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OLG Hamm: Wird in der Widerrufsbelehrung wie nach alter Fassung auf die BGB-InfoV und nicht wie nach aktueller Fassung auf das EGBGB verwiesen, so ist dies wettbewerbswidrig und kein Bagatellverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 13.10.2011
I-4 U 99/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß und keine Bagatelle vorliegt, wenn in der Widerrufsbelehrung, wie es früher nach alter Fassung richtig war, auf die BGB-InfoV und nicht wie nach aktueller Fassung erforderlich auf das EGBGB verwiesen wird. Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass die Rechtsprechung zum Teil auch bei kleinen Verstößen einen Wettbewerbsverstoß annimmt. Daher ist es äußerst wichtig, die Widerrufsbelehrung stets auf dem aktuellen Stand zu halten.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch wenn "nur" falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Verbraucher dann, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern lassen könnte und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbraucher, auf den hier – insoweit ist der Antragsgegnerin zuzustimmen – abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte."

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