Das LG München hat entschieden, dass ein unzulässige Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO vorliegt, wenn ein Diäterfolg nicht direkt sondern anhand von Beispielen suggeriert wird
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG:
Die Beklagte vertreibt ihr Lebensmittel „A. V.“ unstreitig jedenfalls in Drogerien und Apotheken.
Der Kläger hat durch Vorlage seiner Mitgliederliste, deren Richtigkeit von der Beklagten zuletzt nicht mehr bestritten wurde, dargelegt, dass ihm neben einer hohen Anzahl von Unternehmen der Lebensmittelbranche und Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetiker auch Lebensmittel-Filialbetriebe, sowie der Hamburger Apothekerverein angehören.
Der Begriff gleicher oder verwandter Art im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz eines Unternehmens durch irgendein wettbewerbswidrigendes Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.
Maßgeblicher Markt für die Beurteilung, ob die Mitglieder des Klägers der Beklagten auf denselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, ist der Markt zur Herbeiführung einer Gewichtsreduktion. Auf diesem Markt sind neben der Beklagten auch Unternehmen wie Apotheken, Lebensmittelfilialen und Lebensmittelunternehmer tätig. Diese bieten, entweder als Nahrungsergänzungsmittel oder als kalorienreduzierte Lebensmittel, ebenfalls Produkte zu einer Gewichtsreduktion an. Der Kläger ist daher aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
2. Die streitgegenständliche Werbung verstößt gegen Art. 12b HCVO. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben über Dauer und Ausmaße der Gewichtsabnahme verboten. Dabei sind gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Nr. 5 der HCVO alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe.
Diese Definition trifft auf die streitgegenständliche Werbung zu.
a) Dem Einwand der Beklagten, dass die streitigen Erwerbungen nichts über die Dauer der Gewichtsabnahme aussage, weil der Angabe nur zu entnehmen sei, dass die Verwenderin vor einer bestimmten Zeit, nämlich vor fünf Jahren, begonnen habe, abzunehmen, kann nicht gefolgt werden.
Da die Beklagte entsprechend dem Wortlaut ihrer Werbung selbst darauf hinweist, die Verwenderin habe vor fünf Jahren mit A. „gestartet“ und den Verbraucher auch nicht darauf hinweist, dass sie zwischenzeitlich den Verzehr des Lebensmittels aufgegeben habe, wird der durchschnittliche Verbraucher die angegriffene Werbeaussage dahingehend verstehen, dass die Gewichtsreduzierung von 45 kg innerhalb von fünf Jahren erreicht wurde.
Auf die streitige Frage, ob die Tatbestandsmerkmale „Dauer“ und „Ausmaß“ tatsächlich kumulativ vorliegen müssen, muss daher nicht weiter eingegangen werden.
b) Auch der Einwand der Beklagten, es liege keine „Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO vor, verfängt nicht. Auch wenn bestimmte Abnehmerfolge nicht direkt versprochen werden, sondern nur anhand von Beispielen geschildert wird, wie viel andere Personen an Gewicht verloren haben, wird dem Durchschnittsverbraucher regelmäßig suggeriert, dass entsprechende, oder zumindest ähnliche Erfolge auch bei ihm erzielbar sind (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2016, 213).
3. Aufgrund des gegebenen Wettbewerbsverstoßes kann der Kläger Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Er hat daher Anspruch auf die in Ziffer 2 des Klageantrags geltend gemachten 178,50 € zuzüglich Prozesszinsen.
BGH
Urteil vom 19.09.2019 I ZR 91/18
Gelenknahrung
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 3
Der BGH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung nicht voraussetzt, dass die Listen nach Art. 13 und 14 HCVO erstellt sind. Das Gericht hat im vorliegenden Rechtsstreit um Werbeaussagen für eine "Gelenknahrung" einen Wettbewerbsverstoß bejaht.
Leitsatz des BGH:
Die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 14 bis 16 - Vitalpilze; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 38 - Monsterbacke II; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 31 - RESCUE-Produkte I).
BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 - OLG Celle - LG Lüneburg
Das LG Osnabrück hat den Hersteller von angeblichem "Wasser-Diesel" sowie ehemalige und aktuelle Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 3,25 Mio EURO verurteilt.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landgericht Osnabrück verurteilt Hersteller von angeblichem „Wasser-Diesel“ zu Schadensersatz
Ein nicht alltägliches Verfahren hat schon vor einigen Monaten das Landgericht Osnabrück abschließen können. Mit Urteil vom 29. April 2019 (Az. 18 O 5/17) verurteilte die 5. Kammer für Handelssachen ein Unternehmen aus Papenburg und zwei ehemalige bzw. aktuelle Geschäftsführer des Unternehmens aus Leer und Papenburg zur Leistung von rund 3,25 Mio. Euro Schadensersatz.
Vorausgegangen war ein mehrjähriges Verfahren. Geklagt hatte ein Unternehmen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, hinter dem chinesische Investoren standen. Diese Investoren waren spätestens Anfang 2013 mit dem beklagten Unternehmen aus Papenburg und seinen beiden Geschäftsführern in Kontakt gekommen. Das beklagte Unternehmen warb zu diesem Zeitpunkt damit, mit einem sogenannten „EGM Bounding System“ gewöhnlichen Diesel durch mechanische und chemische Bearbeitung dergestalt mit Wasser verbinden zu können, dass sich beides untrennbar verbinde. Entstehen sollte dadurch ein Wasser-Diesel-Gemisch, das annähernd den doppelten Energiegehalt wie der ursprüngliche Diesel aufweisen sollte, obgleich nur Wasser hinzugefügt wurde.
Die chinesischen Investoren waren zunächst von dieser Technologie überzeugt. Sie kamen deshalb im weiteren Verlauf des Jahres 2019 mit dem Unternehmen aus Papenburg überein, gemeinsam eine kommerzielle Anlage für die neuartige Technologie in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu bauen. Zu diesem Zweck gründeten sie das Gemeinschaftsunternehmen, das später die Klage erheben sollte. Im Laufe des Jahres 2013 überwiesen die chinesischen Investoren dann auf Rechnung des noch in Gründung befindlichen Gemeinschaftsunternehmens insgesamt rund 3,25 Mio. Euro nach Papenburg. Im Gegenzug wurde ihnen eine Beteiligung an einer angeblich bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten betriebenen Anlage zur Erzeugung des neuartigen Wasser-Diesels eingeräumt. Zudem wurde versprochen, elf weitere Anlagen von Papenburg dorthin zu liefern.
Im April 2014 bestätigte das Papenburger Unternehmen dann, dass die elf Anlagen zur Verschiffung bereitstünden. Kurz darauf, im Mai 2014, kam es jedoch zum Bruch zwischen den Parteien und die Klägerin, das nun gegründete Gemeinschaftsunternehmen, forderte die Rückzahlung der von den chinesischen Investoren vorgestreckten Gelder. Als die geforderte Rückzahlung ausblieb, erhob das Gemeinschaftsunternehmen schließlich im Jahr 2017 vor dem Landgericht Osnabrück Klage gegen das Papenburger Unternehmen und seine beiden Geschäftsführer.
In dem Verfahren machte die Klägerin geltend, die vermeintliche Technologie zur Dieselvermehrung durch Beigabe von Wasser - die nach Angaben der Beklagten von einem russischen Bauingenieur und einem aus Sibirien stammenden Oberarzt entwickelt worden sei - funktioniere nicht. Es habe auch nie einen überprüfbaren Beleg für die Funktionsfähigkeit der Technologie gegeben. Dennoch hätten das Papenburger Unternehmen und seine Geschäftsführer in betrügerischer Absicht mit der Vermarktung der vermeintlichen Wundertechnik begonnen. Sie hätten so über mehrere Jahre, auch schon vor dem Jahr 2013, die chinesischen Investoren und andere Geldgeber umworben. Konkret sei versprochen worden, man könne jederzeit eine Anlage aufbauen, die im kommerziellen Stil aus 1l Wasser und 1l Diesel durch Verbindung beider Komponenten 1,7l eines neuartigen Diesels erzeugen könne. Dieser habe denselben Energiegehalt wie gewöhnlicher Diesel, sodass es rein durch Wasserzugabe und mechanische Bearbeitung zu einer Energiemehrung um 70% komme. All dies sei jedoch gelogen gewesen. Die in die Vereinigten Arabischen Emirate gelieferte Anlage sei überdies mangelhaft und weise laufend Schäden auf. Die Beklagten seien daher verpflichtet, die erhaltenen knapp 3,25 Mio. Euro zurückzuzahlen.
Die Beklagten lehnten eine Zahlung dagegen ab. Sie machten geltend, die Klage sei aus diversen rechtlichen Gründen schon unzulässig. U.a. fehle es an einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Konkrete Versprechen zum Wirkungsgrad der neuen Technologie und der Leistungsfähigkeit habe man außerdem nie abgegeben. Tatsache sei aber gleichwohl, dass die Technologie funktionsfähig sei und man mit ihr sehr wohl aus 1l Wasser und 1l Diesel etwa 1,7l bis 1,8l Output-Diesel erzeugen könne. Die Anlage in den Vereinigten Arabischen Emiraten laufe nach ihrer Kenntnis auch störungsfrei.
Das Landgericht Osnabrück sah sich als zuständig an und beauftragte schließlich einen Sachverständigen damit, die Funktionsfähigkeit der angeblichen Dieselvermehrungstechnologie zu prüfen. Als daraufhin das beklagte Papenburger Unternehmen Standorte seiner Anlagen zur Prüfung nennen sollte, machte es zunächst geltend, die entwickelte Anlage sei für Diesel und Wasser in den Vereinigten Arabischen Emiraten optimiert. Sie könne nur getestet werden, wenn man je 200.000l Diesel und Wasser von dort importiere.
Schließlich teilten die Beklagten dann mit, in einem Container seien Komponenten für elf weitere Anlagen gelagert. Diese sollte der Sachverständige nun auf Vorgabe durch das Gericht prüfen. Der Sachverständige konnte im Jahr 2018 letztlich den Container - der zwischenzeitlich durch die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen die beklagten beschlagnahmt worden war - mithilfe der Polizei öffnen. Darin fand er diverse Metallkomponenten vor. Aus seiner Sicht konnten diese jedoch, auch unter Berücksichtigung der Planungsunterlagen des Papenburger Unternehmens, die zwischenzeitlich von Polizei und Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden waren, keinesfalls zu einer funktionsfähigen Anlage zusammengesetzt werden. Erst recht konnten sie nach seinen Feststellungen nicht Grundlage einer Diesel-Vermehrung sein.
Auf Grundlage dieser Angaben verurteilte das Landgericht Osnabrück das beklagte Papenburger Unternehmen und seine beiden Geschäftsführer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betruges zur Erstattung der erhaltenen 3,25 Mio. Euro. Alle drei hätten immer wieder, auch im Prozess, behauptet, die Wasser-Diesel-Technologie sei grundsätzlich funktionstüchtig und könne eine Energievermehrung von Diesel bewirken. Sie hätten jedoch trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei funktionsfähige Anlage oder andere Belege hierfür vorweisen können. Der Sachverständige habe sehr eindeutig dargelegt, dass sich aus den ihm präsentierten Teilen aus dem Container keine funktionsfähige Anlage, gar mit den versprochenen Eigenschaften, zusammensetzen lasse. Dem hätten die Beklagten nichts Substantielles entgegenzusetzen gehabt. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die angebliche Technologie nicht funktioniere und dies den Beklagten von Beginn an bewusst gewesen sei. Ihre gegenteiligen Aussagen seien daher als bewusste Täuschung anzusehen, um Investoren anzulocken.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vor dem Oberlandesgericht Oldenburg unter dem Az. 8 U 120/19 anhängig.
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bezeichnung von Tierfutter als "Anti-Zecken Snack" unzulässig und wettbewerbswidrig ist, wenn die Wirkung des Produkts nicht wissenschaftlich gesichert ist
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG zu.
1. Der Kläger ist zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt. Einwände gegen seine in der Klageschrift schlüssig dargelegte Aktivlegitimation werden von der Beklagten nicht erhoben.
2. Der Kläger macht zur Begründung des Klageantrags, der auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichtet ist, einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 11 Abs. 1 lit. b) und Art. 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln geltend. Beide Vorschriften sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG (Meyer in Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl. 2012, § 19, Rn. 8 und § 20, Rn. 4).
3. Der Anwendungsbereich der VO (EG) 767/2009 ist eröffnet. Die Verordnung legt die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowohl für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, als auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sowie die Vorschriften über Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung fest (Art. 2 Abs. 1). Hunde sind als nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit umfasst. Gleiches gilt für die Aufmachung bzw. Kennzeichnung eines Hunde-Snacks (vgl. die Definition in Art. 3 Abs. 2 lit. s) bis u)).
4. Die Beklagte ist für die Kennzeichnung bzw. Aufmachung des „Anti-Zecken-Snacks“ verantwortlich.
Für die Kennzeichnung verantwortlich ist gem. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) 767/2009 der Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt, oder ggf. der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird. Wie sich aus dem Internet-Auftritt der Beklagten ergibt und wie die Beklagte in der Verhandlung in erster Instanz selbst angegeben hat, ist sie auf dem „Anti-Zecken Snack“ als Herstellerin ausgewiesen. Unter ihrem Namen wird das Futtermittel mithin vermarktet.
5. Offen bleiben kann, ob ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 767/2009 - wie vom Landgericht angenommen - vorliegt.
Nach Art. 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung darf durch eine Kennzeichnung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nicht behauptet werden, dass ein Einzel- oder Mischfuttermittel eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt.
a) Das Verbot des Art. 13 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 767/2009 gilt nur für Einzel- oder Mischfuttermittel. Von den Parteien und im landgerichtlichen Urteil nicht erörtert wurde, ob es sich bei dem „Anti-Zecken Snack“ überhaupt um ein solches Einzel- oder Mischfuttermittel handelt.
Ein Einzelfuttermittel liegt gem. Art. 3 Abs. 2 lit. g) der Verordnung nur vor, wenn es vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dient (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, § 3 LFGB, Rn. 44). Dies ist im vorliegenden Fall zweifelhaft: Der für ein „Hunde-Leckerli“ zu hohe Preis und die Dosierungsangaben (in den ersten drei Wochen täglich fünf Stück pro zehn kg Körpergewicht etc.) könnten dafür sprechen, dass der Snack vorrangig der Zeckenabwehr dient und nicht der Deckung des Ernährungsbedarfs des Hundes. Auch die Bewerbung des Präparats spricht hierfür.
Für Mischfuttermittel gilt kein weiterer Anwendungsbereich, denn ein Mischfuttermittel besteht nach der Definition in Art. 3 Abs. 2 lit. h) der Verordnung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln mit oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, so dass sich dieselben Fragen stellen.
b) Zweifelhaft ist ferner, ob die Bezeichnung als „Anti-Zecken Snack“ die Behauptung enthält, dass der Snack eine Krankheit verhindert.
aa) Der Begriff Krankheit ist weder im Allgemeinen noch im medizinischen Sprachgebrauch einheitlich. Deshalb ist der in anderen Rechtsgebieten maßgebende Krankheitsbegriff nicht ohne weiteres auf das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung im Lebensmittel- oder Futtermittelrecht anwendbar.
Der Begriff Krankheit ist – ebenso wie bei dem Verbot in der Werbung für Lebensmittel – weit auszulegen. Krankheit ist jede, auch jede unerhebliche oder vorübergehende, Beeinträchtigung der körperlichen Beschaffenheit oder der üblichen Funktionen des Organismus (Zipfel/Rathke, aaO., § 20 LFGB, Rn. 4). Maßgebliche Erwägung für den Krankheitsbegriff ist, dass der Verbraucher nicht nur vor unsachgemäßer Selbstbehandlung geschützt werden soll, sondern dass über diesen Zweck hinausgehend auch jegliche Anlehnung an die Arzneimittelwerbung unterbunden werden soll (Zipfel/Rathke, aaO., Art. 7 LMIV, Rn. 430).
bb) Es bestehen Bedenken, ob auch unter Berücksichtigung dieses weiten Krankheitsbegriffs die Beklagte mit der Bezeichnung „Anti-Zecken Snack“ behauptet, dass der Snack eine Krankheit verhindere.
(i) Weder eine Zecke noch ein Zeckenbiss stellen für sich genommen eine Krankheit dar. Das Argument des Klägers, dass schon der Zeckenbiss für sich genommen Krankheitscharakter habe, weil er zu Rötungen, Hautschwellungen und grippeartigen Erscheinungen führe, erscheint zweifelhaft. Rötungen und Hautschwellungen sind normale Reaktionen der Haut auf einen Zeckenbiss und haben – ebenso wie die Reaktionen auf einen Mückenstich – für sich genommen keinen Krankheitscharakter, sondern entsprechen vielmehr den üblichen Funktionen des Organismus. Für grippeartige Erscheinungen gilt dies zwar nicht, allerdings dürfte es auch nicht richtig sein, dass ein Zeckenbiss zu derartigen Symptomen führt, wenn mit dem Biss nicht gleichzeitig die Infizierung mit Krankheitserregern verbunden ist. Der Zeckenbiss kann auch nicht dem dauerhaften Befall mit einem Parasiten gleichgesetzt werden, denn Zecken lassen sich nach Beendigung ihrer Blutmahlzeit von ihrem Wirt abfallen.
(ii) Auch der Umstand, dass ein Zeckenbiss dazu führen kann, dass Krankheitserreger in den Körper eindringen, führt nicht dazu, dass schon der Zeckenbiss als solcher als Krankheit bezeichnet werden könnte, denn gleiches müsste für den Mückenstich gelten. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang argumentiert, dass der „Anti-Zecken Snack“ nicht mit einem Mückenschutzmittel vergleichbar sei, weil – jedenfalls nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen – ein Mückenstich nicht dazu führe, dass gefährliche Krankheiten übertragen werden können, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil im Zuge der Klimaerwärmung Mückenarten nach Deutschland einwandern, die durchaus in der Lage sind, Krankheitserreger zu übertragen, wie beispielsweise die asiatische Tigermücke, die u.a. das Dengue- und das Zika-Virus übertragen kann.
(iii) Angesichts der nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 6. kann offenbleiben, ob der Umstand, dass eine zeckenvorbeugende Wirkung dazu führt, dass der Körper nicht der Gefahr ausgesetzt wird, mit den von der Zecke übertragenen Krankheitserregern infiziert zu werden, genügt, um der Bezeichnung „Anti-Zecken Snack“ eine krankheitsverhindernde Bedeutung beizumessen. Eine solche Auslegung könnte unter Berücksichtigung des Zwecks, der mit dem weiten Krankheitsbegriff verfolgt wird, zu weit gehen. Denn mit der Bezeichnung „Anti-Zecken Snack“ ist gerade keine Anlehnung an die Arzneimittelwerbung verbunden, weil ein Schutz vor Insektenstichen nach allgemeinem Verständnis kein Arzneimittel darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn der Schutz nicht äußerlich aufgetragen, sondern – wie beispielsweise Knoblauchpräparate u.ä. – oral eingenommen wird. In Anbetracht der nur vorbeugenden Wirkung erscheint auch fraglich, ob der Zweck, einer unsachgemäßen Selbstbehandlung vorzubeugen, einschlägig sein kann.
6. Es liegt aber jedenfalls ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 lit. b) VO (EG) 767/2009 vor. Nach dieser Vorschrift dürfen Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln den Verwender nicht irreführen, insbesondere nicht durch die Angabe von Wirkungen, die das Futtermittel nicht besitzt.
a) Unter die Angabe von Wirkungen fällt auch eine Bezeichnung, die, wie hier der „Anti-Zecken Snack“, darauf schließen lässt, dass das Futtermittel eine über das tatsächliche Fütterungsspektrum hinausgehende Eignung hat (Rathke in Zipfel/Rathke, aaO., § 19 LFGB, Rn. 31).
b) Die Beklagte erweckt durch die Bezeichnung als „Anti-Zecken-Snack“, die im Rahmen der konkreten Verletzungsform im Kontext mit weiteren Aussagen wie „natürlicher Zeckenschutz“ und „die biozidfreie Zeckenabwehr“ steht, den Eindruck, dass das von ihr beworbene Produkt die zugeschriebene zeckenvorbeugende Wirkung hat. Aufgrund dieser einschränkungslos aufgestellten Behauptung geht der Verbraucher davon aus, dass es für diese Aussage eine qualifizierte Grundlage gibt, d.h. dass die Aussage wissenschaftlich abgesichert ist (nachfolgend aa)). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieses Verständnis des Verbrauchers richtig ist, d.h. dass die Aussage wissenschaftlich abgesichert ist, trägt die Beklagte (nachfolgend bb)). Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen (nachfolgend cc)).
aa) Eine Irreführung kann nicht nur darin liegen, dass das Produkt nicht die angegebene Wirkung hat, sondern auch darin, dass die angegebene Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist (Rathke in Zipfel/Rathke, aaO., § 19 LFGB, Rn. 32). Die Irreführung liegt in diesen Fällen bereits darin begründet, dass der Verkehr die Aussage dahin verstehen wird, dass niemand sie ohne qualifizierte Grundlage aufstellen wird, die Aussage mithin wissenschaftlich abgesichert ist, und in der streitgegenständlichen Werbung nicht richtig über den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis informiert wird (Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 5, Abschnitt M Rn. 18).
Was unter „wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert“ zu verstehen ist, ist im Verkehr mit Futtermitteln allerdings anders zu beurteilen als im Verkehr mit Lebensmitteln. Im Verkehr mit Lebensmitteln geht es um die menschliche Gesundheit, im Verkehr mit Futtermitteln um die tierische Gesundheit, der rechtlich nicht derselbe Stellenwert zukommt wie der menschlichen Gesundheit. Es ist deshalb nicht vertretbar, bei Futtermitteln Auslobungen generell auszuschließen, wenn sie in der Wissenschaft kontrovers beurteilt werden oder Gegenstand einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung sind. Vielmehr kann bei Futtermitteln eine Aussage über Wirkungen auch dann wissenschaftlich hinreichend gesichert sein, wenn sie der herrschenden Meinung entspricht, jedoch auch Gegenmeinungen ohne besonderes wissenschaftliches Gewicht bestehen (Rathke in Zipfel/Rathke, aaO., § 19 LFGB, Rn. 33; OLG Schleswig, Urteil vom 20.03.2014, 6 U 3/12, BeckRS 2014, 22321, Rn. 50). Hierfür spricht auch der Erwägungsgrund 16 zur VO (EG) 767/2009, nach dem eine Angabe bereits dadurch wissenschaftlich begründet werden kann, dass alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Erkenntnisse abgewogen werden.
bb) Die Beweislast dafür, dass die angegebene Wirkung wissenschaftlich hinreichend gesichert ist, trägt die Beklagte.
(i) Stützt sich der Werbende bewusst auf eine fachlich umstrittene Behauptung, ohne die Gegenansicht zu erwähnen, hat er damit auch die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe übernommen. Er muss sie dann auch im Streitfall beweisen, wenn die Gegenseite das Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage hinreichend substantiiert vorgetragen hat (BGH GRUR 1958, 485 (486) – Odol; BGH GRUR 1965, 368 (372 f.) – Kaffee C; BGH GRUR 1991, 848 (849) – Rheumalind II; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 32 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 5 Rn. 1.248; Köhler, aaO., § 12, Rn. 2.95). Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, darlegen können, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt und dass die gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis für die Werbeaussage bereits in dem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem sie aufgestellt wurde; der erst im Prozess angebotene Beweis, dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen, das den Nachweis der behaupteten Wirkungsweise überhaupt erst ergeben soll, genügt nicht und ist nicht zu erheben (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5, Rn. 1.248; Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO., § 5, Abschnitt M Rn. 18).
Diese Grundsätze gelten zwar insbesondere bei Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5, Rn. 1.247), beanspruchen aber auch für andere fachlich umstrittene, wissenschaftlich nicht abgesicherte Behauptungen Geltung (OLG Naumburg, Urteil vom 29.05.2009, 10 U 56/08, BeckRS 2009, 22016; Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO., § 5, Abschnitt M Rn. 18 mwN). An ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden Fall, in dem der Bereich der Tiergesundheit betroffen ist, bestehen daher keine Zweifel.
(ii) Der Kläger hat eine wissenschaftliche Absicherung der zeckenvorbeugenden Wirkung des streitgegenständlichen Produkts hinreichend in Abrede gestellt, indem er vorgetragen hat, dass keine Futtermittel bekannt seien, die gegen Zeckenbisse wirkten. Weiterer Vortrag des Klägers hierzu ist nicht erforderlich, weil die von der Beklagten behauptete Wirkung - soweit ersichtlich - in der Wissenschaft noch nicht umfassend untersucht wurde (vgl. Weidert in Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, aaO., § 5, Abschnitt C, Rn. 146). Angesichts dessen obliegt es der Beklagten, entsprechend den obigen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass bzw. welche wissenschaftlichen Erkenntnisse es für die Wirksamkeit ihres „Anti-Zecken Snacks“ gibt.
cc) Dieser ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hat die Beklagte nicht genügt.
Die Beklagte hat sich in ihrer Klageerwiderung darauf beschränkt zu behaupten, dass das Produkt insbesondere aufgrund des enthaltenen Schwarzkümmelöls eine natürliche repellierende, also zeckenvorbeugende Wirkung habe, weil die darin enthaltenen starken ätherischen Öle durch die Haut des Hundes ausdünsteten und so verhinderten, dass der Hund von Zecken befallen werde. Die Beklagte konnte aber auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keinen einzigen schriftlichen Wirksamkeitsnachweis nennen. Es gibt keine wissenschaftliche Literatur bzw. es ist der Beklagten jedenfalls keine derartige Literatur bekannt, die eine derartige Wirkung bestätigt.
Es gibt nach dem Sachvortrag der Beklagten allein eine telefonisch und per Mail erfolgte Aussage des von der Beklagten benannten sachverständigen Zeugen Dr. D., dass nach oraler Aufnahme des Schwarzkümmelöls durch Ausdünstung eine zeckenabwehrende Wirkung hervorgerufen werde. Es ist aber noch nicht einmal behauptet, dass sich diese Aussage auf ein Produkt bezieht, das einen vergleichbaren Anteil an Schwarzkümmelöl aufweist wie der streitgegenständliche „Anti-Zecken Snack“. Vor allem aber hat die nicht veröffentlichte Aussage einer einzelnen Person keine wissenschaftliche Relevanz, ungeachtet der Frage, ob diese Person über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Für die beanstandete Wirkungsbehauptung gibt es daher keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Schon gar nicht handelt es sich um eine wissenschaftlich hinreichend gesicherte Erkenntnis. Insoweit ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es nicht ausreichen kann, dass eine zeckenvorbeugende Wirkung grundsätzlich denkbar ist, wenn und weil Zecken von den ätherischen Ölen des Schwarzkümmelöls abgeschreckt werden. Denn ob bzw. in welchem Ausmaß es bei der oralen Aufnahme zu einer Ausdünstung durch die Haut kommt und ab welchem Maß dieser Ausdünstung Zecken abgeschreckt werden, ist auch dann noch offen.
Die Behauptung der Beklagten ist daher irreführend, weil sie den Verbraucher im Unklaren darüber lässt, dass es für die behauptete Wirkangabe überhaupt keine beweiskräftigen Belege gibt.
c) Die unzulässige Werbung ist i.S.d. § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, denn der Verbraucher misst Wirkangaben im Gesundheitsbereich regelmäßig eine große Bedeutung bei. Dies gilt auch dann, wenn es nicht um die Gesundheit von Menschen geht, sondern um die Gesundheit von Tieren."
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO vorliegt, wenn ein Kräutertee mit der Produktbezeichnung "Kinderwunsch-Tee" beworben wird und kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis für die tatsächliche Wirkung existiert.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
"Kinderwunsch-Tee" - Förderung der Empfängnis muss wissenschaftlich nachweisbar sein
Der Vertreiber eines "Kinderwunsch-Tees", darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 21.06.2019 entschieden und damit die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.09.2018 bestätigt.
Das beklagte Lebensmittelunternehmen vertreibt den als "KinderwunschTee" bezeichneten Kräutertee mit den Werbeaussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Bewerbung des Produkts: "Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt."
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Produkt als "Kinderwunsch-Tee" zu bezeichnen und wie beschrieben zu bewerben. Das Landgericht Köln hatte der Unterlassungsklage des Klägers mit Urteil vom 12.09.2018 stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nun mit Urteil vom 21.06.2019 bestätigt.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht habe, die sie nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Nach der einschlägigen „Health Claims Verordnung“ (Art. 5, 6, 10 HCVO) seien solche gesundheitsbezogenen Angaben jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien.
Einen solchen Nachweis hätten die Beklagten aber nicht vorgelegt. Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen und Forschungsergebnissen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügten insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine „volksmedizinische Verwendung“ stelle keinen wissenschaftlichen
Nachweis dar.
Das LG München I hat in dem Verfahren 7 O 17092 /09 entschieden, dass ein Arzneimittel den Zusatz "akut" nur tragen darf, wenn die Wirkung binnen einer Stunde einsetzt.
In der Pressemitteilung des LG München I heißt es:
"Das Landgericht München I folgte nun der Argumentation des Wettbewerbsverbandes und verbot die Bezeichnung „akut“ für das fragliche Arzneimittel. Die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher – so die Richter der 7. Zivilkammer – würden angesichts des Zusatzes „akut“ schnell Abhilfe erwarten. Als schnell sah die Kammer eine Wirkung innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten bis zu einer Stunde an. Der Beginn einer Beschwerdenbesserung nach einer Stunde widerspreche also den durch die Werbung geweckten Verbrauchererwartungen."
Die vollständige Pressemitteilung des LG München I finden Sie hier:
BGH
Urteil vom 14.01.2010 I ZR 138/07
Zimtkapseln
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG §§ 2, 21
Leitsatz des BGH:
Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 138/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld