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BGH: § 444 BGB gilt auch dann, wenn der arglistig verschwiegene Mangel für den Kaufentschluss nicht ursächlich war

BGH
Urteil vom 15.07.2011
V ZR 171/10
BGB § 437 Nr. 2, 3, § 444

Leitsatz des BGH:

Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 171/10 - OLG Hamm - LG Bielefeld

§ 444 BGB Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: