OLG Frankfurt: Keine Irreführung durch Slogan "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" auch wenn werbendem Mobilfunkunternehmen kein technischer Durchbruch gelungen ist
OLG Frankfurt
Beschluss vom 16.06.2015
6 U 26/15
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Slogan "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" keine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, auch wenn werbendem Mobilfunkunternehmen kein technischer Durchbruch gelungen ist
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Aussage „KEIN NETZ KEINE AUSREDE“, wie sie in der Werbung gemäß Anlage K 5 verwendet wird, gibt für sich gesehen schon keinen Anlass für die Annahme eines technischen Durchbruchs der genannten Art.
Aber auch die weitere Aussage „KEIN NETZ KEINE AUSREDE MEHR“ wird in den beanstandeten Werbedarstellungen hinreichend dahin relativiert, dass hiermit lediglich eine Netzabdeckung nach dem derzeit höchsten technischen Standard gemeint ist. Zum einen hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Aussage jeweils in einen humorvollen Gesamtzusammenhang eingebettet ist, der bereits für sich genommen dagegen spricht, dass mit dieser Aussage auf eine besondere Leistung im Sinne eines technischen Durchbruch hingewiesen werden soll. Zum andern wird die Aussage in den Anlagen K 3, K 4 und K 5 jeweils in einer für den Werbeadressaten nicht zu übersehenden Weise um den Hinweis ergänzt, dass das Angebot der Beklagten in bzw. mit „bester D-Netz-Qualität“ erfolge. Die durch das Wort „MEHR“ in der angegriffenen Werbeaussage angedeutete Verbesserung des Leistungsangebots der Beklagten sieht der Verbraucher damit allenfalls darin, dass nun auch die Beklagte den - allerdings bekanntermaßen immer noch „Funklöcher“ aufweisenden - D-Netz-Standard erreicht habe (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 25.9.2014, S. 6).
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich unter Hinweis auf die bereits in erster Instanz vorgelegte Anlage K 14 darauf, die von der Beklagten angebotene Netzabdeckung bleibe tatsächlich hinter derjenigen der A zurück. Die sich aus der Anlage K 14 ergebenden Einschränkung betreffen den mobilen Internetzugang, nicht aber den mobilen Telefonfunk, auf den sich die angegriffene Werbung allein bezieht….“
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 16.06.2015
6 U 26/15
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Slogan "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" keine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, auch wenn werbendem Mobilfunkunternehmen kein technischer Durchbruch gelungen ist
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Aussage „KEIN NETZ KEINE AUSREDE“, wie sie in der Werbung gemäß Anlage K 5 verwendet wird, gibt für sich gesehen schon keinen Anlass für die Annahme eines technischen Durchbruchs der genannten Art.
Aber auch die weitere Aussage „KEIN NETZ KEINE AUSREDE MEHR“ wird in den beanstandeten Werbedarstellungen hinreichend dahin relativiert, dass hiermit lediglich eine Netzabdeckung nach dem derzeit höchsten technischen Standard gemeint ist. Zum einen hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Aussage jeweils in einen humorvollen Gesamtzusammenhang eingebettet ist, der bereits für sich genommen dagegen spricht, dass mit dieser Aussage auf eine besondere Leistung im Sinne eines technischen Durchbruch hingewiesen werden soll. Zum andern wird die Aussage in den Anlagen K 3, K 4 und K 5 jeweils in einer für den Werbeadressaten nicht zu übersehenden Weise um den Hinweis ergänzt, dass das Angebot der Beklagten in bzw. mit „bester D-Netz-Qualität“ erfolge. Die durch das Wort „MEHR“ in der angegriffenen Werbeaussage angedeutete Verbesserung des Leistungsangebots der Beklagten sieht der Verbraucher damit allenfalls darin, dass nun auch die Beklagte den - allerdings bekanntermaßen immer noch „Funklöcher“ aufweisenden - D-Netz-Standard erreicht habe (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 25.9.2014, S. 6).
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich unter Hinweis auf die bereits in erster Instanz vorgelegte Anlage K 14 darauf, die von der Beklagten angebotene Netzabdeckung bleibe tatsächlich hinter derjenigen der A zurück. Die sich aus der Anlage K 14 ergebenden Einschränkung betreffen den mobilen Internetzugang, nicht aber den mobilen Telefonfunk, auf den sich die angegriffene Werbung allein bezieht….“
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: