Nach Ansicht des BPatG ist die Wort-/Bildmarke VIDEOWEB bestehend aus der Zeichenfolge und einer besonderen grafischen Gestaltung für Unterhaltungselektronik und Telekommunikation als Marke eintragbar
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung der Anmelderin, „Videoweb“ sei als Wort unterscheidungskräftig.
[...]
Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist dieser nach der Auffassung des Senats aber nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Die konkrete Farbgebung sowie die Ausgestaltung des Rahmens um „web“ mit einer perspektivischen Darstellung eines Bildschirms wirken hinreichend eigentümlich, um sich den angesprochenen Verbrauchern als betriebliches
Unterscheidungsmittel einzuprägen."
BGH
Beschluss vom 14.01.2010 I ZB 32/09
hey!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz des BGH:
Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 32/09 - Bundespatentgericht
a) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.
b) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.
BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 94/04
OLG Hamburg
LG Hamburg
Leitsatz:
Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.
BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 6/05
OLG Köln
LG Köln
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 94/04
Kinder
Kinder Kram
Kinderzeit
Der BGH hat sich in zwei Entscheidungen mit dem Schutzumfang zahlreicher Marken des Süßwarenherstellers Ferrero befasst. Streitgegenständlich waren diverse Marken, welche die Zeichenfolge "Kinder" enthalten und u.a. für Schokolade eingetragen sind. In der Pressemitteilung des BGH heist es zutreffend: "Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil "Kinder" verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz."
Ein markenrechtlicher Schutz kann - so der BGH - nur hinsichtlich der besonderen graphischen, teilweise farbigen Gestaltung bestehen. Der Vertrieb von Süßwaren unter der Bezeichnung "Kinder Kram" und der Vertrieb von Molkereiprodukten unter der Bezeichnung "Kinderzeit" ist daher markenrechtlich nicht zu beanstanden, sofern keine verwechslungsfähige graphische Gestaltung gewählt wird.