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BGH-Entscheidung zur Wettbewerbswidrigkeit von Tippfehler-Domains liegt im Volltext vor - wetteronline.de

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 164/12
wetteronline.de
BGB § 12; UWG § 4 Nr. 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Tippfehler-Domains - Unlauteres Abfangen von Kunden und somit als unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig - wetteronline.de ./. wetteronlin.de" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das Verwenden eines Domainnamens (hier: "wetteronlin.de"), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: "wetteronline.de") gebildet ist (sog. "Tippfehler-Domain"), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.

b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der "Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Tippfehler-Domains - Unlauteres Abfangen von Kunden und somit als unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig - wetteronline.de ./. wetteronlin.de

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 164/12
wetteronline.de ./. wetteronlin.de


Der BGH hat entschieden, dass Tippfehler-Domains auch bei kennzeichenrechtlich nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen als Unlauteres Abfangen von Kunden und somit als unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG regelmäßig wettbewerbswidrig sind. Bei einer nicht unterscheidungskräftigen da beschreibenden Domain kann der Wettbewerbsverstoß - so der BGH - ggf. ausgeräumt werden, wenn der Internetnutzer Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite "sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen" wird, dass es sich nicht um ein Angebot. Wir halten diese Einschränkung für sehr problematisch, das Missbrauch durch Tippfehler-Domains so Tür und Tor geöffnet ist. Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat der BGH einen Anspruch auf Löschung der Domain abgelehnt.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "www.wetteronline.de" im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens "wetteronlin.de". Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "wetteronline" verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit "wetteronline" wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet. Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.

Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de

LG Köln - Urteil vom 9. August 2011 - 81 O 42/11,

OLG Köln - Urteil vom 10. Februar 2012 - 6 U 187/11,

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