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BGH: Konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kann auch durch beanstandete Wettbewerbshandlung erstmals begründet werden

BGH
Urteil vom 24.02.2022
I ZR 128/21
Zweitmarkt für Lebensversicherungen II
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 nF


Der BGH hat entschieden, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auch durch die beanstandete Wettbewerbshandlung erstmals begründet werden kann.

Leitsätze des BGH:
a) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF ist die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern zusätzlich zu dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können.

b) Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR
2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).

BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Wettbewerbsverhältnis zwischen Bio-Bauer und Online-Shop trotz unterschiedlicher Vertriebswege bei ähnlichen Produkten

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.11.2021
6 U 81/21

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Bio-Bauern und einem Online-Shop trotz unterschiedlicher Vertriebswege besteht, sofern ähnliche Produkte (hier: Müslimischungen und Müslizutaten) angeboten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3. Es besteht ein Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 UWG i.V.m. mit den geltend gemachten Informationspflichten.

a) Der Antragsteller ist als Mitbewerber aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2014, 573Rn 15 - Werbung für Fremdprodukte). An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH GRUR 2015, 1129Rn 19 - Hotelbewertungsportal). Auch Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren, können in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.4.2017 - 6 U 36/16, Rn 18, juris m.w.N.).

bb) Die Parteien bieten beide Müslimischungen und Zutaten dafür (Körner und Kerne) an. Es liegen also austauschbare Produkte vor. Entgegen der Ansicht des Landgerichts richten sich die Produkte auch an denselben Kundenkreis, nämlich an Endverbraucher. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zum Teil auf einer vorgelagerten Wirtschaftsstufe, nämlich als Lieferant von Hofläden tätig ist. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Antragsteller nur Großmengen ab 5 kg abgibt. Schließlich ist auch nicht maßgeblich, dass die Parteien völlig unterschiedliche Vertriebswege bedienen (Online-Versand bzw. E-Mail-Bestellung und Abholung am Hof). Die wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung hängt nicht vom Umfang und Zuschnitt der unternehmerischen Tätigkeit des Mitbewerbers ab. Auf die am 1.12.2021 in Kraft tretende Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, die einen Vertrieb der maßgeblichen Waren in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich voraussetzt, kommt es im Streitfall nicht an.

cc) Zu Unrecht meint das Landgericht auch, die Parteien seien nicht auf demselben räumlichen Markt tätig. Insoweit genügt eine Überschneidung der Märkte. Die Antragsgegnerin bietet ihre Leistungen bundesweit im Online-Handel an, mithin auch in Stadt1, wo der Antragsteller seinen Hof betreibt.

dd) Die Parteien sind auch in zeitlicher Hinsicht auf demselben Markt tätig. Die angegriffenen Verstöße beziehen sich auf Oktober 2020. Das Landgericht ging davon aus, der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er auch in diesem Zeitraum die streitgegenständlichen Leistungen angeboten hat. Tatsächlich beziehen sich die als Anlage A2 vorgelegten Buchhaltungsauszüge auf die Wirtschaftsjahre 2018/2019 bzw. 2019/2020. Die Zahlen für Oktober 2020 sind dort wohl noch nicht erfasst. Die vorgelegte Preisliste (Anlage A1) ist als „Preisliste 2019“ ausgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller allerdings weitere Auszüge aus Buchhaltungskonten vorgelegt, die sich auf die Monate Juni und Juli 2020 bezogen (Bl. 99 d.A.). Auch dies war nach Ansicht des Landgerichts nicht ausreichend, um eine durchgehende unternehmerische Tätigkeit auf dem relevanten Markt zu belegen, die sich auch auf den Verletzungszeitraum erstreckt. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft. Im Berufungsverfahren hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach er sein Müsli auch im Oktober 2020 angeboten hat und es nach wie vor verkauft (Anlage A10). Das ist ausreichend.

ee) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung nicht präkludiert. Es ist umstritten, ob § 531 ZPO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (vgl. Zöller/Heßler ZPO, 32. Aufl., § 531 Rn 1; a.A. MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 531 Rn 3). Jedenfalls sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen. Dabei sind die Besonderheiten des Eilverfahrens zu berücksichtigen (OLG Köln, Urteil vom 14.7.2017 - 6 U 197/16, Rn 94, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 29.8.2014 - 6 U 850/14, Rn 58, juris). Eine Nachlässigkeit ist dem Antragsteller unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Eilverfahrens nicht vorzuwerfen. Er hat in der mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen vorgelegt und ging offenbar davon aus, damit den Bedenken des Landgerichts, die sich aus den zuvor erteilten Hinweisen ergaben (Bl. 90 d.A.), Rechnung zu tragen.

ff) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin in ihrem einen Tag vor dem Senatstermin eingereichten Schriftsatz vom 10.11.2021 kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin beschlossen hat, künftig keine Müslis für Verbrauchern mehr anzubieten und ihren Online-Shop angeblich abgeschaltet hat. Die das Wettbewerbsverhältnis begründende unternehmerische Tätigkeit muss als Voraussetzung der Aktivlegitimation lediglich auf Seiten des Antragsstellers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch andauern. Der Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin erlischt nicht dadurch, dass diese ihre unternehmerische Tätigkeit einstellt (BGH GRUR 2001, 453 - TCM-Zentrum). Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sie mit der angegriffenen Verkaufstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder beginnt. Die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen.

b) Die Antragsgegnerin hat die geltend gemachten Informationspflichten verletzt.


aa) Antrag zu I. 1):

Das Angebot nach Anlage A3 verstößt gegen § 2 Abs. PAnGV. Danach hat, wer Verbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen, offene Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Eine Angabe des Preises je Mengenangabe ist auf der Übersichtsdarstellung nach Anlage A3 nicht erkennbar. Ohne Erfolg verweist die Antragsgegnerin für ihren gegenteiligen Vortrag auf die Angabe „€ 0,00 / kg“ unterhalb des Bestellbuttons (vgl. Anlage A3 und Anlagen AG6 und AG 1, Bl. 45, 49 d.A.). Der dort angezeigte Kilopreis bildet die Auflösung zu einem Sternchenhinweis, der dem Gesamtpreis nach Auswahl der Produkte durch den Kunden zugeordnet ist. Der Kunde kann mehrere Getreidesorten (auch unterschiedlicher Preise) mischen und erhält dann einen Gesamtpreis. Die Angabe erfüllt nicht die Anforderungen an die „unmittelbare Nähe“ zum Gesamtpreis. Die Angabe des Kilopreises ist in der „Sternchenauflösung“ Teil eines mehrere Angaben umfassenden Hinweises zu Versandbedingungen, MwSt. und - an letzter Stelle - Grundpreis.

bb) Antrag I. 2):

Die Antragsgegnerin hat mit ihrer in § 11 der AGB vorgesehenen Belehrung nicht vollständig über das nach § 312g Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht belehrt. Das Widerrufsrecht besteht nach § 313g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Die Antragsgegnerin bietet auf ihrer Internetseite nicht nur Mischungen nach Kundenwunsch, sondern auch Fertigprodukte an. Unstreitig unterhielt die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite eine Rubrik „Spezial-Müsli“ (Anlage A4). Unter dieser Rubrik bot sie nach dem Vortrag des Antragstellers selbst hergestellte Fertigmischungen (also nicht nach Kundenwunsch zusammengestellte Mischungen) an, wie z.B. „Birchermüsli“, „Sportlermüsli“, etc. Diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin nicht mit Substanz entgegengetreten. Sie kann sich nicht darauf berufen, auch diese Mischungen seien nicht vorproduziert, sondern nach Kundenwunsch individualisierbar. Jedenfalls ist es offenbar möglich, exakt die vorgeschlagene Mischung eines bestimmten Namens (z.B. Porridge) mit den entsprechend vorgegebenen Zutaten zu bestellen (vgl. Anlage AG9, Bl. 84 d.A.). In der Widerrufsbelehrung heißt es, das Widerrufsrecht erstrecke sich „nur auf handelsübliche Standard-Artikel, wie beispielsweise Merchandisingartikel“. Das ist nicht ausreichend. Außerdem fehlt es an hinreichenden Angaben zu Form und Frist des Widerrufsrechts.

cc) Antrag zu I. 3):

Gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB ist der Online-Händler verpflichtet, dem Verbraucher Informationen zu Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und dem Termin, bis zu dem er die Ware liefern muss, zur Verfügung zu stellen. Anstelle eines Termins genügt auch die Angabe eines Lieferzeitraums oder des spätesten Liefertermins (Palandt/Grünberg BGB, 80. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn 8). Gemäß Art. 246a § 4 EGBGB müssen diese Informationen in klarer und verständlicher Form vor Vertragsschluss gegeben werden. Dieser Pflicht kam die Antragsgegnerin nicht nach. Sie gab auf ihrer Angebotsseite keine Lieferzeit an. Soweit sie unter „FAQ“ unter „Bezahlung“ Angaben zur Lieferzeit machte (1 - 3 Tage), genügt dies nicht dem Gebot der Klarheit. Der Verbraucher erwartet Angaben zur Lieferzeit nicht erst unter der Rubrik „FAQ“. Nicht jeder Verbraucher wird diese Rubrik zur Kenntnis nehmen.

dd) Antrag zu I. 4):

Die Antragsgegnerin hat es versäumt, einen Link zur Streitschlichtungsplattform für Onlinegeschäfte vorzuhalten. Der Link zur OS-Plattform nach Art. 14 ODR-VO war aber erforderlich, weil es sich bei der vorliegenden Gestaltung um ein Angebot zum "Online-Kauf" im Sinne dieser Vorschrift handelt. Nach der Definition dieses Begriffs in Art. 4 Abs. 1 lit. e) ODR-VO liegt ein solcher Vertrag vor, wenn die Ware auf elektronischem Wege angeboten und bestellt wird. Hierfür reichen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots auf einer Internetseite und die auf elektronischem Wege übermittelte verbindliche Bestellung durch den Verbraucher aus (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.11.2018 - 6 U 103/18, Rn 16, juris).

ee) Antrag II. 1):

Gemäß § 312i Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 c Nr. 2 EGBGB hat der Online-Händler den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von ihm gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Auch das hat die Antragsgegnerin unterlassen. Die als Anlage AG8 vorgelegte Bestellbestätigung enthält eine solche Belehrung nicht.

ff) Antrag II. 2):

Auch dieser Antrag ist begründet. Gemäß § 312i Nr. 4 BGB müssen Unternehmer, die sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedienen, ihren Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Die Antragstellervertreterin hat anwaltlich versichert, dass diese Möglichkeit bei Überprüfung der Website am 20.10. und am 12.11.2020 bei Vertragsschluss nicht bestand (Bl. 58 d.A.). Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat demgegenüber eidesstattlich versichert, zum 20.10.2020 habe per Link die Möglichkeit bestanden, auf die AGB „zuzugreifen“ (Anlage AG4, 7). Außerdem hätten Kunden eine Bestellbestätigung erhalten, die den Vertrag wiedergab (Anlage AG4, 8). Die Möglichkeit, auf die Vertragsdokumente „zuzugreifen“ genügt nicht. Es muss die Möglichkeit bestehen, sie in wiedergabefähiger Form zu speichern. Die von der Antragsgegnerin angeführte Möglichkeit, der Kunde könne ja über die Speicherfunktion seines Browsers die komplette Website speichern, genügt ebenfalls nicht. Hierbei handelt es sich gerade nicht um eine vom Verkäufer verschaffte Speichermöglichkeit.

c) Sämtliche Informationspflichten beruhen auf der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie. Daraus folgt ohne weiteres, dass es sich gemäß § 5a Abs. 4 UWG um wesentliche Informationen handelt, die dem Verbraucher gemäß § 5a Abs. 2 UWG nicht vorenthalten werden dürfen."


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OLG Brandenburg: Zwischen Online-Shop und Logistikunternehmen besteht kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG

OLG Brandenburg
Urteil vom 02.03.2021
6 U 83/19


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass zwischen einem Online-Shop und einem Logistikunternehmen kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist auch begründet. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Bei der Beklagten handelt es sich nicht wie bei dem Kläger um einen Versandhändler, der im Sinne von § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse oder nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas oder deren Behältnisse anbietet oder abgibt, sondern um ein Logistikunternehmen, das sich lediglich mit der Lagerhaltung, Endverpackung und Versandorganisation für solche Versandhändler befasst. Vor diesem Hintergrund bieten die Parteien gegenüber ihren jeweiligen Kunden keine gleichartige Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses an. Der Beklagten ist wegen der Übergabe von Tabakwaren oder diesen gleichgestellten Erzeugnissen an einen Paketdienstleister auch kein Verstoß gegen die marktverhaltenssteuernden Regelungen in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG zur Last zu legen, wenn sie dabei die Durchführung eines objektiv erforderlichen Altersverifikationsverfahrens nicht unabhängig vom Kundenauftrag sicherstellt, weil sie selbst einen „Versandhandel“ im Sinne des § 1 Nr. 4 JuSchG nicht betreibt und mithin auch nicht tauglicher Adressat der Verbotsnormen ist.

[...]

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG der Beklagten gegenüber als vermeintlicher Mitbewerberin auf dem Markt der Versandhändler von Tabakwaren und gleichgestellten Erzeugnissen aus § 8 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 10 Abs. 3 und 4, § 1 Abs. 4 JuSchG zusteht.

a) Es liegt bereits ein für die Anspruchsberechtigung des Klägers erforderliches Wettbewerbsverhältnis der Parteien im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG nicht vor. Mitbewerber ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das setzt grundsätzlich voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 215/99, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 - 4 U 162/16, juris Rn. 41 mwN).

aa) Dass der Kläger in diesem Sinne selbst mittels der von ihm unterhaltenen Webseite L…. .de als unternehmerischer Anbieter auf dem Geschäftsfeld des Versandhandels mit nikotinhaltigen sowie diesen gleichgestellten Erzeugnissen wie E-Zigaretten, E-Shishas, Liquids nebst Behältnissen/Zubehör tätig ist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings anzunehmen. Der Kläger hat erstinstanzlich eine Gewerbeanmeldung vom 03.11.2015 vorgelegt, aus der der Onlinehandel mit E-Zigaretten, Liquids und Zubehör als angemeldete Tätigkeit hervorgeht. Ferner hat der Kläger - zur Darlegung des Umstandes, dass er selbst regelmäßig Kosten für eine Alterssichtprüfung durch (X...) zu tragen hat - eine Auflistung von entsprechend beauftragten Paketsendungen vorgelegt, der sich entnehmen lässt, dass er allein im September 2018 - und insofern im zeitlichen Zusammenhang mit der am 17.09.2018 erfolgten Klageerhebung - dutzende von entsprechenden Warenlieferungen versendet hat. Die weitere Beibringung von Tatsachen, um eine Geschäftstätigkeit und damit Anspruchsberechtigung des Klägers zu belegen, war nicht erforderlich, das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unsubstantiiert.

bb) Es fehlt aber an einem diesbezüglich konkreten Wettbewerbsverhältnis des Klägers gerade auch der Beklagten gegenüber.

(1) Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kann nur ein Unternehmer in seiner Eigenschaft als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen sein. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. Dabei ist aber stets der jeweilige Zweck der Norm, die den Begriff des Mitbewerbers verwendet, zu berücksichtigen (Köhler, aaO, UWG § 2 Rn. 97 mwN).Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich daher nicht abstrakt feststellen, vielmehr ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Sie entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt, wobei grundsätzlich unerheblich ist, ob die Beteiligten verschiedenen Branchen angehören. (aaO, Rn. 98).Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist danach gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen behindern oder stören kann. Auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15, juris Rn. 16).

(2) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen liegen die Voraussetzungen für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Streitfall nicht vor. Unstreitig ist die Beklagte nicht selbst Anbieterin von Waren der in Rede stehenden Art oder sonst gleichartigen Produkten, sondern ein Logistikunternehmen. Dem entsprechend und ebenso unstreitig war deshalb Verkäufer des streitgegenständlichen Verdampferkopfes eine andere Person, nämlich gemäß der vom Kläger selbst beigebrachten Zahlungsbestätigung ein auf „(a...)“ aktiver chinesischer Händler. Die Tätigkeit der Beklagten überschneidet sich demnach mit derjenigen des Klägers nicht in Hinsicht auf einen verkaufsbezogenen Handel mit den entsprechenden Waren, sondern nur insoweit, als sie solche Waren für Verkäufer wie den Kläger lagert, verpackt und versendet. Sie ist damit aber im Verhältnis zum Kläger nicht selbst „als Anbieter von Waren“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG anzusehen. Denn während der Kläger Tabakwaren und E-Zigaretten samt Zubehör vertreibt, ist die Beklagte weder Herstellerin noch Vertreiberin noch Wiederverkäuferin derartiger Waren. Die Beklagte stellt lediglich für andere Händler als den Kläger eine technische Infrastruktur zur Verfügung, mit deren Inanspruchnahme jene die betreffenden Waren lagern, endverpacken und in die Postzustellung geben können. Ihre unternehmerische Tätigkeit betrifft damit allenfalls ein annexartiges Verhalten zum eigentlichen Warenhandel, der naturgemäß im Warenverkauf besteht und in unternehmerischer Hinsicht auf eine darin liegende Gewinnmöglichkeit zielt. Die Tätigkeiten der Beklagten betreffen demgegenüber Handlungen, die nur mit den für einen Verkaufserfolg in Zusammenhang stehenden Transaktionskosten eines - mit dem Kläger gegebenenfalls konkurrierenden - Händlers verknüpft sind, die daher auch nur für diesen je nach dem dafür erforderlichen Aufwand höher oder niedriger ausfallen können. Mit dieser Tätigkeit erfüllt die Beklagte für solche Händler die Funktion eines Lageristen, Verpackers und Versandorganisators, sie wird dadurch aber nicht selbst Vertragspartner von Käufern, mit denen Händler wie der Kläger ihre Geschäfte abschließen (vgl. zu Anbietern von Waren einerseits und Betreibern eines Online-Marktplatzes andererseits auch OLG Koblenz, GRUR 2006, 380, 381).

Die Parteien sind damit in Bezug auf den Warenhandel nicht auf demselben sachlichen Markt tätig. Sie sprechen jeweils völlig verschiedene Kundenkreise an, nämlich der Kläger die betreffenden Warenkäufer bzw. Verbraucher und die Beklagte die betreffenden Warenverkäufer bzw. Versandhändler. Sie steht somit auch in keinem nur mittelbaren Konkurrenzverhältnis zur Geschäftstätigkeit des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es dafür nicht aus, dass er durch die angegriffene Logistiktätigkeit der Beklagten in seinem eigenen Marktstreben „irgendwie betroffen“ ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 215/99, juris Rn. 25). Es ist im Übrigen nicht erkennbar, dass die Beklagte gerade nur Waren der hier in Rede stehenden Art bei sich lagern, verpacken und zur Versendung geben würde, vielmehr spielt der konkrete Wareninhalt, der bei der Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses im Warenhandel aber maßgeblich ist (Köhler, aaO, UWG § 2 Rn. 108), für ihr Geschäftsmodell überhaupt keine Rolle.

(3) Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Versand respektive die Abgabe von Waren an einen Versender wie (X...) sei ein wesentlicher Bestandteil des Onlinehandels, weshalb zumindest insoweit eine wettbewerbsrechtliche Schnittmenge mit der Beklagten vorliege, vermag auch das nicht zu überzeugen. In Betracht käme allenfalls, die in der Lagerung, Verpackung und Versandbeauftragung liegende „Dienstleistung“ als gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG in einem Wettbewerbsverhältnis zum Kläger stehend aufzufassen, soweit er zur Ausübung seines Online-Warenhandels solche Dienstleistungen für den Kunden erbringt. Schon mit Blick auf den bloßen Annexcharakter der Lagerung, Versandverpackung und Versandübergabe von Verkaufsgegenständen kann dies jedoch kein Wettbewerbsverhältnis auf einem gemeinsamen Markt zu begründen. Es ergibt sich insoweit kein unmittelbares Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb der Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15, juris Rn. 19).

Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und die Beklagte eine auch nur teilweise konkurrierende Dienstleistung erbringen und insofern in einem teilweisen Wettbewerb stehen. Es kann zwar grundsätzlich ein auf Dienstleistungen bezogenes Wettbewerbsverhältnis vorliegen, wenn Beteiligte gleichartige Dienstleistungen für denselben Endabnehmerkreis abzusetzen versuchen (Köhler, aaO, UWG § 108 mwN). Der Absatz des einen Unternehmens muss dann aber auf Kosten des anderen gehen können. Die insofern maßgebliche Substituierbarkeit der Leistungen ist regelmäßig aus Verbrauchersicht zu bestimmen. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger und aufmerksamer Durchschnittsverbraucher eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 215/99, juris Rn. 23; Köhler, aaO, UWG § 2 Rn. 108a). Für einen Verbraucher besteht hier jedoch nicht die Möglichkeit, zwischen den Parteien eine Auswahl zu treffen, weil die Beklagte lediglich die Lagerung, die Endverpackung und Versandorganisation anbietet, deren Art und Weise für einen Verbraucher, der eine Ware erwerben möchte, letztlich keine Bedeutung hat. Die Versendungsnotwendigkeit ist lediglich Reflex des Umstandes, dass der Kläger einen Onlinehandel unterhält. Die Beklagte ist daher selbst isoliert auf ihre Dienstleistung bezogen kein Konkurrent des Klägers, sondern ein Unternehmen, das Dienstleistungen für Versandhändler wie den Kläger anbietet. Es wäre sogar denkbar, dass dieser selbst ein Logistikunternehmen wie die Beklagte damit beauftragt, die von ihm angebotenen Waren zu lagern, zu verpacken und in den Versand zu geben, ohne dass dies sein Geschäftsmodell aus Verbrauchersicht in relevanter Weise modifizieren würde.

b) Die Unterstützung fremden Wettbewerbs, in dem der Kläger und ein gefördertes Unternehmen untereinander Mitbewerber sind, kann der Beklagten ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. Dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt wäre, gegen die Beklagte als Förderer vorzugehen (vgl. Köhler, aaO, UWG § 2 Rn. 105 mwN), ist auf Grundlage des Parteivortrags nicht anzunehmen. Dafür genügt es jedenfalls nicht, dass die Beklagte als Logistikunternehmen eine unterstützende Dienstleistung für möglicherweise nicht rechtstreue Konkurrenten des Klägers anbietet, denn dass sich ihr Logistikangebot speziell an solche richtet, ist nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als die Beklagte unwidersprochen und detailliert vorgetragen hat, dass sie für ihre Kunden im Rahmen des „Order Management Systems“ (OMS) immer auch die Möglichkeit anbietet, ein Altersverifikationsverfahren für die Paketzustellung gesondert zu beauftragen


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Brandenburg: Wettbewerbswidrige Verunglimpfung durch Bezeichnung "Lügen Airline" - Zwischen Legal-Tech-Anbieter zur Durchsetzung von Fluggastrechten und Fluglinie besteht Wettbewerbsverhältnis g

OLG Brandenburg
Beschluss vom 17.04.2020
6 W 31/20


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass zwischen einem Legal-Tech-Anbieter zur Durchsetzung von Fluggastrechten und einer Fluglinie ein Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht und die Bezeichnung einer Fluglinie als "Lügen Airline" ein wettbewerbswidrige Verunglimpfung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

2) Der Antrag auf Unterlassung des im Einzelnen bezeichneten Verhaltens ist auch begründet.

a) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Werbung, wie aus dem Tenor ersichtlich, aus

§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG zusteht.

aa) Die vorgenannten Rechtsnormen sind hier anwendbar. Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 864/2007 vom 11.07.2007 (Rom-II-VO) kommt auf den Streitfall deutsches Recht zur Anwendung, weil die Wettbewerbsbeziehungen der Parteien durch die Werbung der Antragsgegnerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden.

bb) Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin zur Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches berechtigt, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin gegeben.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz hindern oder stören kann. An die Annahme eines solchen Wettbewerbsverhältnisses sind im Sinne eines effektiven lauterkeitsrechtlichen Schutzes keine hohen Anforderungen zu stellen.

Allerdings reicht eine bloße Beeinträchtigung zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Das ist dann zu bejahen, wenn die in Rede stehenden (Waren oder) Dienstleistungen vollständig ungleichartig sind (BGH Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug, Rn 16 ff, zit. nach juris). So liegt der Fall hier nicht, das notwendige Konkurrenzmoment ist gegeben. Die angebotenen Dienstleistungen der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin andererseits sind nicht vollständig ungleichartig. Denn die angebotene Dienstleistung der Antragstellerin, die darin besteht, Kundenansprüche auf Entschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) unmittelbar entgegen zu nehmen und zu bearbeiten, ist ersetzbar durch diejenige der Antragsgegnerin. Für die Definition des Angebots der Regulierung der Fluggastrechte als Dienstleistung auf Seiten der Antragstellerin ist es nach den im UWG maßgeblichen Begrifflichkeiten unerheblich, ob sie freiwillig oder auf gesetzlicher Grundlage erbracht werden. Auch Nebenleistungen zu Warenlieferungen oder anderen Dienstleistungen stellen Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn 1.25, § 6 Rn 94).

Wollte man dem nicht folgen, weil unter Dienstleistungen solche Leistungen zu verstehen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (vgl. auch Art. 57 S. 1 AEUV), die Antragstellerin aber die in Rede stehenden Regulierungsleistungen unentgeltlich zu erbringen hat, so ist jedenfalls unter einem anderen Gesichtspunkt vom Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses auszugehen.

Für die Annahme eines solchen Verhältnisses reicht es auch aus, wenn der Verletzer sich durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt und dass zwischen den Vorteilen, welche die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - I ZR 43/13 - nickelfrei Rn 32; Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal Rn 19; jew. zit. nach juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, auch wenn die Parteien Dienstleistungen mit unterschiedlicher Zielrichtung anbieten, nämlich die Antragstellerin als Fluggesellschaft den Transport von Passagieren, die Antragsgegnerin die Durchsetzung von Regressansprüchen von Passagieren, deren Flug verspätet oder annulliert worden ist. Denn die Parteien werben um denselben Kundenkreis, nämlich Fluggäste, und stehen, soweit die Antragsgegnerin ihr Angebot an Fluggäste der Antragstellerin richtet, gerade in Wettbewerb zueinander, als die Antragstellerin auch Regressforderungen bearbeitet, die unmittelbar von ihren Kunden/Fluggästen bei ihr geltend gemacht werden. Werden, wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, in solchen Fällen berechtigte Forderungen wegen Flugunregelmäßigkeiten unverzüglich innerhalb von 10 bis 14 Tagen ausgezahlt, kann dies von Seiten der - dann zufrieden gestellten - Passagiere nicht nur zu neuerlichen Buchungen bei der Antragstellerin, also neuerlichen Kundenbeziehungen führen, sondern auch zu einer geringeren Inanspruchnahme des Angebots der Antragsgegnerin, die - gerichtsbekannt - im Erfolgsfalle einen Teil der von den Fluggesellschaften ausgezahlten Entschädigungsleistungen als Provision einbehält.

cc) Die Antragstellerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin sie durch die inkriminierte Handlung in unlauterer Weise verunglimpft, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG.

Mit der Darstellung eines Flugzeugs, dessen äußeres Erscheinungsbild in Farbauswahl und Schriftzug dem Design der Corporate Identity der Antragstellerin nachempfunden ist unter Verwendung eines erfundenen Namens, der - der Firma der Antragstellerin lautmalerisch angelehnt - die englische Bezeichnung für „Lügner“ enthält, suggeriert die von der Antragsgegnerin aufgestellte Aussage, dass die Antragstellerin im Geschäftsverkehr nicht die Wahrheit sagt und stellt ihre Seriosität in Zweifel. Diese Äußerung ist - bei der gebotenen, nach Maßgabe des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise vorzunehmenden Bewertung im Gesamtzusammenhang von Form und Inhalt (BGH, Urteil vom 01.03.2018 - I ZR 264/16 - Verkürzter Versorgungsweg II, Rn 29; zit. nach juris) - jedenfalls als Meinungskundgabe zu werten, auch wenn grundsätzlich die Feststellung, ob jemand die Wahrheit sagt oder lügt, der objektiven Klärung zugänglich ist. Fehlt es an jeglichem sachlichen Anknüpfungspunkt für die Behauptung, ein anderer sage die Unwahrheit, stellt die Bezeichnung als „Lügner“ ein pauschales Werturteil dar, dem es an inhaltlicher Substanz fehlt und bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2004 -1 BvR 2566/95 - „gerlach Report“ Rn 30; BGH, Urteil vom 19.05.2011 - I ZR 147/09 - Coaching Newsletter Rn 20, zit. nach juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, der neben der inkriminierten Werbung auf dem Werbeträger befindliche Zusatz „Flight delayed?“ genügt nicht, um den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf einer objektiven Klärung unterziehen zu können.

Die inkriminierte Darstellung stellt ein herabsetzendes, dh die Wertschätzung sachlich ungerechtfertigt verringerndes, bzw. verächtlich machendes (verunglimpfendes) Werturteil dar, das entgegen der Ansicht des Landgerichts von der Antragstellerin nicht hinzunehmen ist (vgl. für die Definition: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 6 Rn 166).

Die von der Antragstellerin angegriffene Äußerung ist auch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) nicht legitimiert, das allerdings grundsätzlich Äußerungen zu kommerziellen Zwecken, wie die vorliegende Werbung, schützt (BVerfGE 102, 347 - Benetton Werbung I; BGH, Urteil vom 19.05.2011 - Coaching Newsletter Rn 27; zit. nach juris). Ob eine Äußerung im Lichte der Grundrechte als zulässig anzusehen ist, ist auf Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Gesamtzusammenhangs unter Einbeziehung der wechselseitigen Interessen der Parteien bzw. denen der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich Gewerbetreibende wertende Kritik an ihrer gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen müssen, wenn sie scharf formuliert wird (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - Hochleistungsmagneten - Rn 21 mwN; zit. nach juris), dass Werbung auch von Humor bzw. Ironie lebt und begleitet wird und dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt ist und sie als Ausdruck lebhaften Wettbewerbs empfindet (BGH, Urteil vom 01.10.2009 - I ZR 134/07 - Gib mal Zeitung Rn 20; Urteil vom 12.07.2001 - I ZR 89/94 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster Rn 39; zit. nach juris).

Gleichwohl ist vorliegend bei Einbeziehung aller Umstände und der Abwägung der gegenläufigen Interessen die Grenze zulässiger Kritik überschritten. Maßgebend dafür ist, dass die inkriminierte Darstellung als Lügner mangels jeglicher tatsächlicher Informationen keinen erkennbaren sachlichen Kontext aufweist und keine Auseinandersetzung in der Sache enthält. Es ist deshalb nicht erkennbar, ob und ggf. welches Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit an dem Werturteil bestehen könnte und ob die Äußerung der Antragsgegnerin möglicherweise durch nachvollziehbare Motive veranlasst ist. Hinzu kommt, dass das inkriminierte Werturteil nicht etwa nur einem überschaubaren Kreis eröffnet wird, sondern einer breiten, nicht eingrenzbaren Öffentlichkeit, die der Werbung der Antragsgegnerin auf großflächigen Trägern bei Nutzung der Infrastruktur des Flughafens und des angrenzenden Bahnhofs ohne Weiteres gewahr wird. In die Abwägung ist ferner einzustellen, dass die Antragsgegnerin die Herabsetzung des angegriffenen Mitbewerbers ausschließlich zur Werbung für eigene Zwecke verwendet, ohne dabei - etwa durch einen Vergleich - eigene Vorteile herauszustellen. Unter diesen Gegebenheiten kann dem Interesse der Antragsgegnerin an der Äußerung ihrer Meinung kein Vorrang zukommen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin auf Schutz ihres sozialen Geltungsanspruches als Wirtschaftsunternehmen.

b) Wollte man einen wettbewerblichen Anspruch der Antragstellerin verneinen, wovon der Senat nicht ausgeht, wäre das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin jedenfalls begründet nach § 823 Abs. 1 BGB iVm § 1004 BGB wegen eines unzulässigen Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Auch insoweit fehlte es nicht an einem Verfügungsgrund. Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Director of Legal T… Mc… vom 10.04.20 hat die Antragstellerin erstmals am 24.03.20 Kenntnis von der inkriminierten Werbung der Antragsgegnerin erhalten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 31.03.2020 bei dem Landgericht Potsdam eingegangen.


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OLG Köln: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei offensichtlich fehlendem Wettbewerbsverhältnis rechtsmissbräuchlich - Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für Abwehr der Abmahnung

OLG Köln
Urteil vom 28.02.2020
6 U 238/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei offensichtlich fehlendem Wettbewerbsverhältnis rechtsmissbräuchlich ist. Der Abgemahnte hat in einem solchen Fall auch einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung aus § 8 Abs. 4 S. 2 UWG.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Der Mensch ist mit dem Gecko nicht vergleichbar - Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung bei offensichtlich fehlendem Wettbewerbsverhältnis

Wer Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, steht nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.02.2020 entschieden.

Der Kläger betreibt einen Onlinehandel u.a. mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos, während der Beklagte ebenfalls im Onlineversand u.a. Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft. Der Kläger hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandt. Der Beklagte hatte ihn deswegen abgemahnt und die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Kläger wiederum hatte seinerseits einen Anwalt zur Rechtsverteidigung beauftragt.

Der Kläger wollte mit der Klage den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erreichen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Abmahnung nicht nur unberechtigt gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten begründet habe, sondern dass die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sodass ihm nach § 8 Abs. 4 S. 2 UWG die zur Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten zu erstatten seien.

Das Landgericht Köln hatte die Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in erster Instanz abgewiesen, weil es die Abmahnung zwar für unberechtigt, aber nicht für rechtsmissbräuchlich hielt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 28.02.2020 das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 5.000 Euro zugesprochen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Abmahnung auf einen Aspekt gestützt habe, der offensichtlich nicht geeignet sei, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreiben, stünden offensichtlich nicht mit Unternehmern, die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen vertreiben, im Wettbewerb. Aus dem offensichtlichen Fehlen des Wettbewerbsverhältnisses könne geschlossen werden, dass es dem Beklagten nicht - und erst recht nicht in erster Linie - auf das Abstellen des Wettbewerbsverstoßes angekommen sei. Der Beklagte habe sich offensichtlich nicht inhaltlich mit der Website des Klägers befasst, weil ihm dann aufgefallen wäre, dass das Abstellen auf Nahrungsergänzungsmitteln zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses abwegig ist. Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Klägers die wirtschaftlichen Interessen eines Shopbetreibers, der mit Geckos nichts zu tun hat, aber sonst eine Vielzahl diverser Produkte vertreibt, nicht berühren, vor allem nicht mit der Argumentation, dass beide Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden. Triebfeder und das beherrschende Motiv für die Abmahnung sei nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens und die eigene Betroffenheit als Mitbewerber gewesen, sondern es hätten offensichtlich andere sachfremde Motive im Vordergrund gestanden. Der Kläger erhalte daher gem. § 8 Abs. 4 S. 2 UWG Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.02.2020 - Az. 6 U 238/19.





OLG Frankfurt: Zwischen Unternehmen und Blogger der Unternehmen kritisiert besteht kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Nr. 3 UWG

OLG Frankfurt
Beschluss vom 09.01.2020
6 W 117/19

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zwischen einem Unternehmen und einem Blogger, der das Unternehmen kritisiert, kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Nr. 3 UWG besteht. Sie sind keine Mitbewerber im Sinne dieser Vorschrift.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Das Landgericht hat auch die mit der Beschwerde modifizierten Eilanträge zu 1. b), 1. d) und 1. e) zu Recht zurückgewiesen.

a) Die Anträge lassen sich nicht auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen (§ 8 I, III Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 4 Nr. 1, Nr. 2, 5 Abs. 2 UWG) stützen. Es fehlt an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (§ 2 Nr. 3 UWG). Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen werden.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht notwendigerweise den Absatz gleichartiger Leistungen voraus. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Es genügt, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114, Rn. 32 - nickelfrei).

bb) Zwischen dem Nachteil der Antragstellerin in Gestalt des möglichen Verlusts von Studenten oder Interessenten für ihre Bildungsdienstleistungen und dem Vorteil des Antragsgegners in Gestalt der Förderung des Absatzes seiner Beratungsleistungen besteht keine Wechselbeziehung in diesem Sinn. Vielmehr besteht zwischen einem Unternehmen, das bestimmte Dienstleistungen anbietet, und einem (Rechts-)Berater, der sich auf seiner Internetseite kritisch über das Unternehmen äußert, um auf diese Weise dessen Kunden für seine Beratungstätigkeit zu gewinnen, kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es fehlt an dem notwendigen Konkurrenzmoment bzw. dem wettbewerblichen Bezug (Senat, WRP 2017, 338; ebenso BGH GRUR 2017, 918 - Wettbewerbsbezug).

b) Die Antragstellerin kann ihre Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf § 826 BGB stützen. Bei den fraglichen Angaben nach den Anträgen zu 1. b), 1. d) handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen.

aa) Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist oft nicht möglich, weil beide Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes weit zu verstehen; sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt (vgl. BVerfG in NJW 1993, 1845).

bb) Die angegriffenen Äußerungen sind durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Dies gilt sowohl für die Angabe, die Antragstellerin sei in einen „Skandal“ verwickelt, als auch für die Angabe, der Dekan der Antragstellerin sei ein „Diktator, dessen Worte nicht mit seinen Handlungen übereinstimmen“ würden. Ob ein bestimmter Sachverhalt einen „Skandal“ darstellt, liegt letztlich in der subjektiven Wertung des Betrachters und lässt sich nicht objektivieren. Auch im Kontext der Angaben auf dem im Antrag zu 1. b) eingeblendeten Foto (185.000 $ - 5 Jahre Partnerschaft - größter Skandal - nicht abschlussorientierte Führungskräfte-Ausbildung - in 2019 nominiert) stellt sich die Angabe „Skandal“ aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung dar. Die dort aufgeführten Umstände lassen nicht auf ein konkretes skandalöses Verhalten schließen. Die vagen Angaben, bei dem Skandal könne es um eine größere Geldsumme und eine Partnerschaft mit einem chinesischen Unternehmen gehen, reichen hierfür nicht aus. Entsprechendes gilt für die mit dem Antrag zu 1. d) angegriffene Äußerung. Ob sich ganz allgemein das Verhalten einer Person mit seinen Äußerungen in Einklang bringen lässt und ob das Verhalten der Führungskraft eines Unternehmens als diktatorisch zu bezeichnen ist, ist eine Frage des Meinens und Dafürhaltens.

cc) Dass es sich bei den genannten Äußerungen um eine unzulässige Schmähkritik handelt, ist weder dem Vortrag der Antragstellerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich.


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OLG Köln: Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist nicht der Geschäftsführer einer GmbH sondern nur die GmbH selbst

OLG Köln
Urteil vom 15.02.2019
6 U 214/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht der Geschäftsführer einer GmbH sondern nur die GmbH selbst ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Ein Anspruch des Klägers zu 1 nach § 8 Abs. 1 UWG scheidet aus. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert, einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Gemäß § 8 Abs. 3 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG jedem Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), einem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), bestimmten qualifizierten Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) und den Industrie- und Handelskammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG) zu.

Der Kläger zu 1 gehört nicht zu diesem Personenkreis. Insbesondere ist der Kläger zu 1 nicht Mitbewerber in diesem Sinn.

Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klagebefugnis des Mitbewerbers setzt daher voraus, dass der Anspruchsteller ein Unternehmer ist, der einer auf Dauer angelegten, selbstständigen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht. Das ist bei dem Kläger zu 1 nicht der Fall. Er ist zwar Geschäftsführer der Klägerin zu 2 gewesen. Dies genügt für die Annahme einer Unternehmereigenschaft allerdings nicht. Denn wenn das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben wird, ist als Unternehmer nur die Gesellschaft als Inhaberin des Unternehmens anzusehen und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter. Auch ein Geschäftsführer ist zwar beruflich tätig. Seine Berufstätigkeit ist aber nicht selbstständig, sondern er handelt als Vertreter für das eigenständige Unternehmen. Als solcher kann er zwar das von ihm vertretene Unternehmen fördern und dadurch geschäftlich handeln. Die Klagebefugnis, die sich aus der Mitbewerberstellung ergibt, steht aber nicht ihm zu, sondern der Gesellschaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2011 – 6 W 35/11, GRUR-RR 2011, 370; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013 – 4 U 88/13, BeckRS 2014, 2435; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.27; Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 13 Rn. 4a)."


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OLG München: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen KFZ-Versicherung und Abschleppunternehmen

OLG München
Urteil vom 16.03.2017
29 U 3923/16


Das OLG München hat entschieden, dass zwischen einer KFZ-Versicherung, die Abschlepp-Schutzbriefe anbietet, und einem Abschleppunternehmen kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, weil die Klägerin und die Beklagte keine Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 253/14, juris, Tz. 45 - World of Warcraft II m.w.N.). Die Parteien versuchen nicht, gleichartige Waren oder Dienstleistungen abzusetzen. Die Klägerin versucht als Versicherungsunternehmen Versicherungen abzusetzen, zu denen die seitens der Beklagten angebotenen Pannen- und Abschleppleistungen nicht gleichartig sind.

Auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb des gleichen Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen, nämlich dann, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2014, 1114, Tz. 32 - nickelfrei). Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs des anderen liegt vor, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen im Absatz behindern oder stören könnte (vgl. BGH a.a.O., Tz. 32 - nickelfrei). Durch das konkret beanstandete Verhalten der Beklagten, nämlich sich von den Havaristen (vermeintlich) Aufträge erteilen zu lassen, sich die (vermeintlichen) Ansprüche gegen die Klägerin abtreten zu lassen und diese Ansprüche gegenüber der Klägerin abzurechnen, wird die Klägerin in ihrem Absatz nicht behindert oder gestört und daher in ihrem Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Durch das Verhalten der Beklagten werden gegen die Klägerin nicht berechtigte Forderungen erhoben und sie erleidet bei Begleichung möglicherweise einen Vermögensschaden. In ihrem Absatz, also dem Abschluss von Versicherungsverträgen, wird die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten aber nicht beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin aufgrund des beanstandeten Verhaltens der Beklagten weniger Versicherungen absetzen können sollte als ohne dieses."



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OLG Frankfurt: Zwischen Unternehmen das Fondsbeteiligungen anbietet und Rechtsanwälten die sich kritisch über das Unternehmen äußern besteht kein Wettbewerbsverhältnis

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 08.12.2016
6 U 229/15


Das OLG Frankfrut hat entschieden, dass zwischen einem Unternehmen, das Fondsbeteiligungen anbietet, und Rechtsanwälten, die sich kritisch über das Unternehmen äußern, kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ohnehin lehnt das Gericht in diesen Fall einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ab, so dass auch andere Anspruchsgrundlagen außerhalb des Wettberwerbsrechts, ausscheiden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Ein wettbewerbsrechtlicher Abmahnkostenerstattungsanspruch gem. § 12 I 2 UWG ist nicht gegeben. Die Klägerinnen waren für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht aktiv legitimiert (§ 8 III Nr. 1 UWG). Es fehlt an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (§ 2 I Nr. 3 UWG).

[...]

Die Parteien bieten keine gleichartigen Leistungen an. Die Klägerinnen bieten Fondsbeteiligungen, die Beklagte anwaltliche Leistungen an. Mit ihrer Veröffentlichung im Internet möchte die Beklagte neue Mandanten akquirieren. Bei den potentiellen Mandanten handelt es sich um potentiell geschädigte Anleger. Dieser Personenkreis zählt zwar zu den früheren Kunden der Klägerin; im Hinblick auf die erlittene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anlage werden diese Kunden jedoch regelmäßig zu einer erneuten Anlage bei der Klägerin nicht bereit sein.

Es ist zwar nicht auszuschließen, dass durch die Veröffentlichung der Beklagten gleichwohl die Absatzinteressen der Klägerin beeinträchtigt werden, weil die Veröffentlichung auch andere - neue - Anlageinteressenten erreichen kann. Eine solche bloße Beeinträchtigung der Absatzinteressen reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses jedoch nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Die Beeinträchtigung von Absatzchancen der Klägerin ist lediglich ein Reflex des Marktverhaltens der Beklagten und reicht für sich gesehen nicht aus, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen zu können (vgl. dazu Büscher, GRUR 2016, 113, 115 m. w. N.).

Der Senat sieht sich in seiner Einschätzung auch durch die als Anlage LHR 7 vorgelegten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. 7. 2014 und vom 8. 9. 2014 nicht beeinträchtigt. In dem dort entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt Nutzer von Computerspielen sowie potentielle Interessenten auf vermeintliche Urheberrechtsverletzungen der Klägerin hingewiesen, um auf diese Weise Mandanten zu akquirieren. Die dortige Fallgestaltung weicht somit nicht unerheblich von der hiesigen ab. Im Übrigen lassen sich auch die vom Oberlandesgericht Hamburg gezogenen Schlussfolgerungen nicht auf den hiesigen Rechtsstreit übertragen.

2. Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin lässt sich auch nicht aus §§ 670, 677 BGB wegen einer berechtigen Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus §§ 823 I, 1004 BGB herleiten. Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass die Beklagte nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen eingegriffen hat."


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BGH: Versicherer und Versicherungsmakler der mit einem Versicherungsnehmer der Versicherung einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat sind Mitbewerber

BGH
Urteil vom 21. April 2016
I ZR 151/15
Ansprechpartner
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherer und ein Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer der Versicherung einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts sind.

Leitsätze BGH:

a) Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

b) Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr,
dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

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OLG Hamm: Kein Wettberwebsverhältnis und keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zwischen Unternehmensnetzwerk und Unternehmen das Gütesiegel vergibt

OLG Hamm
Beschluss vom 30.07.2015
4 U 14/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass zwischen dem Betreiber eines Unternehmernetzwerks und einem Unternehmen, dass Gütesiegel vergibt, keine Wettbewerbsverhältnis besteht. Zwischen diesen Parteien bestehen daher keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund lässt sich das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht feststellen.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht jedenfalls dann, wenn die betroffenen Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]; WRP 2014, 552 [Werbung für Fremdprodukte]). Dies setzt voraus, dass sich die Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren und Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, WRP 2014, 552 [Werbung für Fremdprodukte]). Entscheidend hierbei ist stets die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]).

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne bestand nicht. Die Parteien waren zwar auf demselben räumlichen Markt tätig und wandten sich mit ihrem Dienstleistungsangebot auch jeweils an den gleichen potentiellen Kundenkreis, nämlich Unternehmer, die – auf welche Weise auch immer – ihren Kundenkreis erweitern und ihren Umsatz steigern wollen. Bei den von der Klägerin angebotenen Netzwerkorganisationsdienstleistungen und der von der Klägerin konkret beanstandeten Vergabe von Gütesiegeln durch den Beklagten handelt es sich indes nicht um gleichartige Dienstleistungen. Der Beklagte bot die Gütesiegel-Vergabe – soweit ersichtlich – nicht als Bestandteil seiner Businessclub-Dienstleistungen, sondern als hiervon unabhängige Dienstleistung an. Insofern betätigte er sich nicht als Organisator eines Unternehmernetzwerkes, sondern erbrachte eine Dienstleistung, die derjenigen eines Zertifizierungs-, Prüf- oder Überwachungsunternehmens vergleichbar ist.

Dass sowohl die Dienstleistungen der Klägerin als auch die beanstandete Tätigkeit des Beklagten im weitesten Sinne dem Bereich des „Marketing“ zugeordnet werden können, ist ohne Belang. Dass sich zwei unterschiedliche Dienstleistungen durch einen mehr oder weniger abstrakten Oberbegriff umschreiben lassen, führt nicht zur Bejahung ihrer Gleichartigkeit im Sinne der oben wiedergegebenen Definition.

bb) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar auch dann bestehen, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]). Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich indes kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien feststellen.

Denn die vorstehend wiedergegebene abstrakte Definition bedeutet nicht, dass jede Förderung des eigenen Wettbewerbs, die den Wettbewerb eines anderen Unternehmens beeinträchtigt, stets ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. Der Bundesgerichtshof betont vielmehr, dass es nicht ausreichend ist, wenn eine unternehmerische Maßnahme einen anderen Unternehmer nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]), und hat letztlich Fallgruppen für die Annahme konkreter Wettbewerbsverhältnisse unter dem hier in Rede stehenden Gesichtspunkt gebildet (vgl. zu diesen Fallgruppen im Einzelnen BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]). Der hier zu beurteilende Sachverhalt lässt sich keiner dieser Fallgruppen zuordnen."

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LG Frankfurt: Abmahngespann Rechtsanwalt Thomas Eigen / Dirk Zimmermann unterliegt nach Widerspruch - Einstweilige Verfügung wegen Gewährleistungsausschluss bei eBay aufgehoben

LG Frankfurt
Urteil vom 18.09.2012
2-03 O 83/12


Das LG Frankfurt hat auf unseren Widerspruch hin eine einstweiligen Verfügung des Abmahngespanns Rechtsanwalt Thomas Eigen / Dirk Zimmermann (siehe dazu
OLG Hamm: Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Dirk Zimmermann wegen 40-Euro-Klausel rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG) aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war ein Gewährleistungsausschluss bei eBay.

Die Gründe liegen noch nicht vor. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung jedoch bereits angedeutet, dass es wohl an einem Wettbewerbsverhältnis fehlt, da der Antragsteller über keine aktuellen Aufträge verfügt und lediglich geringe Einnahmen als Mitarbeiter bei einem Wachdienst erzielt (dies hatte sich bei der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in dem oben genannten Verfahren vor dem OLG Hamm herausgestellt).

Der Fall zeigt wieder einmal, dass es sehr sinnvoll sein kann, sich auch dann gegen Unterlassungsansprüche zur Wehr zu setzen, wenn bereits eine einstweilige Verfügung ergangen ist.