Der BGH hat entschieden, dass § 22 und 23 KUG im journalistischen Bereich auch nach Inkrafttreten der DSGVO fortgelten. In dem Rechtsstreit ging es um die Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung über eine Scheidungsverfahren.
Leitsatz des BGH - VI ZR 246/19:
Zur Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein Scheidungsverfahren.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19 - OLG Köln - LG Köln
Leitsatz des BGH - VI ZR 250/19:
Zur Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung im Internet über ein Scheidungsverfahren.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19 - OLG Köln - LG Köln
"Der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO, ABl. L 119 S. 1, ber. ABl. L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2) schon deshalb nicht entgegen, weil die Länder aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DS-GVO ausgenommen haben (so z.B. in § 19 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG vom 13. Juni 2018 [GVBl. S. 418]; § 12 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespressegesetz NRW in der Fassung des Gesetzes vom 8. Mai 2018 [GV. NRW. S. 214]) und die §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind (vgl. zum sogenannten Medienprivileg BVerfG, AfP 2020, 35 Rn. 11 f., 74; Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 244/08, juris Rn. 25 f., 41 mwN; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373 Rn. 29 ff. mwN; Cornils in BeckOK InfoMedienR, 28. Ed., DS-GVO Art. 85 Rn. 114 ff. mwN)."
Das LG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, wann ein kerngleicher Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung bei Wortberichterstattung vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Anträge auf Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO waren zurückzuweisen. Die Schuldnerin hat den ihr im Beschluss der Kammer vom 18.04.2019 auferlegten Unterlassungsverpflichtungen nicht zuwidergehandelt.
1. Die Kammer geht hierbei jedoch zunächst davon aus, dass die sogenannte „Kerntheorie“ auf die Wortberichterstattung anwendbar ist. Insoweit folgt die Kammer nicht der Auffassung der Schuldnerin, dass aufgrund einer Nichtanwendbarkeit der Kerntheorie in der Wortberichterstattung ein Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO generell nicht verhängt werden könne.
Zu Recht verweist die Schuldnerin insoweit auf die Entscheidung des BGH in NJW 2019, 1142. Dort heißt es in Rn. 19:
„Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, grundsätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die „Kerntheorie“ auf das Recht der Wortberichterstattung übertragbar ist (ablehnend zur Übertragung der „Kerntheorie“ auf die Bildberichterstattung Senat, NJW 2010, 1454 = AfP 2010, 60 Rn. 7; NJW 2009, 2823 = AfP 2009, 406 Rn. 7; NJW 2008, 3138 = AfP 2008, 507 Rn. 7; BGHZ 174, 262 = NJOZ 2008, 4785 Rn. 11 ff.; vgl. zur Wortberichterstattung Senat, Urt. v. 24.7.2018 – VI ZR 330/17, BeckRS 2018, 32622 Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 9.7.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 10; Wenzel/Burkhardt, Kap. 12 Rn. 158; Meyer in Paschke/Berlit/Meyer, Kap. 40 Rn. 36; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, 2001, 292 f.; Engels/Stulz-Herrnstadt/Sievers, AfP 2009, 313 [317, 319 f.]).“
Hieraus entnimmt die Kammer jedoch gerade nicht, dass durch jede Veränderung im Text stets ein zuvor ergangener Unterlassungstenor verlassen wird. Das BVerfG hat insoweit ausgeführt (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 12):
„Das Landgericht und das Oberlandesgericht verstehen als Zuwiderhandlungen im Sinne des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO solche Äußerungen, die der Verkehr als den untersagten Äußerungen gleichwertig ansieht und bei denen etwaige Abweichungen den Äußerungskern unberührt lassen. Dieses Verständnis schränkt die Meinungsfreiheit nicht übermäßig ein. Würden nur völlig identische Äußerungen die Rechtsfolge des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO auslösen, könnte die Unterlassungsverpflichtung leicht umgangen werden; ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit wäre nicht gewährleistet.“
Auch der EuGH geht davon aus, dass – europarechtlich – eine Verpflichtung zur Entfernung von „sinngleichen“ Äußerungen zulässig ist (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/18 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, Rn. 45):
„Unter diesen Umständen erscheint eine Verpflichtung wie die oben in den Rn. 41 und 45 beschriebene zum einen, indem sie sich auch auf Informationen sinngleichen Inhalts erstreckt, hinreichend wirksam, um den Schutz der von den diffamierenden Äußerungen betroffenen Person sicherzustellen. Zum anderen wird dieser Schutz nicht durch eine übermäßige Verpflichtung des Hosting-Anbieters gewährleistet, da die Überwachung und das Nachforschen, die sie erfordert, auf die Informationen beschränkt sind, die die in der Verfügung genau bezeichneten Einzelheiten enthalten, und da ihr diffamierender Inhalt sinngleicher Art den Hosting-Anbieter nicht verpflichtet, eine autonome Beurteilung vorzunehmen, so dass er auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann.“
Aus diesen Entscheidungen folgert die Kammer, dass durch eine Wortberichterstattung im Grundsatz – auch in veränderter Form – ein Verstoß gegen einen Unterlassungstenor erfolgen kann (ebenso OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2001, 187; KG Berlin AfP 2007, 582; OLG München AfP 2001, 322; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.09.2019 – 2-03 O 35/18; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 20, 158 m.w.N.; Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, Kap. 40 Rn. 36; Schwartmann/Schulenberg, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2018, Kap. 9 Rn. 175; differenzierend Engels/Stulz-Herrnstadt, AfP 2009, 313). Denn wenn man generell den Untersagungstenor durch – ggf. geringfügige – Veränderungen verlassen könnte, wäre der Betroffene einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in weiten Teilen schutzlos gestellt, so dass – wie das BVerfG ausführt – ein verhältnismäßiger Ausgleich der betroffenen Rechtspositionen nicht mehr gewährleistet wäre.
2. Inhaltlich erfasst die Wirkung des Untersagungstenors daher auch solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei Tatbestand und Gründe der Ausgangsentscheidung einzubeziehen sind (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 20, 158 m.w.N.; Paschke/Berlit/Meyer, a.a.O., Kap. 40 Rn. 36). Das BVerfG spricht davon, dass „etwaige Abweichungen den Äußerungskern unberührt lassen“ (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 12). Der EuGH wiederum versteht als „sinngleiche Informationen“ solche, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Wesentlichen unverändert bleibt und daher sehr wenig von dem Inhalt abweicht, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/18 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, Rn. 39). Daher müssten die sinngleichen Informationen spezifische Einzelheiten umfassen, die von demjenigen, der die Verfügung erlassen hat, gebührend identifiziert worden sind, wie den Namen der von der zuvor festgestellten Verletzung betroffenen Person, die Umstände, unter denen diese Verletzung festgestellt wurde, und einen Inhalt, der dem für rechtswidrig erklärten Inhalt sinngleich ist (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, Rn. 45). Teilweise wird auch vertreten, dass ein Verstoß anzunehmen sei, sofern die Äußerung nur eine Umgehung des Verbots darstellt (Paschke/Berlit/Meyer, a.a.O., Kap. 40 Rn. 36). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen soll der unwahre Informationsgehalt einer Aussage der Kern der tenorierten Äußerung sein (Engels/Stulz-Herrnstadt, AfP 2009, 313, 320).
Nach dem Leitsatz der oben zitierten BGH-Entscheidung soll bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen eine Anwendung der „Kerntheorie“ dergestalt, dass sich ein gerichtliches Unterlassungsgebot auf Äußerungen mit anderem, geringeren Informationsgehalt und geringerer Intensität des Eingriffs erstreckt, nicht in Betracht kommen (BGH NJW 2019, 1142). Der BGH hatte in jenem Verfahren geprüft, ob das Verbot einer identifizierenden Berichterstattung über ein Treffen der dortigen Klägerin, das vom Schutz der Privatsphäre umfasst war, in Anwendung der Kerntheorie auch eine Berichterstattung über das Treffen ohne die Identifizierung der Klägerin erfassen würde (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 17). Der BGH sah in diesem Fall bereits keine kerngleiche Berichterstattung, weil die nicht identifizierende Berichterstattung über das Treffen einen anderen, geringeren Informationsgehalt hätte. Auch wäre der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin geringer, weil ein wesentliches Detail des Treffens nicht preisgegeben würde. Damit würden sich nicht unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt, ändern. Dies gelte auch dann, wenn im Ergebnis eine unzulässige Berichterstattung aufgrund eines weiterhin vorhandenen Eingriffs in die Privatsphäre vorliegen würde (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 20).
Nach einer Entscheidung des KG Berlin ist ein kerngleicher Verstoß nicht anzunehmen, wenn sich die Umstände einer Berichterstattung derart ändern, dass sich damit zugleich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern der verbotenen Verletzungshandlung ändert. Über eine derart geänderte Berichterstattung sei nicht bereits bei Erlass der Verbotstenors implizit mitentschieden worden (KG Berlin AfP 2007, 528). Das KG Berlin stellt zudem auf den Anlass für eine Berichterstattung ab (KG Berlin AfP 2007, 528). Gehen deshalb zwei Berichterstattungen auf denselben Anlass zurück, stehen Abweichungen bei der Formulierung der einzelnen, zur Identifizierung geeigneten Merkmale der Person des Betroffenen der Annahme eines kerngleichen Verstoßes nicht entgegen (KG Berlin AfP 2007, 582, 583; vgl. insoweit auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.09.2019 – 2-03 O 35/18). Allerdings könne ein Unterschied auch in einer Veränderung der Sachlage bestehen, z.B. weil nach einer Verdachtsberichterstattung zwischenzeitig Ermittlungen gegen den Betroffenen aufgenommen worden sind, wenn also neue Verdachtsmomente aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Untersagungsentscheidung noch nicht Grundlage des Verbots sein konnten (KG Berlin AfP 2007, 582, 583).
Weiter kann aber zu berücksichtigen sein, dass demjenigen, bei dem eine gerichtlich bindende Verletzungshandlung festgestellt worden ist, eine Zurückhaltung bei künftiger Berichterstattung abverlangt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 13).
3. In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung durch die veränderte Textfassung gemäß dem Vollstreckungsantrag zu 1. (gestützt auf den Tenor der Unterlassungsverfügung zu 2.) hier nicht vor.
a. Die Kammer hat der Schuldnerin untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu verbreiten:
2. „(Gegen 0.30 Uhr am 23. Juni 2017 schießt ein Unbekannter dem Trainer in die Kniekehle; in der Halbwelt die letzte Warnung. Doch aufklären, was passiert ist, müssen nun nicht die ... Polizisten, die die Leute vom ... seit Jahrzehnten kennen, sondern die Kollegen in ....) Dort führen sie X, den Gym-Besitzer, als Beschuldigten. Sie verdächtigen ihn, etwas mit dem Schuss auf den Trainer zu tun zu haben. […]. X sei es wohl nicht selbst gewesen, er, der Trainer, vermute aber, dass X dahinterstecke. Mehr haben die Ermittler nicht in der Hand. Sie führen unabhängig von X drei weitere Männer als Beschuldigte.“
wenn dies geschieht wie gemäß dem Artikel in Anlagen AST 2/3, Bl. 15 ff. d.A.).
b. Der Gläubiger wirft der Schuldnerin vor, dass sie gegen den Untersagungstenor zu 2. verstoßen habe, indem sie die Äußerung
„Dort führen sie X, den Gym-Besitzer, als Beschuldigten. Sie verdächtigen ihn, etwas mit dem Schuss auf den Trainer zu tun zu haben. […]. X sei es wohl nicht selbst gewesen, er, der Trainer, vermute aber, dass X dahinterstecke. Mehr haben die Ermittler nicht in der Hand. Sie führen unabhängig von X drei weitere Männer als Beschuldigte.““
lediglich abgeändert habe in
„Dort führen sie insgesamt vier Männer als Beschuldigte, natürlich auch aus dem Boxmilieu, in dem der Trainer den Täter oder seiner Auftraggeber vermutet.“
c. Zunächst ist zu beachten, dass der Gläubiger auch durch die abgeänderte Darstellung erkennbar ist.
An die Erkennbarkeit einer Person werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1979, 732 – Fußballtor; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; OLG Köln NJW-RR 2019, 106 Rn. 20; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 13 Rn. 53). Ausreichend ist es darüber hinaus, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen (BVerfG NJW 2004, 3619, 3620; BGH GRUR 2010, 940 Rn. 13 f. – Überwachter Nachbar). Hierbei soll eine Erkennbarkeit nicht bestehen, wenn die zusätzlichen Informationen erst durch eine Internetrecherche ermittelt werden können (OLG Köln NJW-RR 2019, 106 Rn. 21 f.).
In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer von der Erkennbarkeit des Gläubigers aus. Die Schuldnerin bezeichnet den Gläubiger als „...größe in ...“ im Box-Milieu, ferner als „in ... prominenter Boxer und K“. Der Gläubiger trägt vor, dass er die einzige Person in Hamburg sei, auf die dies zutrifft. Zudem trägt er vor, dass er durch vielfältige Berichterstattung in Hamburg bekannt sei, so dass auch eine Vielzahl von Personen das entsprechende Zusatzwissen („prominenter ... Boxer in ...“) haben dürften, was die Schuldnerin wohl in Abrede stellt (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 06.06.2019, Bl. 82 d.A.).
d. Die nunmehr angegriffene Äußerung hat jedoch ein anderes Gepräge und verlässt hierdurch den Kernbereich des tenorierten Verbots. Zum einen ist die Intensität der Rechtsverletzung durch den Verzicht auf die Namensnennung reduziert worden, obwohl der Kläger – mit entsprechendem Zusatzwissen und damit für einen kleineren Kreis – noch identifizierbar sein dürfte (vgl. zur geringeren Intensität beim Verzicht auf die Nennung des Nachnamens LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.10.2019 – 2-03 O 398/19). Darüber hinaus ist die nunmehr angegriffene Äußerung auch im Übrigen verändert worden. Im Ursprungsbericht wurde der Verdacht geäußert, dass es der Gläubiger wohl nicht selbst gewesen sei, er aber dahinter stecke. Lediglich im Nachgang wurde darauf hingewiesen, dass es drei weitere Beschuldigte gebe. Im Gegensatz dazu lässt die nunmehr angegriffene Äußerung offen, welche der vier als Beschuldigte geführten Personen wohl hauptsächlich als Täter in Betracht kommen bzw. gegen wen sich der Verdacht des Trainers berichtet.
4. Auch ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung durch die veränderte Textfassung gemäß dem Vollstreckungsantrag zu 2. (gestützt auf den Tenor der Unterlassungsverfügung zu 3. und 6.) liegt nicht vor.
a. Die Kammer hat der Schuldnerin untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu verbreiten:
3. „X ist in ... auch deshalb bekannt, weil er 20xx die ... heiratete. In dem Mordfall führt die Polizei ihn ausdrücklich nicht als Beschuldigten, ihr fehlen jegliche Beweise.“
6. „Ein deutsches Gericht hat A jüngst verboten zu behaupten, X habe mit dem Mord zu tun. Womöglich geht es nur darum, X wegen seines mutmaßlichen Engagements für die K zu diskreditieren. X bestreitet sämtliche Vorwürfe.“
wenn dies geschieht wie gemäß dem Artikel in Anlagen AST 2/3, Bl. 15 ff. d.A.).
Die beiden Passagen finden sich in der Printfassung (Anlage AST 2, Bl. 15 d.A.) auf der zweiten Seite am Ende der linken bzw. am Anfang der mittleren Spalte (Äußerung zu 3.) sowie im unteren Bereich der rechten Spalte (Äußerung zu 6.). Vor der Äußerung zu 6. heißt es dort:
„Das regierungsnahe türkische Internetportal H schrieb im Sommer: „Hinter dem Mord an dem ... Boxer steckt die K.“ Das Boulevardblatt „...“ schrieb: ‚Der Verdacht erhärtet sich, dass der K-Anhänger X den Befehl gegeben hat.‘“
b. Der Gläubiger wirft der Schuldnerin vor, dass sie gegen den Untersagungstenor zu 3./6. verstoßen habe, indem sie auf der vierten Seite der Anlage ZV 4 (Bl. 69 d.A.) äußert:
„Das regierungsnahe türkische Internetportal H schrieb im Sommer: „Hinter dem Mord an dem ... Boxer steckt die K.“ Ein Boulevardblatt „...“ geht sogar noch weiter und schreibt ausdrücklich, gegen welchen in Hamburg prominenten Boxer und ... sich der Verdacht richten soll. Gegen den Mann wurde in der Türkei jüngst Haftbefehl erlassen, womöglich geht es aber nur darum, ihn wegen seines mutmaßlichen Engagements für die K zu verfolgen und zu diskreditieren. Er bestreitet sämtliche Vorwürfe und in Deutschland wird er von den zuständigen Ermittlungsbehörden ausdrücklich nicht als Beschuldigter geführt.“
c. Auch insoweit geht die Kammer davon aus, dass der Gläubiger im Gesamtkontext der Äußerung weiterhin – jedenfalls für bestimmte Personen – erkennbar ist.
d. Die Äußerung verlässt jedoch den Kernbereich der Verbotsverfügung. Denn auch hier ist zu beachten, dass durch das Weglassen des Namens und die jedenfalls in geringem Umfang veränderte Struktur der Äußerungen „nicht unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff ... vorliegt“ (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 20) verändert werden.
Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass von der Schuldnerin grundsätzlich auch eine besondere Zurückhaltung bei der Weiterverbreitung der angegriffenen Berichterstattung verlangt werden kann.
5. Gleiches gilt für die veränderte Textfassung gemäß dem Vollstreckungsantrag zu 3. (gestützt auf den Tenor der Unterlassungsverfügung zu 5.).
a. Die Kammer hat der Schuldnerin untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu verbreiten:
5. „Das Boulevardblatt ‘...‘ schrieb: ‘Der Verdacht erhärtet sich, dass der K-Anhänger X den Befehl gegeben hat.“
wenn dies geschieht wie gemäß dem Artikel in Anlagen AST 2/3, Bl. 15 ff. d.A.).
b. Der Gläubiger wirft der Schuldnerin vor, dass sie gegen den Untersagungstenor zu 5. verstoßen habe, indem sie auf der vierten Seite der Anlage ZV 4 (Bl. 69 d.A.) äußerte:
„Das regierungsnahe türkische Internetportal H schrieb im Sommer: „Hinter dem Mord an dem türkischen Boxer steckt die K.“ Ein Boulevardblatt „...“ geht sogar noch weiter und schreibt ausdrücklich, gegen welchen in Hamburg prominenten Boxer und ... sich der Verdacht richten soll. Gegen den Mann wurde in der Türkei jüngst Haftbefehl erlassen, womöglich geht es aber nur darum, ihn wegen seines mutmaßlichen Engagements für die K zu verfolgen und zu diskreditieren. Er bestreitet sämtliche Vorwürfe und in Deutschland wird er von den zuständigen Ermittlungsbehörden ausdrücklich nicht als Beschuldigter geführt.“
c. Auch hier geht die Kammer davon aus, dass durch das Weglassen des Namens des Gläubigers der Kernbereich der Verbotsverfügung verlassen wird.
Das OLG Köln hat entschieden, dass Kussfotos eines Fußball-Nationalspielers mit einem Urlaubsflirt nicht in der Online-Ausgabe der BILD veröffentlicht werden dürfen. Die Wortberichterstattung ist hingegen zulässig.
Die Pressemitteilung des OLG Köln:
„Käpt’n Knutsch“ erlaubt – Kussfotos verboten
Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler
Der auf Pressesachen spezialisierte 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Grenzen der Berichterstattung über einen Fußballnationalspieler und dessen langjährige Freundin zu entscheiden.
Die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung hatte über einen Kurzurlaub des Spielers auf einer Yacht zusammen mit einer „unbekannten Schönen“ berichtet. Dabei hatte sie den Kläger u.a. als „Käpt’n Knutsch“ bezeichnet und Fotos veröffentlicht, auf denen diese Frau und er sich küssen. Außerdem veröffentlichte sie Fotos des Spielers und seiner langjährigen Freundin im Zusammenhang mit einem Fußball-Länderspiel („Sie verzeiht ihm“). Der Spieler und seine Freundin verklagten die Zeitung auf Unterlassung. Während das Landgericht Köln der Klage vollständig stattgegeben hatte, unterschied der 15. Zivilsenat zwischen den Bildern und dem Text.
Die Bilder dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Senat hat sorgfältig abgewogen, ob die Zeitung im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert hat, um damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt hat. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit.
Für eine Zulässigkeit der Veröffentlichung habe u.a. gesprochen, dass die Urlaubsgestaltung von in der Öffentlichkeit stehenden Personen durchaus einen Informationswert habe. Es sei von öffentlichem Interesse, wie sich Fußballnationalspieler auf anstehende Länderspiele vorbereiten und ob dabei eher die sportliche Vorbereitung oder aber der Freizeitcharakter die Oberhand gewinne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Vorbereitung darin bestehe, für zwei Tage wegzufliegen und dabei Zeit auf einer Yacht zu verbringen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zuvor sein Privatleben und auch seine Urlaubsgestaltung in den sozialen Netzwerken dargestellt und an einer Homestory mitgewirkt habe.
Im Ergebnis sei die Veröffentlichung aber nicht zulässig. Die Bilder seien der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen. Die Aufnahmen seien vom Strand aus einer Entfernung von jedenfalls 50 Metern mit einem leistungsstarken Teleobjektiv gemacht worden. Der Spieler habe sich während der Aufnahmen erkennbar in einem Moment der Entspannung befunden. Das Argument der Zeitung, wonach die Yacht vor einem bekannten Prominenten-Hot-Spot geankert habe, an dem ein „Schaulaufen“ insbesondere von Fußballspielern stattfinde, welche die Bucht als „nassen roten Teppich“ nutzten, ließ der Senat nicht gelten. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger und die weiteren auf der Yacht befindlichen Personen sich der Bucht in der Absicht genähert hätten, von am Strand anwesenden Pressefotografen fotografiert zu werden.
Auch die langjährige Freundin brauchte nicht hinzunehmen, dass Bilder von ihr aus einem Fußballstadion ohne ihre Einwilligung abgedruckt wurden. Zwar sei davon auszugehen, dass die Aufnahmen auf der Tribüne für Spielerangehörige bzw. auf dem Rasen mit ihrer konkludenten Einwilligung gemacht worden seien. Jedoch rechtfertige eine solche konkludent bei einem bestimmten Anlass erteilte Einwilligung nicht jede künftige Veröffentlichung eines Bildes. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich die Einwilligung auf eine Berichterstattung über einen Urlaubsflirt des Spielers erstreckt habe.
Die Wortberichterstattung ist dagegen zulässig. Bei dem Bericht über einen Kurzurlaub des Klägers mit einer unbekannten Schönen habe es sich um wahre Tatsachen gehandelt. Die Berichte seien weder herabsetzend noch ehrverletzend gewesen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Fußballnationalspielers auf ein Länderspiel rechtfertige die Veröffentlichung. Die als Meinungsäußerung anzusehende Bezeichnung „Käpt’n Knutsch“ sei weder beleidigend noch schmähend, sondern ein – pointiert zugespitztes – Wortspiel.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 29.05.2018 – Az. VI ZR 56/17 – veröffentlicht hier.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2018 – Az. 15 U 96/18
Der BGH hat entschieden, dass der Schutz gegen Presseberichterstattung durch Wortberichterstattung und Veröffentlichung von Bilder unterschiedlich weit geht.
Leitsätze des BGH:
a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).
b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg - LG Hamburg
Das LG Köln hat einem bekannten Fußballtrainer eine Geldentschädigung in Höhe von 220.000 EURO für schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unzulässige Wort- und Bildberichterstattung zugesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Sowohl die Bild- als auch die Wortberichterstattungen stellen jeweils schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar.
Die Bildberichterstattungen der Beklagten stellen aufgrund der abgebildeten Situationen und der Umstände ihres Entstehens jeweils einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Bei einer Bildberichterstattung sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa die Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein (vgl. BGH, NJW 2008, 3138).
Mit den Bildberichterstattungen ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verbunden, da die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers darstellt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger 14mal (2mal davon auf der Titelseite) nur bekleidet mit einer Badehose am Strand, sechsmal mit einer nur mit einem Bikini bekleideten jungen Frau am Strand, viermal liegend auf Badeliegen, zweimal laufend am Strand (einmal davon auf der Titelseite) und einmal in einem Café in Berlin gezeigt wird. Bei all diesen Vorgängen handelt es sich um Vorgänge, die seinem Privatleben zuzuordnen sind. Als schwerwiegend ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte insbesondere deshalb einzustufen, weil der Kläger sich in den betreffenden Situationen im Urlaub bzw. in seiner Freizeit befand und die Bildnisse nur entstehen konnten, weil sie heimlich gefertigt wurden. Hinzu kommt, dass die Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos in den Medien der Beklagten weit über diejenige Beeinträchtigung hinausgeht, die der Kläger durch die zufällige Beobachtung von anderen Urlaubern zu gegenwärtigen hatte. Da es sich zudem um Berichte in einer Publikumszeitschrift mit hoher Verbreitungswirkung handelt, ist die Berichterstattung auch in quantitativer Hinsicht intensiv.
Auch Anlass und Beweggrund des Handelns der Beklagten, insbesondere die subjektive Absicht hinter der Veröffentlichung, tragen die Wertung als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos diente allein der Befriedigung der voyeuristischen Interessen der Leserschaft der Beklagten an der bildlichen Darstellung des Klägers im Urlaub bzw. in einem Café in Berlin. Ein berechtigtes oder nachvollziehbares Informationsinteresse, das über diese Neugier hinausginge, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich zu solchen privaten Details seines außerhalb seiner Berufstätigkeit anzusiedelnden Lebens nicht detailreich geäußert hat, nicht ersichtlich.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Geldentschädigung auch bei Verletzung der persönlichen Eigensphäre in Betracht kommt und dass die Zubilligung derselben in Fällen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild angesichts der fehlenden Abwehrmöglichkeit des Betroffenen bereits bei weniger schwerwiegenden Eingriffen geboten sein kann (vgl. Burkhard in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 14, Rn. 103 m.w.N.).
Auch die streitgegenständlichen Wortberichterstattungen stellen jeweils für sich betrachtet schwerwiegende Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Dies bedarf nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der anlasslosen Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter (2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer neuen Frau an seiner Seite (1mal) keiner weiteren Begründung. Denn es handelt sich schlichtweg um haltlose Spekulationen über das Privat- und Liebesleben des Klägers, die der Kläger auch als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens nicht hinnehmen muss. Der Fall gibt auch keinen Anlass, den möglichen Wahrheitsgehalt der Äußerungen in die Betrachtung einzubeziehen. Soweit eine Berichterstattung aus der Privatsphäre in Rede steht, kann diese gerade nicht damit gerechtfertigt werden, dass die mitgeteilten Tatsachen möglicherweise der Wahrheit entsprechen. Der Kern der Verletzung liegt in der Aufdeckung des Privaten, nicht in der Verfälschung der Wirklichkeit.
e.
Die Beklagte handelte schuldhaft sowohl hinsichtlich der Wort- als auch hinsichtlich der Bildberichterstattungen. In beiden Fällen ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, da die Beklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihre Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter (2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer neuen Frau an seiner Seite (1mal) unzutreffend sowie mangels überwiegendem Berichterstattungsinteresse rechtswidrig bzw. die Veröffentlichung von Urlaubs- und Freizeitbildern des Klägers unzulässig waren.
f.
Es gibt im konkreten Fall auch keine andere Ausgleichsmöglichkeit für die begangenen Rechtsverletzungen, weshalb auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung anzunehmen ist.
Ein unabwendbares Bedürfnis für die Geldentschädigung hinsichtlich der Wortberichterstattungen besteht, weil der Eingriff nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Bei Eingriffen in die – wie hier der Fall - Privatsphäre ist dies stets der Fall. Die Privatsphäre ist nämlich nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen, zumal eine Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder eines Widerrufs - das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unterstellt – die Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur vertiefen würden, weil seine Privatsphäre gegenüber der Öffentlichkeit erneut offenbart würde.
Hinsichtlich der Bildberichterstattungen besteht die Besonderheit darin, dass dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Denn die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel, welche die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGH, NJW 2015, 2500). Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2004 – VI ZR 255/03; BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94).
Auch die seitens der Beklagten jeweils abgegebenen Unterlassungserklärungen führen nicht zum Entfallen eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zwar ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 340/08). Es ist allerdings zu beachten, dass dem gegen eine Bildberichterstattung erwirkten Unterlassungstitel wegen seiner nur in äußerst engen Grenzen bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten, die auf identische, allenfalls nahezu identische Wiederholungen beschränkt sind (vgl. BGH, VersR 2009, 1271), von Haus aus nur eine geringe Genugtuungs- und Präventivfunktion beigemessen werden kann. Denn die Aussichten, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bildbeitrag in identischer oder nahezu identischer Weise erneut veröffentlichen wird, sind als gering einzuschätzen. Die mit einem erwirkten Verbot und dessen Ordnungsmittelandrohung dem Kläger in die Hand gegebene Vollstreckungsmöglichkeit kann angesichts dessen nur eine geringe Genugtuung verschaffen, was das Erfordernis der Zubilligung einer Geldentschädigung zum befriedigenden Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung jedenfalls nicht zu beeinträchtigen vermag, zumal die Beklagte trotz des laufenden Rechtsstreits erneut Urlaubsfotos des Klägers veröffentlichte und über sein Liebesleben spekulierte. Vor diesem Hintergrund führt auch hinsichtlich der Wortberichterstattungen allein die wiederholte Abgabe von Unterlassungserklärungen nicht zu einem Entfallen des Erfordernisses der Zuerkennung einer Geldentschädigung.
Schließlich führt auch der Umstand, dass sich der Kläger in einem Interview mit der „X5“, welches am 02.10.2016 veröffentlicht wurde, zu den Berichterstattungen über ihn äußerte, nicht zu einem Entfallen des Geldentschädigungsanspruchs, da weder den seitens der Beklagten zitierten Passagen noch dem gesamten Interview zu entnehmen ist, dass dem Kläger hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen das erforderliche Genugtuungsinteresse fehlt. Vielmehr führt er hinsichtlich der von ihm gefertigten Fotos am Strand explizit aus, dass –gleichwohl er sich seiner Rolle als Person des öffentlichen Lebens bewusst sei und er grundsätzlich mit der Fertigung und Veröffentlichung von Fotos seiner Person umgehen könne – im konkreten Fall auch durch die Beeinträchtigung Dritter „Grenzen überschritten“ worden seien.
g.
Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind zu berücksichtigen die Eingriffsintensität, der Grad des Verschuldens, der Verbreitungsgrad, das Verhalten des Betroffenen und die Funktionen des Geldentschädigungsanspruchs, Ausgleich und Genugtuung zu gewähren, aber auch künftige Verletzungen der Persönlichkeitssphäre zu verhindern (vgl. BGH, NJW 1996, 984; BGH, NJW 1996, 985).
Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer in Anbetracht der bereits dargestellten Umstände, insbesondere des vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten, des deutschlandweiten Verbreitungsgrades der von der Beklagten verlegten Zeitschriften, der hohen Eingriffsintensität sowohl der Bild- als auch der Wortberichterstattung, des hieraus resultierenden hohen Genugtuungsinteresses des Klägers sowie des ebenfalls zu berücksichtigenden Präventionsgedankens folgende Geldentschädigungen für angemessen:
„X6“ Nr. 31 vom 30.07.2016:
- Titelseitenfoto: 10.000,- EUR
- vier weitere Fotos am Strand i.V.m. der Spekulation über einen Flirt und die Mitteilung von Urlaubsdetails: 20.000,- EUR;
„X6“ Nr. 36 vom 03.09.2016:
- Titelseitenfoto mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR
- drei Fotos mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR
„X6“ Nr. 37 vom 10.09.2016:
- (erneut) drei Fotos mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR
„X6“ Nr. 5 vom 28.01.2017:
- ein Foto in Badehose am Strand und zwei Fotos auf einer Strandliege neben einer Frau i.V.m. der Spekulation einer neuen Liaison: 30.000,- EUR
„X1“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
- ein Foto mit einer Frau am Strand: 5.000,- EUR
„X1“ Nr. 34 vom 17.08.2016:
- ein Foto mit einer Frau am Strand und ein Foto auf einer Strandliege: insgesamt 10.000,- EUR
„X1“ Nr. 37 vom 07.09.2016:
- Titelseitenfoto: 10.000,- EUR
- ein Foto mit einer Frau am Strand und ein Foto beim Laufen: insgesamt 10.000,- EUR
„X1“ Nr. 42 vom 12.10.2016:
- ein Foto im Café in Berlin: 5.000,- EUR
„X2“ Nr. 31 vom 01.08.2016:
- zwei Fotos mit einer Frau am Strand und ein Foto in Badehose i.V.m. der Spekulation über einen Flirt: insgesamt 20.000,- EUR
„X3“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
- ein Foto in Badehose am Strand: 5.000,- EUR
„X4“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
- ein Foto beim Duschen: 5.000,- EUR
Insgesamt: 220.000,- EUR
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
BGH
Urteil vom 13.04.2010 VI ZR 125/08
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsatz des BGH:
Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind.
BGH, Urteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08 - KG Berlin
LG Berlin