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BGH: Ehemaliger Vereinsvorstand kann nach gewissem Zeitablauf gemäß Art. 17 Abs.1 DSGVO Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister haben

BGH
Beschluss vom 04.06.2024
II ZB 10/23
DS-GVO Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b; BGB §§ 55, 55a Abs. 1, §§ 64, 67 Abs. 1, § 79 Abs. 1 bis 4; VRV § 3 Satz 3 Nr. 3, § 33; RegisterVO NRW §§ 4, 10


Der BGH hat entschieden, dass ein ehemaliger Vereinsvorstand nach einem gewissen Zeitablauf gemäß Art. 17 Abs.1 DSGVO einen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister haben kann.

Leitsätze des BGH:
a) Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten
Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO haben.

b) Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds verstrichenen Zeitraum bestimmt wird.

c) § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) sind insoweit im Lichte der DatenschutzGrundverordnung einschränkend auszulegen.

BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10/23 - OLG Köln - AG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Hamburg: Einwilligung zur Email-Werbung erlischt nicht durch Zeitablauf und kann Jahre gültig sein sofern regelmäßig Email-Werbung verschickt wird

AG Hamburg
Urteil vom 24.08.2016
9 C 106/16


Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Einwilligung zur Email-Werbung nicht automatisch durch Zeitablauf erlischt und über Jahre gültig sein sein kann, sofern regelmäßig Email-Werbung aufgrund der Einwilligung verschickt wird. Im vorliegenden Fall lag die Einwilligung 6 Jahre zurück. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist jedoch, dass diese den rechtliche Vorgaben entspricht und der Versender dies gerichtsfest dokumentiert hat.