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LG Berlin: Wettbewerbsverstoß wenn Krankenkasse nicht binnen zwei Wochen nach Kündigung eine Kündigungsbestätigung ausstellt

LG Berlin
Urteil vom 17.01.2017
16 O 47/16


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Krankenkasse nicht binnen zwei Wochen nach Kündigung eine Kündigungsbestätigung ausstellt, da so der Wechsel zu einer Krankenkasse erschwert wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch jedenfalls gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Die Beklagte hat unstreitig gegen diese Vorschrift verstoßen, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen eine Kündigungsbestätigung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen erteilt hat. Unerheblich ist, dass dies, jedenfalls hinsichtlich der Kündigungen, die den beiden Abmahnungen des Klägers zugrunde lagen, lediglich in einer ihrer Geschäftsstellen erfolgt ist. Auch kommt es nicht darauf an, dass dies, wie die Beklagte vorträgt, auf einen krankheitsbedingten Ausfall des betreffenden Geschäftsstellenleiters zurückzuführen ist. Denn bei dem Unterlassungsanspruch kommt es nicht auf ein Verschulden an.

Auch handelt es sich bei der Vorschrift des § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V um eine Marktverhaltensregelung, weil von der Pflicht zur Ausstellung einer Kündigungsbestätigung die Tätigkeit der Krankenkassen am Markt und das Konkurrenzverhältnis zu anderen Krankenkassen betroffen ist. Denn die Kündigungsbestätigung ist Voraussetzung für den Abschluss eines Versicherungsvertrags bei einem anderen Versicherungsunternehmen. Aus diesem Grund sind die Verstöße der Beklagten gegen § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus dem Verletzungsgeschehen und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können. Dass der oder die betreffenden Mitarbeiter inzwischen nicht mehr für die Beklagte tätig ist, ändert hieran nichts.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

Gemäß § 11 UWG verjähren Ansprüche aus §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in sechs Monaten, wobei die Verjährungsfrist gemäß § 11 Abs. 2 UWG beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne große Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 UWG geltend.

Zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs beruft sich der Kläger u.a. auf den der Abmahnung vom 14.10.2015 zugrunde liegenden Sachverhalt, mithin auf die im März 2015 nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang von Kündigungen ausgesprochenen Kündigungsbestätigungen. Im Falle wiederholter Verletzungshandlungen gilt für den Unterlassungsanspruch, dass für jeden Teilakt eine gesonderte Verjährung läuft, auch wenn die einzelnen Akte von einem einheitlichen Verletzerwillen getragen sind (BGH GRUR 1999, 751, 754 – Güllepumpen).

Zu den in der Abmahnung vom 14.10.2015 genannten Kündigungsfällen behauptet der Kläger, er habe hiervon im Oktober 2015 Kenntnis erlangt. Dies kann angesichts der neuerlichen Verstöße betreffend die Versicherten ..., ... und ... aber dahinstehen, weil diese Verstöße erst nach Rechtshängigkeit stattfanden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich ein Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 UWG nicht die Kenntnis von Mitgliedern zurechnen lassen muss (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 11 UWG Rn. 1.27)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: