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BMJV: Entwurf Gesetz zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vorgelegt.

Die dazugehörige Meldung des BMJV:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

Der Gesetzentwurf betrifft die Gestaltung des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Die Überarbeitung des Musters ist Folge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19.

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit diese ihr Widerrufsrecht effektiv wahrnehmen können, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn sie von ihrem Vertragspartner über bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Informationen belehrt wurden.

In Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) befindet sich ein gesetzliches Muster für eine entsprechende Widerrufsinformation. In einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 (Kreissparkasse Saarlouis) werden Anforderungen an die Gestaltung einer Musterwiderrufsbelehrung formuliert. Das Urteil gibt Anlass für eine Anpassung der Musterwiderrufsinformation in Anlage 3 zum EGBGB; dem dient der beiliegende Gesetzentwurf.

Des Weiteren werden mit dem Entwurf § 675d Absatz 2 Satz 2 BGB und Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 18 EGBGB klarstellend überarbeitet sowie der Wortlaut von Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 19 EGBGB an eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der dort in Bezug genommenen Richtlinien angepasst.