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OLG Frankfurt: Inhaber der Marke Zahnwelt hat einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzung der Domain www.zahnwelt-dortmund.de für medizinische Leistungen

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.02.2012
6 U 256/10
Zahnwelt



Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber der Marke Zahnwelt (eingetragen für medizinische Leistungen) einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzung der Domain www.zahnwelt-dortmund.de für medizinische Leistungen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Da die Klagemarke im Domainnamen unverändert enthalten und lediglich um einen Zusatz ergänzt ist, hängt die Frage der Zeichenähnlichkeit entscheidend davon ab, ob das Zeichen „zahnwelt-dortmund“ ungeachtet des aufgenommenen Zusatzes durch den Bestandteil „zahnwelt“ geprägt wird oder dieser Bestandteil innerhalb des Gesamtzeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung hat (vgl. BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste, Tz. 57). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei dem Bestandteil „Dortmund“ handelt es sich um eine als solche klar erkennbare geographische Angabe. Derartigen Ortszusätzen fehlt in der Regel jede Kennzeichnungskraft, da sie aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die - rein beschreibende - Funktion haben, auf den Ort der Leistungserbringung hinzuweisen (vgl. hierzu BGH a.a.O. - Augsburger Puppenkiste, Tz. 79 m.w.N.). Sie sind daher grundsätzlich auch nicht geeignet, innerhalb eines Kombinationszeichens, das einen weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteil aufweist, die prägende Wirkung dieses weiteren Bestandteils für das Gesamtzeichen oder die selbstständig kennzeichnende Stellung dieses weiteren Bestandteils innerhalb des Gesamtzeichens in Frage zu stellen."

Anders ist - so das Gericht - jedoch aufgrund des beschreibenden Charakters der Marke zu entscheiden, soweit von der Klägerin auch die Nutzung der Domains "kinderzahnwelt" und des Zeichens "Zahnwelt + Eigenname" gerügt wurde. Insofern fehlt es an einer Verwechslungsgefahr.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: