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BGH: Unzulässige Rechtsberatung einer Architektin durch Vertretung der Grundstückseigentümer in Widerspruchsverfahren gegen abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage

BGH
Urteil vom 11.02.2021
Rechtsberatung durch Architektin
RDG §§ 3 und 5 Abs. 1


Leitsatz des BGH:
Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19 - OLG Koblenz - LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Mehrere Inhaber einer Marke bilden eine Bruchteilsgemeinschaft und sind notwendige Streitgenossen in einem Widerspruchsverfahren - VIVA FRISEURE / VIVA

BGH
Beschluss vom 13.03.2014
I ZB 27/13
VIVA FRISEURE/VIVA
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 4; BGB §§ 741 ff.; ZPO § 62 Abs. 1 Fall 2

Leitsätze des BGH
:

a) Die auf § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG gestützte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nur statthaft, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, selbst im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen zu sein.

b) Mehrere Inhaber einer Marke bilden eine Bruchteilsgemeinschaft, wenn sie ihre Rechtsbeziehungen nicht abweichend geregelt haben.

c) Steht eine Marke mehreren Personen in Bruchteilsgemeinschaft zu, sind sie notwendige Streitgenossen in dem gegen diese Marke gerichteten Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht.

BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 27/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





BPatG: Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Envitec" und "EnviCat"

BPatG
Beschluss vom 14.06.2011
24 W (pat) 25/10
Envitec ./. EnviCat


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "Envitec" und "EnviCat" Verwechslungsgefahr für chemische Erzeugnisse besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken „Envitec“ und „EnviCat“ nur in ihrer Wortendung, die allerdings identische Konsonanten aufweist, wenn auch in gegensätzlicher reihenfolge. Damit ergibt sich die klangliche Übereinstimmung in sechs von sieben Buchstaben, wobei die Silbengliederung identisch ist. Diese weitgehende Übereinstimmung kann auch von der größeren Sorgfalt beteiligter Fachkreise nicht mehr hinreichend kompensiert werden."