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OLG Frankfurt: In Wettbewerbssachen sind Patentanwaltskosten im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig wenn Recherchen zum vorbekannten Formenschatz streitrelevant sind

OLG Frankfurt
Beschluss vom 11.06.2019
6 W 119/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Patentanwaltskosten in Wettbewerbssachen im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig sind, wenn Recherchen zum vorbekannten Formenschatz streitrelevant sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin beanstandet mit der Beschwerde die Festsetzung der Kosten für die Mitwirkung des Patentanwalts auf Beklagtenseite. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kosten für die Mitwirkung des Patentanwalts erstattungsfähig sind. Zwar handelt es sich unstreitig weder um eine Markenstreitsache noch um eine Designstreitsache. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Juristisches Büro 1997, 599; Beschluss vom 20.09.2006 - 6 W 185/06, Beschluss vom 04.11.2008 - 6 W 68/08, Beschluss vom 12.10.2010 - 6 W 132/10) kann in Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - die Einschaltung eines Patentanwalts ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten erforderlich wurden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Durchführung von Recherchen zum Formenschatz (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, I ZR 196/10, Rdz. 24 bei juris). Solche Recherchen hat der Patentanwalt vorgenommen, wie sich auf Seite 6 ff. der Klageerwiderung ergibt. Die Patentanwaltskosten in Höhe von 3.220,80 € (Verfahrensgebühr) waren daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig und mithin erstattungsfähig."


BGH: Kein Regelstreitwert von 20.000 EURO bei durchschnittlichen Wettbewerbssachen im Klageverfahren - Ermessensausübung erforderlich

BGH
Beschluss vom 22.01.2015
I ZR 95/14

Der BGH hat klargestellt, dass es in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten keinen Regelstreitwert von 20.000 EURO für das Hauptsacheverfahren bei durchschnittlichen Wettbewerbssachen gibt. Vielmehr sieht das Gesetz stets eine Ermessensausübung des Gerichts vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst.

Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm,
33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK-UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 4).

Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: