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LAG Berlin-Brandenburg: 500 EURO Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bei reinem Informationsinteresse ausreichend und angemessen

LAG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 18.03.2021
26 Ta (Kost) 6110/20


Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Streitwert in Höhe von 500 EURO für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bei reinem Informationsinteresse ausreichend und angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägervertreter erstrebt mit seiner Beschwerde noch eine Bewertung seines Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DS-GVO mit 5.000 Euro, nachdem das Arbeitsgericht seiner Beschwerde im Übrigen stattgegeben hatte. Der Kläger hat sich im Rahmen des Rechtsstreits im Wesentlichen gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt und offene Urlaubsansprüche geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, in dem sich die Parteien unter anderem darauf geeinigt haben, dass der Kläger auf eine Auskunftserteilung verzichte. Mit der Beschwerde machen die Klägervertreter geltend, der durch das Arbeitsgericht für den Auskunftsantrag angesetzte Betrag in Höhe von 500 Euro werde der Bedeutung der Sache nicht gerecht, da der Arbeitgeber sich sogar uU nach § 82 DS-GVO schadensersatzpflichtig mache.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Auskunftsantrag hier mit 500 Euro zu bewerten ist.

1) Der seitens des Klägers geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Er wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Es gibt hier es keine Anhaltspunkte dafür, dass andere als immaterielle Schäden in Betracht gekommen wären. Art. 15 DS-GVO dient allerdings auch dazu, dem Anspruchsteller die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Eine Auskunft über personenbezogene Daten kann auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die geeignet sind einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO (vgl. dazu LAG Köln 14. September 2020 – 2 Sa 358/20, Rn. 55) zu rechtfertigen. Das macht den Auskunftsanspruch als solchen aber regelmäßig nicht zu einem vermögensrechtlichen Anspruch.

2) Die Bewertung hat deshalb nach § 23 Abs. 1 RVG iVm § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. September 2007 – 1 Ta 209/07, Rn. 13; 24. April 2007 – 1 Ta 89/07, Rn. 11). Danach ist in der vorliegenden Konstellation ein Betrag in Höhe von 500 Euro angemessen.

a) Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. In Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kann bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000 € auszugehen sein. Dabei darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände aber nicht aus den Augen verloren werden. In dieses sind die Anträge der klagenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) einzuordnen (vgl. BGH 26. November 2020 – III ZR 124/20, Rn. 11).

Bei der Bestimmung des Wertes für einen Auskunftsanspruch kann ein Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt bieten. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist dann allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (vgl. BGH 27. Februar 2014 – III ZR 75/13, Rn. 9). Der Streitwertkatalog geht dabei von 10 % bis 50 % eines zu erwartenden Leistungsantrags aus, je nach Bedeutung der Auskunft für die klagende Partei im Hinblick auf die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs (dazu Ziemann in: Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A Rn. 146).

b) Bei Klagen zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach § 15 DS-GVO kommen danach unterschiedliche Zielrichtungen in Betracht. Geht es um das reine Informationsinteresse wird inzwischen überwiegend ein Betrag in Höhe von 500 Euro in Ansatz gebracht (vgl. LAG Düsseldorf 16. Dezember 2019 – 4 Ta 413/19, Rn. 5; LAG Baden-Württemberg 23. Januar 2020 – 5 Ta 123/19, Rn. 9; LAG Nürnberg 28. Mai 2020 – 2 Ta 76/20, Rn. 14). Gemeint sind die Fälle, in denen die den Auskunftsanspruch betreffenden Anträge sich allein auf das Interesse an den vorhandenen Daten und den Umgang der beklagten Partei mit ihnen beziehen und es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Auskünfte der Vorbereitung von weiteren Klagen dienen sollen. Für derartige Fälle ist der in den zitierten Entscheidungen getroffenen Wertungen zuzustimmen. Das reine Informationsinteresse ist, soweit nicht besondere Umstände hinzutreten, damit ausreichend abgebildet, dh. solange es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und auch nicht schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt.

Soweit die erstrebten Auskünfte hier teilweise auch darauf abgezielt haben sollten, den klägerischen Vortrag im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses konkretisieren zu können, bliebe es insoweit bei dem für den Kündigungsschutzantrag in Ansatz gebrachten Betrag, da es sich um den höheren Wert handelt. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ergibt sich das bereits aus § 48 Abs. 3 GKG. Jedenfalls wäre § 44 GKG entsprechend anwendbar. Soweit geltend gemachte Auskunftsansprüche der Substantiierung des Vortrags im Zusammenhang mit einem anderen Streitgegenstand dienen, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage (§ 44 GKG). In diesem Fall sind die dort geregelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Maßgeblich für die Wertberechnung ist dann nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. November 2019 – 26 Ta (Kost) 6094/19; 6. September 2019 – 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn. 45). Das wäre hier der Betrag für den Kündigungsschutzantrag.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LAG Baden-Württemberg: Streitwert 500 EURO für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wenn Anspruch nur allgemeine Ausführungen zu Grunde liegen

LAG Baden-Württemberg
Beschluss vom 23.01.2020
5 Ta 123/19


Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Streitwert von 500 EURO für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO angemessen ist, wenn dem Anspruch nur allgemeine Ausführungen zu Grunde liegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Auch die Bemessung des Streitwerts für den Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DS-GVO mit 500,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

a) Der Auskunftsantrag der Klägerin ist nichtvermögensrechtlicher Natur.

aa) Vermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, bei denen die Ansprüche auf Geld oder eine geldwerte Leistung gerichtet sind, gleichgültig, ob sie einem vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen (allgemeine Auffassung, vgl. Schneider/Herget Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn 4284; GK-ArbGG/Schleusener, Stand Dezember 2016, Rn 322, jeweils m.w.N.).

Dem gegenüber sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten solche, die nicht auf Geld oder geldwerte Leistungen gehen, nicht in Ansprüche auf Geld umwandelbar sind und ihren Ursprung in Verhältnissen haben, denen kein Vermögenswert zukommt (allgemeine Auffassung, vgl. Schneider/Herget a.a.O. Rn 4284; GK-ArbGG/Schleusener a.a.O. Rn 298, jeweils m.w.N.).

bb) Daran gemessen handelt es sich bei dem im Ausgangsverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Dieser wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Er dient primär dazu, dem Anspruchsteller die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorzubringen, die einen Schadensersatzanspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es sich aber nicht um den eigentlichen Zweck der DS-GVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt (OLG Köln 3. September 2019 – 20 W 10/18 – juris Rn 5). Dass ein solcher im gegebenen Fall existieren und mit dem Auskunftsbegehren durchgesetzt werden soll, also ausnahmsweise das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers für die Bewertung des Streitgegenstands ausschlaggebend sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Die Bewertung hat deshalb gemäß § 48 Abs. 2 GKG zu erfolgen. Nach dessen Satz 1 ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen.

aa) Dabei gibt es für die arbeitsrechtlichen wie allgemein für die zivilrechtlichen Streitigkeiten weder einen Ausgangs-, Anknüpfungs-, Regel- noch einen Mindestwert, sondern nur einen Höchstwert von einer Million Euro (§ 48 Abs. 2 Satz 2 GKG).

(1) Ein Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG ist hier ebenso unangemessen wie bei der unbezifferten Leistungsklage (vgl. OLG Köln 5. Februar 2018 – I-9 U 120/17 – juris Rn 3; Schneider/Herget a.a.O. Rn 4297). Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG scheidet aus. Denn wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass solche Normen über den konkret definierten Bereich hinaus Anwendung finden, hätte er sie mit allgemeiner Geltungskraft ausgestattet. Insbesondere § 23 Abs. 3 RVG gilt ausdrücklich nur für Verfahren, in denen sich im Unterschied zu denen nach § 23 Abs. 1 RVG die Gebühren nicht nach dem Streitwert richten. Dann kann diese Bestimmung auch nicht in solchen Verfahren angewendet werden, in denen sich die Gebühr nach dem Streitwert richtet, ohne gegen den eindeutig erklärten gesetzlichen Willen zu verstoßen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass § 48 Abs. 2 GKG einerseits und § 52 Abs. 2 GKG sowie § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG andererseits unterschiedliche Regelungsinhalte aufweisen: Außer dem Fehlen eines Regel-, Anknüpfungs- oder Hilfswerts in § 48 Abs. 2 GKG und der Festlegung eines solchen in § 52 Abs. 2 GKG sowie § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs RVG werden auch unterschiedliche Mindest- bzw. Höchstwerte statuiert (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 GKG: 1 Mio. EUR; § 52 Abs. 4 Nrn. 1-3 GKG: 1.500,00 EUR, 2.500,00 EUR bzw. 500.000,00 EUR; § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG: 500.000,00 EUR). Dass der Gesetzgeber dabei unbewusste Regelungslücken geschaffen hätte, ist nicht ersichtlich.

(2) Was den Umfang der Sache anbetrifft, so ist - anders als nach § 23 Abs. 3 RVG - ausschließlich auf den erforderlichen Aufwand des Gerichts abzustellen (vgl. Laube in: Hartmann/Toussaint Kostengesetze 49. Aufl. § 48 GKG Rn 23 m.w.N.). Denn es handelt sich ja um eine Gebühr für die gerichtliche Tätigkeit, die nur als Reflex nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren von Bedeutung ist.

(3) Da alle genannten Umstände zu berücksichtigen sind, ist die tatsächliche und rechtliche Bedeutung der Sache – anders als bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - nicht nur für die Klägerin, sondern auch für die Beklagte maßgeblich. Hier kann etwa ausnahmsweise darauf abgestellt werden, dass es sich um ein Pilot- oder Musterverfahren handelt.

(4) Soweit es auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ankommen soll, werden diese in der Praxis nur vorsichtig herangezogen, wenn es sich nicht um familienrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. Schneider/Herget a.a.O. Rn 4308).

bb) Daran gemessen ist die arbeitsgerichtliche Festsetzung nicht zu beanstanden.

(1) Der Umfang der Sache liegt im untersten Bereich. Neben dem Klageantrag brauchte das Arbeitsgericht nur noch die aus dem Satz: „Gemäß der Entscheidung der LAG BW vom 20.12.2018 – 17 Sa 11/18 – ist Klagantrag ... zulässig und begründet“ bestehende Klagebegründung zur Kenntnis zu nehmen. Eine Klagerwiderung existiert nicht. Der Anspruch war auch im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht streitig. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Der Rechtsstreit endete durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Hs 2 ZPO auf der Grundlage eines vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorformulierten Textes.

(2) Die tatsächliche und rechtliche Bedeutung der Sache ist ebenfalls als gering einzustufen. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in einer Weise berührt gewesen wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. Dass der Auskunftsanspruch auch höher zu bewertenden Vermögensinteressen dienen sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Ebenso wenig hat die Beklagte sich auf ein ins Gewicht fallendes Abwehrinteresse berufen.

(3) Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien sind für den Streitfall völlig ohne Belang.

(4) Damit erweist sich die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts von 500,00 EUR für den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-VGO aufgrund des durchgängig geringen Gewichts der zu berücksichtigenden Umstände als angemessen und ausreichend (im Ergebnis ebenso LAG Düsseldorf 16. Dezember 2019 – 4 Ta 413/19 – zur Veröffentlichung vorgesehen; OLG Köln 5. Februar 2018 – I-9 U 120/17 – juris)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Streitwert 5.000 EURO für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO angemessen sofern mit Anspruch auch wirtschaftliches Ziel verfolgt wird

OLG Köln
Beschluss vom 25.07.2019
20 W 10/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Streitwert von 5.000 EURO für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO angemessen sein kann, sofern mit dem Anspruch auch ein wirtschaftliches Ziel verfolgt wird (hier: Durchsetzung von Ansprüchen in sechsstelliger Höhe).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Streitwert für den Antrag zu 6) wird - insoweit die erstinstanzlich vorgenommene Streitwertfestsetzung erhöhend - auf 5.000,00 EUR geschätzt.

In zivilrechtlichen Verfahren wird der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche gemäß § 48 Abs. 3 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren, insbesondere der Bedeutung des Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Positionen sowie des Umstands, dass der Kläger mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (anders als in dem dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 05.02.2018, Az. 9 U 120/17, zugrundeliegenden Sachverhalt) zumindest auch ein wirtschaftliches Ziel, nämlich die Erleichterung der Durchsetzung der Anträge zu 1) bis 5) verfolgt, erscheint eine Festsetzung des Werts auf 5.000,00 EUR als angemessen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: