesem Verfahren hatte der Markenherstelle nunmehr eine Patentverletzung bei der Herstellung gerügt. Allerdings stellte das LG Düsseldorf fest, dass bei der Herstellung im technischen Ablauf erhebliche Unterschiede bestehen.



BGH: Zur wettbewerblichen Eigenart eines Sandkastenspielzeugs - Sandmalkasten

BGH
Urteil vom 22.03.2012
I ZR 21/11
Sandmalkasten
UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a

Leitsätz des BGH:

a) Die aus einem Erzeugnis und mit diesem funktional zusammenhängenden Zubehörstücken
bestehende Sachgesamtheit kann Gegenstand des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz
gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sein, wenn der konkreten Ausgestaltung oder
der besonderen Kombination der Merkmale wettbewerbliche Eigenart zukommt (Fortführung
von BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen).

b) Eine wettbewerbliche Eigenart setzt nicht voraus, dass die zur Gestaltung eines Produkts
verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design
kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf
die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen.

BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg

OLG Düsseldorf: Paula gegen Flecki - Dr. Oetker unterliegt im Puddingstreit gegen Aldi

OLG Düsseldorf
Urteil vom 24.07.2012
Paula ./. Flecki


Das OLG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, das der von Aldi vertrieben Pudding "Flecki" keine unlautere Nachahmung des Dr. Oetker-Puddings "Paula" ist und auch nicht Rechte von Oetker an dem vom Puddinghersteller eingetragen Geschmacksmuster verletzt.


LG Düsseldorf: Pudding Flecki ist keine unlautere Nachahmung des Puddings Paula - Dr. Oetker ./. Aldi

LG Düsseldorf
Urteil vom 01.03.201
214c O 302/11
Paula ./. Flecki


Das LG Düsseldorf hat im Rechtsstreit zwischen der Dr. Oertker und Aldi entschieden, dass der von Aldi vertrieben Pudding "Flecki" keine unlautere Nachahmung des Puddings "Paula" ist. Aldi hat - so das Gericht - alles Erforderliche getan um eine Herkunftstäuschung zu verhindern. Auch eine Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters lehnte das Gericht ab.


Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:
"LG Düsseldorf: Pudding Flecki ist keine unlautere Nachahmung des Puddings Paula - Dr. Oetker ./. Aldi" vollständig lesen

LG Düsseldorf: "Nicht quatschen, MACHEN" als T-Shirt-Aufdruck - Mario Barth scheitert mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen

LG Düsseldorf
Urteil vom 27.07.2011
2a O 72/11
Nicht quatschen, MACHEN


Das LG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass Mario Barth keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Spruchs "Nicht quatschen, MACHEN" als T-Shirt-Aufdruck gegen eine T-Shirt-Händlerin hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Vertrieb von T-Shirts mit dem Slogan "Nicht quatschen, MACHEN" durch die Beklagten stellt keine unlautere Nachahmung der Produkte des Klägers gem. §§ 3, 4 Nr. 9 UWG dar.
[...]
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt dem reinen Slogan "Nicht quatschen, MACHEN" keine wettbewerbliche Eigenart zu. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine zum Allgemeingut gehörende allgemeine Lebensweisheit, die auch schon vor der Verwendung durch den Kläger im deutschen Sprachgebrauch vorhanden war."


Auf die eingetragene Marke, gegen die ein Löschungsverfahren anhängig ist, hatte der Kläger seine Klage nicht gestützt. Insoweit wäre das Verfahren bis zur Entscheidung über die Löschung auszusetzen gewesen. Richtigerweise sollte die Marke gelöscht werden, da allgemein übliche Redewendungen nicht monopolisiert werden dürfen.