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EuGH: Vegetarische bzw. vegane Produkte auf Basis pflanzlicher Eiweiße dürfen als "Wurst" oder "Steak" bezeichnet werden

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-438/23
Protéines France u. a


Der EuGH hat entschieden, dass vegetarische bzw. vegane Produkte auf Basis pflanzlicher Eiweiße als "Wurst" oder "Steak" bezeichnet werden dürfen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Kennzeichnung von Lebensmitteln: Ein Mitgliedstaat kann die Verwendung von Begriffen, die traditionell mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Verbindung gebracht werden, zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das pflanzliche Eiweiße enthält, nicht verbieten, wenn er keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt hat

Die in der europäischen Regelung zur Verbraucherinformation vorgesehene vollständige Harmonisierung steht auch Maßnahmen zur Festlegung des Anteils pflanzlicher Eiweiße entgegen, unterhalb dessen die Verwendung anderer als rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen für Lebensmittel, die pflanzliche Eiweiße enthalten, zulässig bleibt

Die Vereinigung Protéines France, die European Vegetarian Union (EVU), die Association végétarienne de France (AVF) und die Beyond Meat Inc., vier juristische Personen, die im Sektor vegetarischer und veganer Erzeugnisse1 tätig sind, wenden sich gegen ein Dekret, das die französische Regierung erlassen hat, um die Transparenz der Informationen über Lebensmittel im Handel zu schützen.

Nach ihrer Ansicht verstößt dieses Dekret, das es verbietet, Bezeichnungen wie „Steak“ oder „Wurst“, ohne oder auch mit ergänzenden Klarstellungen wie „pflanzlich“ oder „aus Soja“, zur Bezeichnung von Verarbeitungserzeugnissen zu verwenden, die pflanzliche Eiweiße enthalten, gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/20112.

Die vier juristischen Personen beantragten daher beim französischen Staatsrat die Nichtigerklärung des streitigen Dekrets. Da dieses Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit des französischen Dekrets mit der Unionsverordnung hegt, hat es dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht eine widerlegbare Vermutung aufstellt, wonach die Informationen, die im Einklang mit der Verordnung Nr. 1169/2011 erteilt werden, die Verbraucher hinreichend schützen, und zwar auch im Fall der vollständigen Ersetzung eines Bestandteils oder einer Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten dürfen, dass er/sie in einem Lebensmittel vorhanden ist, das mit einer verkehrsüblichen Bezeichnung oder einer beschreibenden Bezeichnung, die bestimmte Begriffe enthält, bezeichnet wird. Der Gerichtshof erläutert, dass ein Mitgliedstaat zwar eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einführen kann, um eine Verbindung zwischen einem speziellen Ausdruck und einem bestimmten Lebensmittel herzustellen. Eine Maßnahme, die sich darauf beschränkt, die Verwendung bestimmter Begriffe zur Bezeichnung von Lebensmitteln mit bestimmten Eigenschaften (Zusammensetzung usw.) zu verbieten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Maßnahme, nach der Lebensmittel bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, damit sie mit Begriffen bezeichnet werden dürfen, die als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden. Nur diese letztere Maßnahme ermöglicht nämlich den Schutz des Verbrauchers, der davon ausgehen können muss, dass ein mit einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnetes Lebensmittel die speziell für die Verwendung dieser Bezeichnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Hat ein Mitgliedstaat keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt, darf er die Hersteller von Lebensmitteln auf der Basis pflanzlicher Eiweiße nicht durch ein allgemeines, abstraktes Verbot daran hindern, durch die Verwendung verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen der Verpflichtung nachzukommen, diese Lebensmittel zu bezeichnen.

Allerdings kann eine nationale Behörde, wenn sie der Auffassung ist, dass die konkreten Modalitäten des Verkaufs oder der Förderung des Absatzes eines Lebensmittels den Verbraucher irreführen, rechtlich gegen den betreffenden Lebensmittelunternehmer vorgehen und nachweisen, dass die oben genannte Vermutung widerlegt ist.

Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass die im Unionsrecht vorgesehene ausdrückliche Harmonisierung einen Mitgliedstaat daran hindert, eine nationale Maßnahme zu erlassen, mit der ein Anteil an pflanzlichen Eiweißen festgelegt wird, unterhalb dessen die Verwendung anderer als rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, die aus Begriffen der Fleischerei- und Metzgereibranche bestehen, zur Beschreibung, Vermarktung oder Förderung des Absatzes von Lebensmitteln, die pflanzliche Eiweiße enthalten, zulässig bleibt


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Münster: Auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclips die üblichem Handelsbrauch entsprechen gehören zur Füllmenge fertigverpackter Wurstwaren

OVG Münster
Urteil vom 24.05.2024
4 A 779/23


Das OVG Münster hat entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclips, die üblichem Handelsbrauch entsprechen, zur Füllmenge fertigverpackter Wurstwaren gehören..

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst

Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören, und eine Untersagungsverfügung des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW aufgehoben.

Die Klägerin ist eine in Nordrhein-Westfalen ansässige Herstellerin von Wurstwaren. Im Jahr 2019 nahm der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW im Betrieb der Klägerin zwei Füllmengenkontrollen hinsichtlich von ihr vermarkteter fertigverpackter Leberwürste in nicht essbaren Wursthüllen vor. In den untersuchten Chargen mit auf den Verpackungsetiketten angegebenen Nennfüllmengen von jeweils 130 Gramm waren im Mittel 127,7 bzw. 127,4 Gramm essbare Wurstmasse enthalten. Diese Kontrollergebnisse entsprachen den Vorgaben einer Verwaltungsvorschrift zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden, wonach Wursthüllen und Wurstendenabbinder zum Nettogewicht zählen. Der Landesbetrieb ging bei den Kontrollen abweichend von seiner langjährigen früheren Praxis davon aus, dass das Gewicht der nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipse seit Inkrafttreten der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung im Jahr 2014 nicht mehr zur Füllmenge der Fertigpackung gehört. Daraufhin untersagte der Landesbetrieb der Klägerin, Fertigpackungen mit Wurstwaren, bei denen die nicht essbaren Wurstclipse und Wursthüllen nicht austariert worden sind, in den Verkehr zu bringen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster ab und stützte sich dabei auf eine Begriffsbestimmung in der Lebensmittelinformationsverordnung.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nach gestriger mündlicher Verhandlung das Urteil der Vorinstanz geändert und die Untersagungsverfügung aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende heute ausgeführt: Nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Nur dieses Begriffsverständnis ermöglicht es, umhüllte Würste entsprechend der allgemeinen Praxis, von der auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und die zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, als nicht fertigverpackt im Sinne der EWG-Richtlinie von 1976 anzusehen und an der Fleischtheke weiterhin ohne Angabe der Nennfüllmenge zur Verwiegung vor Ort anzubieten.

Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den Vorschriften des deutschen Mess- und Eichgesetzes sowie der deutschen Fertigpackungsverordnung zu bestimmen. Diese Anforderungen setzen Vorgaben der weiterhin geltenden Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse in Fertigpackungen aus dem Jahr 1976 in deutsches Recht um. Mit der seit 2014 geltenden Lebensmittelinformationsverordnung hat der Unionsgesetzgeber die bisher geltende Rechtslage bezogen auf die Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln und Fertigpackungen mit Lebensmitteln nicht geändert, sondern für vorverpackte Lebensmittel hierauf Bezug genommen. Nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Dabei besteht eine Fertigpackung aus einem Erzeugnis und seiner vollständigen und mengenerhaltenden Umschließung beliebiger Art. Der Begriff des Erzeugnisses ist ein unionsrechtlicher Begriff, der seinerzeit bereits in den Bestimmungen des Gründungsvertrags der EWG über die Landwirtschaft verwendet worden war und im Wesentlichen unverändert bis heute gilt (heute: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Danach umfasst der Europäische Gemeinsame Markt (heute: Binnenmarkt) von Anfang an auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Als solche sind unter anderem die „Erzeugnisse der Viehzucht“ zu verstehen. Die Erzeugnisse, für die die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Landwirtschaft galten, waren schon damals in einer Liste im Anhang des EWG-Vertrags (heute: des AEUV) unter der Überschrift „Warenbezeichnung“ und unter Zuordnung zu den Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas von 1950 aufgeführt. In dieser Liste ist unter anderem „Fleisch und genießbarer Schlachtabfall“ als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne der europarechtlichen Vorschriften über den Gemeinsamen Markt genannt. Daneben erwähnt die Liste allerdings auch nicht essbare landwirtschaftliche Erzeugnisse. Auch die Lebensmittelbasisverordnung bringt zum Ausdruck, dass Erzeugnisse nicht essbar sein müssen oder nicht essbare Teile enthalten können, indem sie Lebensmittel als essbare Stoffe oder Erzeugnisse definiert. Nur für Zwecke der Lebensmittelhygiene geht die Lebensmittelhygieneverordnung, die sich gleichfalls auf die im Anhang des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse bezieht, in ihren Vorschriften für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln davon aus, dass Umhüllung und Verpackung nicht Teil des Erzeugnisses sind. Ausgehend von der Zielrichtung der EWG-Richtlinie von 1976, Handelshemmnisse beim Handel mit Fertigpackungen zu beseitigen, ist der Senat im Ergebnis nach intensiver Beratung davon ausgegangen, dass der Erzeugnisbegriff im Fertigpackungsrecht entsprechend der Begriffsverwendung im Anhang des EWG-Vertrags (und heute des AEUV) sich grundsätzlich an demjenigen der handelbaren Ware orientiert, dabei aber Verpackungen nicht einschließt. Demgegenüber hat der Senat der ausschließlich lebensmittelhygienerechtlichen Unterscheidung von Erzeugnis und Umhüllung bzw. Verpackung keine für das Fertigpackungsrecht durchgreifende Bedeutung beigemessen. Auf der Grundlage dieser Begriffsverwendungen betrachtet der Senat auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschluss­clipsen gehandelt werden, als solche mit Umhüllung als handelbare Waren und damit als Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art (Fertigpackung) an die Verbraucher abgegeben werden sollen.

Der Senat hat die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Aktenzeichen: 4 A 779/23 (I. Instanz: VG Münster 9 K 2549/19)


BVerwG: Auch nitratreiche Gemüsekonzentrate können als Lebensmittelzusatzstoff zu qualifizieren sein - Bio-Wurst mit Zusatz

BVerwG
Ur­teil vom 10.12.2015
3 C 7.14


Das BVerwG hat entschieden, dass auch nitratreiche Gemüsekonzentrate als Lebensmittelzusatzstoff zu qualifizieren sind. Es ging vorliegend um Bio-Wurst der anstelle von Nitritpökelsalz nitratreiche Gemüsekonzentrate zugesetzt waren.

Die Pressemitteilung des BVerwG:

Zur Lebensmittelzusatzstoffeigenschaft von nitratreichen Gemüsekonzentraten

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den, dass ni­tratrei­che Ge­mü­se­kon­zen­tra­te, die bei der Her­stel­lung von Fleisch- und Wurst­wa­ren u.a. zur Farbsta­bi­li­sie­rung (Um­rö­tung) und als An­ti­oxi­da­ti­ons­mit­tel ein­ge­setzt wer­den, als - zu­las­sungs­pflich­ti­ge - Le­bens­mit­tel­zu­satz­stof­fe ein­zu­stu­fen sind.

Die Klä­ge­rin ist Mit­glied des An­bau­ver­ban­des Bio­land e.V. und ver­mark­tet ihre Pro­duk­te unter dem Bio­sie­gel „Bio­land“. Bei der Her­stel­lung von Koch­schin­ken und Fleisch­wurst ver­wen­det sie an­stel­le des kon­ven­tio­nel­len Ni­trit­pö­kel­sal­zes eine pul­ver­för­mi­ge, kon­zen­trier­te Ge­mü­se­mi­schung und ein Ge­mü­se­saft­kon­zen­trat, die durch den Ent­zug von Was­ser aus ni­tratrei­chen Ge­mü­sen und Ge­wür­zen ge­won­nen wer­den. Diese Kon­zen­tra­te wer­den mit einer Star­ter­kul­tur aus Mi­kro­or­ga­nis­men der Lake für die Fleisch­zu­be­rei­tung zu­ge­ge­ben. Da­durch er­hal­ten die Pro­duk­te das ty­pi­sche Pö­kelaro­ma und eine sta­bi­le röt­li­che Fär­bung. Der be­klag­te Land­kreis un­ter­sag­te der Klä­ge­rin die Ver­wen­dung der Ge­mü­se­kon­zen­tra­te mit der Be­grün­dung, es han­de­le sich um nicht zu­ge­las­se­ne Le­bens­mit­tel­zu­satz­stof­fe. Die Klage blieb in den Vor­in­stan­zen ohne Er­folg.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat auch die Re­vi­si­on der Klä­ge­rin zu­rück­ge­wie­sen. Nach dem eu­ro­päi­schen Le­bens­mit­tel­recht dür­fen Le­bens­mit­tel­zu­satz­stof­fe in Le­bens­mit­teln nur ver­wen­det wer­den, wenn sie dafür zu­ge­las­sen sind. Die von der Klä­ge­rin bei der Fleisch­her­stel­lung ein­ge­setz­ten Ge­mü­se­kon­zen­tra­te sind Le­bens­mit­tel­zu­satz­stof­fe im Sinne der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1333/2008. Sie wer­den dem Fleisch zur Farbsta­bi­li­sie­rung und zum Schutz vor schäd­li­chen Aus­wir­kun­gen der Oxi­da­ti­on (Ran­zig­wer­den von Fett) bei­ge­ge­ben und damit aus tech­no­lo­gi­schen Grün­den zu­ge­setzt. Nach den bin­den­den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts han­delt es sich auch nicht um Stof­fe, die üb­li­cher­wei­se selbst als Le­bens­mit­tel ver­zehrt wer­den. Da­ge­gen spre­chen der stark er­höh­te Ni­trat­ge­halt der Kon­zen­tra­te und die ge­sund­heit­li­che Er­wä­gung, die Ni­trat­auf­nah­me über Ge­mü­se so ge­ring wie mög­lich zu hal­ten. Zudem fehlt es an ge­schmack­li­chen oder op­ti­schen Ge­sichts­punk­ten für einen Ver­zehr. Eben­so wenig sind die Ge­mü­se­kon­zen­tra­te als cha­rak­te­ris­ti­sche Zutat für Fleisch­pro­duk­te ein­zu­stu­fen. Das Be­ru­fungs­ge­richt konn­te nicht fest­stel­len, dass ihnen eine prä­gen­de Wir­kung für das Le­bens­mit­tel zu­kommt. Auch die Her­stel­ler von Bio-Fleisch­wa­ren hand­ha­ben die Ver­wen­dung von künst­li­chem Ni­trit­pö­kel­salz un­ter­schied­lich. Schließ­lich sind die Ge­mü­se­kon­zen­tra­te nicht von dem An­wen­dungs­be­reich der Le­bens­mit­tel­zu­satz­stoff­ver­ord­nung aus­ge­nom­men. Zwar gel­ten Le­bens­mit­tel in ge­trock­ne­ter oder kon­zen­trier­ter Form, die einem an­de­ren Le­bens­mit­tel wegen ihrer aro­ma­ti­sie­ren­den, ge­schmack­li­chen oder er­näh­rungs­phy­sio­lo­gi­schen Ei­gen­schaf­ten bei­ge­ge­ben wer­den und eine fär­ben­de Ne­ben­wir­kung haben, nicht als Le­bens­mit­tel­zu­satz­stoff. Die Ge­mü­se­kon­zen­tra­te er­fül­len diese Vor­aus­set­zun­gen aber nicht, weil sie nach den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts weder als Farb­stoff ein­ge­setzt wer­den noch die be­ab­sich­tig­te Um­rö­tung nur Ne­ben­zweck ist, son­dern viel­mehr die Haupt­wir­kung. Da­nach hat der Be­klag­te die Un­ter­sa­gungs­an­ord­nung zu Recht er­las­sen, weil die Ge­mü­se­kon­zen­tra­te nicht als Le­bens­mit­tel­zu­satz­stoff zu­ge­las­sen sind.

BVerwG 3 C 7.14 - Ur­teil vom 10. De­zem­ber 2015

Vor­in­stan­zen:
OVG Lü­ne­burg 13 LC 110/13 - Ur­teil vom 25. März 2014
VG Han­no­ver 9 A 52/12 - Ur­teil vom 09. April 2013

Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008 lau­tet:

„Le­bens­mit­tel­zu­satz­stoff“: ein Stoff mit oder ohne Nähr­wert, der in der Regel weder selbst als Le­bens­mit­tel ver­zehrt noch als cha­rak­te­ris­ti­sche Le­bens­mit­tel­zu­tat ver­wen­det wird und einem Le­bens­mit­tel aus tech­no­lo­gi­schen Grün­den bei der Her­stel­lung, Ver­ar­bei­tung, Zu­be­rei­tung, Be­hand­lung … zu­ge­setzt wird, wo­durch er selbst oder seine Ne­ben­pro­duk­te mit­tel­bar oder un­mit­tel­bar zu einem Be­stand­teil des Le­bens­mit­tels wer­den oder wer­den kön­nen.