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Bezahlte Links in Blogs sind wettbewerbswidrig, wenn diese nicht als Werbung gekennzeichnet werden

In der deutschen Bloggerszene sind einige Fälle bekannt geworden, in denen Unternehmen Blogbetreiber dafür bezahlt haben, Links mit entsprechenden Keywords in ihre Blogs einzubauen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um Werbung handelt. Dass dies eine durchaus verbreitete Praxis ist, dürfte eigentlich niemanden überraschen. Entsprechende Inhalte sind schnell generiert.

Derartige Werbemethoden sind unzulässig. Sowohl Blogbetreiber wie auch die Unternehmen, welche derartige Werbung schalten, handeln wettbewerbswidrig.

Gemäß § 4 Ziff. 3 UWG handelt unlauter, wer den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert. Auch im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG findet sich in Ziff. 11 ein entsprechendes Verbot:
"Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind [...]
Ziff. 11
der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)"
.
Schließlich verbietet auch § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TMG bzw. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 RStV versteckte Werbung.

Fazit
Bezahlte Links in Blogs sind wettbewerbswidrig, wenn diese nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Entsprechende Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen werden sicher nicht lange auf sich warten lassen. Da die Beteiligten im Regelfall Stillschweigen bewahren, dürfte ein Nachweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten jedoch häufig schwerfallen.

OLG Nürnberg: Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit "Number 1 Hits", wenn auch Re-Recordings auf der CD sind.

OLG Nürnberg
Urteil vom 26. Oktober 2010
3 U 914/10.
Number 1 Hits


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine CD mit dem Hinweis "Number 1 Hits" beworben wird und sich auf der CD nicht nur Originalaufnahmen sondern auch Re-Recordings befinden.

In der Pressemitteilung des OLG Nürnberg heißt es:
"Es genüge nicht, wenn lediglich Melodie, Text und Interpret (Letzterer teilweise) der Hits übereinstimmten. Denn es erwarte „ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, dass ihm bei einer mit "Number 1 Hits" beschriebenen CD-Box auch die damals in einer der Hitlisten befindlichen (Original-) Versionen verkauft werden“ – gerade darauf beruhe ja die besondere Wertschätzung der Stücke. Dies gelte auch hier, wo der Preis mit knapp ein Euro pro CD nur sehr gering bemessen war. Denn dass Massenartikel zu „Schnäppchen“-Preisen veräußert werden, sei im Discountbereich nicht unüblich"

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Nürnberg finden Sie hier: "OLG Nürnberg: Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit "Number 1 Hits", wenn auch Re-Recordings auf der CD sind." vollständig lesen

BGH: Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr

BGH
Urteil vom 18.03.2010
I ZR 158/07
Modulgerüst II
InsO § 45 Satz 1, §§ 47, 85, 86 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 180 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. c, § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1; ZPO § 139 Abs. 1, § 240


Leitsätze des BGH:

1. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess i.S. des § 86 InsO (Aufgabe von BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 - Dia-Rähmchen III). Der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit ist in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen.

2. Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbei-ter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenz-schuldners fortführt.

BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: