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OLG Nürnberg: Vertragsstrafe von 5.100 EURO auch bei Verstoß gegen Heilmittelwerberecht regelmäßig noch ausreichend und geeignet Wiederholungsgefahr auszuräumen

OLG Nürnberg
Hinweisbeschluss vom 22.05.2018
3 U 1138/18


Das OLG Nürnberg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass eine Vertragsstrafe von 5.100 EURO auch bei Verstößen gegen das Heilmittelwerberecht regelmäßig noch ausreichend und damit geeignet sind, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Es sind aber - so das Gericht - die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Entgegen der Rechtsauffassung des Verfügungsklägers ist die für jeden Fall der Zuwiderhandlung angebotene Vertragsstrafe von 5.100,00 € nicht derart gering, dass Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens bestehen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an den Wegfall der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen. Eine durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muss, um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 82/99, Rn. 18 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf). Bei der dafür erforderlichen Bemessung der angemessenen Vertragsstrafe kommt es auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe an, in erster Linie künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Dabei können vor allem auch Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger eine Rolle spielen (BGH, a.a.O., Rn. 25 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf).

Die sich aus einem Wettbewerbsverstoß ergebende Wiederholungsgefahr entfällt durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Regelfall nur dann, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausgeschlossen erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß wiederholt. Die Praxis der Rechtsprechung geht dahin, in Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,00 € bis 10.000,00 € zu bemessen und Beträge bis 2.000,00 € nicht ausreichen zu lassen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009 - 1 W 37/09, Rn. 9). Eine ausreichende abschreckende Wirkung durch eine versprochene Vertragsstrafe, die die Wiederholungsgefahr in hinreichender Weise beseitigt, kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten jedenfalls nur angenommen werden, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe deutlich über die wirtschaftlichen Vorteile hinausgeht, die der Verletzer durch die mit dem wettbewerbswidrigen Handeln verbundenen Geschäfte erzielen könnte. Es liegt auf der Hand, dass der Verletzer keinen hinreichenden wirtschaftlichen Anreiz hat, sich an die Unterlassungsanordnung zu halten, wenn im Fall des „Erwischtwerdens“ nur eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, die ohne weiteres aus dem vermutlichen Gewinn des wettbewerbswidrig angebotenen Geschäfts beglichen werden kann (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 10; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 13 W 77/13, Rn. 10).

Bei der Vereinbarung einer absoluten Vertragsstrafe ist bereits bei Vertragsschluss auf Grundlage des Verhaltens des Schuldners, das Anlass für die Vereinbarung der Vertragsstrafe gegeben hat, und der konkreten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose über die für die notwendige Abschreckungswirkung erforderliche Höhe der Vertragsstrafe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsschuldner - anders als bei Austauschverträgen - mangels synallagmatischer Pflichten kein originäres Eigeninteresse an der Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht hat. Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass der Unterlassungsgläubiger weitere Schutzrechtsverstöße oftmals nur sehr schwer und mit erheblichem Aufwand aufzudecken vermag (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, Rn. 17 - Vertragsstrafenklausel).

b) So ist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen von bis zu 1.000,00 € für Wettbewerbsverstöße durch ein Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar könnte eine Vertragsstrafe in dieser Höhe bei einem Erstverstoß gerade noch angemessen sein, die Obergrenze der innerhalb eines festen Rahmens vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe muss diesen Betrag in der Regel aber mindestens um das Doppelte übersteigen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 3 W 123/14, Rn. 5).

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse als Gewinnspielveranstalter angebotene Unterlassungserklärung ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wenn sie für den Fall einer zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung nur eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.000,00 € enthält. Denn diese Höhe ist bei einem Unternehmen mit einem Vermögen von 78 Mio. € und einem Jahresumsatz von 780.000,00 € nicht geeignet, von weiteren Verstößen abzuschrecken (LG Konstanz, Urteil vom 19. Februar 2016 - 9 O 37/15, Rn. 41).

Das Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 3.000,00 € wird dem Zweck zur Einhaltung einer versprochenen Unterlassungspflicht nicht gerecht, wenn es sich um ein Massenprodukt handelt (hier: Mobiltelefon), das bundesweit mit hohem Aufwand beworben und bereits in erheblichem Umfang abgesetzt wurde und somit die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern durch die angegriffenen Werbeaussagen in erheblichem Umfang beeinträchtigt werden können (OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 6 W 37/18, Rn. 32).

c) Vor diesem Hintergrund ist die Verpflichtung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € zu zahlen, zwar im unteren Bereich der Angemessenheit anzusiedeln. Die angebotene Vertragsstrafe ist jedoch nicht so gering, dass die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtung in Wegfall gerät.

aa) In diesem Zusammenhang hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung als eher gering einzustufen sind.

Das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil den Zusatz „dank seiner vierfach konzentrierten Wirkkraft*“ als nicht irreführend angesehen. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass eine eventuelle Irreführungsgefahr durch den Inhalt der Fußnote, auf die mit Sternchen hingewiesen sei, beseitigt werde. Aufgrund des Inhalts der Fußnote „*Eine 4-fache Konzentration ist nicht gleichzusetzen mit der 4-fachen Wirksamkeit. Die 4-fache Konzentration bezieht sich auf Ø 720 mg eingesetzte Pflanzenmischung in S.® extract (entspricht 160 mg Trockenextrakt) im Vergleich zu 156 mg Pflanzenmischung in S.® forte, bzw. auf die die sekretolytische bzw. antientzündliche Eigenschaft mitbestimmenden Bioflavonoide“ werde für das Fachpublikum deutlich, dass überhaupt keine Aussage zur Wirksamkeit getroffen werden sollte, sondern nur eine Aussage über den Wirkstoffgehalt des Arzneimittels im Vergleich zu einem anderen Produkt der Verfügungsbeklagten.

Es kann dahinstehen, ob diese Auslegung durch das Erstgericht zutreffend ist. Jedenfalls ist eine möglicherweise verbleibende Irreführung der Fachkreise wegen eines fälschlich erweckten Eindrucks einer gesteigerten Wirksamkeit des Arzneimittels als vergleichsweise gering anzusehen.

bb) Außerdem ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe zu beachten, dass vorliegend ein Prospekt der Verfügungsbeklagten mit einer Vielzahl von Werbeaussagen zum Gegenstand der Unterlassungsanträge gemacht ist. Zwar handelt es sich bei jeder einzelnen angegriffenen Werbebehauptung um einen gesonderten Streitgegenstand, weshalb bei einer Zuwiderhandlung jeweils eine eigenständige Vertragsstrafe verwirkt ist. Dennoch ist zu sehen, dass die streitgegenständlichen - und auch zum Gegenstand der Unterlassungserklärung gemachten - Klauseln Teil eines Gesamttextes sind, weshalb bei einer nochmaligen Verwendung des Prospektes insgesamt eine erhebliche Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

cc) Andererseits kann nicht außer Acht bleiben, dass die Verfügungsbeklagte laut unstreitigem Tatbestand des angegriffenen Urteils mit dem streitgegentständlichen Arzneimittel S.® ca. 32% ihres Umsatzes erzielte, weshalb die wirtschaftliche Bedeutung dieses Produktes für die Verfügungsbeklagte sehr groß ist.

dd) Schließlich hat in die Wertung einzufließen, dass eine ähnliche Werbeaussage der Verfügungsbeklagten bereits einmal Gegenstand einer Unterlassungserklärung von ihr war. Denn mit Erklärung vom 08.03.2017 verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte bei Meidung einer Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch, es zu unterlassen, für S. extract mit der Aussage „4-fach konzentriert - wirkt besonders effektiv!“ zu werben. Dabei stellte die Verfügungsbeklagte klar, dass u.a. die Aussage „4-fach konzentrierte Wirkkraft in 1 Tablette S.® extract“ mit dem oben dargestellten Sternchenzusatz nicht vom Verbot erfasst sei (Anlage AG 21). Diese Unterlassungserklärung nahm der Verfügungskläger an (Anlage AG 22)."


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OLG Hamburg: Drittunterwerfung genügt bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig nicht um die Wiederholungsgefahr auszuräumen

OLG Hamburg
Urteil vom 20.03.2018
7 U 175/16


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Drittunterwerfung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig nicht genügt, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Entscheidend ist dabei, dass es um den den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter geht und somit dem Geschädigten eine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung bzw. ein eigener gerichtlicher Unterlassungstitel zusteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Wiederholungsgefahr fortbesteht. Sie wurde nicht durch die gegenüber C abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt.

a) Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Verletzte grundsätzlich eine ihm gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubiger erklärte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ist dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar.Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen (BGH GRUR 1983, S. 186 f.; ebenso GRUR 1987, S. 640 ff.) gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Anders als im Wettbewerbsrecht geht es nämlich vorliegend um den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter. Im Bereich des Wettbewerbsrechts führt eine wettbewerbswidrige Handlung häufig - und so auch in jenen den angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen - zu einer ganzen Reihe inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb den Konkurrenten des Verletzers, aber auch Verbraucher- und Interessenverbänden die Aktivlegitimation verleiht (vgl. § 8 UWG), d.h., ein und dieselbe Verletzungshandlung kann zu einen ganzen Reihe Aktivlegitimierter führen. Demgegenüber ist bei (rechtswidrigen) Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig nur der Betroffene selbst verletzt. Aus der Natur dieses Rechts folgt einerseits, dass der Betroffene Schutz nur hinsichtlich seiner Persönlichkeitssphäre beanspruchen kann, und andererseits, dass die hieraus erwachsenen Ansprüche grundsätzlich nur ihm zustehen. Für den Fall, dass Äußerungen das Persönlichkeitsrecht mehrerer Personen betreffen, bedeutet dies, dass jede einzelne dieser Personen gerade, aber auch nur durch die seine Person betreffende Aussage in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen und - sofern die Voraussetzungen für eine erlaubte Veröffentlichung fehlen - in diesem ihr zustehenden Recht verletzt ist; d.h. auch wenn es sich nur um die Veröffentlichung einer Äußerung handelt, so liegen gleichwohl verschiedene Verletzungen vor, die entsprechend auch verschiedene, nämlich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person bezogene Unterlassungsansprüche - und nicht, wie in den angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Fällen, inhaltsgleiche Ansprüche - nach sich ziehen. Bereits diese Verschiedenheit der Verletzungen und die daraus folgende Unterschiedlichkeit der Anspruchsinhalte sprechen dafür, bei einer Äußerung, von der mehrere Personen betroffen sind, die Ansprüche eines jeden Betroffenen wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts als selbständig zu behandeln und insoweit auch die Frage der Wiederholungsgefahr jeweils selbständig zu beurteilen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist jedoch, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als höchstpersönliches Recht grundsätzlich nur dem Betroffenen selbst die Aktivlegitimation verleiht, und zwar in der Weise, dass jedenfalls die Unterlassungsansprüche regelmäßig an seine Person gebunden sind, d.h., die aus der Verletzung dieses Rechts erwachsenen Unterlassungsansprüche sind grundsätzlich von dem Betroffenen selbst geltend zu machen und nicht abtretbar. Steht indes dem Verletzten insoweit das alleinige und nicht von seiner Person zu lösende Verfügungsrecht zu, so braucht er auch die Sicherung bzw. Durchsetzung dieser Ansprüche nicht in die Hände Dritter zu legen; m.a.W. es steht bei solchen höchstpersönlichen Ansprüchen nicht im Ermessen des Verletzers, darüber zu bestimmen, wem die Sicherung des Anspruches obliegen bzw. wer für dessen Durchsetzung Sorge tragen soll. Demgemäß muss sich auch die Klägerin nicht auf die von der Beklagten gegenüber C eingegangene Verpflichtung verweisen lassen. Vielmehr kann sie für sich die begehrte eigenständige Sicherung vor einer erneuten Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangen, zumal diese Sicherung die Klägerin andauernd schützt, und ihr Schutz auch dann bietet, wenn die - hier unterstellten - zu ihren Gunsten bestehenden rechtlichen Wirkungen der Unterwerfungserklärung von C in Fortfall geraten bzw. gegenstandslos werden sollten und einer erneuten Veröffentlichung seitens der Beklagten keine Vertragsstrafeandrohung mehr entgegensteht, d.h., die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung auf jeden Fall - wieder - begründet ist; sich dann u.U. erneut um die Durchsetzung ihrer Rechte bemühen zu müssen, ist der Klägerin nicht zuzumuten (so bereits LG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 1999 - 324 O 456/99 -, Rn. 25, juris, für den Fall der Bildrechtsverletzung).

Auch im Übrigen bestehen Bedenken, die für das Wettbewerbsrecht entwickelte Rechtsprechung auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche zu übertragen. Das Wettbewerbsrecht soll neben dem unmittelbaren Wettbewerber auch den Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer und den Wettbewerb im Allgemeinen vor Wettbewerbsverzerrung schützen (§ 1 UWG). Die Zahl der möglichen Anspruchssteller ist - wie bereits ausgeführt - hier ungleich höher und nicht konkret begrenzt. Um hier den Verletzer der Wettbewerbsregeln vor unverhältnismäßig hohen Abmahnkosten und damit letztlich auch wieder den Wettbewerb zu schützen, erscheint es gerechtfertigt, im Wettbewerbsrecht unter bestimmten Voraussetzungen dem Verletzer das Recht einzuräumen, sich einen der Gläubiger hinsichtlich der Abgabe einer Unterwerfungsverpflichtungserklärung auszusuchen. Ein Bedürfnis, diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Ausnahme auch auf den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter zu erstrecken, ist nicht ersichtlich.

b) Aber selbst wenn man der Beklagten folgte und die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze der Drittunterwerfung grundsätzlich auf das Äußerungsrecht übertrüge, wäre vorliegend die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass es fraglich erscheint, ob die gegenüber C abgegebene Verpflichtungserklärung sämtliche denkbaren künftigen ihr gegenüber begangenen Rechtsverletzungen erfasst und ihr deshalb umfassenden Schutz gewährleistet. Die Anwendung der Kerntheorie bereitet oft Schwierigkeiten; so ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass eine Berichterstattung, in der das Treffen mit C ohne Nennung seines Namens thematisiert wird, keinen Verstoß gegen die C abgegebene Unterlassungserklärung darstellt, aber gegen das hier angefochtene Verbot verstoßen würde. Jedenfalls könnte sich C veranlasst sehen, in einem solchen Fall, der weniger seine Interessen als diejenigen der Klägerin berührt, von einem mit Risiken und Kosten verbundenen Vorgehen aus der Verpflichtungserklärung abzusehen.


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OLG Frankfurt: Unterlassungserklärung unter auflösender Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden allgemein verbindlichen Klärung räumt Wiederholungsgefahr aus

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung, ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch auszuräumen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Die Klage wäre hinsichtlich des Unterlassungsantrags abzuweisen gewesen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Wiederholungsgefahr für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bereits vor Rechtshängigkeit durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 15.02.2016 entfallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben wurde.

a) Vorbehalte in der Erklärung sind insoweit unschädlich, als sie mit Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind, also eine abschließende (außergerichtliche) Unterbindung rechtswidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht ausschließen. Die Bedingung darf die Ernsthaftigkeit des Willens, wettbewerbswidriges Handeln zu unterlassen, nicht in Frage stellen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn eine Unterwerfungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden, (eindeutigen) Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben wird (BGH GRUR 1993, 677, 2 [BGH 01.04.1993 - I ZR 136/91]. LS - Bedingte Unterwerfung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2010 - I-20 U 131/09, Rn. 9 - juris; Teplitzky/Kessen, 11. Aufl., 8. Kap. Rn. 8 m.w.N.). Denn es besteht keine Verpflichtung, den vertraglichen Unterlassungsanspruch auf ein in Zukunft möglicherweise rechtmäßiges Verhalten zu erstrecken.

b) Nach diesen Grundsätzen steht der Vorbehalt unter Ziff. 3 der vorgerichtlichen Unterlassungserklärung der Beklagten der Ernsthaftigkeit der Erklärung nicht entgegen. Anders als der Kläger meint, ist der Begriff "allgemeinverbindliche Klärung" nicht missverständlich. Er wird nämlich durch den folgenden Halbsatz erläutert. Danach ist eine auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhende Klärung erforderlich. Die Formulierung entspricht der oben zitierten BGH-Rechtsprechung. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, spielt es auch keine Rolle, dass die Unterwerfungserklärung nicht explizit ausführt, dass es um eine Klärung des zu unterlassenden Verhaltens "als rechtmäßig" geht. Denn dies versteht sich von selbst.

c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Unklarheit des Begriffs der "höchstrichterlichen Rechtsprechung". Damit ist ersichtlich die rechtskräftige Klärung durch den Bundesgerichtshof gemeint. Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte zu den Bestimmungen des Kosmetikrechts, die dem Wettbewerbsverstoß zugrunde liegen, sind hingegen nicht maßgeblich. Denn die Unterlassungserklärung dient dem Erlöschen eines zivilrechtlichen Anspruchs, der mit Wirkung für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Die Antwort des EuGH auf etwaige Vorlagefragen bringt insoweit ebenfalls keine endgültige Klärung.

d) Der Beurteilung des Landgerichts steht nicht die Entscheidung des Hans. OLG Hamburg "parship" entgegen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2015, 282). Dabei ging es um die Verletzung einer Unionsmarke durch sog. keyword-advertising. Die Schuldnerin gab eine Unterlassungserklärung ab mit der Einschränkung: "unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig." Darin sah das Hans. OLG Hamburg - ohne auf die vorgenannte BGH-Rechtsprechung einzugehen - keine ernsthafte Unterwerfung, weil sich nicht immer zweifelsfrei bestimmen lasse, ab welchem konkreten Zeitpunkt die "eindeutige Klärung" einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden könne. Im Streitfall geht es um eine abweichende Klausel. Es stellt sich nicht die Frage der "eindeutigen", sondern der allgemein verbindlichen Klärung."


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OLG Frankfurt: Minderung des Streitwerts für Unterlassungsklage wenn durch unzureichende Unterlassungserklärung Wiederholungsgefahr gemindert wurde

OLG Frankfurt
Beschluss vom 18.05.2017
6 W 41/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich der Streitwert für eine Unterlassungsklage mindert, wenn durch eine vorher abgegebene aber unzureichende Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt aber erheblich reduziert wurde.

Die Entscheidung:

Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Die zulässige Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse des Klägers an der Verfolgung der geltend gemachten Klageansprüche erscheint zum - für die Beurteilung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen - Zeitpunkt der Klageeinreichung mit einem Streitwert von 20.000,- € ausreichend bemessen.

Das Landgericht ist zutreffend von einem erheblichen Wert der Klagemarke ausgegangen und hat auch den Angriffsfaktor zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung mit Recht als hoch eingestuft; insoweit kann auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 9.5.2017 Bezug genommen werden. Der Angriffsfaktor wird allerdings auch durch den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Zuwiderhandlungen bestimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 1275 [BGH 12.05.2016 - I ZR 1/15] - Tannöd, Tz. 35). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 14.1.2015 - 6 W 106/15, juris, m.w.N.) kann es sich daher streitwertermäßigend auswirken, wenn der Verletzer vor der Klageeinreichung die Wiederholungsgefahr zwar nicht vollständig ausgeräumt, den Rechtsverstoß jedoch eingeräumt und durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die Beanstandung als berechtigt ansieht; eine solche deutliche Verminderung der Wiederholungsgefahr kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Verletzer bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, die lediglich den inhaltlichen Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht vollständig entspricht.

Bei Anwendung dieser Grundsätze muss auch im vorliegenden Fall von einer die Streitwertreduzierung rechtfertigenden Verminderung der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Der Beklagte hat auf die vorprozessuale Abmahnung vom 15.1.2016 hin unter dem 3.2.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und einen Aufnahmeantrag beim Kläger gestellt. Die Unterlassungserklärung war zwar unzureichend, da nach deren Inhalt die Unterlassungsverpflichtung enden sollte, "wenn … die Voraussetzungen für die Aufnahme vorliegen"; dies konnte dahin verstanden werden, dass der Beklagte sich unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Aufnahme in den Kläger und auch unabhängig von einem späteren Austritt zur Verwendung der Verfügungsmarke berechtigt hielt. Aus der nachfolgenden vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Parteien bzw. ihren Anwälten ergab sich jedoch, dass der Beklagte grundsätzlich bereit war, dem Unterlassungsverlangen des Klägers nachzukommen. Dies rechtfertigt es, den Streitwert für das gerichtliche Verfahren - einschließlich der Folgeansprüche - auf 20.000,- € zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 III GKG.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).

OLG Frankfurt: Unterlassungserklärung unter auflösender Bedingung der allgemein verbindlichen d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung genügt um Wiederholungsgef

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 04.05.2017
6 W 21/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig genügt um Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Die Entscheidung:

"Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Klägers.

Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend war dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich obsiegt hätte.

2. Die Klage wäre hinsichtlich des Unterlassungsantrags abzuweisen gewesen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Wiederholungsgefahr für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bereits vor Rechtshängigkeit durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 15.02.2016 entfallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben wurde.

a) Vorbehalte in der Erklärung sind insoweit unschädlich, als sie mit Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind, also eine abschließende (außergerichtliche) Unterbindung rechtswidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht ausschließen. Die Bedingung darf die Ernsthaftigkeit des Willens, wettbewerbswidriges Handeln zu unterlassen, nicht in Frage stellen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn eine Unterwerfungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden, (eindeutigen) Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben wird (BGH GRUR 1993, 677, 2 [BGH 01.04.1993 - I ZR 136/91]. LS - Bedingte Unterwerfung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2010 - I-20 U 131/09, Rn. 9 - juris; Teplitzky/Kessen, 11. Aufl., 8. Kap. Rn. 8 m.w.N.). Denn es besteht keine Verpflichtung, den vertraglichen Unterlassungsanspruch auf ein in Zukunft möglicherweise rechtmäßiges Verhalten zu erstrecken.

b) Nach diesen Grundsätzen steht der Vorbehalt unter Ziff. 3 der vorgerichtlichen Unterlassungserklärung der Beklagten der Ernsthaftigkeit der Erklärung nicht entgegen. Anders als der Kläger meint, ist der Begriff "allgemeinverbindliche Klärung" nicht missverständlich. Er wird nämlich durch den folgenden Halbsatz erläutert. Danach ist eine auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhende Klärung erforderlich. Die Formulierung entspricht der oben zitierten BGH-Rechtsprechung. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, spielt es auch keine Rolle, dass die Unterwerfungserklärung nicht explizit ausführt, dass es um eine Klärung des zu unterlassenden Verhaltens "als rechtmäßig" geht. Denn dies versteht sich von selbst.

c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Unklarheit des Begriffs der "höchstrichterlichen Rechtsprechung". Damit ist ersichtlich die rechtskräftige Klärung durch den Bundesgerichtshof gemeint. Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte zu den Bestimmungen des Kosmetikrechts, die dem Wettbewerbsverstoß zugrunde liegen, sind hingegen nicht maßgeblich. Denn die Unterlassungserklärung dient dem Erlöschen eines zivilrechtlichen Anspruchs, der mit Wirkung für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Die Antwort des EuGH auf etwaige Vorlagefragen bringt insoweit ebenfalls keine endgültige Klärung.

d) Der Beurteilung des Landgerichts steht nicht die Entscheidung des Hans. OLG Hamburg "parship" entgegen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2015, 282). Dabei ging es um die Verletzung einer Unionsmarke durch sog. keyword-advertising. Die Schuldnerin gab eine Unterlassungserklärung ab mit der Einschränkung: "unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig." Darin sah das Hans. OLG Hamburg - ohne auf die vorgenannte BGH-Rechtsprechung einzugehen - keine ernsthafte Unterwerfung, weil sich nicht immer zweifelsfrei bestimmen lasse, ab welchem konkreten Zeitpunkt die "eindeutige Klärung" einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden könne. Im Streitfall geht es um eine abweichende Klausel. Es stellt sich nicht die Frage der "eindeutigen", sondern der allgemein verbindlichen Klärung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde kommt nur zur Klärung prozessualer Fragen zu § 91a ZPO in Frage. Wegen Fragen des materiellen Rechts, die im Rahmen des § 91a ZPO nur summarisch geprüft werden, kommt die Rechtsbeschwerde hingegen nicht in Betracht (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 91a Rn. 27, 29 m.w.N.)."



KG Berlin: Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf konkretes Produkt reicht bei Wettbewerbsverstoß regelmäßig nicht um Wiederholungsgefahr auszuräumen

KG Berlin
Urteil vom 02.09.2016
5 U 16/16


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf ein konkretes Produkt bei einem Wettbewerbsverstoß regelmäßig nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Vorliegend ging es um die wettbewerbswidrige Werbung für ein Arzneimittel. Die abgegebene Unterlassungserklärung beschränkte sich auf das konkret beworbene Produkt und nicht wie nach Ansicht des KG Berlin erforderlich auf die Produktgattung Arzneimittel.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist als solche statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung - soweit seitens des Antragstellers weiterhin begehrt - bestätigt. Auf die Begründung im angefochtenen Urteil wird - zustimmend - verwiesen und mit Blick auf die dagegen gerichteten Berufungsangriffe lediglich das Folgende ausgeführt:

I.

Das Landgericht hat nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen.

1.

Die Verbotsformel der Beschlussverfügung kongruiert ebenso exakt mit dem damaligen Verbotsantrag, wie diejenige des Urteilsausspruchs mit dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag des Antragstellers.

2.

In gleicher Weise kongruiert die landgerichtliche Verbotsbegründung mit der Antragsbegründung. Laut Antragsbegründung ging es gerade darum, das Verbot auf andere Arzneimittel außer Maaloxan und Nagel Batrafen zu erstrecken. Es wurde um die Reichweite der Kerntheorie gestritten (und zwar - materiell - nur). Umgekehrt ging der ursprüngliche Antrag insoweit über diesen Streit hinaus, als auch die beiden genannten Arzneimittel (trotz diesbezüglicher Unterwerfung) erfasst wurden. Insoweit ist die Beschlussverfügung zu Unrecht ergangen und zu Recht - auch infolge des zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrags - nicht bestätigt worden.

3.

Dessen allen ungeachtet kommt § 308 ZPO letztlich auch schon allein deshalb nicht zum Tragen, weil der Antragsteller - zweitinstanzlich - das landgerichtliche Verbot, so wie es (zuletzt) ausgesprochen wurde, verteidigt, indem er beantragt, die dagegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

II.

Fehl geht auch der Berufungsangriff gegen die Annahmen des Landgerichts zum Anspruchsumfang, namentlich der Kerntheorie und der Reichweite der durch den Verstoß hervorgerufenen - und mittels eingeschränkter Unterwerfung nur eingeschränkt ausgeräumten - Wiederholungsgefahr.

Das hier in Rede stehende gesetzliche Verbot der Werbung mit fachlichen Empfehlungen gilt in exakt gleicher Weise für alle Arzneimittel. Daher ist im Verhältnis zum Verstoß einer solchen Werbung für die Arzneimittel Maaloxan und Nagel Batrafen ein Verstoß mittels solcher Werbung für irgendein sonstiges Arzneimittel kerngleich. Daher beschränkte sich der Unterlassungsanspruch aufgrund Wiederholungsgefahr keineswegs nur auf die in der Werbung angeführten Arzneimittel Maaloxan und Nagel Batrafen, sondern erstreckte sich auf alle anderen Arzneimittel gleichermaßen. Die Wiederholungsgefahr ist mittels eingeschränkter Unterwerfung aber nur bezüglich der beiden genannten Arzneimittel ausgeräumt worden, nicht aber bezüglich aller anderen Arzneimittel. Deshalb besteht insoweit (weiterhin, trotz Unterwerfung) ein Unterlassungsanspruch bezüglich einer Werbung wie geschehen mit fachlichen Empfehlungen für alle sonstigen Arzneimittel außer Maaloxan und Nagel Batrafen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hannover: Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung nicht ausreichen

LG Hannover
Beschluss vom 21.07.2015
18 O 159/15


Das LG Hannover hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ nicht ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das Gericht rügt dabei, dass unklar ist, was unter einer "auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung" zu verstehen sei, da nicht klar definiert wird, ob damit etwa die Rechtsprechung des BGH oder des EuGH gemeint sei.

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BGH: Notarielle Unterwerfungfserklärung reicht nicht aus um Wiederholungsgefahr zu beseitigen - Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe erforderlich

BGH
Urteil vom 21.04.2016
I ZR 100/15
Notarielle Unterlassungserklärung
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 13, 14; ZPO §§ 724, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 2, §§ 798, 890, 926


Der BGH hat entschieden, dass eine notarielle Unterwerfungfserklärung, mit der sich der Empfänger einer Abmahnung der Zwangsvollstreckung unterwirft, nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch zu auszuräumen. Vielmehr ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einem angemessenen Vertragsstrafeversprechen erforderlich. Die gegenteilige Ansicht, die zweitweilig vom OLG Köln vertreten wurde, ist damit endgültig vom Tisch

Leitsätze des BGH:

a) Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.

b) Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 100/15 - OLG Köln - LG Köln

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OLG Düsseldorf: Notarielle Unterwerfungserklärung kann strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ersetzen und reicht nicht aus um Wiederholungsgefahr auszuräumen

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 04.05.2016
I-15 W 13/16

Das OLG Düsseldorf hat in Einklang mit der herrschenden Meinung ( siehe auch OLG Köln: Notarielle Unterwerfungserklärung reicht allein nicht um Wiederholungsgefahr auszuräumen und kann strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ersetzen) entschieden, dass eine notarielle Unterwerfungserklärung nicht ausreicht, um nach einer Abmahnung die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch auszuräumen. Vielmehr ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die aufgrund dieser Wettbewerbsverstöße gemäß § 8 Abs. 1 UWG bestehende Wiederholungsgefahr ist durch die notariell beurkundete Unterlassungserklärung des Antragsgegners vom 04.04.2016 (Anlage JuS 7) nicht weggefallen.

Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Ihre Fortdauer kann nur unter sehr engen Voraussetzungen widerlegt werden. Im Allgemeinen bedarf es dazu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Verletzers (vgl. BGH, GRUR 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II m. w. N.; Bornkamm in: Köhler/ Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl., § 8 UWG Rn. 1.34 und 1.38 m. w. N.). Eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung, mit der sich der Schuldner hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, ist damit nicht gleichzusetzen, weil eine Vollstreckung aus diesem Unterlassungstitel noch die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO voraussetzt und der Gläubiger bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses gegen Verletzungshandlungen nicht geschützt ist (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 405 m. w. N.; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 100; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 1.112d m. w. N.). Es gibt keinen überzeugenden Grund, warum die zeitliche Lücke zwischen dem Zugang der notariellen Urkunde und der Zustellung des Androhungsbeschlusses zu Lasten des Gläubigers gehen soll. Das gilt umso mehr, als der Schuldner alternativ die sogar gesetzlich in § 12 Abs. 1 UWG vorgesehene Möglichkeit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung besitzt (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 405 m. w. N.). Die Fortdauer der Wiederholungsgefahr richtet sich auch nicht danach, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner den Zeitraum bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses für weitere Wettbewerbsverstöße nutzen wird. Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen wird eine solche zusätzliche Voraussetzung zu Recht deshalb nicht aufgestellt, weil der Gläubiger keine Möglichkeit besitzt, den Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses ist die Interessenlage bei einer notariell beurkundeten Unterlassungserklärung vergleichbar, weil der Schuldner solange ebenfalls sanktionslos gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen kann. Der Gläubiger darf somit in diesem Zeitraum nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil der Schuldner diese Form der Unterlassungserklärung gewählt hat.

c)

In Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen besteht ferner ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Rechtsschutzbedürfnis, das auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestehen muss (Berneke/Schüttpelz, aaO, Rn. 99), darf bei vorhandener Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht mit materiell-rechtlichen Erwägungen verneint werden, etwa unter Hinweis auf eine erfolgte Unterwerfung (Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 2.15). Das Landgericht hat deshalb zu Unrecht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis damit begründet, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine notarielle Unterlassungserklärung gebe, weil dies die materiell-rechtliche – hier zu bejahende – Frage betrifft, ob die Wiederholungsgefahr fortdauert (siehe oben b)).

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt vielmehr nur ausnahmsweise, wenn das Gericht unnütz, unlauter oder prozesszweckwidrig bemüht wird. Hat der Gläubiger mehrere gleichwertige Wege zur Durchsetzung seines Begehrens, so muss er grundsätzlich den prozessual einfacheren und billigeren wählen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 2.15 m. w. N.). Da die einstweilige Verfügung eine Eilmaßnahme zur Sicherung eines Anspruchs oder zur Regelung eines Rechtsverhältnisses darstellt, ist eine alternative Rechtsschutzmöglichkeit für den Antragsteller darüber hinaus nur gleichwertig, wenn er damit ebenso schnell seinen Anspruch sichern oder das Rechtsverhältnis regeln kann. Gibt der Schuldner eine notarielle Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ab, hängt es vom Einzelfall ab, ob es dem Gläubiger zumutbar ist, einen Androhungsbeschluss nach § 890 Abs. 2 ZPO zu beantragen (Berneke/ Schüttpelz, aaO, Rn. 100). Dagegen wird in vielen Fällen sprechen, dass diese Alternative im Vergleich zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit einem nicht unerheblichen Zeitverlust verbunden ist. Häufig kann der Gläubiger ohne vorherige Anhörung des Schuldners und ohne mündliche Verhandlung innerhalb von wenigen Tagen eine einstweilige Verfügung erwirken. Demgegenüber vergeht bis zur Zustellung der Ordnungsmittelandrohung regelmäßig ein deutlich längerer Zeitraum, zumal der Schuldner gemäß § 891 ZPO vorher angehört werden muss und Streit darüber entstehen kann, welches Gericht für die Ordnungsmittelandrohung nach einer notariellen Unterwerfungserklärung zuständig ist (vgl. Bornkamm in: Köhler/ Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 1.112d m. w. N.). Dies zeigt gerade auch der vorliegende Fall, weil das zuerst von der Antragstellerin angerufene Amtsgericht Emmerich mit Hinweis vom 20.04.2016 seine sachliche Zuständigkeit verneint hat (Anlage JuS 7). Zu diesem Zeitpunkt, in dem somit im Verfahren auf Erlass eines Androhungsbeschlusses noch nicht einmal die Zuständigkeit geklärt ist, hätte die einstweilige Verfügung jedoch bereits erlassen sein können, da die Antragstellerin die (übrigen) Voraussetzungen dafür schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Inzwischen sind mehr als drei Wochen seit dem Zugang der notariellen Unterwerfungserklärung vergangen, ohne dass über den unverzüglich im Anschluss daran gestellten Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO entschieden worden ist. Bei dieser Sachlage ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu verneinen, zumal sie aus den unter b) dargelegten Gründen ein schützenswertes Interesse daran besitzt, bis zur Zustellung des noch zu erlassenden Androhungsbeschlusses ihren Unterlassungsanspruch durchzusetzen."


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LG Berlin: Notarielle Unterwerfungserklärung reicht nicht aus um Wiederholungsgefahr auszuräumen und kann strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ersetzen

LG Berlin
Urteil vom 04.08.2015
15 O 56/15


Das LG Berlin hat in Einklang mit der herrschenden Meinung ( siehe auch OLG Köln: Notarielle Unterwerfungserklärung reicht allein nicht um Wiederholungsgefahr auszuräumen und kann strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ersetzen) entschieden, dass eine notarielle Unterwerfungserklärung nicht ausreicht um nach einer Abmahnung die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch auszuschließen. Vielmehr ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich.


OLG Köln: Notarielle Unterwerfungserklärung reicht allein nicht um Wiederholungsgefahr auszuräumen und kann strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ersetzen

OLG Köln
Urteil vom 10.04.2015
6 U 149/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine notarielle Unterwerfungserklärung allein nicht ausreicht um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Vielmehr ist zusätzlich die Zustellung des Androhungsbeschlusses erforderlich. Eine notarielle Unterwerfungserklärung ist mithin nicht mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gleichzusetzen. Die gegenteilige Rechtsprechung hat das OLG Köln ausdrücklich aufgegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:
"a) Zwar bestehen keine Zweifel an der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung. Daraus, dass der Beklagte nicht das von der Klägerin angeregte Vertragsstrafenversprechen, sondern eine notariellen Unterwerfungserklärung abgegeben hat, kann insoweit nichts hergeleitet werden, insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beklagte einen künftigen Verstoßfall einkalkuliert habe. Die Anregung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Zwangsvollstreckungsunterwerfung stammt aus der Literatur (Köhler, GRUR 2010, 6, 7 ff., und GRUR 2011, 879, 883 Fn. 26) und ist als Alternative zur Unterwerfungserklärung anerkannt (s. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 1.112d; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl. Rn. 100). Mit der Errichtung der notariellen Urkunde waren für den Beklagten erhebliche Kosten verbunden, die ebenso wie die in der Urkunde übernommene Verpflichtung, die Kosten des Androhungsbeschlusses zu tragen, für die Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens sprechen.

b) Die Wiederholungsgefahr entfällt bei einer notariellen Unterwerfungserklärung der vorliegenden Art allerdings erst mit der Zustellung des Androhungsbeschlusses, da bis dahin der Gläubiger gegen Verletzungshandlungen ungeschützt ist (Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl. Rn. 100, wohl auch Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 1.112d; Hess, jurisPR-WettbR 2/2015, Anm. 2 C II, a.A. Köhler, GRUR 2010, 6, 9; Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 127). An der im Verfahren 6 W 43/14 mit Beschluss vom 26.03.2014 obiter dicta angeführten Rechtsansicht, dass bereits durch eine notariell beurkundete Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr wegfällt, hält der Senat nicht fest. Es ist nicht überzeugend begründbar, warum der Gläubiger die zeitlichen Lücke im Rechtsschutzsystem, die sich zwischen Zustellung der notariellen Urkunde und Zustellung des Androhungsbeschlusses ergibt, hinzunehmen haben sollte, zumal das Gesetz in § 12 Abs. 1 UWG die strafbewehrte Unterlassungserklärung als interessengerechte Möglichkeit zur Beilegung des Streits ausdrücklich vorgibt."


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OLG Oldenburg: Keine Wiederholungsgefahr und kein Unterlassungsanspruch wenn Versicherung personenbezogene Daten zwecks Prüfung eines Schadensgutachtens in Zusammenhang mit einem Unfall weiterleitet

OLG Oldenburg
Urteil vom 23.12.2014
13 U 66/14


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass keine Wiederholungsgefahr und damit kein Unterlassungsanspruch besteht, wenn eine Versicherung personenbezogene Daten zwecks Prüfung eines Schadensgutachtens in Zusammenhang mit einem Unfall weiterleitet. Der Unfall stellt - so die angreifbare Argumentation des Gerichts - eine Sondersituation dar, so dass nicht mit einer erneuten Verletzungshandlung zu rechnen ist. Die Frage, ob die Versicherung berechtigt war, die personenbezogenen Daten weiterzugeben, hat das Gericht nicht abschließend entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Weitergabe seiner Daten könnte sich zwar aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB ergeben, weil eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt und keine speziellen datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, NJW 1984, 436, zitiert nach juris, Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2005 - 15 U 196/04, NJW 2005, 2401, zitiert nach juris, Rn. 57 ff.; Taeger in: Taeger/Gabel, BDSG, § 4 Rn. 76; Dix in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 35 Rn. 73 m.w.N.).
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Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist jedoch, dass „weitere Beeinträchtigungen zu besorgen“ sind, also eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 58; vgl. auch Gabel in: Taeger/Gabel, aaO, § 7 Rn. 17 m.w.N.). Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1004 Rn. 32 m.w.N.). Zwar begründet eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr (OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 59; Palandt/Bassenge, aaO). Diese Vermutung ist aber dann als widerlegt anzusehen, wenn die Beeinträchtigung durch eine einmalige Sondersituation veranlasst ist und eine Wiederholung deshalb nicht naheliegt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. August 2013 - 1 UH 1/13, MDR 2013, 1485, zitiert nach juris, Rn. 22; BeckOK BGB/Fritzsche, § 1004 Rn. 83 m.w.N.). So verhält es sich - eine rechtswidrige Beeinträchtigung unterstellt - hier.

Mit einer erneuten Weitergabe von Daten des Klägers durch die Beklagte zu 2 ist nicht zu rechnen. Denn die Weitergabe diente allein der Abwicklung des Verkehrsunfalls vom 10. Oktober 2011, die inzwischen abgeschlossen ist."


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OLG Hamburg: Unterlassungserklärung unter der "Potestativbedingung der Urheberschaft bzw. Aktivlegitimation" räumt Wiederholungsgefahr nicht aus und ist unzureichend

OLG Hamburg
Beschluss vom 16.10.2014
5 U 39/13


Das OLG Hamburg hat - wenig überraschend - entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dann unzureichend ist, wenn sie unter der Bedingung steht, dass der Abmahnende tatsächlich Rechteinhaber ist ("Potestativbedingung der Urheberschaft bzw. Aktivlegitimation"). Die Wiederholungsgefahr entfällt in einem solchen Fall nicht, so dass der Unterlassungsanspruch nach wie vor gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Vorliegend ging es um eine Abmahnung wegen der unerlaubten Nutzung eines Fotos. Gleiches gilt natürlich auch für Unterlassungserklärungen im Zusammenhang mit der Verletzung anderer Schutzrechte (z.B. Markenrechte, Kennzeichenrechte) oder der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen (z.B. Potestativbedingung der Mitberwerbereigenschaft).

Die Entscheidung zeigt abermals, dass eine schlecht formulierte Unterlassungserklärung oft unangenehme Folgen hat.


LG Köln: Vertragsstrafe in Form einer an Dritten zu leistenden Spende in einer Unterlassungserklärung reicht nicht aus

LG Köln
Urteil vom 20.08.2013
33 O 292/12


Das LG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, welche eine Vertragsstrafe in Form einer an einen Dritten zu leistenden Spende vorsieht, nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Diese Art der Vertragsstrafe reicht daher nicht aus.

BGH: Zur Reichweite des Unterlassungsanspruchs bei Urheberrechtsverletzungen - nicht immer auf konkrete Lichtbilder beschränkt

BGH
Urteil vom 20.06.2013
Restwertbörse II
UrhG § 72 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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