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BGH: Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bei Störung des Hausfriedens durch Zigarettengeruch grundsätzlich möglich

BGH
Urteil vom 18.02.2015
VIII ZR 186/14

Die Pressemitteilung des BGH:


"Zur Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.

Der 75-jährige Beklagte ist seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klägerin in Düsseldorf. Die Klägerin hat das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt, weil aus der Wohnung des Beklagten, der dort täglich 15 Zigaretten raucht, "Zigarettengestank" in das Treppenhaus gelange. Dies liege daran, dass der Beklagte seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster lüfte und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leere. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer des Berufungsgerichts. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.

Im Streitfall war dem Bundesgerichtshof allerdings eine Beurteilung, ob eine die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigende "nachhaltige Störung des Hausfriedens" oder auch nur eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigende "schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters" vorlag, nicht möglich, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden.

* § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

** § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […}

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

[…]

Urteil vom 18. Februar 2015 – VIII ZR 186/14

AG Düsseldorf - Urteil vom 31. Juli 2013 - 24 C 1355/13

LG Düsseldorf - Urteil vom 26. Juni 2014 – 21 S 240/13"




LG Amberg: Werbung für E-Zigarette "Clever Smoke" durch Discounter Netto als gesundheitlich unbedenkliche Alternative zur Zigarette irreführend

LG Amberg
Urteil vom vom 15.10.2012
41 HK O 303/12
nicht rechtskräftig


Das LG Amberg hat dem Discounter Netto die Werbung für die E-Zigarette "Clever Smoke" mit den Werbeaussagen "gesündere Art zu rauchen", "geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss" sowie mit dem Hinweis, dass die Aromen auf Unbedenklichkeit geprüft seien, untersagt. Das Gericht sah in der Werbung zu Recht eine Irreführung, da auch elektronische Zigaretten gesundheitlich nicht unbedenklich sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

NRW: Verschärfung des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vom Kabinett beschlossen

Das Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern wird in NRW verschärft. Dies hat das Kabinett heute beschlossen. Die wesentlichen Änderungen sind gemäß der Pressemitteilung des Landesregierung:


Verbesserter Schutz für Kinder und Jugendliche (beispielsweise durch ein Rauchverbot an Schulen auch bei nicht-schulischen Veranstaltungen sowie ein Rauchverbot für ausgewiesene Kinderspielplätze)

Uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten.

Aufhebung der Ausnahmen für Brauchtumsveranstaltungen, Festzelte und Raucherclubs.

Ausschluss der Errichtung von Raucherräumen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Erweiterung der Obergrenze des Bußgeldrahmens von bisher maximal 1000 Euro auf künftig maximal 2.500 Euro (um wiederholte oder schwere Verstöße z.B. von Organisatoren von Großveranstaltungen oder Gastronomen empfindlicher sanktionieren zu können - Bußgeldrahmen beginnt bei 5 Euro).