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LG Köln: Zitatrecht nach § 51 UrhG deckt nicht Wiedergabe von Untersuchungsberichten die nicht veröffentlicht wurden

LG Köln
Urteil vom 25.08.2016
14 O 30/16


Das LG Köln hat entschieden, dass das Zitatrecht nach § 51 UrhG nicht die Wiedergabe von Untersuchungsberichten die nicht veröffentlicht wurden, deckt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der vollständige Abdruck der Untersuchungsberichte ist auch nicht durch die urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG gedeckt. Danach ist zulässig die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, § 51 S. 1 UrhG. Zulässig ist dies gemäß § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG insbesondere, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.

a) Allerdings handelt es sich um ein Zitat im Sinne von § 51 UrhG.

Bei der Beurteilung dieser Schutzschranke kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vergleiche BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusiv Interview, Rn. 25).

Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung im Streitfall mit der Funksendung der Klägerin herstellt. Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vergleiche BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusiv Interview).

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn in der Tat ging es bei dem "Werkstattgespräch" und auch bei der Ausstellung in dem Archäologischen Museum der Verfügungsbeklagten zu 2) um die Frage der Authentizität und Originalität von antiken Bronzebildnissen. Dazu verhalten sich beide Untersuchungsberichte des Herrn Dr. C, da sie gerade die Frage der Authentizität anhand der Materialanalyse der beiden betroffenen Skulpturen zum Gegenstand haben. Wie in der Einleitung seines Berichtes aufgeführt, "erfolgte eine umfassende naturwissenschaftliche Untersuchung zur Bestimmung signifikanter Materialmerkmale in der Zusammensetzung der Metalllegierung" und zwar "zur Klärung der Frage nach der Echtheit einer römischen Bronzefigur".

b) Jedoch handelte es sich nicht um veröffentlichte Werke. Dabei ist maßgebend der Maßstab von § 6 Abs. 1 UrhG. Danach ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Zur Zeit der Aufnahme der Untersuchungsberichte in das Buch der Antragsgegner und das Inverkehrbringen bzw. das Angebot von Vervielfältigungsstücken des Buches zum Verkauf durch die Antragsgegner waren die Berichte nicht mit Zustimmung der Berechtigten veröffentlicht. Damit haben die Antragsgegner ein nicht veröffentlichtes Werk zitiert.

Die Veröffentlichung nach § 6 Abs. 1 UrhG ist daran geknüpft, dass das Werk an eine Öffentlichkeit gerichtet wurde, es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und dieses Zugänglichmachen mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt ist.

aa) Die Verfügungsklägerin als Berechtigte hat das Werk nicht an eine Öffentlichkeit gerichtet. Insbesondere war dies mit der Übersendung der Berichte mit der E-Mail vom 29. März 2012 (Anlage AS 4) an den Y nicht der Fall."
Der Begriff der „Öffentlichkeit“ in § 6 UrhG ist angelehnt an § 15 Abs. 3 UrhG, der wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG Nummer L 167 Seite 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29) dient. "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bedeutet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und muss aus recht vielen Personen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12 – OSA, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – C-115/15 – Rehatraining, Rn. 41). Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für "Personen allgemein" erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 37; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – C-117/15 – Rehatraining, Rn. 42).

Allerdings stimmt der Begriff der Öffentlichkeit in § 6 Abs. 1 UrhG zwar weitgehend mit diesem Öffentlichkeitsbegriff überein, ist jedoch nicht vollständig deckungsgleich. Denn bei der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG führt das weite Verständnis der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 UrhG entsprechend der Intention des Gesetzgebers bzw. des Richtliniengebers dazu, dass die Verwertungsrechte ausgedehnt und damit die Stellung des Urhebers gestärkt wird. Bei § 6 UrhG besteht die umgekehrte Situation: Je weiter das Verständnis des Begriffs der Öffentlichkeit ist, desto nachteiliger ist es für den Urheber, da er früher sein Recht auf erstmalige Veröffentlichung verliert. Vor diesem Hintergrund ist in § 6 Abs. 1 UrhG die Öffentlichkeit enger und die Nichtöffentlichkeit weiter auszulegen (in diesem Sinne auch Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 7). Daher ist Öffentlichkeit bei Veranstaltungen oder Gruppen anzunehmen, zu denen jedermann Zutritt hat, wobei es unerheblich ist, ob dieser Zutritt für jedermann von der Zahlung eines Eintrittsgeldes, eines Mitgliedsbeitrages oder eines sonstigen Entgelts abhängt (vergleiche Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 10). Damit stimmt überein, dass die zitierte Rechtsprechung des EuGH, in der der Gerichtshof eine Öffentlichkeit bejaht hat, Einrichtungen betroffen hat, die in diesem Sinne für jedermann zugänglich waren, nämlich eine Gastwirtschaft, ein Hotel, eine Kureinrichtung oder ein ambulantes Rehabilitationszentrum. All diesen Einrichtungen ist gemein, dass grundsätzlich jedermann Zugang hat, der den Zugang verlangt, und sei es, dass er im Hotel die Übernachtungskosten zu begleichen oder etwa in der Reha-Einrichtung die Behandlungskosten zu übernehmen hat.

Dies ist anders im vorliegenden Fall, in dem die Verfügungsklägerin gezielt an die Redaktion des Magazins Y mit der E-Mail vom 29. März 2012 die Untersuchungsberichte übersandt hat. Denn selbst wenn die Y-Redaktion aus 240 Personen besteht, wie dies von den Verfügungsbeklagten unwidersprochen vorgetragen wird, handelt es sich dabei zwar um einen zahlenmäßig schon relativ großen Kreis, jedoch um keine Gruppe, zu der jedermann Zugang hat (vgl. dazu etwa auch die Wertung des BGH in dem Urteil 17. September 2015 - I ZR 228/14 – Ramses, wo der BGH die Bewohner von 343 Wohneinheiten einer Eigentumswohnungsanlage nicht als Öffentlichkeit angesehen hat). Es ist nicht davon auszugehen, dass selbst bei dem Angebot, ein Entgelt zu zahlen, grundsätzlich jedermann Zutritt zur Y-Redaktion und Zugang zu den dort vorhandenen Informationen erlangen könnte. Insbesondere ist die Kammer auch überzeugt, dass die Y-Redaktion selbst niemals annehmen würde, dass ihr übersandte Informationen schon durch die Übersendung an die Redaktion öffentlich würden. Als Presseunternehmen wird es vielmehr auch dem Selbstverständnis des Y entsprechen, dass erst dann, wenn die Informationen aufgrund der Entscheidung des Y selbst in der Zeitschrift verbreitet oder online zugänglich gemacht werden, eine Veröffentlichung gegeben ist. Dabei ändert auch nichts der Hinweis der Verfügungsbeklagten, dass auch noch weitere Personen wie etwa Bildredakteure oder sonstige nichtjournalistische Mitarbeiter in den Kreis derjenigen einbezogen worden sein könnten, die infolge der E-Mail der Verfügungsklägerin Kenntnis von den Berichten erhalten könnten. Denn auch für diesen Personenkreis gilt, dass eben gerade nicht jedermann Zugang hat.

Schließlich fallen auch von Y-Redaktion hinzugezogene Experten zu Beurteilung der Untersuchungsergebnisse nicht darunter. So mag es zulässig gewesen sein, dass Y bzw. Y-Autor T1 die Untersuchungsberichte auch an den Verfügungsbeklagten zu 3) weitergeleitet hat, um dessen Expertise einzuholen; gleiches gilt für die Befassung des Herrn Dr. N mit den Berichten. Einer Öffentlichkeit ist das Werk damit nicht zugänglich gemacht, da es sich auch bei diesen Personen um solche eines geschlossenen Expertenkreises handelt, der nicht jedermann zugänglich ist (vergleiche insofern auch die Beispiele bei Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 11).



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zum Zitatrecht bei Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 17.12.2015
I ZR 69/14
Exklusivinterview
UrhG §§ 50, 51 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders kann vom Zitatrecht gedeckt sein" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG).

b) Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG, weil die Bestimmung zwischen dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar erdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das übernommene Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die
im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist.

c) Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders kann vom Zitatrecht gedeckt sein

BGH
Urteil vom 17.12.2015
I ZR 69/14
Exklusivinterview

Der BGH hat entschieden, dass die Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders vom Zitatrecht gedeckt sein kann.

DIe Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit der Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders entschieden.

Die Parteien sind private Fernsehunternehmen. Die Klägerin führte Exklusivinterviews mit Liliana M. über sich und ihre Ehe mit dem ehemaligen Fußballnationalspieler Lothar M. Die Klägerin strahlte die Interviews am 26. Juli 2010 sowie am 2. August 2010 in ihrer Sendung "STARS & Stories" aus. Nachdem die Beklagte sich zuvor jeweils vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zu der Nutzung dieser Interviews bemüht hatte, verwendete sie daraus verschiedene Ausschnitte unter Angabe der Quelle am 1. und 3. August 2010 in ihrer Sendung "Prominent".

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Schutzrechte als Sendeunternehmen. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Beklagte durch die Übernahme von Teilen der von der Klägerin in den Sendungen "STARS & stories" ausgestrahlten Interviews in das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht eingegriffen hat. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht seine Annahme, die Eingriffe in das Leistungsschutzrecht der Klägerin habe die Beklagte widerrechtlich vorgenommen.

Allerdings kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die urheberrechtliche Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) berufen. Diese Schrankenregelung soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Nutzung geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Im Streitfall war es der Beklagten jedoch möglich und zumutbar, vor der Übernahme des in Rede stehenden Bildmaterials um die Zustimmung der Klägerin nachzusuchen. Zudem erlaubt § 50 UrhG keine Berichterstattung, die die urheberrechtlich geschützte Leistung - hier die Interviewsendungen der Klägerin - selbst zum Gegenstand hat. Die Leistung muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten.

Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reicht aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Dies ist im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana M. in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg verwendet wurden. Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, das Eingreifen des Zitatrechts scheide außerdem aus, weil die Beklagte die Schlüsselszenen der Interviews übernommen und daher die Möglichkeit der Klägerin wesentlich erschwert habe, die ihr exklusiv gewährten Interviews kommerziell umfassend auszuwerten, wird durch die Feststellungen, die das Oberlandesgericht getroffen hat, nicht getragen. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht die übernommenen Szenen als den für die nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat. Das Oberlandesgericht hat außerdem keinen Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin verlieren wird. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, das die notwendigen Feststellungen nachholen muss.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 13. September 2011 - 310 O 480/10

OLG Hamburg - Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 U 225/11

Karlsruhe, den 17. Dezember 2015

* § 50 UrhG lautet:

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

** § 51 UrhG lautet:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. ...



BGH: Zum Zitatrecht bei künstlerischen Sprachwerken in Form einer literarischen Collage - Blühende Landschaften

BGH
Urteil vom 30.11.2011
I ZR 212/10
Blühende Landschaften
UrhG § 51 Satz 2 Nr. 2; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

Leitsätze des BGH:

a) Das Zitatrecht gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG hat im Hinblick auf Kunstwerke einen weiteren Anwendungsbereich als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung derzitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen (BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 Germania 3).

b) Für die Annahme eines Kunstwerks ist es nicht ausreichend, dass der Verfasser eines Berichts über sein berufliches Wirken eigene einleitende Betrachtungen und Tagebucheinträge mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern kombiniert. Allein der Umstand, dass eine solche Kombination auch als künstlerische Technik, namentlich als literarische Collage oder Montage, in Betracht kommt, reicht nicht zur Annahme eines Kunstwerks im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.

BGH, Urteil vom 30. November 2011 I ZR 212/10 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt entscheidet erneut im Fall Perlentaucher und bejaht bei einigen Kurzzusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen der FAZ und SZ eine Urheberrechtsverletzung

OLG Frankfurt
Urteile vom 01.11.2011
Aktenzeichen 11 U 75/06 und 11 U 76/06
Perlentaucher


OLG Frankfurt hat erneut im Fall Perlentaucher entschieden nachdem der BGH die Sache zurückverweisen hatte (BGH, Urteile vom 01.12.2010 I ZR 12/08 und I ZR 13/08 – Perlentaucher) und hat bei einigen Kurzzusammenfassungen (Abstracts) eine Urheberrechtsverletzung bejaht.

Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt:
"In den aktuellen Berufungsurteilen kommt das OLG nunmehr zu dem Ergebnis, dass tatsächlich bestimmte Perlentaucher-Kritiken, die im Dezember 2004 erschienen waren und von den Klägerinnen konkret benannt werden, ihr Urheberrecht verletzten. Diese Abstracts bestünden mehr oder weniger aus einer Übernahme von besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen der Originalrezensionen, von denen lediglich einige Sätze ausgelassen worden seien. Sie stellten deshalb eine unzulässige "unfreie" Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar und hätten ohne die Einwilligung der Klägerinnen nicht übernommen werden dürfen. In diesem - eingeschränkten - Umfang gab das Oberlandesgericht den Berufungen deshalb statt und änderte die vorausgegangenen Urteile des Landgerichts ab."

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Frankfurt finden Sie hier:




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BGH: Unzulässige Wiedergabe eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken - ICE - Volltext der Entscheidung liegt vor

BGH
Urteil vom 07.04.2011
I ZR 56/09
ICE
GeschmMG § 40 Nr. 3


Diese Entscheidung liegt nunmehr im Volltext vor.

Wir hatten bereits über die Pressemitteilung des BGH in dieser Sache berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG setzt eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und erfordert daher, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dient.
BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext finden Sie hier:

BGH: Ehemalige Tagesschausprecherin muss Berichterstattung unter Zitierung von Äußerungen dulden

BGH
Urteil vom 21.06.2011
VI ZR 262/09


Der BGH hat entschieden, dass eine ehemalige Tagesschausprecherin die Berichterstattung in einer Zeitung dulden muss, wo u.a. ihre Äußerungen zitiert werden, solange diese weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben werden.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat."

Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Ehemalige Tagesschausprecherin muss Berichterstattung unter Zitierung von Äußerungen dulden" vollständig lesen

BGH: Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist nicht vom Zitatrecht gedeckt - ICE

BGH
Urteil vom 07.04.2011
I ZR 56/09
ICE


Der BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht "zum Zwecke des Zitats" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn dies ausschließlich zu Werbezwecken geschieht.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG "zum Zwecke der Zitierung" erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte - so der Bundesgerichtshof - vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen."

Die vollständige Mitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist nicht vom Zitatrecht gedeckt - ICE" vollständig lesen

BGH: Kurzusammenfassungen von Presseartikeln (Abstracts) keine Urheberrechtsverletzung, wenn es sich um selbständige Werke handelt - perlentaucher

BGH
Urteile vom 01.12.2010
I ZR 12/08 – Perlentaucher
I ZR 13/08


Der BGH hat heute in dem Rechtsstreit der FAZ und SZ gegen das Internetportal Perlentaucher entschieden, dass die Erstellung und Veröffentlichung von Kurzzusammenfassungen von Presseartikeln (sog. Abstracts) urheberrechtlich zulässig sein kann (siehe dazu auch unsere Anmerkungen zu den Entscheidungen der Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteile von 11.12.2007- 11 U 75/06 und - 11 U 76/06). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass es sich bei der jeweiligen Kurzzusammenfassung um ein selbständiges Werk handelt.

Aus der Pressemitteilung:

"Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt.

Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt.Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben."


Das OLG Frankfurt muss nunmehr in jedem Einzelfall prüfen, ob die jeweilige Kurzzusammenfassung ein selbständiges Werk darstellt.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Kurzusammenfassungen von Presseartikeln (Abstracts) keine Urheberrechtsverletzung, wenn es sich um selbständige Werke handelt - perlentaucher" vollständig lesen