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BGH: Zur Eintragungsfähigkeit von Wortfolgen mit beschreibendem Gehalt - Link economy

BGH
Beschluss vom 21.12.2011
I ZB 56/09
Link economy
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Wortfolge "Miracle Garden" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Pflanzen, Garten- und Dekoartikel eintragungsfähig

BPatG
Beschluss vom
26 W (pat) 68/10
Miracle Garden


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Miracle Garden" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für

„Behälter (Ziertöpfe/Dosen/Vasen) mit Granulat/Nährstoff zum Heranzüchten von Pflanzen, Blumen und Blumensamen, Geschenkartikel, Dekorationsartikel, Werbeartikel“

eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil dem angemeldeten Zeichen das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.
[...]
Dem angesprochenen allgemeinen durchschnittlichen inländischen Endverbraucher sowie dem Fachverkehr ist die oben genannte Bedeutung des aus einfachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzten Begriffs „miracle garden“ ohne weiteres verständlich (vgl. z. B. BGH GRUR 1992, 514, 515 - Ole; GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 736 - Test it.; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2008, 710, 711 - VISAGE; BPatG GRUR 1995, 734 - While You Wait; GRUR 2006, 1029, 1031 - Interactive Wear). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wird er „miracle garden“ in diesem Sinne daher lediglich als werbeüblichen Sachhinweis, aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen."

BPatG: Wortfolge "signals in motion" mangels Unterscheidungskraft nicht für (zahn-)ärztliche Leistungen und Zubehör als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 07.04.2011
30 W (pat) 88/09
signals for motion


Das BPatG hat entscheiden, dass die Wortfolge "signals for motion" nicht für

„Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente; alle der vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Druckereierzeugnisse; alle der vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit; (zahn-)medizinische Dienstleistungen; Betreiben von Behandlungszentren; Vermietung von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Apparaten und Instrumenten; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit“

eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen

"Die angemeldete Wortmarke ist für die oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn ihr fehlt hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
[...]
Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen richten sich maßgeblich zumindest auch an den Fachverkehr. Dies gilt insbesondere für „chirurgische, ärztliche, zahn und tierärztliche Apparate und Instrumente“ und „Vermietung von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Apparaten und Instrumenten“. Unter die Oberbegriffe „Lehr- und Unterrichtsmaterial, Druckereierzeugnisse“ fallen auch solche Produkte, die sich nur an den Fachverkehr wenden (z. B. Fachliteratur). Bei (zahn-)medizinischen Dienstleistungen, beim Betreiben von Behandlungszentren und der Gesundheits- und Schönheitspflege ist der Fachverkehr, auch soweit
diese Dienstleistungen von allgemeinen Verkehrskreisen in Anspruch genommen werden, maßgeblich involviert, etwa wenn es hierbei um zu beachtende Gesundheitsaspekte geht.

Der Fachverkehr wird die Bezeichnung „signals for motion“ ohne weiteres mit „Signale für Bewegung“ übersetzen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch die allgemeinen Verkehrskreise zu einem großen Teil den Ausdruck verstehen, da er aus einfachen englischen Wörtern sprachregelgerecht gebildet ist und die allgemeinen Verkehrskreise häufig zumindest Grundkenntnisse der englischen Sprache haben."


BPatG: Eine Wortfolge, der es an Unterscheidungskraft fehlt, kann eingbettet in eine aufwendige grafische Gestaltung als Marke eingetragen werden

BPatG
Beschluss vom 12.01.2011
29 W (pat) 157/10
Premium Ingredients International


Eine Wortfolge, der es an Unterscheidungskraft fehlt, kann eingbettet in eine aufwendige grafische Gestaltung als Marke eingetragen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Zwar weisen die Wortbestandteile der angemeldeten Kombinationsmarke einen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf, dieser wird jedoch durch die originelle grafische Ausgestaltung so weit überlagert, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann.
[...]
Denn es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; a. a. O. - anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. - anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE). Dies ist vorliegend der Fall"

BGH: Längere Wortfolgen sind mangels Unterscheidungskraft regelmäßig nicht als Marke eintragbar

BGH
Beschluss vom 10.07.2010
I ZB 35/09
Die Vision
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1


Vorliegend ging es um die Eintragung der Marke
"Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit"


Leitsatz des BGH:
Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S.
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - I ZB 35/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: