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OLG Karlsruhe: Betreiber eines sozialen Netzwerkes (hier: Facebook) und ein Journalist sind keine Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG

OLG Karlsruhe
12.12.2025
6 W 50/25


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerkes (hier: Facebook) und ein Journalist keine Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann im Ergebnis zumindest mangels Verfügungsanspruchs keinen Erfolg haben, weil selbst in dem Fall, dass in den hier beanstandeten Verhaltensweisen eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin zu erkennen sein sollte, dagegen gerichtete Ansprüche gegen die Antragsgegnerin jedenfalls nicht der Antragstellerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehen.

a) Diese Vorschrift entscheidet – anders als die missverständliche Formulierung „antragsbefugt“ in der angefochtenen Entscheidung nahelegt – allein darüber, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung in der Person des Anspruchstellers besteht und damit über eine Anspruchsvoraussetzung, nicht über die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens. Die Prozessführungsbefugnis für einen auf die behauptete Stellung als Mitbewerber im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gestützten Anspruch ergibt sich nach allgemeinen Grundsätzen hingegen schon daraus, dass er als eigener Anspruch im eigenen Namen geltend gemacht wird (siehe BGH, GRUR 2020, 303 Rn. 14 mwN; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.8a mwN). Die Lehre von der „Doppelnatur“ betrifft hingegen die Fälle der Verbandsklagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG (siehe dazu BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 13 - Der Zauber des Nordens; BGHZ 233, 193 Rn. 12 - Knuspermüsli II; GRUR 2023, 585 Rn. 13 - Mitgliederstruktur; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.9 ff mwN).

b) Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG stehen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maß und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

aa) Anspruchsberechtigter Mitbewerber kann danach insbesondere sein, wessen Unternehmen dem (eigenen) Unternehmen des Anspruchsgegners im Wettbewerb auf dem relevanten Markt gegenübersteht (unmittelbares Wettbewerbsverhältnisses; vgl. BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 26 - DFL-Supercup). Als mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt zudem unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem (konkreten) Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 30 mwN - DFL-Supercup).

bb) Vom erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis ist auszugehen, wenn beide Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2025, 589 Rn. 22 mwN - Fluggastrechteportal; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.20 mwN).

cc) Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür ferner aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (mitunter als „ad hoc“-Wettbewerbsverhältnis bezeichnet, vgl. Fezer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 3 Rn. 48; MünchKomm UWG/Wiebe, 3. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 46). Ein konkretes – ebenfalls gegebenenfalls unmittelbares (vgl. BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 27 f - DFL-Supercup) – Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder – im Sinn mittelbaren Wettbewerbs – das eines Dritten (siehe dazu BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 19 mwN - Werbung für Fremdprodukte) zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinn besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann, wobei nicht ausreichend ist, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, es aber an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (Beeinträchtigungswettbewerb, vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 ff - nickelfrei; GRUR 2017, 918, Rn. 16 - Wettbewerbsbezug; BGHZ 218, 236 Rn. 17 - Werbeblocker II; GRUR 2025, 589 Rn. 23 f mwN - Fluggastrechteportal; Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429, 434; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.28 ff); die jeweils angebotenen Waren oder Dienstleistungen müssen auch insoweit einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2017, 918, Rn. 19 - Wettbewerbsbezug; GRUR 2021, 497 Rn. 15 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; GRUR 2022, 729 Rn. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; GRUR 2025, 589 Rn. 24 mwN - Fluggastrechteportal; zu alledem Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 200).

Beispielsweise im Fall eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker; GRUR 2017, 918 Rn. 19 - Wettbewerbsbezug). Nach der auf entsprechenden Erwägungen beruhenden Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429, 434) stellt sich ein Faktenprüfer, der einen journalistischen Beitrag in einem sozialen Internetmedium mit einem untrennbaren verbundenen Hinweis über dessen Wahrheitsgehalt versieht und dabei auf ein eigenes Nachrichtenmagazin verlinkt, in Wettbewerb zu dem Betroffenen und schafft dadurch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das ihn zum Mitbewerber macht. Eine solche Handlung ist einerseits geeignet, die Verbreitung des betroffenen Eintrags zu behindern, und fördert – in direkter Wechselwirkung dazu – andererseits den Absatz des Hinweisenden. Dementsprechend hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 275 f; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht) auch ein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Förderung fremden Wettbewerbs angenommen, wenn die Veröffentlichung eines publizistisch tätigen Anspruchstellers durch einen vom Anspruchsgegner als Betreiber einer sozialen Internetplattform gezeigten Faktencheck-Hinweis eines von Letzterem beauftragten und geförderten Faktenprüfers betroffen ist (zu alledem Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 201). Ob ein (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis auch zwischen dem Betroffenen und einem Betreiber der Plattform bestünde, sofern dieser den auf seiner Plattform eingestellten Beiträgen eigene Faktencheck-Hinweise hinzufügen würde (bejahend LG Karlsruhe, MMR 2022, 232, 233 f), hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 276; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht; Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 202 f) bisher offengelassen.

Zwischen einem Betreiber eines Online-Vergleichsportals und dem Anbieter von Leistungen der dort verglichenen Art hat der Senat (Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, GRUR-RR 2025, 506, 510) ein (unter anderem mittelbares) Wettbewerbsverhältnis für den Fall bejaht, dass der Portalbetreiber mit Werbeanzeigen fremden Wettbewerb anderer, darin angepriesener Unternehmen – über das zum Betrieb eines Anbietervergleichs redaktionell notwendige Maß hinaus, nämlich durch kommerziell beauftragte Bewerbung einzelner anderer Anbieter solcher Leistungen – gezielt fördert, dies zudem unter dem Gesichtspunkt (insoweit unmittelbaren Wettbewerbs), dass der eigene Wettbewerb des Portalbetreibers um Kunden für die Vermittlung von Angeboten (Dritter) in Wechselwirkung dazu steht, dass die dortige Präsentation von Marktvergleichsergebnissen, die bestimmte andere Anbieter, insbesondere ohne Berücksichtigung oder Hervorhebung der Angebote des Anspruchstellers empfehlen, dessen Chancen auf dem in Rede stehenden Angebotsmarkt beeinträchtigt. Letzteres entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 1129 Rn. 19 f - Hotelbewertungsportal), wonach sich ein konkretes (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis ergeben kann, wenn der in Anspruch genommene Betreiber die Attraktivität seines Online-Reisebüros durch das Vorhalten von Bewertungen auf seinem Hotelbewertungsportal zu erhöhen sucht, wogegen die Anzeige einer dortigen negativen Bewertung geeignet ist, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung des anspruchstellenden Hotelbetreibers zu beeinträchtigen.

Nicht geklärt scheint die Frage, wann auch im Übrigen zwischen einerseits dem Betreiber einer für die Präsentation und Vermittlung von Waren oder Dienstleistungen eingerichteten Online-Plattform und andererseits den – insbesondere auf dieser Plattform vertretenen – Anbietern solcher Leistungen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (generell für möglich erachtet von BeckOK-UWG/Alexander, Stand Okt. 2025, § 2 Rn. 294b; bejahend zwischen Betreiber eines Vergleichsportals und Anbieter der dort verglichenen Leistungen Alexander, WRP 2018, 765, 768; zwischen Betreiber einer Taxi-Vermittlungs-App und Taxiunternehmen OLG Frankfurt, GRUR-RR 2021, 120 f; grundsätzlich verneinend OLG Koblenz, GRUR-RR 2006, 380 ff; LG Stuttgart, MMR 2021, 1000, 1003 f; offengelassen LG München I, MMR 2021, 995, 1000; siehe auch Eckel, GRUR 2021, 1125; OLG München, GRUR 2020, 770, 772 f; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c). Teilweise wird gefordert, das Verhalten des Portalbetreibers ausschließlich als etwaige Förderung fremden Wettbewerbs zu behandeln (Ohly, GRUR 2017, 441, 447). Diese Fragen hat der Senat bisher offengelassen (Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 202) und bedürfen hier keiner abschließenden Erörterung.

dd) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Betreiber einer Online-Plattform und dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf dieser Plattform ist jedenfalls für denjenigen Fall grundsätzlich zu verneinen, dass der Plattformbetreiber nicht selbst als Anbieter von Leistungen tätig wird, die gegen die vom Anspruchsteller angebotenen Leistungen austauschbar sind (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c; Bongers-Gehlert, WRP 2025, 407, 409, siehe auch EuGH, GRUR 2025, 1001 Rn. 27 - HUK-COBURG/Check24). Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis kommt lediglich in dem Fall in Betracht, dass der Plattformbetreiber durch eine Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen von Nachfragern den Absatz eines Anbieters auf seiner Plattform bewusst oder mindestens bei objektiver Betrachtung gezielt fördert (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c). Daneben kann sich ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis des Anspruchstellers zum Portalbetreiber, der seine Leistungen nicht auf demselben Markt anbietet, nach den allgemeinen Grundsätzen nur im Rahmen solcher Handlungen des Portalbetreibers ergeben, mit denen er seinen eigenen Wettbewerb, Kunden für sein Portal zu gewinnen und daraus Vorteile zu ziehen, in einer Weise zu erreichen sucht, dass die damit erstrebten Vorteile mit den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, in einer durch ein Konkurrenzmoment geprägten Wechselwirkung in dem Sinn stehen, dass der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (siehe BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 f - Hotelbewertungsportal; Senat, Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, GRUR-RR 2025, 506, 510).

c) Danach ist die Antragstellerin keine Mitbewerberin, der im Fall der Unzulässigkeit der hier beanstandeten Handlungen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zustünden, weil es an dem dafür erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis fehlt.

aa) Die Antragstellerin steht in keinem unmittelbaren Substitutionswettbewerb zur Antragsgegnerin.

Letztere erbringt ihre Leistungen in sachlicher Hinsicht nicht auf demselben Markt wie die publizistische tätige Antragstellerin. Davon geht auch die Antragstellerin im Kern aus, indem sie selbst zutreffend einräumt, dass die Antragsgegnerin nicht selbst journalistisch tätig ist und keine eigenen „Inhalte“ (d.h. journalistische Beiträge) verbreitet, sondern ihren Nutzern eine Plattform bereitstellt, auf der diese ihrerseits Beiträge zur Veröffentlichung einstellen können. Die Antragstellerin sieht ein Konkurrenzmoment vielmehr darin, dass die Parteien um die Aufmerksamkeit potentieller Konsumenten solcher Beiträge konkurrieren, indem die Antragstellerin solche Aufmerksamkeit auf Internetinhalte mit ihren journalistischen Beiträgen ziehen will, die sie sowohl auf einer eigenen Internetseite als auch auf einer Facebook-Seite im Netzwerk der Antragsgegnerin bereitstellt, während die Antragsgegnerin danach strebt, solche Aufmerksamkeit auf ihre Plattform zu lenken. Im Werben um Aufmerksamkeit liegt aber noch kein Angebot einer aus Sicht der Internetnutzer (als Marktgegenseite) austauschbaren Leistung. Eine solche kann auch nicht allgemein darin erkannt werden, dass beide Seiten im weitesten Sinn dazu beitragen, dass Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer ihren Bedarf nach dem Konsum von Informationen im Internet decken können und dafür mit deren Aufmerksamkeit honoriert werden, was etwa die Möglichkeit fördert, Werbeeinnahmen zu generieren, im Fall der Antragsgegnerin einschließlich der u.a. zu diesem Zweck vorteilhaften Sammlung von Nutzerdaten. Der hierzu durch die Antragsgegnerin geleistete Beitrag, eine Infrastruktur (dem Publizierenden wie auch dem Konsumenten) zur Verfügung zu stellen, auf der solche Informationsinhalte, die Nutzer der Plattform dort einstellen, aufzufinden sind, und die von solchen publizierenden Nutzern angebotenen Informationsbeiträge selbst sind nicht substituierbar und somit nicht in einer Weise gleichartig, die ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen würde.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin mit der Infrastruktur ihrer Plattform den dort publizierenden Nutzern die Möglichkeit bietet, Abonnements für von diesen auf ihren Facebook-Seiten eingestellte und ausgewählte Inhalte (wie journalistischen Beiträge) einzurichten, und anderen, konsumierenden Nutzern die Möglichkeit anbietet, solche Inhalte gegen ein Entgelt zu konsumieren, das dem jeweiligen Seitenbetreiber (unter Abzug etwa an Dritte zu entrichtender Kosten) zufließt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Einräumung des Abonnements an den Konsumenten als eine ihm nicht unmittelbar vom Seitenbetreiber, sondern im eigenen Namen der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin angebotene und erbrachte Leistung anzusehen ist. Unabhängig davon bietet die Antragsgegnerin damit lediglich technische Mittel und einen vertraglichen Rahmen, mit denen Unternehmer ihren Wettbewerb in einer Weise betreiben können, der diesen Vorteile bei der Erzielung von Umsätzen mit dem Absatz ihrer publizistischen Leistungen bietet. Dazu gehört, dass sie die eingerichteten Abonnementangebote gegenüber den Informationen nachfragenden Nutzern bewirbt und Abschlüsse entsprechender Verträge mit den Abonnenten – womöglich im eigenen Namen – herbeiführt. Auch damit verlässt die Antragsgegnerin nicht ihre Rolle als Vermittlerin und wird nicht etwa selbst zum Anbieter sich zu eigen gemachter journalistischer Leistungen. Sie stellt vielmehr lediglich die Infrastruktur bereit, innerhalb derer die Anbieter und Nachfrager ihren Auftritt auf dem sachlichen Markt der Informationsleistungen strukturieren. Weder leistet die Antragsgegnerin damit die „abonnierten“ Informationen noch entscheidet sie damit über deren Angebot und Nachfrage im Rahmen von Abonnements, über deren Eröffnung und inhaltlichen Gegenstand vielmehr die Seitenbetreiber disponieren.

bb) Soweit die Antragstellerin betreffend den Absatz journalistischer Leistungen in (unmittelbarem) Substitutionswettbewerb zu anderen publizierenden Unternehmern einschließlich der Betreiber der hier beanstandeten Facebook-Seiten stehen mag, besteht auch kein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs.

Weder in der Bereitstellung dieser Ressourcen aus technischer Infrastruktur und geschäftlichem Rahmen noch in der allgemeinen Bewerbung und Verwirklichung der Abonnements ist nach den Umständen, die der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen sind, eine solche Förderung des Wettbewerbs bestimmter publizierender Nutzer der Plattform zu erkennen, welche im Verhältnis zu deren unmittelbaren Mitbewerbern einen mittelbaren Wettbewerb der Antragsgegnerin begründen würde.

(1) Die Antragsgegnerin bietet damit den publizierenden Unternehmen, deren vermeintliche Förderung die Antragstellerin geltend macht, Leistungen an, mit denen diese ihren Bedarf an Ressourcen zur Förderung des eigenen Marktauftritts decken können. Bleiben diese Leistungen der Antragsgegnerin wettbewerblich mit Blick auf diese fremden Unternehmen, deren unmittelbare Wettbewerbsbeziehungen in Rede stehen, neutral, so liegt darin noch keine Förderung fremden Wettbewerbs im Sinn der gebotenen Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Sie sind ebenso wenig wettbewerblich relevant wie etwa die Leistungen eines Gewerberaumvermieters oder eines Transportunternehmens, die von fremden Unternehmen für die Darstellung oder Erbringung von Leistungen auf einem bestimmten in Rede stehenden sachlichen Markt in Anspruch genommen werden. Dabei ist schon unerheblich, ob die Antragsgegnerin für ihre Dienste auf Kosten der Betreiber abonnierbarer Seiten an den Erlösen aus Zahlungen der Abonnenten beteiligt wird; dies ist nach der unwidersprochenen Darlegung der Antragsgegnerin im Übrigen nicht der Fall und mutmaßt die Antragstellerin lediglich als eine Absicht der Antragsgegnerin für ein nicht konkretisiertes Szenario der Zukunft. Unter Berücksichtigung einer – zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt – jeweils marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin auf den sachlichen Märkten für das Angebot solcher Infrastrukturleistungen gegenüber publizierenden Unternehmen und für das an die Konsumenten gerichtete Angebot einer Plattform zum Zugang zu publizistischen Beiträgen mag eine relevante Förderung – anders als etwa bei einem nicht marktbeherrschenden Transportunternehmen – schon dann vorliegen können, wenn die Antragsgegnerin ihre vorbezeichneten Leistungen verschiedenen untereinander unmittelbar konkurrierenden Unternehmen nicht diskriminierungsfrei anbieten würde. Ohne eine spezifische Bevorzugung des Wettbewerbs bestimmter Unternehmen zum potentiellen Nachteil anderer Unternehmen liegt aber auch bei den Leistungen des Betreibers einer Online-Plattform wie der Antragsgegnerin keine gezielte Förderung fremden Wettbewerbs vor.

(2) Die – für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG darlegungsbelastete und gegebenenfalls mit der Glaubhaftmachung belastete – Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der hier beanstandeten Handlungen fremden Wettbewerb ihrer unmittelbaren Konkurrenten in einer spezifischen, insbesondere diskriminierenden Weise gegenüber der Antragstellerin fördert.

Der von der Antragstellerin konkret vorgetragene Förderungsbeitrag der Antragsgegnerin erschöpft sich in der Ermöglichung der Einrichtung sowie der gegenüber den am Informationskonsum interessierten Nutzern betriebenen Präsentation von Abonnements, was die Antragsgegnerin der Antragstellerin gleichermaßen wie deren unmittelbaren Mitbewerbern anbietet und auch von der Antragstellerin genutzt wird. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich daher eine Förderung fremden Wettbewerbs nicht daraus ableiten, dass das Angebot von (kostenpflichtigen) Abonnements für bestimmte Seiten dazu führe, dass die Abonnenten dort und somit (potentiell) weniger auf Seiten der Antragstellerin ihre Zeit verbrächten. Es liegt in der eigenen wettbewerblichen Entscheidung der Unternehmer einschließlich der Antragstellerin, inwieweit sie von diesem werblichen Mittel des Abonnementmodells auf der Plattform der Antragsgegnerin Gebrauch machen.

Ohne konkreten tatsächlichen Gehalt ist die Bewertung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin bestimme mit ihren Algorithmen die Reichweite der Inhalte, könne darüber entscheiden, für welche Inhalte sie ein Abonnement anbiete und bevorzuge einzelne Konkurrenten. Insbesondere zeigt die Antragstellerin nicht konkret auf, dass das Netzwerk der Antragsgegnerin darauf ausgelegt ist, bestimmte Betreiber und deren Beiträge strukturell durch Verschaffung erhöhter Wahrnehmbarkeit und Verstärkung deren Konsums zu bevorzugen, namentlich solche, welche sich mit Nachrichten der hier beanstandeten Art befassen (was unter Umständen zu einer Verschiebung des Wettbewerbsgefüges unter den Anbietern journalistischer Beiträge führen könnte).

Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Antragsgegnerin – entgegen den Feststellungen des Landgerichts und den Erläuterungen der Beschwerdeerwiderung – mit Algorithmen oder auf andere Weise gezielt die Verbreitung bestimmter Beiträge und die Einrichtung sowie den Absatz von Abonnements bestimmter publizistischer Unternehmer nach anderen Regeln behandelt als diejenigen der Konkurrenten. Vielmehr ergibt sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage ASt 4 und deren eigenem Vortrag, dass die von der Antragsgegnerin aufgestellten Bedingungen für die Teilnahme am Abonnement-Modell für alle Nutzer gleichermaßen gelten. Dass es dazu gehören mag, mit den Inhalten die „Authentizität“ und rechtliche Anforderungen einzuhalten, welche die Wahrung des Lauterkeitsrechts umfassen mögen, ist nicht erheblich und begründet eine besondere Förderung des Wettbewerbs auch nicht in Fällen, in denen das Drittunternehmen im Rahmen seiner vom Abonnement erfassten Inhalte gegen diese allgemeinen Bedingungen verstößt (insofern möglicherweise aA Bongers-Gehlert, WRP 2025, 407, 416, was aber zu weit ginge).

Aus solchen Vorgaben der Nutzungsbedingungen lassen sich in tatsächlicher Hinsicht auch kein umfassender Prüfprozess und keine Kenntnis der Antragstellerin betreffend sämtliche und somit insbesondere etwa rechtswidrige Inhalte der abonnierbaren Seiten ableiten. Somit ist auch nicht etwa eine Bevorzugung einzelner rechtsuntreuer Nutzer gegenüber den übrigen Nutzern, insbesondere solchen, die sich wegen ansonsten angedrohter Sanktionen rechtstreu verhalten, mit dem Argument festzustellen, die Antragsgegnerin schütze und fördere gezielt bestimmte Nutzer, die sich einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafften. Eine von der Antragstellerin mit diesem tatsächlichen Schluss etwa behauptete umfassende Kenntnis der Antragsgegnerin ist jedenfalls bestritten und nicht glaubhaft gemacht, was zu Lasten der Antragstellerin geht. Unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin mittlerweile – erst – aufgrund der vorliegenden Beanstandungen durch die Antragstellerin Kenntnis von den zur Begründung des Antrags herangezogenen Handlungen Dritter und den etwaigen Zuwiderhandlungen gegen §§ 3, 7 UWG begründenden Tatsachen hat. Ob im Rahmen einer (bewussten) Duldung bestimmter unlauterer Praktiken von Marktteilnehmern auf dem Portal ein Wettbewerbsverhältnis deren Mitbewerber zu dem Portalbetreiber entsteht, kann hier offenblieben. Gegenstand des vorliegenden Verfügungsbegehrens ist nicht, der Antragsgegnerin die im Antrag abstrakt gekennzeichneten Handlungen gerade dann zu verbieten, wenn sie über den betreffenden Beitrag oder die betreffende Seite eines Nutzers in Kenntnis gesetzt worden ist und diese daraufhin unverändert auf ihrer Plattform belassen hat. Vielmehr macht die Antragstellerin ein davon unabhängiges originäres Wettbewerbsverhältnis zu und eine davon unabhängig originäre Haftung der Antragsgegnerin geltend; hierauf hat die Beschwerdeerwiderung hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin mit der Beschwerdereplik widersprochen hat.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Vergütung für Abonnements ist keine unterschiedliche Behandlung verschiedener Abo-Seitenbetreiber vorgetragen.

Schließlich liegt eine gezielte Förderung fremden Wettbewerbs auch nicht darin, dass die von der Antragstellerin bereitgestellten Dienste – als eine wenig kostenintensive Ressource – für „Kleinstunternehmen“ besonders effizient nutzbar sein mögen, was deren Wettbewerb mit publizierenden Unternehmen stärkerer personeller und sachlicher Ausstattung anbelangt. Der bloße Umstand, dass eine Leistung ihrer Art nach eher den Beschaffungsbedürfnissen bestimmter Typen von Unternehmern entspricht als anderen, mit diesen auf dem Angebotsmarkt konkurrierenden Unternehmern, macht ihren Anbieter dort noch nicht zum mittelbaren Mitbewerber.

cc) Ein (insbesondere etwa unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis zwischen Parteien ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin ihren eigenen Wettbewerb unter Behinderung des Wettbewerbs der Antragstellerin fördern würde.

Indem die Antragsgegnerin die beanstandeten Facebook-Seiten und die beanstandeten Beiträge fremder Betreiber hostet, insbesondere unter Bereitstellung der Möglichkeit, Abonnements einzurichten, fördert sie zwar ihren eigenen Wettbewerb dahin, dass dies im Sinn eines möglichst weiten und interessanten Vorhaltung von Beiträgen (Content) der Attraktivität ihrer Dienste für ihre (potentiellen) Kunden grundsätzlich zuträglich ist, was mittelbar zu verschiedenen wirtschaftlichen Vorteilen der Antragsgegnerin (wie Werbeeinnahmen oder Gewinnung von Kundendaten) führen mag. Soweit dies zugleich bewirkt, dass Teile der Nutzer und potentielle Abnehmer der journalistischen Leistungen eines Unternehmers, insbesondere der Antragstellerin, sich dem Angebot anderer auf der Plattform der Antragsgegnerin vertretener Beiträge zuwenden, gegebenenfalls mit nachhaltiger Bindung über ein kostenpflichtiges Abonnement, wird zwar in solchen Fällen das Marktstreben des erstgenannten Unternehmers im Ergebnis beeinträchtigt. Es fehlt aber insoweit an jedem Konkurrenzmoment und wettbewerblichen Bezug zwischen dem Absatz der Infrastrukturdienstleistungen der Antragsgegnerin als – unterstellt insoweit marktbeherrschende – Portalbetreiberin einerseits und dem Absatz journalistischer Beiträge andererseits.

Die Antragsgegnerin eröffnet damit vielmehr einen Raum für einen Wettbewerb zwischen den Anbietern der journalistischen Leistungen. Zumindest solange diese sich dem dortigen Wettbewerb nach nicht diskriminierenden Bedingungen zu stellen haben, stehen Nachteile, die einzelnen Anbieter in diesem Wettbewerb erwachsen, wo andere Anbieter unter Nutzung der Mittel, die das Netzwerk der Antragsgegnerin bietet, Markterfolge erzielen, nicht in wettbewerblichem Bezug zu den auf anderem sachlichen Markt erbrachten Diensten des Portalbetreibers. Eine insoweit möglicherweise zur Begründung eines Behinderungswettbewerbs geeignete Diskriminierung oder ein sonstiger Eingriff in den Wettbewerb, insbesondere zum Nachteil der Antragstellerin, ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu erkennen.

Soweit eine Steigerung der Attraktivität der Plattform der Antragstellerin für die Konsumenten und auch für die Anbieter journalistischer Leistungen dazu führen mag, dass die Antragsgegnerin Kunden für ihre Plattform gewinnt, fehlt es ebenfalls an einem in wettbewerblichem Bezug stehenden Nachteil für den Absatz journalistischer Leistungen von Unternehmern wie der Antragstellerin. Dass die Bereitschaft zum Einsatz zeitlicher und finanzieller Ressourcen sowie die Aufmerksamkeit der Konsumenten journalistischer Leistungen begrenzt sind, genügt dafür nicht. Zumindest mit Blick darauf, dass es der Antragstellerin zu gleichen Bedingungen wie ihren unmittelbaren Substitutionsmitbewerbern möglich ist, sich auf der Plattform der Antragsgegnerin zu präsentieren, liegt ein Nachteil mit wettbewerblich relevanter Wechselbezüglichkeit nicht darin, dass Internetnutzer die von ihnen nachgefragten Informationen bei erfolgreichem Marktstreben der Antragsgegnerin verstärkt auf deren Plattform konsumieren, so dass ihnen weniger Ressourcen zum Konsum über andere Vertriebswege wie eine eigene Internetseite der Antragstellerin bleiben
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Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG substantiierte Angaben zum konkreten Mitbewerberverhältnis enthalten

LG Frankfurt
Urteil vom 02.07.2025
2-06 O 116/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG substantiierte Angaben zum konkreten Mitbewerberverhältnis enthalten muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten für die vorgerichtliche Abmahnung zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 13 Abs. 3 UWG.

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG müssen in der Abmahnung klar und verständlich die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, und damit auch die die Aktivlegitimation begründenden Umstände gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, angegeben werden. Die abmahnende Partei muss ihre Anspruchsberechtigung gegenüber dem Unterlassungsschuldner darlegen, also angeben, dass und warum sie in einem Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten steht (Ahrens, Wettbewerbsprozess-HdB/Achilles, Kap. 2 Rn. 24 ff.; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 13 Rn. 43; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 14; strenger MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 247: Aktivität im entsprechenden Marktsegment ist konkret darzulegen und ggf. zu belegen). Auch wenn sich bei einem Mitbewerber die Aktivlegitimation meist schon aus den Umständen ergeben wird, sind Angaben darüber erforderlich, dass der abmahnende Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Diese Anforderungen sind unverlangt in der Abmahnung darzulegen, bspw. durch Angabe der Größenkategorien der Verkäufe (Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, WettbProzR, 2. Aufl. 2022, Rn. 88; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Die Angabe von konkreten Umsatzzahlen oder die Vorlage einer Steuerberaterbescheinigung ist hingegen nicht notwendig (BT-Drs. 19/12084, 31; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Grundsätzlich dürften insoweit keine allzu hohen Anforderungen an die notwendigen Angaben zu stellen sein (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820; vgl. Möller, NJW 2021, 1 Rn. 36). Jedoch sind Angaben allein zur Stellung als Mitbewerber für einen Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG nicht ausreichend (OLG Köln, Urt. v. 04.10.2024 - 6 U 46/24, GRUR-RS 2024, 45062 Rn. 16). Daneben ist zumindest ansatzweise Vortrag zur eigenen Geschäftstätigkeit erforderlich, ein vollständiger Verzicht auf Angaben ist vom Gesetzeszweck und dem Wortlaut nicht gedeckt (OLG Köln, Urt. v. 04.10.2024 - 6 U 46/24, GRUR-RS 2024, 45062 Rn. 16; Wagner/Kefferpütz, WRP 2021, 151 Rn. 19).

Diesen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG wird die hier im Streit stehende Abmahnung nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keinerlei Angaben zum Umfang ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und zu dem Umstand, dass sie nicht nur gelegentlich tätig ist, gemacht. Vielmehr hat sie lediglich darauf abgestellt, dass sie ebenfalls einen Online-Nachrichtendienst in der gleichen Region betreibe und daher den gleichen Kundenkreis anspreche.

Die Kammer hat bereits entschieden, dass allein der Hinweis, die abmahnende Partei (ein Speditionsunternehmen) trete als „voll lizenzierte internationale Spedition auf demselben Markt der Fahrzeugtransporte“ auf, den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe der ihre Aktivlegitimation begründenden Umstände nicht genügt, weil sich hieraus nicht ergibt, in welchem Umfang die abmahnende Partei tätig ist und dass diese Tätigkeit nicht nur gelegentlich erfolgt (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820). Im vorliegenden Streitfall hat die Klägerin in ähnlicher Weise zurückhaltende – und damit nicht hinreichende – Angaben gemacht.

In der oben genannten Entscheidung (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820 Rn. 20) hat die Kammer zwar erwogen, dass bei einem vorangehenden Kontakt der Parteien, in dem über die wirtschaftlichen Umstände und damit über die Mitbewerberstellung bereits diskutiert bzw. Informationen mitgeteilt wurden, oder in dem Fall, dass es sich beim Abmahnenden um ein überaus bekanntes Unternehmen handelt, das dem Abgemahnten bekannt sein müsste, weitere Angaben wie Umsatzzahlen möglicherweise entbehrlich sein können (vgl. insoweit auch Möller NJW 2021, 1 Rn 36). In der Literatur wird teils vertreten, dass zwar bekannte Unternehmen weniger Angaben machen müssen, kleinere Anbieter hingegen konkrete Zahlen zu Käufen und Verkäufen angeben müssten (Omsels/Zott, WRP 2021, 278 Rn. 27). Bekannte Unternehmen könnten sich auf daher (lediglich) auf pauschalere Angaben stützen (Wagner/Kefferpütz, WRP 2021, 151 Rn. 19).

Diese Frage kann im Streitfall letztlich dahinstehen. Denn zwischen den Parteien gab es keinen vorangehenden Kontakt, aus dem heraus bei dem Beklagten bereits Kenntnis über die Mitbewerberstellung der Klägerin bestanden hätte, ferner handelt es sich bei der Klägerin nicht um ein bekanntes Unternehmen und schließlich hat die Klägerin nicht einmal den möglicherweise reduzierten Anforderungen für bekannte Unternehmen Genüge getan.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dass sie sensible Unternehmensdaten wie z.B. konkrete Umsatzzahlen angeben muss. Auch kann sich bei einem Online-Nachrichtendienst die Frage stellen, welche Art von „Verkaufszahlen“ in einer Abmahnung angegeben werden können, um den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu entsprechen. Nichtsdestotrotz sind die extrem pauschalen Angaben der Klägerin nicht ausreichend. Es hätte der Klägerin oblegen, beispielsweise darzulegen, seit wann sie mit ihrem Angebot – ggf. durchgehend – am Markt ist, um der Anforderung „nicht nur gelegentlich“ zu genügen, ferner hätte die Klägerin zumindest die URL der Website ihres Online-Nachrichtendienst und eine grobe Anzahl der monatlichen Aufrufe der Website („mehr als [...] Aufrufe pro Monat/Jahr“) oder eine grobe Umsatzangabe („mehr als [...] € pro Monat bzw. Jahr) angeben können. Lediglich – wie hier in der Abmahnung gemäß Anlage K3 – darauf abzustellen, dass (angeblich) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliege, genügt den Anforderungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht.

III.

Die nach § 33 ZPO zulässige Widerklage ist hingegen begründet.

Auf die Widerklage hin war die Klägerin zur Zahlung der vorgerichtlichen Verteidigungskosten zu verurteilen. Gemäß § 13 Abs. 5 UWG hat der Abmahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen u.a., soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Dies war hier der Fall. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Der für das Verteidigungsschreiben angesetzte Gegenstandswert von € 50.000,- entsprach demjenigen Wert, den die Klägerin für ihren vorgerichtliche Abmahnung angesetzt hatte. Er begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken der Kammer.

Zudem stand dem Beklagten der geltend gemachte Zinsanspruch als Verzinsung von Aufwendungen zum Zeitpunkt der Aufwendung nach § 256 S. 1 BGB i.V.m. § 246 BGB, hier dem 26.03.2025, zu (vgl. Teplitzky/Peifer/Leistner/Feddersen, UWG, 3. Aufl. 2021, § 13 Rn. 73; a.A. Russlies, Abmahnung im GewRS, 1. Aufl. 2021, Rn. 458: Keine Anwendung auf gesetzliche Aufwendungsersatzansprüche).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Keine Mitbewerbereigenschaft wenn Unternehmen aufgrund eines laufenden Prüfverfahrens für Arzneimittel auf den Markteintritt wartet

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.11.2024
6 U 188/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine Mitbewerbereigenschaft vorliegt, wenn ein Unternehmen aufgrund eines laufenden Prüfverfahrens für ein Arzneimittel noch auf den Markteintritt wartet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Neues Arzneimittel - Kein Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren
Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren für zukünftige potentielle Arzneimittel.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass ein Unternehmen, dessen potentielle Arzneimittel gegen eine bestimmte Tumorerkrankung sich gegenwärtig noch in der Prüfphase befinden, nicht den Vertrieb von Arzneimitteln ohne behördliche Zulassung eines Dritten unterbinden kann. Es fehle am gegenwärtig bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnis. Allein die Reduktion des für die Prüfphase erforderlichen Probandenpools durch die Verabreichung des Arzneimittels des Dritten genüge nicht.

Die Parteien streiten im Eilverfahren über die Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln zur Behandlung von insbesondere bei Kindern auftretenden Tumorerkrankungen. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Arzneimittel zur Behandlung dieser Tumorerkrankung ohne behördliche Zulassung. Die Klägerin befindet sich mit ihren Arzneimitteln zur Behandlung dieser Erkrankungen gegenwärtig in der Prüfphase.

Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Arzneimittel mit konkret benannten Wirkstoffen zur Behandlung von Tumoren, zum Beispiel Gliomen mit einer bestimmten Mutation, in Deutschland ohne behördliche Zulassung in den Verkehr zu bringen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Mangels Mitbewerberstellung könne die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch geltend machen, führte der zuständige 6. Zivilsenat aus. Auf die arzneimittelrechtliche Zulässigkeit komme es damit nicht an.

Mitbewerber sei jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen im konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Dabei müsse der Mitbewerber seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlung bereits aufgenommen – und nicht wieder aufgegeben – haben. Allein ein potentielles Wettbewerbsverhältnis genüge nicht; es berge vielmehr die Gefahr uferloser Ausweitung. Wieweit konkrete Vorbereitungshandlungen genügten, werde unterschiedlich bewertet.

Hier handele es sich bei der Klägerin allein um eine potentielle Mitbewerberin. Ihre Stellung genüge nicht für die Begründung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Die Klägerin befinde sich mit ihren Arzneimitteln noch in der Prüfphase (Phase I bzw. III). Zulassungen existierten weder in Europa noch in den USA. Der beabsichtigte Markteintritt hänge gegenwärtig noch von einer Vielzahl von Faktoren ab, die nur teilweise von der Klägerin beeinflusst werden könnten. Allein das Durchlaufen kostenintensiver Prüfungen könne noch nicht als Vorbereitungshandlung mit hinreichender Nähe zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs – vergleichbar etwa mit der Anmietung von Räumlichkeiten – angesehen werden.

Soweit zwar auch in der Prüfphase Patienten bereits mit dem ggf. gegen Krebserkrankungen wirksamen Medikament der Klägerin behandelt würden, so wie sie das der Beklagten erhielten, sei dies ohne wettbewerbliche Relevanz. Wettbewerbsinteressen habe die Antragstellerin nicht im Hinblick auf dem aktuellen, sondern nur auf den zukünftigen Markt. Gegenwärtig gehe es der Klägerin allein um die Sicherung des Prüf- und des Zulassungsverfahrens angesichts einer begrenzten Patienten- und Probandenpopulation. Es sei für sie zwar elementar, auf eine ausreichende Zielgruppe zurückgreifen zu können, die noch nicht mit „den Nachbauten“ der Beklagten behandelt würden. Diese mittelbaren Interessen am künftigen potentiellen Markteintritt reichten jedoch nicht, um ein konkrete Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2024, Az.: 6 U 188/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.5.2024, Az.: 2-06 O 42/24)



BGH: Zwischen Ticketzweitmarktplattform und Veranstalter kann ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung bestehen - FC Bayern München gegen viagogo

BGH
Urteil vom 21.11.2024
I ZR 107/23
DFL-Supercup
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1


Der BGH hat im Rechtsstreit zwischen dem FC Bayern München gegen viagogo entschiedenm, dass zwischen einer Ticketzweitmarktplattform und dem Veranstalter ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung bestehen kann.

Leitsätze des BGH:
a) Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar, so dass es unter diesem Gesichtspunkt an einer Stellung des Plattformbetreibers als Mitwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF) fehlt.

b) Zwischen dem Betreiber einer Plattform, auf der Dritte gegen eine Servicegebühr Eintrittskarten für Fußballspiele eines kommerziellen Veranstalters anbieten, und diesem Veranstalter besteht ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF), wenn werbliche Maßnahmen des Plattformbetreibers zur Förderung des Absatzes auf der Plattform geeignet sind, sich nachteilig auf geschäftliches Ansehen und Tätigkeit des Veranstalters auszuwirken (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).

BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kann auch durch beanstandete Wettbewerbshandlung erstmals begründet werden

BGH
Urteil vom 24.02.2022
I ZR 128/21
Zweitmarkt für Lebensversicherungen II
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 nF


Der BGH hat entschieden, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auch durch die beanstandete Wettbewerbshandlung erstmals begründet werden kann.

Leitsätze des BGH:
a) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF ist die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern zusätzlich zu dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können.

b) Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR
2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).

BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

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OLG Frankfurt: Wettbewerbsverhältnis zwischen Bio-Bauer und Online-Shop trotz unterschiedlicher Vertriebswege bei ähnlichen Produkten

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.11.2021
6 U 81/21

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Bio-Bauern und einem Online-Shop trotz unterschiedlicher Vertriebswege besteht, sofern ähnliche Produkte (hier: Müslimischungen und Müslizutaten) angeboten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3. Es besteht ein Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 UWG i.V.m. mit den geltend gemachten Informationspflichten.

a) Der Antragsteller ist als Mitbewerber aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2014, 573Rn 15 - Werbung für Fremdprodukte). An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH GRUR 2015, 1129Rn 19 - Hotelbewertungsportal). Auch Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren, können in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.4.2017 - 6 U 36/16, Rn 18, juris m.w.N.).

bb) Die Parteien bieten beide Müslimischungen und Zutaten dafür (Körner und Kerne) an. Es liegen also austauschbare Produkte vor. Entgegen der Ansicht des Landgerichts richten sich die Produkte auch an denselben Kundenkreis, nämlich an Endverbraucher. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zum Teil auf einer vorgelagerten Wirtschaftsstufe, nämlich als Lieferant von Hofläden tätig ist. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Antragsteller nur Großmengen ab 5 kg abgibt. Schließlich ist auch nicht maßgeblich, dass die Parteien völlig unterschiedliche Vertriebswege bedienen (Online-Versand bzw. E-Mail-Bestellung und Abholung am Hof). Die wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung hängt nicht vom Umfang und Zuschnitt der unternehmerischen Tätigkeit des Mitbewerbers ab. Auf die am 1.12.2021 in Kraft tretende Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, die einen Vertrieb der maßgeblichen Waren in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich voraussetzt, kommt es im Streitfall nicht an.

cc) Zu Unrecht meint das Landgericht auch, die Parteien seien nicht auf demselben räumlichen Markt tätig. Insoweit genügt eine Überschneidung der Märkte. Die Antragsgegnerin bietet ihre Leistungen bundesweit im Online-Handel an, mithin auch in Stadt1, wo der Antragsteller seinen Hof betreibt.

dd) Die Parteien sind auch in zeitlicher Hinsicht auf demselben Markt tätig. Die angegriffenen Verstöße beziehen sich auf Oktober 2020. Das Landgericht ging davon aus, der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er auch in diesem Zeitraum die streitgegenständlichen Leistungen angeboten hat. Tatsächlich beziehen sich die als Anlage A2 vorgelegten Buchhaltungsauszüge auf die Wirtschaftsjahre 2018/2019 bzw. 2019/2020. Die Zahlen für Oktober 2020 sind dort wohl noch nicht erfasst. Die vorgelegte Preisliste (Anlage A1) ist als „Preisliste 2019“ ausgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller allerdings weitere Auszüge aus Buchhaltungskonten vorgelegt, die sich auf die Monate Juni und Juli 2020 bezogen (Bl. 99 d.A.). Auch dies war nach Ansicht des Landgerichts nicht ausreichend, um eine durchgehende unternehmerische Tätigkeit auf dem relevanten Markt zu belegen, die sich auch auf den Verletzungszeitraum erstreckt. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft. Im Berufungsverfahren hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach er sein Müsli auch im Oktober 2020 angeboten hat und es nach wie vor verkauft (Anlage A10). Das ist ausreichend.

ee) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung nicht präkludiert. Es ist umstritten, ob § 531 ZPO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (vgl. Zöller/Heßler ZPO, 32. Aufl., § 531 Rn 1; a.A. MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 531 Rn 3). Jedenfalls sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen. Dabei sind die Besonderheiten des Eilverfahrens zu berücksichtigen (OLG Köln, Urteil vom 14.7.2017 - 6 U 197/16, Rn 94, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 29.8.2014 - 6 U 850/14, Rn 58, juris). Eine Nachlässigkeit ist dem Antragsteller unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Eilverfahrens nicht vorzuwerfen. Er hat in der mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen vorgelegt und ging offenbar davon aus, damit den Bedenken des Landgerichts, die sich aus den zuvor erteilten Hinweisen ergaben (Bl. 90 d.A.), Rechnung zu tragen.

ff) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin in ihrem einen Tag vor dem Senatstermin eingereichten Schriftsatz vom 10.11.2021 kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin beschlossen hat, künftig keine Müslis für Verbrauchern mehr anzubieten und ihren Online-Shop angeblich abgeschaltet hat. Die das Wettbewerbsverhältnis begründende unternehmerische Tätigkeit muss als Voraussetzung der Aktivlegitimation lediglich auf Seiten des Antragsstellers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch andauern. Der Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin erlischt nicht dadurch, dass diese ihre unternehmerische Tätigkeit einstellt (BGH GRUR 2001, 453 - TCM-Zentrum). Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sie mit der angegriffenen Verkaufstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder beginnt. Die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen.

b) Die Antragsgegnerin hat die geltend gemachten Informationspflichten verletzt.


aa) Antrag zu I. 1):

Das Angebot nach Anlage A3 verstößt gegen § 2 Abs. PAnGV. Danach hat, wer Verbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen, offene Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Eine Angabe des Preises je Mengenangabe ist auf der Übersichtsdarstellung nach Anlage A3 nicht erkennbar. Ohne Erfolg verweist die Antragsgegnerin für ihren gegenteiligen Vortrag auf die Angabe „€ 0,00 / kg“ unterhalb des Bestellbuttons (vgl. Anlage A3 und Anlagen AG6 und AG 1, Bl. 45, 49 d.A.). Der dort angezeigte Kilopreis bildet die Auflösung zu einem Sternchenhinweis, der dem Gesamtpreis nach Auswahl der Produkte durch den Kunden zugeordnet ist. Der Kunde kann mehrere Getreidesorten (auch unterschiedlicher Preise) mischen und erhält dann einen Gesamtpreis. Die Angabe erfüllt nicht die Anforderungen an die „unmittelbare Nähe“ zum Gesamtpreis. Die Angabe des Kilopreises ist in der „Sternchenauflösung“ Teil eines mehrere Angaben umfassenden Hinweises zu Versandbedingungen, MwSt. und - an letzter Stelle - Grundpreis.

bb) Antrag I. 2):

Die Antragsgegnerin hat mit ihrer in § 11 der AGB vorgesehenen Belehrung nicht vollständig über das nach § 312g Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht belehrt. Das Widerrufsrecht besteht nach § 313g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Die Antragsgegnerin bietet auf ihrer Internetseite nicht nur Mischungen nach Kundenwunsch, sondern auch Fertigprodukte an. Unstreitig unterhielt die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite eine Rubrik „Spezial-Müsli“ (Anlage A4). Unter dieser Rubrik bot sie nach dem Vortrag des Antragstellers selbst hergestellte Fertigmischungen (also nicht nach Kundenwunsch zusammengestellte Mischungen) an, wie z.B. „Birchermüsli“, „Sportlermüsli“, etc. Diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin nicht mit Substanz entgegengetreten. Sie kann sich nicht darauf berufen, auch diese Mischungen seien nicht vorproduziert, sondern nach Kundenwunsch individualisierbar. Jedenfalls ist es offenbar möglich, exakt die vorgeschlagene Mischung eines bestimmten Namens (z.B. Porridge) mit den entsprechend vorgegebenen Zutaten zu bestellen (vgl. Anlage AG9, Bl. 84 d.A.). In der Widerrufsbelehrung heißt es, das Widerrufsrecht erstrecke sich „nur auf handelsübliche Standard-Artikel, wie beispielsweise Merchandisingartikel“. Das ist nicht ausreichend. Außerdem fehlt es an hinreichenden Angaben zu Form und Frist des Widerrufsrechts.

cc) Antrag zu I. 3):

Gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB ist der Online-Händler verpflichtet, dem Verbraucher Informationen zu Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und dem Termin, bis zu dem er die Ware liefern muss, zur Verfügung zu stellen. Anstelle eines Termins genügt auch die Angabe eines Lieferzeitraums oder des spätesten Liefertermins (Palandt/Grünberg BGB, 80. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn 8). Gemäß Art. 246a § 4 EGBGB müssen diese Informationen in klarer und verständlicher Form vor Vertragsschluss gegeben werden. Dieser Pflicht kam die Antragsgegnerin nicht nach. Sie gab auf ihrer Angebotsseite keine Lieferzeit an. Soweit sie unter „FAQ“ unter „Bezahlung“ Angaben zur Lieferzeit machte (1 - 3 Tage), genügt dies nicht dem Gebot der Klarheit. Der Verbraucher erwartet Angaben zur Lieferzeit nicht erst unter der Rubrik „FAQ“. Nicht jeder Verbraucher wird diese Rubrik zur Kenntnis nehmen.

dd) Antrag zu I. 4):

Die Antragsgegnerin hat es versäumt, einen Link zur Streitschlichtungsplattform für Onlinegeschäfte vorzuhalten. Der Link zur OS-Plattform nach Art. 14 ODR-VO war aber erforderlich, weil es sich bei der vorliegenden Gestaltung um ein Angebot zum "Online-Kauf" im Sinne dieser Vorschrift handelt. Nach der Definition dieses Begriffs in Art. 4 Abs. 1 lit. e) ODR-VO liegt ein solcher Vertrag vor, wenn die Ware auf elektronischem Wege angeboten und bestellt wird. Hierfür reichen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots auf einer Internetseite und die auf elektronischem Wege übermittelte verbindliche Bestellung durch den Verbraucher aus (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.11.2018 - 6 U 103/18, Rn 16, juris).

ee) Antrag II. 1):

Gemäß § 312i Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 c Nr. 2 EGBGB hat der Online-Händler den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von ihm gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Auch das hat die Antragsgegnerin unterlassen. Die als Anlage AG8 vorgelegte Bestellbestätigung enthält eine solche Belehrung nicht.

ff) Antrag II. 2):

Auch dieser Antrag ist begründet. Gemäß § 312i Nr. 4 BGB müssen Unternehmer, die sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedienen, ihren Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Die Antragstellervertreterin hat anwaltlich versichert, dass diese Möglichkeit bei Überprüfung der Website am 20.10. und am 12.11.2020 bei Vertragsschluss nicht bestand (Bl. 58 d.A.). Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat demgegenüber eidesstattlich versichert, zum 20.10.2020 habe per Link die Möglichkeit bestanden, auf die AGB „zuzugreifen“ (Anlage AG4, 7). Außerdem hätten Kunden eine Bestellbestätigung erhalten, die den Vertrag wiedergab (Anlage AG4, 8). Die Möglichkeit, auf die Vertragsdokumente „zuzugreifen“ genügt nicht. Es muss die Möglichkeit bestehen, sie in wiedergabefähiger Form zu speichern. Die von der Antragsgegnerin angeführte Möglichkeit, der Kunde könne ja über die Speicherfunktion seines Browsers die komplette Website speichern, genügt ebenfalls nicht. Hierbei handelt es sich gerade nicht um eine vom Verkäufer verschaffte Speichermöglichkeit.

c) Sämtliche Informationspflichten beruhen auf der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie. Daraus folgt ohne weiteres, dass es sich gemäß § 5a Abs. 4 UWG um wesentliche Informationen handelt, die dem Verbraucher gemäß § 5a Abs. 2 UWG nicht vorenthalten werden dürfen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Brandenburg: Zwischen Online-Shop und Logistikunternehmen besteht kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG

OLG Brandenburg
Urteil vom 02.03.2021
6 U 83/19


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass zwischen einem Online-Shop und einem Logistikunternehmen kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist auch begründet. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Bei der Beklagten handelt es sich nicht wie bei dem Kläger um einen Versandhändler, der im Sinne von § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse oder nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas oder deren Behältnisse anbietet oder abgibt, sondern um ein Logistikunternehmen, das sich lediglich mit der Lagerhaltung, Endverpackung und Versandorganisation für solche Versandhändler befasst. Vor diesem Hintergrund bieten die Parteien gegenüber ihren jeweiligen Kunden keine gleichartige Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses an. Der Beklagten ist wegen der Übergabe von Tabakwaren oder diesen gleichgestellten Erzeugnissen an einen Paketdienstleister auch kein Verstoß gegen die marktverhaltenssteuernden Regelungen in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG zur Last zu legen, wenn sie dabei die Durchführung eines objektiv erforderlichen Altersverifikationsverfahrens nicht unabhängig vom Kundenauftrag sicherstellt, weil sie selbst einen „Versandhandel“ im Sinne des § 1 Nr. 4 JuSchG nicht betreibt und mithin auch nicht tauglicher Adressat der Verbotsnormen ist.

[...]

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG der Beklagten gegenüber als vermeintlicher Mitbewerberin auf dem Markt der Versandhändler von Tabakwaren und gleichgestellten Erzeugnissen aus § 8 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 10 Abs. 3 und 4, § 1 Abs. 4 JuSchG zusteht.

a) Es liegt bereits ein für die Anspruchsberechtigung des Klägers erforderliches Wettbewerbsverhältnis der Parteien im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG nicht vor. Mitbewerber ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das setzt grundsätzlich voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 215/99, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 - 4 U 162/16, juris Rn. 41 mwN).

aa) Dass der Kläger in diesem Sinne selbst mittels der von ihm unterhaltenen Webseite L…. .de als unternehmerischer Anbieter auf dem Geschäftsfeld des Versandhandels mit nikotinhaltigen sowie diesen gleichgestellten Erzeugnissen wie E-Zigaretten, E-Shishas, Liquids nebst Behältnissen/Zubehör tätig ist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings anzunehmen. Der Kläger hat erstinstanzlich eine Gewerbeanmeldung vom 03.11.2015 vorgelegt, aus der der Onlinehandel mit E-Zigaretten, Liquids und Zubehör als angemeldete Tätigkeit hervorgeht. Ferner hat der Kläger - zur Darlegung des Umstandes, dass er selbst regelmäßig Kosten für eine Alterssichtprüfung durch (X...) zu tragen hat - eine Auflistung von entsprechend beauftragten Paketsendungen vorgelegt, der sich entnehmen lässt, dass er allein im September 2018 - und insofern im zeitlichen Zusammenhang mit der am 17.09.2018 erfolgten Klageerhebung - dutzende von entsprechenden Warenlieferungen versendet hat. Die weitere Beibringung von Tatsachen, um eine Geschäftstätigkeit und damit Anspruchsberechtigung des Klägers zu belegen, war nicht erforderlich, das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unsubstantiiert.

bb) Es fehlt aber an einem diesbezüglich konkreten Wettbewerbsverhältnis des Klägers gerade auch der Beklagten gegenüber.

(1) Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kann nur ein Unternehmer in seiner Eigenschaft als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen sein. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. Dabei ist aber stets der jeweilige Zweck der Norm, die den Begriff des Mitbewerbers verwendet, zu berücksichtigen (Köhler, aaO, UWG § 2 Rn. 97 mwN).Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich daher nicht abstrakt feststellen, vielmehr ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Sie entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt, wobei grundsätzlich unerheblich ist, ob die Beteiligten verschiedenen Branchen angehören. (aaO, Rn. 98).Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist danach gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen behindern oder stören kann. Auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15, juris Rn. 16).

(2) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen liegen die Voraussetzungen für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Streitfall nicht vor. Unstreitig ist die Beklagte nicht selbst Anbieterin von Waren der in Rede stehenden Art oder sonst gleichartigen Produkten, sondern ein Logistikunternehmen. Dem entsprechend und ebenso unstreitig war deshalb Verkäufer des streitgegenständlichen Verdampferkopfes eine andere Person, nämlich gemäß der vom Kläger selbst beigebrachten Zahlungsbestätigung ein auf „(a...)“ aktiver chinesischer Händler. Die Tätigkeit der Beklagten überschneidet sich demnach mit derjenigen des Klägers nicht in Hinsicht auf einen verkaufsbezogenen Handel mit den entsprechenden Waren, sondern nur insoweit, als sie solche Waren für Verkäufer wie den Kläger lagert, verpackt und versendet. Sie ist damit aber im Verhältnis zum Kläger nicht selbst „als Anbieter von Waren“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG anzusehen. Denn während der Kläger Tabakwaren und E-Zigaretten samt Zubehör vertreibt, ist die Beklagte weder Herstellerin noch Vertreiberin noch Wiederverkäuferin derartiger Waren. Die Beklagte stellt lediglich für andere Händler als den Kläger eine technische Infrastruktur zur Verfügung, mit deren Inanspruchnahme jene die betreffenden Waren lagern, endverpacken und in die Postzustellung geben können. Ihre unternehmerische Tätigkeit betrifft damit allenfalls ein annexartiges Verhalten zum eigentlichen Warenhandel, der naturgemäß im Warenverkauf besteht und in unternehmerischer Hinsicht auf eine darin liegende Gewinnmöglichkeit zielt. Die Tätigkeiten der Beklagten betreffen demgegenüber Handlungen, die nur mit den für einen Verkaufserfolg in Zusammenhang stehenden Transaktionskosten eines - mit dem Kläger gegebenenfalls konkurrierenden - Händlers verknüpft sind, die daher auch nur für diesen je nach dem dafür erforderlichen Aufwand höher oder niedriger ausfallen können. Mit dieser Tätigkeit erfüllt die Beklagte für solche Händler die Funktion eines Lageristen, Verpackers und Versandorganisators, sie wird dadurch aber nicht selbst Vertragspartner von Käufern, mit denen Händler wie der Kläger ihre Geschäfte abschließen (vgl. zu Anbietern von Waren einerseits und Betreibern eines Online-Marktplatzes andererseits auch OLG Koblenz, GRUR 2006, 380, 381).

Die Parteien sind damit in Bezug auf den Warenhandel nicht auf demselben sachlichen Markt tätig. Sie sprechen jeweils völlig verschiedene Kundenkreise an, nämlich der Kläger die betreffenden Warenkäufer bzw. Verbraucher und die Beklagte die betreffenden Warenverkäufer bzw. Versandhändler. Sie steht somit auch in keinem nur mittelbaren Konkurrenzverhältnis zur Geschäftstätigkeit des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es dafür nicht aus, dass er durch die angegriffene Logistiktätigkeit der Beklagten in seinem eigenen Marktstreben „irgendwie betroffen“ ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 215/99, juris Rn. 25). Es ist im Übrigen nicht erkennbar, dass die Beklagte gerade nur Waren der hier in Rede stehenden Art bei sich lagern, verpacken und zur Versendung geben würde, vielmehr spielt der konkrete Wareninhalt, der bei der Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses im Warenhandel aber maßgeblich ist (Köhler, aaO, UWG § 2 Rn. 108), für ihr Geschäftsmodell überhaupt keine Rolle.

(3) Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Versand respektive die Abgabe von Waren an einen Versender wie (X...) sei ein wesentlicher Bestandteil des Onlinehandels, weshalb zumindest insoweit eine wettbewerbsrechtliche Schnittmenge mit der Beklagten vorliege, vermag auch das nicht zu überzeugen. In Betracht käme allenfalls, die in der Lagerung, Verpackung und Versandbeauftragung liegende „Dienstleistung“ als gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG in einem Wettbewerbsverhältnis zum Kläger stehend aufzufassen, soweit er zur Ausübung seines Online-Warenhandels solche Dienstleistungen für den Kunden erbringt. Schon mit Blick auf den bloßen Annexcharakter der Lagerung, Versandverpackung und Versandübergabe von Verkaufsgegenständen kann dies jedoch kein Wettbewerbsverhältnis auf einem gemeinsamen Markt zu begründen. Es ergibt sich insoweit kein unmittelbares Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb der Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15, juris Rn. 19).

Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und die Beklagte eine auch nur teilweise konkurrierende Dienstleistung erbringen und insofern in einem teilweisen Wettbewerb stehen. Es kann zwar grundsätzlich ein auf Dienstleistungen bezogenes Wettbewerbsverhältnis vorliegen, wenn Beteiligte gleichartige Dienstleistungen für denselben Endabnehmerkreis abzusetzen versuchen (Köhler, aaO, UWG § 108 mwN). Der Absatz des einen Unternehmens muss dann aber auf Kosten des anderen gehen können. Die insofern maßgebliche Substituierbarkeit der Leistungen ist regelmäßig aus Verbrauchersicht zu bestimmen. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger und aufmerksamer Durchschnittsverbraucher eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 215/99, juris Rn. 23; Köhler, aaO, UWG § 2 Rn. 108a). Für einen Verbraucher besteht hier jedoch nicht die Möglichkeit, zwischen den Parteien eine Auswahl zu treffen, weil die Beklagte lediglich die Lagerung, die Endverpackung und Versandorganisation anbietet, deren Art und Weise für einen Verbraucher, der eine Ware erwerben möchte, letztlich keine Bedeutung hat. Die Versendungsnotwendigkeit ist lediglich Reflex des Umstandes, dass der Kläger einen Onlinehandel unterhält. Die Beklagte ist daher selbst isoliert auf ihre Dienstleistung bezogen kein Konkurrent des Klägers, sondern ein Unternehmen, das Dienstleistungen für Versandhändler wie den Kläger anbietet. Es wäre sogar denkbar, dass dieser selbst ein Logistikunternehmen wie die Beklagte damit beauftragt, die von ihm angebotenen Waren zu lagern, zu verpacken und in den Versand zu geben, ohne dass dies sein Geschäftsmodell aus Verbrauchersicht in relevanter Weise modifizieren würde.

b) Die Unterstützung fremden Wettbewerbs, in dem der Kläger und ein gefördertes Unternehmen untereinander Mitbewerber sind, kann der Beklagten ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. Dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt wäre, gegen die Beklagte als Förderer vorzugehen (vgl. Köhler, aaO, UWG § 2 Rn. 105 mwN), ist auf Grundlage des Parteivortrags nicht anzunehmen. Dafür genügt es jedenfalls nicht, dass die Beklagte als Logistikunternehmen eine unterstützende Dienstleistung für möglicherweise nicht rechtstreue Konkurrenten des Klägers anbietet, denn dass sich ihr Logistikangebot speziell an solche richtet, ist nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als die Beklagte unwidersprochen und detailliert vorgetragen hat, dass sie für ihre Kunden im Rahmen des „Order Management Systems“ (OMS) immer auch die Möglichkeit anbietet, ein Altersverifikationsverfahren für die Paketzustellung gesondert zu beauftragen


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OLG Brandenburg: Wettbewerbswidrige Verunglimpfung durch Bezeichnung "Lügen Airline" - Zwischen Legal-Tech-Anbieter zur Durchsetzung von Fluggastrechten und Fluglinie besteht Wettbewerbsverhältnis g

OLG Brandenburg
Beschluss vom 17.04.2020
6 W 31/20


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass zwischen einem Legal-Tech-Anbieter zur Durchsetzung von Fluggastrechten und einer Fluglinie ein Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht und die Bezeichnung einer Fluglinie als "Lügen Airline" ein wettbewerbswidrige Verunglimpfung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

2) Der Antrag auf Unterlassung des im Einzelnen bezeichneten Verhaltens ist auch begründet.

a) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Werbung, wie aus dem Tenor ersichtlich, aus

§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG zusteht.

aa) Die vorgenannten Rechtsnormen sind hier anwendbar. Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 864/2007 vom 11.07.2007 (Rom-II-VO) kommt auf den Streitfall deutsches Recht zur Anwendung, weil die Wettbewerbsbeziehungen der Parteien durch die Werbung der Antragsgegnerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden.

bb) Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin zur Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches berechtigt, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin gegeben.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz hindern oder stören kann. An die Annahme eines solchen Wettbewerbsverhältnisses sind im Sinne eines effektiven lauterkeitsrechtlichen Schutzes keine hohen Anforderungen zu stellen.

Allerdings reicht eine bloße Beeinträchtigung zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Das ist dann zu bejahen, wenn die in Rede stehenden (Waren oder) Dienstleistungen vollständig ungleichartig sind (BGH Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug, Rn 16 ff, zit. nach juris). So liegt der Fall hier nicht, das notwendige Konkurrenzmoment ist gegeben. Die angebotenen Dienstleistungen der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin andererseits sind nicht vollständig ungleichartig. Denn die angebotene Dienstleistung der Antragstellerin, die darin besteht, Kundenansprüche auf Entschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) unmittelbar entgegen zu nehmen und zu bearbeiten, ist ersetzbar durch diejenige der Antragsgegnerin. Für die Definition des Angebots der Regulierung der Fluggastrechte als Dienstleistung auf Seiten der Antragstellerin ist es nach den im UWG maßgeblichen Begrifflichkeiten unerheblich, ob sie freiwillig oder auf gesetzlicher Grundlage erbracht werden. Auch Nebenleistungen zu Warenlieferungen oder anderen Dienstleistungen stellen Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn 1.25, § 6 Rn 94).

Wollte man dem nicht folgen, weil unter Dienstleistungen solche Leistungen zu verstehen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (vgl. auch Art. 57 S. 1 AEUV), die Antragstellerin aber die in Rede stehenden Regulierungsleistungen unentgeltlich zu erbringen hat, so ist jedenfalls unter einem anderen Gesichtspunkt vom Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses auszugehen.

Für die Annahme eines solchen Verhältnisses reicht es auch aus, wenn der Verletzer sich durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt und dass zwischen den Vorteilen, welche die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - I ZR 43/13 - nickelfrei Rn 32; Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal Rn 19; jew. zit. nach juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, auch wenn die Parteien Dienstleistungen mit unterschiedlicher Zielrichtung anbieten, nämlich die Antragstellerin als Fluggesellschaft den Transport von Passagieren, die Antragsgegnerin die Durchsetzung von Regressansprüchen von Passagieren, deren Flug verspätet oder annulliert worden ist. Denn die Parteien werben um denselben Kundenkreis, nämlich Fluggäste, und stehen, soweit die Antragsgegnerin ihr Angebot an Fluggäste der Antragstellerin richtet, gerade in Wettbewerb zueinander, als die Antragstellerin auch Regressforderungen bearbeitet, die unmittelbar von ihren Kunden/Fluggästen bei ihr geltend gemacht werden. Werden, wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, in solchen Fällen berechtigte Forderungen wegen Flugunregelmäßigkeiten unverzüglich innerhalb von 10 bis 14 Tagen ausgezahlt, kann dies von Seiten der - dann zufrieden gestellten - Passagiere nicht nur zu neuerlichen Buchungen bei der Antragstellerin, also neuerlichen Kundenbeziehungen führen, sondern auch zu einer geringeren Inanspruchnahme des Angebots der Antragsgegnerin, die - gerichtsbekannt - im Erfolgsfalle einen Teil der von den Fluggesellschaften ausgezahlten Entschädigungsleistungen als Provision einbehält.

cc) Die Antragstellerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin sie durch die inkriminierte Handlung in unlauterer Weise verunglimpft, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG.

Mit der Darstellung eines Flugzeugs, dessen äußeres Erscheinungsbild in Farbauswahl und Schriftzug dem Design der Corporate Identity der Antragstellerin nachempfunden ist unter Verwendung eines erfundenen Namens, der - der Firma der Antragstellerin lautmalerisch angelehnt - die englische Bezeichnung für „Lügner“ enthält, suggeriert die von der Antragsgegnerin aufgestellte Aussage, dass die Antragstellerin im Geschäftsverkehr nicht die Wahrheit sagt und stellt ihre Seriosität in Zweifel. Diese Äußerung ist - bei der gebotenen, nach Maßgabe des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise vorzunehmenden Bewertung im Gesamtzusammenhang von Form und Inhalt (BGH, Urteil vom 01.03.2018 - I ZR 264/16 - Verkürzter Versorgungsweg II, Rn 29; zit. nach juris) - jedenfalls als Meinungskundgabe zu werten, auch wenn grundsätzlich die Feststellung, ob jemand die Wahrheit sagt oder lügt, der objektiven Klärung zugänglich ist. Fehlt es an jeglichem sachlichen Anknüpfungspunkt für die Behauptung, ein anderer sage die Unwahrheit, stellt die Bezeichnung als „Lügner“ ein pauschales Werturteil dar, dem es an inhaltlicher Substanz fehlt und bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2004 -1 BvR 2566/95 - „gerlach Report“ Rn 30; BGH, Urteil vom 19.05.2011 - I ZR 147/09 - Coaching Newsletter Rn 20, zit. nach juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, der neben der inkriminierten Werbung auf dem Werbeträger befindliche Zusatz „Flight delayed?“ genügt nicht, um den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf einer objektiven Klärung unterziehen zu können.

Die inkriminierte Darstellung stellt ein herabsetzendes, dh die Wertschätzung sachlich ungerechtfertigt verringerndes, bzw. verächtlich machendes (verunglimpfendes) Werturteil dar, das entgegen der Ansicht des Landgerichts von der Antragstellerin nicht hinzunehmen ist (vgl. für die Definition: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 6 Rn 166).

Die von der Antragstellerin angegriffene Äußerung ist auch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) nicht legitimiert, das allerdings grundsätzlich Äußerungen zu kommerziellen Zwecken, wie die vorliegende Werbung, schützt (BVerfGE 102, 347 - Benetton Werbung I; BGH, Urteil vom 19.05.2011 - Coaching Newsletter Rn 27; zit. nach juris). Ob eine Äußerung im Lichte der Grundrechte als zulässig anzusehen ist, ist auf Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Gesamtzusammenhangs unter Einbeziehung der wechselseitigen Interessen der Parteien bzw. denen der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich Gewerbetreibende wertende Kritik an ihrer gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen müssen, wenn sie scharf formuliert wird (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - Hochleistungsmagneten - Rn 21 mwN; zit. nach juris), dass Werbung auch von Humor bzw. Ironie lebt und begleitet wird und dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt ist und sie als Ausdruck lebhaften Wettbewerbs empfindet (BGH, Urteil vom 01.10.2009 - I ZR 134/07 - Gib mal Zeitung Rn 20; Urteil vom 12.07.2001 - I ZR 89/94 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster Rn 39; zit. nach juris).

Gleichwohl ist vorliegend bei Einbeziehung aller Umstände und der Abwägung der gegenläufigen Interessen die Grenze zulässiger Kritik überschritten. Maßgebend dafür ist, dass die inkriminierte Darstellung als Lügner mangels jeglicher tatsächlicher Informationen keinen erkennbaren sachlichen Kontext aufweist und keine Auseinandersetzung in der Sache enthält. Es ist deshalb nicht erkennbar, ob und ggf. welches Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit an dem Werturteil bestehen könnte und ob die Äußerung der Antragsgegnerin möglicherweise durch nachvollziehbare Motive veranlasst ist. Hinzu kommt, dass das inkriminierte Werturteil nicht etwa nur einem überschaubaren Kreis eröffnet wird, sondern einer breiten, nicht eingrenzbaren Öffentlichkeit, die der Werbung der Antragsgegnerin auf großflächigen Trägern bei Nutzung der Infrastruktur des Flughafens und des angrenzenden Bahnhofs ohne Weiteres gewahr wird. In die Abwägung ist ferner einzustellen, dass die Antragsgegnerin die Herabsetzung des angegriffenen Mitbewerbers ausschließlich zur Werbung für eigene Zwecke verwendet, ohne dabei - etwa durch einen Vergleich - eigene Vorteile herauszustellen. Unter diesen Gegebenheiten kann dem Interesse der Antragsgegnerin an der Äußerung ihrer Meinung kein Vorrang zukommen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin auf Schutz ihres sozialen Geltungsanspruches als Wirtschaftsunternehmen.

b) Wollte man einen wettbewerblichen Anspruch der Antragstellerin verneinen, wovon der Senat nicht ausgeht, wäre das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin jedenfalls begründet nach § 823 Abs. 1 BGB iVm § 1004 BGB wegen eines unzulässigen Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Auch insoweit fehlte es nicht an einem Verfügungsgrund. Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Director of Legal T… Mc… vom 10.04.20 hat die Antragstellerin erstmals am 24.03.20 Kenntnis von der inkriminierten Werbung der Antragsgegnerin erhalten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 31.03.2020 bei dem Landgericht Potsdam eingegangen.


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OLG Köln: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei offensichtlich fehlendem Wettbewerbsverhältnis rechtsmissbräuchlich - Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für Abwehr der Abmahnung

OLG Köln
Urteil vom 28.02.2020
6 U 238/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei offensichtlich fehlendem Wettbewerbsverhältnis rechtsmissbräuchlich ist. Der Abgemahnte hat in einem solchen Fall auch einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung aus § 8 Abs. 4 S. 2 UWG.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Der Mensch ist mit dem Gecko nicht vergleichbar - Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung bei offensichtlich fehlendem Wettbewerbsverhältnis

Wer Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, steht nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.02.2020 entschieden.

Der Kläger betreibt einen Onlinehandel u.a. mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos, während der Beklagte ebenfalls im Onlineversand u.a. Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft. Der Kläger hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandt. Der Beklagte hatte ihn deswegen abgemahnt und die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Kläger wiederum hatte seinerseits einen Anwalt zur Rechtsverteidigung beauftragt.

Der Kläger wollte mit der Klage den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erreichen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Abmahnung nicht nur unberechtigt gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten begründet habe, sondern dass die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sodass ihm nach § 8 Abs. 4 S. 2 UWG die zur Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten zu erstatten seien.

Das Landgericht Köln hatte die Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in erster Instanz abgewiesen, weil es die Abmahnung zwar für unberechtigt, aber nicht für rechtsmissbräuchlich hielt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 28.02.2020 das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 5.000 Euro zugesprochen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Abmahnung auf einen Aspekt gestützt habe, der offensichtlich nicht geeignet sei, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreiben, stünden offensichtlich nicht mit Unternehmern, die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen vertreiben, im Wettbewerb. Aus dem offensichtlichen Fehlen des Wettbewerbsverhältnisses könne geschlossen werden, dass es dem Beklagten nicht - und erst recht nicht in erster Linie - auf das Abstellen des Wettbewerbsverstoßes angekommen sei. Der Beklagte habe sich offensichtlich nicht inhaltlich mit der Website des Klägers befasst, weil ihm dann aufgefallen wäre, dass das Abstellen auf Nahrungsergänzungsmitteln zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses abwegig ist. Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Klägers die wirtschaftlichen Interessen eines Shopbetreibers, der mit Geckos nichts zu tun hat, aber sonst eine Vielzahl diverser Produkte vertreibt, nicht berühren, vor allem nicht mit der Argumentation, dass beide Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden. Triebfeder und das beherrschende Motiv für die Abmahnung sei nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens und die eigene Betroffenheit als Mitbewerber gewesen, sondern es hätten offensichtlich andere sachfremde Motive im Vordergrund gestanden. Der Kläger erhalte daher gem. § 8 Abs. 4 S. 2 UWG Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.02.2020 - Az. 6 U 238/19.





OLG Frankfurt: Zwischen Unternehmen und Blogger der Unternehmen kritisiert besteht kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Nr. 3 UWG

OLG Frankfurt
Beschluss vom 09.01.2020
6 W 117/19

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zwischen einem Unternehmen und einem Blogger, der das Unternehmen kritisiert, kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Nr. 3 UWG besteht. Sie sind keine Mitbewerber im Sinne dieser Vorschrift.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Das Landgericht hat auch die mit der Beschwerde modifizierten Eilanträge zu 1. b), 1. d) und 1. e) zu Recht zurückgewiesen.

a) Die Anträge lassen sich nicht auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen (§ 8 I, III Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 4 Nr. 1, Nr. 2, 5 Abs. 2 UWG) stützen. Es fehlt an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (§ 2 Nr. 3 UWG). Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen werden.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht notwendigerweise den Absatz gleichartiger Leistungen voraus. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Es genügt, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114, Rn. 32 - nickelfrei).

bb) Zwischen dem Nachteil der Antragstellerin in Gestalt des möglichen Verlusts von Studenten oder Interessenten für ihre Bildungsdienstleistungen und dem Vorteil des Antragsgegners in Gestalt der Förderung des Absatzes seiner Beratungsleistungen besteht keine Wechselbeziehung in diesem Sinn. Vielmehr besteht zwischen einem Unternehmen, das bestimmte Dienstleistungen anbietet, und einem (Rechts-)Berater, der sich auf seiner Internetseite kritisch über das Unternehmen äußert, um auf diese Weise dessen Kunden für seine Beratungstätigkeit zu gewinnen, kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es fehlt an dem notwendigen Konkurrenzmoment bzw. dem wettbewerblichen Bezug (Senat, WRP 2017, 338; ebenso BGH GRUR 2017, 918 - Wettbewerbsbezug).

b) Die Antragstellerin kann ihre Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf § 826 BGB stützen. Bei den fraglichen Angaben nach den Anträgen zu 1. b), 1. d) handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen.

aa) Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist oft nicht möglich, weil beide Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes weit zu verstehen; sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt (vgl. BVerfG in NJW 1993, 1845).

bb) Die angegriffenen Äußerungen sind durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Dies gilt sowohl für die Angabe, die Antragstellerin sei in einen „Skandal“ verwickelt, als auch für die Angabe, der Dekan der Antragstellerin sei ein „Diktator, dessen Worte nicht mit seinen Handlungen übereinstimmen“ würden. Ob ein bestimmter Sachverhalt einen „Skandal“ darstellt, liegt letztlich in der subjektiven Wertung des Betrachters und lässt sich nicht objektivieren. Auch im Kontext der Angaben auf dem im Antrag zu 1. b) eingeblendeten Foto (185.000 $ - 5 Jahre Partnerschaft - größter Skandal - nicht abschlussorientierte Führungskräfte-Ausbildung - in 2019 nominiert) stellt sich die Angabe „Skandal“ aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung dar. Die dort aufgeführten Umstände lassen nicht auf ein konkretes skandalöses Verhalten schließen. Die vagen Angaben, bei dem Skandal könne es um eine größere Geldsumme und eine Partnerschaft mit einem chinesischen Unternehmen gehen, reichen hierfür nicht aus. Entsprechendes gilt für die mit dem Antrag zu 1. d) angegriffene Äußerung. Ob sich ganz allgemein das Verhalten einer Person mit seinen Äußerungen in Einklang bringen lässt und ob das Verhalten der Führungskraft eines Unternehmens als diktatorisch zu bezeichnen ist, ist eine Frage des Meinens und Dafürhaltens.

cc) Dass es sich bei den genannten Äußerungen um eine unzulässige Schmähkritik handelt, ist weder dem Vortrag der Antragstellerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich.


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