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BGH: Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wenn die fristwahrende Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt

BGH
Beschluss vom 16. Dezember 2014
VI ZA 15/14
ZPO § 233

Leitsätze des BGH:


a) Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt.

b) Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag
ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste.

c) Daran fehlt es, wenn die Partei im Prozesskostenhilfeantrag - für sie selbst offensichtlich - wahrheitswidrig angegeben hat, über keine Bankkonten zu verfügen.

BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14 - OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: