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Volltext des BGH-Urteils zum Dieselskandal liegt vor - Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen AG im Dieselskandal

BGH
Urteil vom 25. Mai 2020
VI ZR 252/19
BGB § 826


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen AG im Dieselskandal - Schadensersatz für Käufer eines Schummeldiesels unter Anrechnung des Nutzungsvorteils über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.

b) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.

c) Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.

d) Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - OLG Koblenz - LG Bad Kreuznach

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen AG im Dieselskandal - Schadensersatz für Käufer eines Schummeldiesels unter Anrechnung des Nutzungsvorteils

BGH
Urteil vom 25. Mai 2020
VI ZR 252/19


Der BGH hat zutreffend entschieden, dass seitens der Volkswagen AG im Dieselskandal eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt. Käufer eines Schummeldiesels erhalten Schadensersatz unter Anrechnung des Nutzungsvorteils.

Die Pressemitteilung des BGH:

Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat heute entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb am 10. Januar 2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Wagens. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.

Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.

Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Beklagte nebst Nebenpunkten in der Hauptsache verurteilt, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung erstrebt hat, blieb ganz überwiegend ohne Erfolg; sie war nur in Bezug auf Nebenpunkte geringfügig erfolgreich. Die Revision des Klägers, mit der er die vollständige Erstattung des Kaufpreises ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.

Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Zu Recht hat es dieses Verhalten der Beklagten zugerechnet (§ 31 BGB).

Der Kläger ist veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Vorinstanzen:

Landgericht Bad Kreuznach – Urteil vom 5. Oktober 2018 – 2 O 250/17




LG Bonn: Stadt Bonn erhält von Volkswagen AG 469.120,79 Euro Schadensersatz für vom Dieselskandal betroffene Dieselfahrzeuge

LG Bonn
Urteil vom 20.05.2020
1 O 481/18


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Stadt Bonn von der Volkswagen AG 469.120,79 Euro Schadensersatz für vom Dieselskandal betroffene Dieselfahrzeuge erhält.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Urteil im Verfahren Stadt Bonn gegen Volkswagen AG

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn hat heute entschieden, dass die Volkswagen AG an die Stadt Bonn im Streit um vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffene Dieselfahrzeuge 469.120,79 Euro nebst Zinsen zahlen muss. Im Gegenzug muss die Stadt Bonn 27 für den städtischen Fuhrpark erworbene PKWs an die Volkswagen AG zurückgeben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Volkswagen AG zu 69 % und der Stadt Bonn zu 31 % auferlegt (Az. 1 O 481/18).

Die Stadt hatte in ihrer Klage von der beklagten Volkswagen AG die Zahlung von 678.193,52 Euro nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen die Rückgabe der 27 erworbenen Fahrzeugen des Fabrikats VW verlangt (vgl. Pressemitteilung 27/2019 vom 15.11.2019). Dazu hatte die Stadt Bonn als Klägerin vorgetragen, dass in die Fahrzeuge verbotene Abschalteinrichtungen verbaut seien und die Beklagte sich daher in der geltend gemachten Höhe schadensersatzpflichtig gemacht habe.

Die 1. Zivilkammer hat mit dem heutigen Urteil bestätigt, dass sich die Volkswagen AG grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Die Kammer führt dazu u.a. aus:

„Dadurch, dass die Beklagte den mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware versehenen entwickelten Diesel-Motor der Baureihe EA189 in den Verkehr brachte, hat sie gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB verstoßen. (…) Die Beklagte hat durch ihr Verhalten dazu beigetragen, die Vorschriften zur Abgasmessung und Einstufung in Schadstoffklassen im Rahmen der Erlangung einer EG-Typgenehmigung weitgehend zu umgehen. Sie hat durch ihr Verhalten bewirkt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem von ihr hergestellten Motor ausgestattet wurde, auf dem die mit der beschriebenen Umschaltlogik versehene Software installiert war. Dies führte dazu, dass die tatsächlichen NOx-Emissionen des Fahrzeugs im täglichen Betrieb nicht mit den auf dem Prüfstand ermittelten NOx-Emissionen korrelierten. Vielmehr entkoppelte die eingesetzte Motorsteuerungssoftware das tatsächliche Emissions-Verhalten von dem Emissions-Verhalten im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), das Grundlage der Erlangung der EG-Typengenehmigung war.“

Daraus folgt, so die Kammer, dass die Stadt Bonn von der Volkswagen AG die Rückgängigmachung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Erwerb der jeweiligen Fahrzeuge verlangen kann. Die Volkswagen AG muss demnach die wirtschaftlichen Folgen der Käufe dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe der Fahrzeuge erstattet. Dabei muss die Stadt sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Das bedeutet, dass die Stadt Bonn im Gegenzug für jedes Fahrzeug eine sogenannte Nutzungsentschädigung zahlen muss. Die Nutzungsentschädigung ist dabei, so die Kammer, für jedes Fahrzeug dergestalt zu ermitteln, dass der Kaufpreis ins Verhältnis zur zu erwartenden Laufleistung zu setzen ist. Hieraus ergibt sich ein Wert für jeden Fahrkilometer, anhand dessen der Nutzungsersatz für die tatsächlich gefahrenen Kilometer ermittelt werden kann. Von dem Anschaffungspreis für die 27 Fahrzeuge in Höhe von der Kammer angenommenen insgesamt 558.728,35 Euro war somit ein Nutzungsersatz von insgesamt 89.607,56 Euro abzuziehen.

Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten für die Umrüstung von Teilen der Fahrzeugflotte und Leasingkosten für einzelne der PKWs kann die Stadt nach Auffassung der Kammer hingegen nicht verlangen, da diese auch beim Erwerb anderer Fahrzeuge, die nicht mit den entsprechenden Motoren ausgestattet gewesen wären, entstanden sein würden.




EuGH-Generalanwalt: Käufer eines Schummeldiesels kann Autohersteller vor Gericht in dem Staat verklagen wo er das Fahrzeug gekauft hat

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 02.04.2020
C-343/19
Verein für Konsumenteninformation / Volkswagen AG


Der EuGH-Generalanwalt vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass der Käufer eines Schummeldiesels den Autohersteller vor Gericht in dem Staat verklagen kann, wo er das Fahrzeug gekauft hat.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von ihm manipulierten Fahrzeuge vor den Gerichten des Staates verklagt werden, in dem sie die Fahrzeuge gekauft haben

Die deutsche Volkswagen AG baute in ihre Kraftfahrzeuge eine Abschalteinrichtung (eine Manipulationssoftware) ein, die entgegen den Vorschriften des Unionsrechts auf dem Prüfstand die tatsächlichen Werte der Abgasemissionen verfälschte. Diese Manipulation wurde am 18. September 2015 bekannt.

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation, an den 574 Käufer manipulierter Fahrzeuge ihre Rechte abtraten, erhob im September 2018 Klage gegen Volkswagen vor dem Landesgericht Klagenfurt (Österreich). Die Käufer hatten diese Fahrzeuge in Österreich von einem gewerblichen Vertragshändler oder einem privaten Verkäufer erworben, bevor die Manipulationen bekannt wurden.

Der Verein für Konsumenteninformation beantragt den Ersatz des verursachten Schadens (im esentlichen den Ersatz des Differenzbetrags zwischen dem Preis eines manipulierten Fahrzeugs und dem tatsächlich gezahlten Preis) sowie Feststellung der Haftung für weitere noch nicht bezifferbare Schäden (Minderung des Marktwerts der betroffenen Fahrzeuge oder Fahrverbot).

Das österreichische Gericht hat Zweifel, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig ist. Deshalb hat es sich im Wege des Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof gewandt, damit dieser seine Rechtsprechung zur Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit präzisiert.

In seinen heutigen Schlussanträgen in dieser Rechtssache weist Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona erstens darauf hin, dass der Kläger nach der allgemeinen Regel der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit vor den Gerichten des Staates des Wohnsitzes des Beklagten Klage erheben muss (Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten). Es bestehen jedoch auch alternative Gerichtsstände. So bietet die Verordnung dem Kläger bei Streitigkeiten wegen unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, die Möglichkeit, vor dem Gericht des Ortes zu klagen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Auch wenn diese Handlungen eine Vielzahl von Situationen erfassen, muss die Konkretisierung des Gerichtsstandes die Grundsätze der Vorhersehbarkeit der Regeln für die Parteien und der Nähe beachten: Das heißt, es wird eine besonders enge Verbindung zwischen dem zuständigen Gericht und dem Rechtsstreit vorausgesetzt. Dabei soll diese Verbindung Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass eine Person vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte.

Sind die unerlaubte Handlung und ihre Folgen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verorten, kann der Kläger zwischen zwei Gerichtsständen wählen: dem des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs) und dem des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens), da davon ausgegangen wird, dass beide Orte eine enge Beziehung zu der Streitigkeit aufweisen.

Herr Campos Sánchez-Bordona ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall das für den Schaden ursächliche Geschehen im Einbau der die Abgaswerte verändernden Software während der Herstellung des Fahrzeugs bestehe. Der Ort, an dem das für den Schaden ursächliche Geschehen eingetreten ist, ist Deutschland, da dort die manipulierten Fahrzeuge hergestellt wurden. Daher müsste nach der allgemeinen Regel der Hersteller der Fahrzeuge als in Deutschland ansässige Person grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verklagt werden. Da der Anspruch jedoch auf einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, beruht, besteht außerdem die Möglichkeit, dass diese Person in einem anderen Mitgliedstaat, und zwar vor den Gerichten des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs, verklagt wird.

Zur Präzisierung des Ortes, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, ist nach der Rechtsprechung nur der Erstschaden und nicht der Folgeschaden, und nur der Schaden des unmittelbar Geschädigten und nicht der Schaden, den ein anderer mittelbar erleidet, von Bedeutung.

Nach Ansicht des Generalanwalts erzeugt im vorliegenden Fall die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem Wert der als Gegenleistung erhaltenen Sache zeitgleich mit dem Erwerb des Fahrzeugs einen Vermögensschaden (der jedoch erst später entdeckt werde). Dieser Vermögensschaden sei ein Erstschaden und kein Folgeschaden, denn er ergebe sich unmittelbar aus dem ursächlichen Geschehen (der Manipulation des Motors) und nicht aus einem früheren Schaden. Außerdem geht Herr Campos Sánchez-Bordona davon aus, dass diejenigen, die die Fahrzeuge erworben hätten, die unmittelbar Geschädigten seien, da der von ihnen geltend gemachte Vermögensschaden nicht die Folge eines früheren Schadens sei, den andere Personen vor ihnen erlitten hätten. Denn der geringere Wert der Fahrzeuge sei erst zutage getreten, als die Manipulation an den Motoren bekannt geworden sei. Derjenige, der das Fahrzeug von einem früheren Käufer erworben habe, sei daher auch unmittelbar Geschädigter, da dem früheren Käufer kein Schaden entstanden sei: der zu jenem Zeitpunkt latente Schaden sei erst später festgestellt worden und treffe den derzeitigen Eigentümer.

Da der Standort des Fahrzeugs nicht vorhersehbar sei, ist der Generalanwalt der Auffassung, dass der Ort des Schadenserfolgs der Ort sei, an dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, aufgrund dessen es Teil des Vermögens des Betroffenen geworden sei und den Vermögensschaden verursacht habe.

Die Gerichte dieses Ortes seien international zuständig, wenn die sonstigen spezifischen Gegebenheiten des Falles unter Berücksichtigung der Kriterien der Nähe und der Vorhersehbarkeit ebenfalls für diese Zuständigkeit sprächen. Herr Campos Sánchez-Bordona weist darauf hin, dass diese Gegebenheiten, wenn es sich um einen reinen Vermögensschaden handele, von den Merkmalen des jeweiligen Rechtsstreits abhängig seien. Im vorliegenden Fall ist er der Ansicht, dass ein Fahrzeughersteller wie Volkswagen mit Leichtigkeit habe vorhersehen können, dass seine Fahrzeuge in Österreich verkauft werden würden, so dass er vernünftigerweise auch habe vorhersehen können, dass die zukünftigen Käufer, die das Produkt in diesem Land erwürben, eine zivilrechtliche Haftungsklage gegen ihn erheben könnten.

Der Generalanwalt betont, dass der einzige Zweck der Beurteilung dieser Gegebenheiten nur darin bestehen könne, die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs zu bestätigen (oder zu widerlegen). Diese Prüfung dürfe jedoch nicht dazu genutzt werden, auszuwählen, welches Gericht (im vorliegenden Fall das österreichische Gericht oder die deutschen Gerichte) aufgrund seiner Nähe und Vorhersehbarkeit über die Hauptsache zu entscheiden habe. Daher sei das Gericht des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht befugt, allein anhand einer Abwägung der sonstigen Gegebenheiten des Falles seine Zuständigkeit festzustellen oder zu verneinen.


Die vollständigen Schlussanträge finden sie hier:


OLG Dresden: Sparkasse kann Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

OLG Dresden
Urteil vom 21.11.2019
8 U 1770/18


Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Sparkasse Zwickau Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Urteil im Streit um Prämiensparverträge - Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

Der Sachverhalt:

Die beklagte Sparkasse Zwickau hatte 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen. Die Klägerin ist Erbin der früheren Kunden. 2015 wurden alle drei Verträge auf sie umgeschrieben. Neben einer variablen Verzinsung sehen diese Verträge eine anfänglich wachsende, dem Sparer gutzuschreibende jährliche Prämie vor, die nach 15 Jahren die Hälfte des in dem jeweiligen Jahr vertragsgemäß gezahlten Sparbeitrags erreicht und fortan nicht mehr weiter wächst. In den umgeschriebenen Verträgen heißt es unter Ziffer 4: "Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen." In Ziffer 3.2 heißt es, die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel sei für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart. Die Prämienstaffel listet die Prämie für einen Zeitraum von 99 Jahren auf, wobei jedes Jahr einzeln aufgeführt wird. Die Angabe von 1188 Monaten war in den drei Vertragsurkunden durch die Beklagte vorgegeben, die ausführt, dies beruhe darauf, dass das verwendete EDV-System auch für unbefristete Verträge die Eingabe einer bestimmten Zahl von Monaten verlangte.

Die beklagte Sparkasse kündigte die drei Verträge im Jahr 2017. Die Klägerin hält diese Kündigungen für unwirksam und beantragt, dies festzustellen, sowie festzustellen, dass die Verträge durch die Beklagte nicht vor 2094 bzw. 2096 ordentlich gekündigt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da in den umgeschriebenen Verträgen keine Laufzeit, sondern nur eine Höchstfrist vereinbart worden sei, die einer früheren Kündigung durch die Beklagte nicht entgegenstehe.

Die Entscheidung:

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat das Urteil des Landgerichts Zwickau abgeändert und der Klage stattgegeben. In den umgeschriebenen Verträgen sei eine Laufzeit - und nicht nur eine Höchstfrist - von 1188 Monaten (99 Jahren) vereinbart worden. Das folge aus dem Wortlaut der Verträge, die sowohl unter Ziffer 4 als auch unter Ziffer 3 von einer Laufzeit sprächen. Die Prämienstaffel, die die 99 Jahre ausweise, korrespondiere hiermit. Die Verträge sprächen damit an mehreren Stellen einheitlich von einer Laufzeit von 1188 Monaten. Die beklagte Sparkasse müsse sich an dieser durch sie selbst vorformulierten Laufzeit festhalten lassen. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Ziffer 4 und der Tatsache, dass sich diese 99 Jahre auch in der Prämienstaffel wiederfinden, sei die Auslegung, eine solche Laufzeit sei mit der Klausel gemeint, nicht völlig fernliegend. Dass die beklagte Sparkasse und die Klägerin übereinstimmend etwas anderes als das, was beiderseits unterschrieben worden sei, gewollt hätten, hat der Senat nicht feststellen können. Der Sparkasse habe es freigestanden, in diese Spalte keinen bestimmten Wert einzutragen oder einen solchen jedenfalls im ausgedruckten Exemplar zu streichen.

Damit scheide eine ordentliche Kündigung gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen aus.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung läge ebenfalls nicht vor.

OLG Dresden, Urteil vom 21. November 2019, Az.: 8 U 1770/18

In einem weiteren Verfahren, dem ein Prämiensparvertrag zugrunde liegt, bei dem die Prämienstaffel und die Laufzeitangabe nicht übereinstimmen, hat der Senat heute lediglich über die Unzulässigkeit einer Klageerweiterung entschieden, nicht aber in der Sache selbst. Das Verfahren wird fortgesetzt.

OLG Dresden, Urteil und Beschluss vom 21. November 2019, Az.: 8 U 538/19



OLG Karlsruhe: Volkswagen AG haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für Schummeldiesel - kein Anspruch auf Verzinsung ab Kaufpreiszahlung

OLG Karlsruhe
Urteile vom 06.11.2019
13 U 37/19 und 13 U 12/19


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für Schummeldiesel auf Schadensersatz haftet. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Verzinsung ab Kaufpreiszahlung.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Weitere Urteile in Dieselverfahren: Volkswagen AG haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung - kein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung

Der für die südbadischen Landgerichtsbezirke (Offenburg, Freiburg, Waldshut-Tiengen und Konstanz) für sog. „Dieselverfahren“ zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat am 06.11.2019 fünf Urteile in Dieselfällen verkündet.
Gegenstand der Verfahren waren Schadensersatzansprüche der jeweiligen Käufer von Fahrzeugen, die mit dem von der Volkswagen AG hergestellten Motor EA 189 EU 5 ausgestattet sind.

Im Verfahren 13 U 37/19 verlangt die Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Volkswagen AG Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges. Zur Begründung trägt sie vor, die Volkswagen AG habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, da in dem von ihr hergestellten Motor (EA 189) eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut sei. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte unter anderem zur Erstattung der Erwerbskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges sowie zur Zahlung von Zinsen ab Kaufpreiszahlung verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen und die Berufung der Klägerseite, die den Abzug einer Nutzungsentschädigung angreift, zurückgewiesen. Die Volkswagen AG haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges täuschte sie in sittenwidriger Weise konkludent darüber, dass die Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Demgegenüber verfügte das Fahrzeug nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies. Von einem Schädigungsvorsatz und Kenntnis der maßgeblichen Umstände der Beklagten ist der Senat aus prozessualen Gründen ausgegangen. Durch die vorsätzliche Täuschung der Beklagten entstand der Klägerin ein Schaden, der im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liegt. Sie kann daher Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des erworbenen Fahrzeuges verlangen.
Nicht begründet sind Ansprüche darauf, den Kaufpreis ab dessen Zahlung mit Zinsen in Höhe von 4 % jährlich (§ 849 BGB) oder in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).

In drei weiteren Fällen hat der Senat dem entsprechend die Beklagte ebenfalls zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

In einem weiteren Verfahren, 13 U 12/19, hat der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen. Das für eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof in allen Fällen zugelassen.

OLG Karlsruhe, 13 U 37/19, Urteil vom 06.11.2019 (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) - Vorinstanz: LG Offenburg - 2 O 381/18.
OLG Karlsruhe, 13 U 12/19, Urteil vom 06.11.2019 (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) - Vorinstanz: LG Offenburg – 2 O 282/18.

BGH: Keine Feststellungsklage bei Widerruf von Verbraucherdarlehensvertrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs - Leistungsklage geht vor

BGH
Versäumnisurteil vom 21.02.2017
XI ZR 467/15


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit von Feststellungsklagen in Widerrufsfällen

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, ob eine Klage zulässig ist, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers rückabzuwickeln ist.

Sachverhalt:

Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei - überwiegend noch valutierende - Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 € und 10.000 €. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils unter anderem wie folgt:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen

-ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,

-eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,

- die Informationen, zu denen die […] [Beklagte] nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB InfoV) verpflichtet ist,

zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs".

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Prozessverlauf:

Ihre Klage auf Feststellung, sie habe die Darlehensverträge "wirksam widerrufen" und es bestünden "keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen", auf Erteilung einer "löschungsfähige[n] Quittung" für eine der Beklagten gestellte Grundschuld und auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt nur noch ihre Feststellungs- und Zahlungsklage weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht, das die Klägerin zu einer entsprechenden Änderung ihres Feststellungsbegehrens veranlasst hat, dahin erkannt, es werde festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse "umgewandelt" worden seien. Weiter hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Auf die von ihm zugelassene Revision der Beklagten hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Versäumnisurteil vom heutigen Tag das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben.

Soweit die Revision das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hatte, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sache selbst erkannt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Leistungsanspruch zusteht.

Im Übrigen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert am Vorrang der Leistungsklage. Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die die Klägerin beziffern kann. Ihr ist deshalb eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar. Eine Leistungsklage erschöpft das Rechtsschutzziel. Da die Parteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten, war die Feststellungsklage nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs konnte auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage allerdings nicht ohne weiteres als unzulässig abweisen, weil der Klägerin Gelegenheit gegeben werden muss, von der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen. Das Begehren der Klägerin könnte, was von den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts abhängt, auch noch in der Sache Erfolg haben.

Zwar hat die Beklagte die Klägerin richtig über ihr Widerrufsrecht belehrt. Der Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung. Der Zusatz, die Frist beginne nicht "vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", war auch im Verein mit der Einleitung "Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem …" nicht irreführend. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und war damit hinreichend bestimmt. Auch im Übrigen hielt die Widerrufsbelehrung einer Überprüfung durch den XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stand.

Mangels tragfähiger Feststellungen des Oberlandesgerichts dazu, die Beklagte habe die nach dem Gesetz erforderlichen Informationen tatsächlich erteilt, steht indessen noch nicht fest, dass die Widerrufsfrist an- und abgelaufen und damit der im Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin ins Leere gegangen ist, so dass Ansprüche der Klägerin aus einem Rückgewährschuldverhältnis nicht bestehen. Das Oberlandesgericht wird nach Zurückverweisung der Sache diese Feststellungen nachzuholen haben.

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 13. Mai 2015 – 22 O 21729/14

OLG München – Urteil vom 22. September 2015 – 17 U 2271/15

BGH: Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Verbrauchdarlehensvertrag bei einem Präsenzgeschäft

BGH
Urteil vom 21.02.2017
XI ZR 381/16

Die Pressemitteilungd des BGH:



Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, welche Bedeutung den besonderen Umständen der konkreten Vertragssituation bei der Bewertung von Widerrufsbelehrungen zukommt.

Sachverhalt:

Die Kläger verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Erstattung der von ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Sie schlossen mit der Beklagten am 15. Februar 2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 106.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Der Vertragsabschluss gestaltete sich so, dass ein Mitarbeiter der Beklagten und die Kläger – alle drei zeitgleich an einem Ort anwesend – die den Klägern erstmals vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen unterzeichneten. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die unter anderem folgenden Passus enthielt:

"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen

- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden".

Im Herbst 2014 wollten die Kläger die finanzierte Immobilie verkaufen. Deshalb traten sie an die Beklagte heran, um das Darlehen vorzeitig abzulösen. Die Beklagte machte den Abschluss einer "Aufhebungsvereinbarung" von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.569,82 € abhängig. Die Kläger gaben eine darauf gerichtete Willenserklärung am 21. Oktober 2014 "unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des geschlossenen Darlehensvertrages einschließlich der Widerrufsbelehrung" ab. Sie entrichteten die von der Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung. Unter dem 21. November 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:

Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe ist sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an.

Ob die Kläger die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Beklagten stillschweigend richtig dahin verstanden haben, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraus, ist unerheblich. Denn der Verbraucher war hier zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden kann. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an.

Der Bundesgerichtshof hat außerdem seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindert.

Das Landgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr anhand der vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12. Juli 2016 (vgl. Pressemitteilung Nr. 118/2016 und Nr. 119/2016) niedergelegten und vom Landgericht, das vorher entschieden hat, noch nicht berücksichtigten Grundsätze der Frage nachzugehen haben, ob die Kläger mit der Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen haben.

Vorinstanzen:

AG Krefeld – Urteil vom 24. September 2015 – 12a C 120/14

LG Krefeld – Urteil vom 1. Juli 2016 – 1 S 89/15

BGH: Regelung über pauschales Mindestentgelt für geduldete Kontoüberziehungen in AGB von Banken und Sparkassen unzulässig

BGH
Urteile vom 12.05.2016 - Urteil vom 25. Oktober 2016
XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15


Der BGH hat entschieden, dass eine Regelung in den AGB von Banken oder Sparkassen, die ein pauschales Mindestentgelt für geduldete Kontoüberziehungen vorsieht, den Bankkunden unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB*) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

In dem Verfahren XI ZR 9/15 (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 156/2016) heißt es in den von der beklagten Bank verwendeten "Bedingungen für geduldete Überziehungen" auszugsweise wie folgt:

"5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p. a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen.

(…)

8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen."

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist der Ansicht, dass die Regelung unter Ziffer 8 Satz 1 der Bedingungen Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch. Während die Klage in erster Instanz keinen Erfolg hatte, hat ihr das Berufungsgericht stattgegeben.

In dem Verfahren XI ZR 387/15 (vgl. Pressemitteilung Nr. 157/2016) begehrt der klagende Verbraucherschutzverein von der Beklagten, einer Geschäftsbank, die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel:

"[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten."

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern unwirksam sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Verfahren XI ZR 9/15 die Revision der beklagten Bank zurückgewiesen. In dem Verfahren XI ZR 387/15 hat er auf die Revision des Klägers der Klage stattgegeben.

Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das pauschale "Mindestentgelt" für eine geduldete Überziehung unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halten dieser nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Die Klauseln sind nicht als sogenannte Preishauptrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen. Vielmehr handelt es sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Die angegriffenen Klauseln weichen damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.

Die Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch in unangemessener Weise, zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 € für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 € in dem Verfahren XI ZR 9/15 bzw. von 2,95 € in dem Verfahren XI ZR 387/15 wäre ein Zinssatz von 25.185% p.a. bzw. von 10.767,5% p.a. zwischen den Parteien zu vereinbaren.

Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 21. Juni 2013 – 12 O 345/12

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 4. Dezember 2014 – 1 U 170/13

und

Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 387/15

LG Düsseldorf – Urteil vom 9. April 2014 – 12 O 71/13

OLG Düsseldorf – Urteil vom 16. Juli 2015 – 6 U 94/14

§ 505 BGB

Geduldete Überziehung

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

§ 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 488 Abs. 1 BGB

Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) (…)

(3) (…)

BGH: Zukünftige Sondertilungsrechte müssen auch bei vorzeitiger Vollrückzahlung bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden

BGH
Urteil vom 19.01.2016
XI ZR 388/14

Der BGH hat entschieden, dass auch zukünftige Sondertilungsrechte auch bei vorzeitiger Vollrückzahlung eines Darlehens bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden. Eine entgegenstehende Klausel in einem Darlehensvertrag mit einem Verbraucher ist unwirksam

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins entschieden, dass die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam ist.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse vergibt unter anderem grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher. Soweit den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, enthalten die "Besonderen Vereinbarungen" des Darlehensvertrags die nachfolgende Bestimmung:

"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."

Das Landgericht hat die gegen die Verwendung dieser Klausel gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen. Die angegriffene Klausel hält der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand:

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die beanstandete Klausel zu. Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung ergibt, dass sie aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB** Anwendung findet.

Auf der Grundlage dieser Auslegung weicht die beanstandete Klausel von gesetzlichen Regelungen ab. Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln, wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers. Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird - unter anderem - durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Diese begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Mit der Einräumung solcher regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Sondertilgungsrechte gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf. Von diesen Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** weicht die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB** zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung - generell - ausgenommen werden.

Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten. Die Klausel ist deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Überkompensation wird nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Beklagte führt auch keine Umstände oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten.

Vorinstanzen:

Landgericht Aurich - Urteil vom 8. November 2013 - 3 O 668/13

Oberlandesgericht Oldenburg - Urteil vom 4. Juli 2014 - 6 U 236/13 (ZIP 2014, 2383 ff.)

Karlsruhe, den 19. Januar 2016

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 490 BGB

Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) …

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3)…

BGH: Zur Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers

BGH
Urteil vom 19.01.2016
XI ZR 103/15


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Die beklagte Kreissparkasse gewährte zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natürlichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30. November 2016 fälliges Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse - ohne Anweisung der Darlehensnehmer - die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.

Die unter anderem auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 € nebst Zinsen verurteilt. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:

Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, wird vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung* nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden ist, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen. Dafür sprechen indes die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.

Soweit damit - was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden ist - für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 12. August 2014 - 21 O 830/13

OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Februar 2015 - 9 U 153/14

Karlsruhe, den 19. Januar 2016

* § 497 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) …


BGH: Zur Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Änderungen oder Aufhebung der Kostenrgundentscheidung

BGH
Beschluss vom 22.09.2015
X ZB 2/15
Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Änderungen oder Aufhebung der Kostenrgundentscheidung befasst.

Leitsätze des BGH:

a) Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen ist.

b) Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.

BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Werbung für Tagesgeldkonto mit 1,5 Prozent Zinsen pro Jahr irreführend wenn nicht auf Veränderlichkeit der in der Werbung genannten Zinsen hingewiesen wird

OLG Düsseldorf
Urteil vom 20.10.2015
I – 20 U 145/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung einer Bank für ein Tagesgeldkonto mit 1,5 Prozent Zinsen pro Jahr irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn nicht auf Veränderlichkeit der in der Werbung genannten Zinsen hingewiesen wird.

BGH: Kostenloses Darlehen ist kein Verbraucherdarlehensvertrag - Kein Einwendungsdurchgriff bei 0% Finanzierung

BGH
Urteil vom 30.09.2014
XI ZR 168/13


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über Einwendungsdurchgriff bei sogenannter "0%-Finanzierung"

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für einen in der ersten Jahreshälfte 2011 geschlossenen Darlehensvertrag entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Kauf durch einen verbundenen, unentgeltlichen Darlehensvertrag (sogenannte "0%-Finanzierung") finanziert, Gewährleistungs-rechte, die ihm wegen Mängeln der gekauften Sache gegen den Verkäufer zustehen, dem Anspruch des finanzierenden Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens nicht entgegenhalten kann.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger am 4. März 2011 von einem Baumarkt zwei Türen zum Preis von 6.389,15 € einschließlich Montage. Gleichzeitig unterschrieb er in dem Baumarkt, der seine Produkte mit einer "0%-Finanzierung" bewarb, auf einem dort bereitliegenden Formular der beklagten Bank einen Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages, den die Beklagte am 21. Juni 2011 annahm. Der Darlehensvertrag enthielt die Anweisung des Klägers an die Beklagte, den von ihm ratenweise zurückzuzahlenden Nettodarlehensbetrag, der - ebenso wie der Preis der Türen - 6.389,15 € betrug, an den Baumarkt auszuzahlen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Baumarkt zahlte die Beklagte nur 5.973,86 € an diesen.

Nach dem Einbau der Türen rügte der Kläger Mängel. In einem selbständigen Beweisverfahren stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige Mängelbeseitigungskosten von 5.415,50 € und eine Wertminderung von 550 € fest. Der Kläger trat deshalb gegenüber dem Baumarkt vom Vertrag zurück und ist der Auffassung, er sei nach den §§ 358, 359 BGB in der bei Abschluss des Vertrages im März/Juni 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zur Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte nicht verpflichtet.

Seine Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustehen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe gegen den Kläger gemäß § 488 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Baumarkt ausgezahlten Betrages von 5.973,86 €. Auf seinen Rücktritt vom Vertrag mit dem Baumarkt könne der Kläger sich gegenüber der Beklagten nicht berufen, weil die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§ 358, 359 BGB aF nicht vorlägen. Dieser setze einen Verbraucherdarlehensvertrag, d.h. gemäß § 491 Abs. 1 BGB einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus. Ein solcher liege nicht vor, weil der Kläger der Beklagten für die Gewährung des Darlehens kein gesondertes Entgelt habe zahlen müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Darlehensvertrages vom März/Juni 2011 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Baumarkt ausgezahlten Darlehens hat. Der Kläger kann sich gegenüber der Beklagten nicht auf seinen Rücktritt vom Vertrag mit dem Baumarkt berufen. Ein Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB aF setzt einen Verbraucherdarlehensvertrag, d.h. gemäß § 491 Abs. 1 BGB einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bewusst an den in § 491 BGB verwandten Begriff des Verbraucherdarlehensvertrages angepasst worden sind. Auch der Einwendungsdurchgriff gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie nicht für zins- und gebührenfreie Kreditverträge.

Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist kein entgeltlicher Darlehensvertrag, weil die Beklagte für das dem Kläger eingeräumte Kapitalnutzungsrecht keine Gegenleistung erhält. In dem Vertrag sind weder Zinsen noch Gebühren vereinbart worden. Auch die Differenz zwischen dem Nettodarlehensbetrag von 6.389,15 € und dem von der Beklagten an den Baumarkt ausgezahlten Betrag von 5.973,86 € kann nicht als Gegenleistung des Klägers angesehen werden. In Höhe dieses Differenzbetrages hat die Beklagte den vertraglichen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des vollen Nettodarlehensbetrages nicht erfüllt. Da der Kläger gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nur die Rückzahlung des tatsächlich zur Verfügung gestellten Darlehens in Höhe von 5.973,86 € schuldet, erhält die Beklagte nur den an den Baumarkt ausgezahlten Betrag zurück. Sie erhält keinen darüber hinausgehenden Vermögensvorteil, der als Gegenleistung des Klägers für das ihm eingeräumte Kapitalnutzungsrecht angesehen werden könnte.

XI ZR 168/13 - Urteil vom 30. September 2014

LG Landshut - 23 O 2386/12 - Urteil vom 4. Oktober 2012

OLG München - 17 U 4579/12 - Urteil vom 25. März 2013

Karlsruhe, den 30. September 2014

Anhang

Vorschriften in der bei Abschluss des Darlehensvertrages im März/Juni 2011 geltenden Fassung

§ 358 BGB

(1)Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.



(3)Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. …

(4)… Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.

§ 359 BGB

Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. …

§ 488 BGB

(1)… Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

§ 491 BGB

(1)Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist.

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66)

Art. 2 Geltungsbereich

(1)Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge.

(2)Diese Richtlinie gilt nicht für:



f) zins- und gebührenfreie Kreditverträge …



Art. 15 Verbundene Kreditverträge



(2)Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedsstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechtsmittel ausgeübt werden können."

BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug geplant

Wie einer Pressmitteilung des Bundesjustizministeriums hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen der zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr u.a. eine Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug vorsieht:

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die vollständige Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
"BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug geplant" vollständig lesen