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EuGH: Weinerzeuger darf seinen Weinbaubetrieb auch dann angeben wenn die Kelterung in fremden Betriebsräumern unter seiner Leitung und ständigen Überwachung erfolgt

EuGH
Urteil vom 23.11.2023
C-354/22


Der EuGH hat entschieden, dass ein Weinerzeuger seinen Weinbaubetrieb auch dann angeben darf, wenn die Kelterung in fremden Betriebsräumern aber unter seiner Leitung und ständigen Überwachung erfolgt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Weinbereitung und -etikettierung: Ein Weinerzeuger darf seinen eigenen Weinbaubetrieb auch dann angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen eines anderen Weinerzeugers erfolgt

Dies setzt allerdings voraus, dass während der erforderlichen Zeit nur der namensgebende Weinerzeuger die angemietete Kelteranlage nutzt und die Kelterung unter seiner Leitung und seiner engen und ständigen Überwachung stattfindet.

Ein Weinerzeuger der deutschen Moselregion verwendet die Angaben „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ für Wein, den er aus Trauben erzeugt, die von Rebflächen stammen, die er etwa 70 km von seinem eigenen Betrieb entfernt gepachtet hat. Aufgrund eines Vertrags werden die angepachteten Rebflächen von ihrem Eigentümer nach den Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers angebaut. Nach der Weinlese steht eine angemietete Kelteranlage für einen Zeitraum von 24 Stunden ausschließlich für die Verarbeitung der Trauben von den gepachteten Rebflächen nach den önologischen Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers zur Verfügung. Dieser befördert anschließend den hergestellten Wein zu seinen Betriebsräumen.

Nach Auffassung des Landes Rheinland-Pfalz darf der namensgebende Weinerzeuger die fraglichen Angaben nicht für den in den Betriebsräumen des anderen Weinerzeugers hergestellten Wein verwenden. Damit bestimmte Angaben, die wie beispielsweise „Weingut“ auf einen namensgebenden Weinbaubetrieb verweisen, verwendet werden dürfen, verlangt das Unionsrecht1 nämlich, dass das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.

Das deutsche Verwaltungsgericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat den Gerichtshof zu der zuletzt genannten Voraussetzung befragt.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach dem Unionsrecht die fraglichen Angaben, die eine höhere Qualität gewährleisten sollen, Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) vorbehalten sind. Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die Rebflächen, die in 70 km Entfernung von dem namensgebenden Weinbaubetrieb angepachtet wurden, von dessen g. U. oder g. g. A. erfasst sind.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff des Betriebs und damit die Verwendung der fraglichen Angaben nicht auf die Flächen beschränkt ist, die im Eigentum des namensgebenden Weinerzeugers stehen oder sich in deren Nähe befinden. Sie können sich auch auf Rebflächen erstrecken, die an einem anderen Ort gepachtet sind, sofern die Arbeiten der Bewirtschaftung und Ernte der Trauben unter der tatsächlichen Leitung, der engen und ständigen Überwachung und der Verantwortung des namensgebenden Weinerzeugers erfolgen.

Wenn diese Voraussetzungen bei der Kelterung in einer für einen kurzen Zeitraum bei einem anderen Betrieb angemieteten Kelteranlage erfüllt sind und diese Kelteranlage für die erforderliche Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung gestellt wird, dann kann davon ausgegangen werden, dass die Weinbereitung vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt ist.

Dieselben Voraussetzungen gelten darüber hinaus dann, wenn Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs die Kelterung durchführen. Dieser Vorgang muss nach den eigenen Vorgaben des namensgebenden Weinbaubetriebs erfolgen. Dieser Betrieb darf sich nicht darauf beschränken, auf etwaige Anweisungen des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs zu verweisen

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1375 der Kommission vom 11. Juni 2021 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der Umstand, dass die Kelterung der von gepachteten Rebflächen stammenden Trauben in einer Anlage stattfindet, die der namensgebende Weinbaubetrieb für einen kurzen Zeitraum bei einem anderen Weinbaubetrieb anmietet, nicht ausschließt, dass die Weinbereitung als im Sinne dieser Bestimmung vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt anzusehen ist, sofern diese Anlage für die für den Keltervorgang erforderliche Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung gestellt wird und dieser zuletzt genannte Betrieb die tatsächliche Leitung, die enge und ständige Überwachung und die Verantwortung für diesen Vorgang übernimmt.

2. Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2019/33 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1375 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

eine Weinbereitung selbst dann vollständig im Sinne dieser Bestimmung im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt, wenn der Vorgang der Kelterung von Mitarbeitern des dem namensgebenden Weinbaubetrieb die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs durchgeführt wurde, sofern der Inhaber des namensgebenden Weinbaubetriebs die tatsächliche Leitung, die enge und ständige Überwachung und die Verantwortung für diesen Vorgang übernimmt. Für die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Weinbereitung im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt, ist es irrelevant, dass der Weinbaubetrieb, der die Kelteranlage vermietet, ein Eigeninteresse an der Art und Weise der Durchführung der Kelterung hat, insbesondere aufgrund einer Vertragsklausel über einen ertrags- und qualitätsabhängigen Zuschlag je Hektoliter Wein.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Zuckerung in der Gärphase bei der Weinherstellung nur zur Erhöhung des Alkoholgehalts und nicht zur Erhöhung der Süße zulässig

BVerwG
Urteil vom 30.01.2020
3 C 6.18


Das BVerwG hat entschieden, dass die Zuckerung in der Gärphase bei der Weinherstellung nur zur Erhöhung des Alkoholgehalts und nicht zur Erhöhung der Süße zulässig.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Zuckerung bei der Weinherstellung

Die Zuckerung eines Weinerzeugnisses in der Gärphase darf nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen und nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker (Saccharose) zu süßen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts. Er erhielt für seinen Rieslingwein aus dem Jahrgang 2014 eine amtliche Prüfungsnummer für Qualitätswein. Nachdem die Untersuchung der im Rahmen einer Betriebskontrolle entnommenen Proben einen Restzuckergehalt von 17,1 g/l bei einem Glucose-Fructose-Verhältnis von 47 zu 53 ergeben hatte, gab der Kläger an, bei der zweiten Anreicherung vom März 2015 sei der zugegebene Zucker offenbar nicht vollständig vergoren. Mit Bescheid vom 24. September 2015 nahm die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz den Prüfungsbescheid zurück. Entgegen den im Antragsverfahren gemachten Angaben sei der Wein gesüßt und damit unter Anwendung eines nicht zugelassenen önologischen Verfahrens hergestellt worden. Die Zugabe von Saccharose im Rahmen der Anreicherung bewirke eine unzulässige Süßung, wenn eine ausreichende Vergärung des Zuckers nicht stattgefunden habe.


Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz darf die im Wein vorhandene Restsüße nur von frischen Weintrauben und von Traubenmost, nicht aber von Saccharose-Zugaben herrühren. Die Annahme des Klägers, jegliche Zuckerzugabe, die während der Gärphase nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolge, müsse auch im Hinblick auf den im Wein verbleibenden Restzuckergehalt unbedenklich sein, treffe nicht zu. Der vom Kläger noch im März zur Anreicherung zugegebene Kristallzucker sei nur zu 10 % vergoren. Damit liege eine unzulässige Süßung vor.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften des europäischen Weinrechts (Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang I D Nr. 1 der Verordnung 606/2009/EG) darf Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt werden. In der Gärphase darf dem Erzeugnis zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nach Maßgabe näherer Bestimmungen (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 der Verordnung 1308/2013/EU) Saccharose zugesetzt werden. Sinn und Zweck dieser sogenannten Anreicherung ist die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts und nicht der Restsüße; sie darf nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker zu süßen. Von einer Umgehung ist hier auszugehen. Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren nur 10 % der im März 2015 zugegebenen Saccharose zu Alkohol vergoren. Eine Prüfungsnummer darf einem solchen Wein nicht erteilt werden.

BVerwG 3 C 6.18 - Urteil vom 30. Januar 2020

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 8 A 11751/17 - Urteil vom 27. Februar 2018 -

VG Mainz, 1 K 611/16.MZ - Urteil vom 23. Februar 2017 -




KG Berlin: Nimm2-Bonbons - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 34 Abs. 2 Lebensmittelinformationsverordnung durch Vitamin- und Nährwerttabelle wenn Vitamine vor Fett und Zucker genannt werden

KG Berlin
Beschluss vom 05.09.2019
5 U 2/19


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung durch die Gestaltung der Vitamin- und Nährwerttabelle auf der Verpackung der Nimm2-Bonbons vorliegt, da zunächst die Vitamine und nicht wie vorgeschrieben Fett- und Zuckergehalt angegeben wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass Art. 34 Abs. 2 LMIV einen Spielraum hinsichtlich der Gestaltung einräumen würde. Die beiden Sätze regeln zwei einander ausschließende Varianten: Entweder ist genügend Platz für eine Tabelle vorhanden. Dann sind die Angaben zwingend in Tabellenform darzustellen. Oder es ist nicht genügend Platz für eine Tabelle vorhanden. Dann können die Angaben hintereinander, d.h. nicht in Tabellenform aufgeführt werden. Eine Aufführung hintereinander und zugleich in Tabellenform ist schon vom Wortsinn her nicht möglich, weil sich beide Varianten ausschließen.

Der Senat vermag auch die Auffassung der Berufung nicht zu teilen, dass bei Platzmangel von der Reihenfolge des Anhangs XV abgewichen werden könne. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern bei einer - wie hier- rechteckigen Verpackung Platzmangel Einfluss auf die Reihenfolge haben kann. Denn unabhängig von ihrer Reihenfolge nehmen die Angaben insgesamt stets denselben Raum ein. Dies gilt auch für zwei nebeneinander stehende Tabellen. Bei einem Vertauschen der beiden
Tabellen wird exakt der gleiche Raum ausgefüllt. Dies belegt auch die von der Beklagten auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 8. November 2018 dargestellte modifizierte Aufmachung.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Einschränkung „gegebenenfalls“ in Art. 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV darauf beruht, dass einzelne Angaben freiwillig erfolgen können. Die Norm soll sicherstellen dass diese Angaben —wenn sie erfolgen - in der Reihenfolge des Anhangs XV aufgeführt werden. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Vitaminangaben vorliegend obligatorisch sein mögen. Jedoch regeln § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV auch Fälle, in denen Vitaminangaben
nicht obligatorisch sind. Es trifft daher nicht zu, dass Art. 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV bei dem Verständnis des Landgerichts keinen Regelungsbereich hätte. Die von der Beklagten angeführte Verpflichtung zur Vitamindeklaration nach der Verordnung Nr.
1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 besteht nur bei nährwertbezogenen oder gesundheitsbezogenen Angaben, also nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bzw. 5 dieser Verordnung nur bei Angaben, mit denen suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt oder ein Zusammenhang mit der Gesundheit besteht. Auch die Verpflichtung zur Vitamindeklaration nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 besteht nur bei Erzeugnissen, denen Vitamine zugesetzt wurden. Art. 34 Abs. 1 LMIV geht in seinem Regelungsbereich Ober diese Fälle hinaus, weil er Anforderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln allgemein festlegt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 LMIV)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Rostock: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Fruchtnektar als Fruchtsaft beworben wird

OLG Rostock
Urteil vom 25.09.2019
2 U 22/18


Das OLG Rostock hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Fruchtnektar als Fruchtsaft beworben wird. Nektar enthält einen höheren Wasseranteil als Fruchtsaft.


OVG Koblenz: Unzulässiger Zusatz von Zucker in Qualitätswein und Prädikatswein - Rücknahme Prüfungsbescheid zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer

OVG Koblenz
Urteil vom 27.02.2018
8 A 11751/17.OVG


Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Rücknahme des Prüfungsbescheids zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer für Qualitätswein oder Prädikatswein zulässig ist, wenn dieser nicht nur mit Traubenmost gesüßt wird, sondern Zucker beigefügt wird.

Unzulässige Süßung von Qualitätswein

Qualitätswein oder Prädikatswein darf nur mit Traubenmost gesüßt werden. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) ist nicht erlaubt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger baute aus dem Jahrgang 2014 einen Rieslingwein aus, bei dem er im Okto­ber 2014 und im März 2015 jeweils eine Anreicherung mit Saccharose vornahm. Auf seinen Antrag, worin er eine Süßung des Weines verneinte, erteilte ihm die Landwirt­schaftskammer Rheinland-Pfalz eine amtliche Prüfnummer für Qualitätswein. Im Rahmen einer Betriebskontrolle des Weinguts im Juli 2015 wurde eine amtliche Probe des Weins entnommen und dieser chemisch-analytisch untersucht. Der Kläger räumte ein, dass der Zucker der zweiten Anreicherung nur teilweise vergoren ist. Daraufhin nahm die Landwirtschaftskammer den Prüfungsbescheid zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer zurück, weil der Wein entgegen den Vorschriften der Weinverordnung gesüßt worden sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hier­gegen Klage, mit der er geltend machte, der Wein sei angereichert, nicht gesüßt wor­den. Bei dem behandelten Produkt habe es sich um einen Jungwein gehandelt, bei dem die Gärung noch nicht beendet gewesen sei. Die Zugabe von Saccharose zu einem Jungwein sei im Rahmen einer Anreicherung zulässig. Höre der Wein auf zu gären, bleibe die erfolgte Anreicherung zulässig. Anderenfalls wäre jeder Fall einer nur teil­weisen Vergärung der zugesetzten Saccharose als unerlaubte Süßung anzusehen. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig. Für den betroffenen Wein hätte keine amt­liche Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden dürfen, weil er den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe. Danach dürfe Qualitätswein oder Prädikatswein nur mir Traubenmost gesüßt werden. Dies bedeute, dass die in einem Qualitätswein oder Prädikatswein vorhandene Restsüße nur von den frischen Wein­trauben oder von Traubenmost herrühren dürfe. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) sei nicht erlaubt. Ein solcher Fall liege hier jedoch vor, weil der vom Kläger im März 2015 zugegebene Kristallzucker – unstreitig – nur zu 10 % zu Alkohol vergoren sei und im Übrigen die Süße des Weins erhöht habe. Hiermit sei eine Süßung und nicht bloß eine unbedenkliche Anreicherung von Jungwein erfolgt. Die Anreicherung eines Weins in seiner Gärphase (Jungwein) durch die Zugabe von Saccharose sei auf das Ziel beschränkt, den Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen. Die einschlägigen Vorschriften erlaubten nicht eine Zugabe von Saccharose, die eine Erhöhung des Restzuckergehalts im Wein bezwecke. Den Bestimmungen über die Anreicherung liege die Vorstellung zugrunde, dass der zugegebene Zucker vollständig zu Alkohol vergoren werde. Sofern die Landwirtschaftskammer eine nur „weit überwie­gende“ Vergärung toleriere, sei dies Gründen der Verwaltungspraktikabilität geschuldet und ändere nichts an dem grundsätzlichen Ziel des Anreicherungsverfahrens. Die Aus­richtung der Anreicherung auf eine Erhöhung des Alkoholgehalts und die klare Abgren­zung zur Süßung erwiesen sich auch nicht als unverhältnismäßig. Denn der Winzer habe ausreichend Möglichkeiten, eine vollständige Vergärung des zugesetzten Zuckers zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig zugelassen.

Urteil vom 27. Februar 2018, Aktenzeichen: 8 A 11751/17.OVG


EuG: Dextro Energy - Keine gesundheitsbezogenen Angaben die Verzehr von Zucker bzw. Glucose fördern

EuG
Urteil vom 16.03.2016
T‑100/15
Dextro Energy GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission


Das EuG hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Angaben, die den Verzehr von Zucker bzw. Glucose fördern, nicht zugelassen werden können. Das EuG hat damit die entsprechende Entscheidung der Europäischen Kommission bestätigt. Dabei ist nicht entscheidend, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar ist.

Der Hersteller des Produkts Dextro Energy hatte die Genehmigung folgender gesundheitsbezogener Daten beantragt:

„Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“
„Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“
„Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“
„Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“
„Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“


Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

"Die Kommission hat fehlerfrei festgestellt, dass die Angaben zum Verzehr von Zucker aufrufen, obwohl ein solcher Aufruf den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft.

Das deutsche Unternehmen Dextro Energy stellt in unterschiedlichen Formaten für den deutschen und den europäischen Markt fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte her. Der klassische Würfel besteht aus acht Glucosetäfelchen zu je 6 g.
Im Jahr 2011 hatte Dextro Energy die Zulassung u. a. folgender gesundheitsbezogener Angaben beantragt: „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“, „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“ und „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“
.
Trotz der positiven Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar sei, lehnte die Kommission die Zulassung dieser Angaben im Januar 2015 ab.

Sie befand nämlich, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aber eine Verringerung des Verzehrs empföhlen. Selbst wenn diese Angaben nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würden, würde
die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angabe abgesehen werden sollte. Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht der Europäischen Union die von Dextro Energy erhobene Klage ab und bestätigt damit die Entscheidung der Kommission.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: