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BGH: Bei zu einem Wort zusammengesetzten Marken misst der Verkehr den Wortbestandteilen im Regelfall keine gesonderte Bedeutung zu - KOHLERMIXI - MIXI

BGH
Urteil vom 19.11.2009
I ZR 142/07
MIXI
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1


Leitsatz des BGH:

Bei einem zu einem Wort zusammengesetzten Zeichen (hier: KOHLERMIXI) misst der Verkehr den einzelnen Wortbestandteilen (hier: KOHLER und MIXI) keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn er nicht Veranlassung hat, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Von einer zergliedernden Wahrnehmung des zusammengesetzten Zeichens ist ohne Hinzutreten besonderer Um-stände nicht auszugehen, wenn eine dem Verkehr nicht bekannte Herstellerangabe mit einer älteren nicht bekannten Marke zu einem Wort zusammengefügt wird.
BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 142/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: