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BGH: Vorzeitige Beendigung einer zeitlich eingegrenzten Rabattaktion ist eine wettbewerbswidrige Irreführung - Treuepunkte-Aktion

BGH
Urteil vom 26.05.2013
I ZR 175/12
Treuepunkte-Aktion
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:


Werden in der Werbung für eine Rabattaktion von dem werbenden Unternehmen feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich das Unternehmen grundsätzlich hieran festhalten lassen. Wird die Aktion vor Ablauf der angegebenen Zeit beendet, liegt darin in der Regel eine Irreführung der mit der Werbung angesprochenen Verbraucher.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 175/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verlängerung eines zeitlich befristeten Frühbucherrabatts durch ein Reisebüro wegen schleppender Nachfrage nicht wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 07.07.2011
I ZR 181/10
Frühlings-Special
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz des BGH

Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe - wie beispielsweise eine schleppende Nachfrage - geben kann. Trotz der Verlängerung erweist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 181/10 - OLG Hamm - LG Bielefeld


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion - 10% Geburtags-Rabatt

BGH
Urteil vom 07.07.2011
I ZR 173/09
10% Geburtstags-Rabatt
UWG § 5 Abs. 1 Nr.1

Leitsätze des BGH:


a) Werden in der Werbung für eine Rabattaktion, die ein Unternehmen anlässlich eines Firmenjubiläums ankündigt, feste zeitliche Grenzen angegeben, muss es sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Es kann auch irreführend sein, wenn eine solche Aktion über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird.

b) Eine irreführende Angabe wird regelmäßig dann vorliegen, wenn das Unternehmen bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Wird die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für das Unternehmen unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung berücksichtigt werden konnten.

c) Der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Rabattaktion gehört nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 173/09 - OLG Hamm - LG Münster

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: