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BGH: Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gemäß Richtlinie 2008/48/EG muss nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB der Zinssatz bei Vertragsschluss konkret angegeben werden

BGH
Urteil vom 12. April 2022
XI ZR 179/21
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11


Der BGH hat entschieden, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gemäß Richtlinie 2008/48/EG nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB der Zinssatz bei Vertragsschluss konkret angegeben werden muss.

Leitsatz des BGH:
Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) erfordert die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Aufgabe von Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52).

BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Mönchengladbach: Irreführung durch blickfangmäßige Werbung für Top-Tagesgeld mit 2,25 % Zinsen, wenn dies nur für Anlagebetrag bis 5000 EURO gilt

LG Mönchengladbach
Urteil vom 15.07.2013
8 O 18/13


Das LG Mönchengladbach hat die blickfangmäßige Werbung einer Bank für "Top-Tagesgeld mit 2,25 % Zinsen" für irreführend und damit wettbewerbswidrig erachtet. Erst im Kleingedruckten bzw. einer Unterseite im Internet war zu lesen, dass dieser Zinssatz nur für einen Anlagebetrag bis zu 5000 EURO gilt. Darüber hinaus wurde nur ein Zinssatz von 0,25 % - 1% geboten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

LG Stuttgart: Wettbewerbswidrige Lockvogelangebote von Banken für Sofortkredite, wenn in der Werbung nur der Mindestzinssatz und nicht leicht erkennbar die Zinsspanne angegeben wird

LG Stuttgart
Urteil vom 22.09.2011
17 O 165/11

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriges Lockvogelangebot von Banken für Sofortkredite vorliegt, wenn in der Werbung nur der Mindestzinssatz und nicht leicht erkennbar die mögliche Zinsspanne angegeben wird.

In der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes heißt es:
"Kunden zahlen oft mehr als das Doppelte des Topzinssatzes
Die CreditPlus Bank hatte im Internet für einen "Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins" geworben. Erst durch Klick auf das darunter befindliche Zeichen "(i)" öffnete sich ein weiteres Fenster mit dem repräsentativen Beispiel. Dafür gab die Bank einen Effektivzins von 8,99 Prozent an. Außerdem ging erst aus der Zusatzinformation hervor, dass der Effektivzins für den Kredit sogar bis zu 12,99 Prozent betragen kann.

Bank muss Zinsspanne angeben
Die Richter sahen in der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Eine effektive Information des Verbrauchers sei nur gewährleistet, wenn dieser nicht nur den niedrigsten, sondern auch den höchsten Effektivzins für den angebotenen Kredit kennt. Die Bank dürfe daher nicht mit einem "Ab-Zinssatz" werben. Sie müsse vielmehr die Spanne der Effektivzinssätze angeben"


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die vollständige Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier: