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BGH: Auch Imagewerbung ist der Tabakindustrie nach dem Tabakwerbeverbot untersagt

BGH
Urteil vom 18.11.2010
I ZR 137/09
Unser wichtigstes Cigarettenpapier


Der BGH hat entschieden, dass der Tabakindustrie auch Imagewerbung untersagt ist.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Mit der Anzeige wird – so der BGH – nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Die Beklagte stellt sich in der Anzeige als verantwortungsbewusstes Unternehmen dar, das sich engagiert durch vielfältige Taten mit der Problematik des Zigarettenkonsums auseinandersetzt. Die Leser der Anzeige werden eher die Produkte eines solchen Unternehmens kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht. Jedenfalls durch die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige kann der Leser die angepriesenen Vorzüge auch konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen kann. Damit ist zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die für die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots ausreicht."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Auch Imagewerbung ist der Tabakindustrie nach dem Tabakwerbeverbot untersagt" vollständig lesen