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OLG Karlsruhe: Unzulässige Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel - angebliche Wirkungen gegen Alzheimer und Demenz sowie normale und alterstypische Gedächtnisprobleme

OLG Karlsruhe
Urteil vom 11.10.2017
6 U 59/16


Das OLG Karlsruhe hat die unuzulässige Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen in einem Newsletter (angebliche Wirkungen gegen Alzheimer und Demenz sowie normale und alterstypische Gedächtnisprobleme) untersagt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, sowohl in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV als auch in Verbindung mit Art. 5 HCVO zu.

Um die Wiederholungsgefahr zu begründen, muss die Erstverletzung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bereits gemessen am seinerseits geltenden Recht unlauter gewesen sein; weil der Unterlassungsanspruch in die Zukunft wirkt, muss das beanstandete Verhalten aber auch nach inzwischen geltendem Recht unlauter sein (vgl. BGH, GRUR 2005, 443 – Ansprechen in der Öffentlichkeit; BGH, GRUR 2003, 622 – Abonnementvertrag; BGH, GRUR 2004, 693 – Schöner Wetten).

Zwischen der behaupteten Erstverletzung am 23.05.2015 (Anlage K 1) und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat sich die Rechtsgrundlage in Gestalt des UWG zwar verändert: Mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert (BGBl. I, S. 2158 v. 9.12.2015). Der Rechtsbruchtatbestand gem. § 3a UWG ist zwar von der Gesetzesnovelle betroffen. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien war damit aber keine materielle Rechtsänderung verbunden (Regierungsbegründung, BT-Drs. 18/4535, S. 11; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4535, BT-Drs. 18/6571, S. 12, 14; vgl. BGH, GRUR 2016, 516, Rn. 11 – Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2017, 286, Rn. 9 – Hörgeräteausstellung; BGH, GRUR 2016, 954 – Energieeffizienzklasse Rn. 11; Ohly in: Sosnitza/Ohly UWG, 7. Aufl., 2016, § 3a Rn. 5a). Die folgenden Ausführungen legen daher zur Vereinfachung durchweg das geltende UWG zugrunde.

1. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV zu.

a) Der Kläger erfüllt unbestritten die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und ist daher zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen befugt.

b) Auch im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt (ABl. 2005 Nr. L 149/22; nachfolgend: UGP-Richtlinie, UGP-RL) ist der Rückgriff auf die lebensmittelrechtlichen Verbotsnormen zulässig. Das ergibt sich zum einen aus Art. 3 Abs. 3 UGP-RL, da die Regelungen Rechtsvorschriften der Union bzw. eines Mitgliedstaates in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten darstellen. Zum anderen gehen gem. Art. 3 Abs. 4 UGP-RL unionsrechtliche Rechtsvorschriften vor, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.

c) Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ist es einem nach Art. 8 Abs. 1 der LMIV verantwortlichen Lebensmittelunternehmer verboten, Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 LMIV, nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen oder allgemein im Einzelfall dafür zu werben.

aa) Das Produkt [...] ist – wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen – ein Lebensmittel im Sinne der LMIV und kein Präsentationsarzneimittel gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Unter einem Lebensmittel werden nach Art. 2 Abs. 1 lit. a LMIV i. V. m. Art. 2 VO (EG) 178/2002 (v. 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. 2002 Nr. L 31/1) alle Stoffe oder Erzeugnisse verstanden, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Das Produkt [...] wird zur täglichen Einnahme beworben (vgl. Aussage zu Ziff. 6), ist also zur Aufnahme von Menschen bestimmt.

bb) Die Beklagte ist verantwortliche Lebensmittelunternehmerin im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIV, da unter ihrem Namen ein Lebensmittel – das [...] – vertrieben wird.

cc) Durch den streitgegenständlichen Newsletter hat die Beklagte gegen Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 LMIV verstoßen. Dieser besagt, dass in der Werbung verwendete Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben dürfen oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen.

(1) Die Informationen in dem streitgegenständlichen Newsletter haben in diesem Sinne Krankheitsbezug.

Der Begriff „Krankheit“ ist unionsrechtlich nicht definiert. Daher kann und muss auf die durch die nationale Rechtsprechung entwickelte Definition zurückgegriffen werden. Demnach ist Krankheit jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, auch wenn sie nur vorübergehend ist (BGHSt 11, 304, 316; BGHZ 44, 208; BVerwGE 7, 172). Unter den Begriff der Krankheit können auch unheilbare Abweichungen von der körperlichen Beschaffenheit und Mangelerscheinungen subsumiert werden, nicht aber normal verlaufende Erscheinungen wie Greisenalter oder Ermüdungserscheinungen (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 7 LMIV Rn. 292 mwN). Problematisch und umstritten ist die Beurteilung von Krankheitssymptomen (z.B. Müdigkeit, Kopfschmerzen, Fieber) als krankheitsbezogene Angaben. Krankheitssymptome fallen jedenfalls dann in den Anwendungsbereich der Vorschrift, wenn ein mittelbarer Bezug zu einer bestimmten Krankheit hergestellt wird (BGH, GRUR 1998, 493 für die Darstellung knackender und knirschender Gelenke in Bezug auf Arthrose; KG Berlin, LRE 23, 53, für „wirkt wie der Entkalker für Kaffeemaschinen“ in Bezug auf Adernverkalkung, und OLG Nürnberg, v. 23.12.2014, 3 U 1874/14, für die Heilkraft des Ingwer für en Hustenbonbon bei Erkältung (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 293). Auf jeden Fall wird ein Bezug zu einer bestimmten Krankheit gefordert und nicht nur allgemeine Hinweise, z. B. auf die Förderung des Zellstoffwechsels oder das Immunsystem (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 294 mwN).

Auch rein gesundheitsbezogene Angeben fallen nicht unter das Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Diese fallen unter die Verordnung (EG) 1924/2002 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Beispiele hierfür sind die Aussagen „Iss weniger Fett und du lebst gesünder“, „Blutbildung“ oder „kreislauffördernd“ (weitere Beispiele bei Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 166. EL, 2017, Art. 7 LMIV Rn. 467; Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 298; ausführlich zu gesundheitsbezogenen Angaben, deren Verhältnis zu krankheitsbezogenen Angaben und dem Verhältnis der jeweils maßgeblichen Vorschriften Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 166. EL, 2017, Art. 7 LMIV Rn. 413 ff.; 466 ff., Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 298 ff.). Sobald aber ein Bezug zu einer bestimmten Krankheit hergestellt wird und nicht nur ein bloßer Hinweis auf die gesundheitsfördernde Wirkung abgegeben wird, ist die Angabe krankheitsbezogen.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der beanstandeten Werbung um krankheitsbezogene Angaben:

Die mit dem Klageantrag angegriffenen 50 streitgegenständlichen Aussagen in ihren unterschiedlichen Ausprägungen sind bei der Prüfung der Erstverletzung aufgrund des beschränkten Klageantrags (“wenn dies jeweils geschieht wie aus der Anlage gemäß Anlage K 1 ersichtlich“) nicht jede für sich und einzeln genommen, sondern ausschließlich in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, dass die Klägerin sich nicht gegen jede der 50 Behauptungen einzeln, sondern nur gegen eine Verwendung aller Behauptung zusammen wie in der Anlage K 1 wendet. Maßgeblich ist insoweit die Wirkung auf den Durchschnittsadressaten. Verbraucher, die von der Krankheit nicht betroffen sind und auch sonst keinen Bezug zu ihr haben, sind damit ausgenommen (BGH, GRUR 1998, 493; Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 296). Die Mitglieder des Senats zählen nach ihrem Lebensalter zu den von der Werbung angesprochenen Personen mit einem Alter über 50 Jahren, bei denen Krankheiten wie Alzheimer und Altersdemenz zunehmend ins Bewusstsein rücken, und sehen sich daher in der Lage, die Wirkweise der Werbung aus eigener Anschauung zu beurteilen.

Die beanstandeten Aussagen sind Bestandteile eines einheitlichen „Newsletters“, der als in sich geschlossene Botschaft erscheint, mit einer Anrede der Adressaten beginnt und mit einer Unterschrift endet. Auch die graphische Gestaltung des Newsletters als Fließtext, der in regelmäßigen Abschnitten durch eingefügte Links auf die Internetpräsenz der Beklagten unterbrochen wird, stützt den Eindruck der Einheitlichkeit der Botschaft und der Geschlossenheit der darin enthaltenen Aussagen. Vor diesem Hintergrund ist jede der beanstandeten Aussagen im Zusammenhang mit dem übrigen Newsletters zu bewerten (vgl. dazu OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 121, 124 mwN).

Auf dieser Grundlage ist der Krankheitsbezug für alle 50 angegriffenen Aussagen zu bejahen.

In dem streitgegenständlichen Newsletter werden in den angegriffenen Aussagen mehrmals Alzheimer (in den in Nrn. 1, 25, 26, 29, 30 enthaltenen Aussagen) und Demenz (in den Nrn. 1, 13, 26, 29, 30, 32, 35) unmittelbar angesprochen. Bei Morbus Alzheimer handelt es sich um eine anerkannte Krankheit. Demenz ist ein Oberbegriff für verschiedene Krankheiten und daher ebenfalls als Krankheit zu behandeln.

Das Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV greift bereits ein, wenn durch die Information Assoziationen mit Krankheiten hervorgerufen werden (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 166. EL, 2017, Art. 7 LMIV Rn. 412).

Weil die ausdrücklich genannten Krankheiten Alzheimer und Demenz vom Publikum mit Gedächtnisverlust assoziiert werden und der Newsletter durchgehend Gedächtnisprobleme adressiert und diese über das Maß üblicher altersbedingter Probleme hinausgehend problematisiert, werden die Adressaten auch in den Hinweisen auf ansonsten möglicherweise normale und alterstypische Gedächtnisprobleme einen Krankheitsbezug zu erkennen glauben. Den angesprochenen Verbrauchern wird durch die Aussagen in ihrem Zusammenhang suggeriert, jede alltägliche Gedächtnislücke könne krankhafte Ursachen haben, wenngleich nicht zwangsläufig in Form einer manifestierten Demenz oder Alzheimer-Krankheit, so doch jedenfalls als unnormale – krankhafte – Störung des eigenen Gedächtnisses. Die angesprochenen Verbraucher werden daher auch die Aussagen über „normale“ Gedächtnisprobleme in einen krankheitsbezogenen Zusammenhang bringen, entweder, weil sie sogleich an Vorboten von Alzheimer und Demenz denken oder weil sie aufgrund der dramatischen Formulierungen und Darstellungen des Newsletters auch alltägliche Gedächtnisschwächen für krankhaft halten.

In zahlreichen der angegriffenen Werbeaussagen werden Probleme mit dem Gedächtnis angesprochen, deren Ausmaß über alterstypische Vergesslichkeit oder Leistungsverluste erheblich hinausgehen. Durch dramatische sprachliche Darstellungen sowie den Kontext mit den Hinweisen auf Alzheimer und Demenz wird auch insoweit ein Krankheitsbezug hergestellt (in den in Nrn. 1, 9, 36, 46, 47 genannten Aussagen: „Gedächtnisverlust“, in den in Nrn. 3, 4: „Gedächtnis- und Erinnerungsverlust“, in Nr. 7: „Gedächtnisschwäche“, in Nr. 8: „Gedächtnisverlust-Anzeichen“, in Nrn. 12, 50: „nachlassendem Gedächtnis“, in Nr. 24: „Gedächtnisprobleme“, in Nr. 28: „Gedächtnislücken“, in Nr. 33: „Schäden“, in Nr. 37: „macht ihr Gedächtnis langsam“, in Nr. 48: „dass ihr Gedächtnis auf unerträgliche Weise nachlässt“).

Alle verbleibenden Aussagen stehen mindestens im Zusammenhang mit nachlassendem Gedächtnis und Gedächtnisverlust, indem sie z.B. Versprechungen von Verbesserungen des Gedächtnisses, der Gehirnleistung oder der Stressresistenz machen (alle weiteren verbliebenen Nrn. 2, 5, 6, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 27, 28, 31, 34, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 45, 46, 49).

Zudem wird in den Aussagen immer wieder von medizinischen, biochemischen oder pharmazeutischen Begriffen („Senile-Plaque-Ablagerungen“, Amyloide, Cortisol, Butyrylcholinesterase) Gebrauch gemacht, die für Laien den Bezug zu einer Krankheit bzw. deren Bekämpfung herstellen. Cortisol wird ausdrücklich als „Stresshormon“ bezeichnet (Nr. 37). Nach alledem stehen alle 50 der streitgegenständlichen Aussagen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit krankhafter Gedächtnisschwäche.

(2) Der im Streit stehende Newsletter und mithin alle 50 beanstandeten und dem Newsletter entnommenen Aussagen, bewerben das Produkt [...] zur Vorbeugung, Behandlung und Heilung im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Vorbeugung meint dabei alle Maßnahmen, die geeignet sind, eine noch nicht bestehende Krankheit zu verhindern. Ein Erfolgseintritt ist nicht erforderlich. Die Behandlung einer Krankheit bezieht sich nur auf einzelne Symptome, die gemildert oder beseitigt werden, wohingegen die Heilung einer Krankheit deren vollständige Behebung meint (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 295 mwN). Die Aussagen in dem streitgegenständlichen Newsletter erfüllen alle drei dieser Varianten. Es wird z.B. behauptet, [...] könne das Gehirn vor Schwäche und Alterung schützen (Nr. 1), altersbedingten Krankheiten also vorbeugen. Des Weiteren wird behauptet, das Produkt könne Erinnerungen zurückholen (Nr. 1), also einzelne Symptome von Gedächtnisverlust bekämpfen. Darüber hinaus wird behauptet, das Mittel könne „Gehirnzellen so stark machen, dass sie wieder gesund werden“ (Nr. 3) und sogar, dass das Produkt Demenz heilen könne (Nr. 13). Es verspricht also eine vollständige Heilung – im ersten Fall eines undefinierten, vermeintlich krankhaften Zustands, im zweiten Fall einer ernstzunehmenden und vielen älteren Menschen Angst einflößenden Krankheit."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: