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EuGH: EU-Geldwäscherichtlinie wegen Verstoßes gegen Art. 7 und Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta teilweise unwirksam - Zugang zu Geldwäscheregister

EuGH
Urteil vom 22.11.2022
in den verbunden Rechtssachen
C-37/20 und C-601/20
WM (C‑37/20), Sovim SA (C‑601/20) gegen Luxemburg Business Registers


Der EuGH hat entschieden, dass die EU-Geldwäscherichtlinie wegen eines Verstoßes gegen Art. 7 und Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta teilweise unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig

Der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in die durch die Charta gewährleisteten Rechte ist weder auf das absolut Erforderliche beschränkt noch steht er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel Gemäß der Geldwäscherichtlinie wurde durch ein im Jahr 2019 erlassenes luxemburgischen Gesetz ein Registre des bénéficiaires effectifs (Register der wirtschaftlichen Eigentümer) geschaffen. Dieses Gesetz sieht vor, dass eine Reihe von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der eingetragenen Einrichtungen in dieses Register aufgenommen und gespeichert werden. Zu einem Teil dieser Informationen hat die breite Öffentlichkeit Zugang, u. a. über das Internet. Ferner hat ein wirtschaftlicher Eigentümer nach diesem Gesetz die Möglichkeit, bei Luxembourg Business Registers (LBR), dem Verwalter des Registers, zu beantragen, den Zugang zu solchen Informationen in bestimmten Fällen zu beschränken.

In diesem Zusammenhang wurden beim Bezirksgericht Luxemburg Klagen von einer luxemburgischen Gesellschaft und dem wirtschaftlichen Eigentümer einer solchen Gesellschaft eingereicht, die erfolglos bei LBR beantragt hatten, den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu den sie betreffenden Informationen zu beschränken. Dieses Gericht vertrat die Ansicht, dass die Verbreitung solcher Informationen ein unverhältnismäßiges Risiko einer Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer mit sich bringen könne, und stellte daher dem Gerichtshof eine Reihe von Vorlagefragen nach der Auslegung gewisser Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie und zu deren Gültigkeit im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof (Große Kammer) die im Licht der Charta bestehende Ungültigkeit derjenigen Bestimmung der Geldwäscherichtlinie fest, nach der die Mitgliedstaaten in allen Fällen den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen sicherzustellen haben. Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar, die in den Art. 7 bzw. 8 der Charta verankert sind. Die verbreiteten Angaben ermöglichen es nämlich einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis zu verschaffen. Außerdem werden die möglichen Folgen einer etwaigen missbräuchlichen Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die betroffenen Personen dadurch verschärft, dass diese Daten, sobald sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können.

Allerdings möchte der Unionsgesetzgeber mit der fraglichen Maßnahme Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern, indem er mittels erhöhter Transparenz ein Umfeld schafft, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann. Nach Auffassung des Gerichtshofs verfolgt der Gesetzgeber somit eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die selbst schwerwiegende Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte zu rechtfertigen vermag; auch ist der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verwirklichung dieser Zielsetzung geeignet.

Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Eingriff, den diese Maßnahme mit sich bringt, weder auf das absolut Erforderliche beschränkt ist noch in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung steht. Neben der Tatsache, dass die fraglichen Bestimmungen die öffentliche Zugänglichmachung von Daten gestatten, die weder hinreichend bestimmt noch identifizierbar sind, stellt die mit der Geldwäscherichtlinie eingeführte Regelung einen erheblich schwereren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar als die Vorgängerregelung (die neben dem Zugang der zuständigen Behörden und bestimmter Einrichtungen den Zugang aller Personen oder Organisationen vorsah, die ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten), ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert würde, die sich aus der neuen Regelung im Vergleich zur früheren hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben könnten.

Insbesondere das von der Kommission geltend gemachte etwaige Vorliegen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen ein solch berechtigtes Interesse besteht, kann nicht rechtfertigen, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den fraglichen Informationen vorsieht. Zudem hält der Gerichtshof die fakultativen Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, die Bereitstellung der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von einer Online-Registrierung abhängig zu machen und für außergewöhnliche Umstände Ausnahmen vom Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu diesen Informationen vorzusehen, als solche für weder geeignet, zu belegen, dass eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte vorgenommen wurde, noch, dass hinreichende Garantien bestehen, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten wirksam gegen Missbrauchsrisiken zu schützen.


Tenor der Entscheidung:
Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU ist ungültig, soweit durch diese Bestimmung Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission dahin geändert wurde, dass dieser Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 in seiner so geänderten Fassung vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.

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BGH: E-Mail ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr zugegangen wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung steht

BGH
Urteil vom 06.10.2022
VII ZR 895/21
BGB §§ 779, 147 Abs. 2, § 130; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr zugegangen ist, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung steht. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.

Leitsatz des BGH:
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - VII ZR 895/21 - KG Berlin - LG Berlin
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AG München: Kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen Anbieter von Treuepunktesystem für Punkteverlust mangels Substantiierung der Kausalität

AG München
Urteil vom 03.08.2022
211 C 578/22

Das AG München hat in diesem Fall einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen den Anbieter eines Treuepunktesystems für Punkteverlust mangels Substantiierung der Kausalität einer behaupteten unzureichenden Zugangssicherung abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von 4.500,00 € aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 DSGVO.

Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beklagte gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen hat. Der Kläger trägt nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungsund Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen (mwN Paulus in: BeckOK, Datenschutzrecht, 37. Ed., Art. 82 DSGVO, Rn. 51; LG München I, Urt. v. 9.12.2021 – 31 O 16606/20; zu weitgehend LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2021 - 17 Sa 37/20, Rz. 99, die dort angeführte Rechenschaftspflicht bezieht sich auf eine Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde). Aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO ergibt sich lediglich hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr. Damit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Verstoßes der Beklagten gegen die Datenschutzgrundverordnung und eines daraus kausal entstandenen Schadens.

b) Der Kläger behauptet, dass die Beklagte die gemäß § 32 Abs. 1 DSGVO erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des Zugangs des Klägers zu dem Kundenkonto nicht getroffen habe.

Der Kläger macht geltend, dass eine Zwei-Faktor-Authentifizierung Stand der Technik gewesen sei. Er bezieht sich in der Klageschrift zunächst darauf, dass es sich bei dem Kundenkonto um E-Geld handeln würde. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten (Anlage K13 zum Schriftsatz vom 08.06.2022) stellt hinsichtlich der Zwei-Faktor-Authentifizierung ebenfalls auf das Vorliegen eines E-Geld-Kontos ab. Die Beklagte ist jedoch kein Zahlungsdienstleister. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Zwei-Faktor-Authentifizierung auch bei bloßen Kundenbindungsprogrammen Stand der Technik ist und die vorliegende Authentifizierung beim Programm der Beklagten diesen nicht erfüllt. Danach sind zwar die einzelnen zum Kunden-Login erforderlichen Informationen teilweise nicht geheim, sondern gegenüber einzelnen Vertragspartnern anzugeben oder im näheren Umfeld des Kunden bekannt. Für die Kombination der verschiedenen Merkmale beim Login wurde dies aber nicht vorgetragen. Auch hat die Beklagte ein dokumentiertes Informationssicherheits- Managementsystem im Unternehmen umgesetzt und unterliegt einer regelmäßigen Auditierung durch unabhängige Dritte. Dies erfolgt am ISO-Standard 27001 und den Sicherheitslinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Zudem hat die Beklagte ein sogenanntes Security Information and Event Management zur Überwachung implementiert. Ein Verstoß hiergegen wurde seitens des Klägers nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist der Stand der Technik nur ein Gesichtspunkt in der von § 32 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO vorgeschrieben Abwägung. Danach sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Umstände für die Gesamtabwägung aller genannten Faktoren, die danach gegen ein angemessenes Schutzniveau sprechen, werden von dem Kläger nicht vorgetragen. Ein Verstoß gegen Art. 32 DSGVO liegt danach nicht vor. Aus Art. 32 DSGVO folgt kein Anspruch auf eine Zwei-Faktor-Authentifizierung im vorliegenden Fall.

c) Der Kläger macht insbesondere geltend, dass die von der Beklagten vorgegebenen Regelungen zum Passwort unzureichend seien und nicht dem Stand der Technik entsprechen würden. Die Einlog-Modalitäten sehen vor, dass Kunden sich mit der Eingabe der Kartennummer in Verbindung mit der Angabe des Geburtsdatums und der Postleitzahl in das Kundenkonto einloggen können oder mit der Eingabe der Kartennummer und einer vierstelligen PIN, die aus einer vierstelligen Zahlenkombination besteht. Der Kläger führt aus, dass als Stand der Technik eine Mindestlänge von 10 Zeichen anzusehen sei und eine Einschränkung der verwendbaren Zeichen nicht zum Stand der Technik gehöre. Insoweit übersieht die Argumentation, dass darüber hinaus auch die Kartennummer als zusätzliche Anforderung erforderlich ist.

Ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen Art. 32 DSGVO – wie hier nicht – wäre jedenfalls auch nicht kausal für den behaupteten Punkteklau. Nach Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung (S. 9 f.) ist es technisch zwingend notwendig für die Einlösung der [...] Punkte in einen Warengutschein für [...] die [...] App zu nutzen und diese mit dem [...] Konto zu verbinden. Eine Möglichkeit [...] Gutscheine im Prämienshop der Beklagten mit Punkten zu erwerben besteht nicht (Anlage B6 zum Schriftsatz vom 23.06.2022). Auf diese [...] App hat die Beklagte keinen Einfluss. Inwieweit durch die Verknüpfung des Programms der Beklagten mit der App ein Verstoß gegen Art. 32 DSGVO vorliegen soll, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Es liegt damit kein Verstoß der Beklagten gegen Art. 32 DSGVO vor.


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BGH: Per beA eingereichter Schriftsatz mit Speicherung auf Intermediär-Server des Gerichts eingegangen auch wenn Weiterleitungsfähigkeit gerichtsintern am Umlaut "ü" im Dateinamen scheitert

BGH
Beschluss vom 8. März 2022
VI ZB 25/20


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass ein per beA eingereichter Schriftsatz mit Speicherung auf dem Intermediär-Server des Gerichts eingegangen ist, auch wenn Weiterleitungsfähigkeit gerichtsintern am Umlaut "ü" im Dateinamen scheitert

Leitsatz des BGH:
Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 ZPO).

BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 25/20 - OLG Bamberg - LG Würzburg

Aus den Entscheidungsgründen:
dd) Der Wirksamkeit des Eingangs der am 23. August 2019 über das beA übersandten Dokumente stände es nicht entgegen, wenn die mangelnde Weiterleitungsfähigkeit der Nachricht dadurch ausgelöst wurde, dass der Dateiname den Umlaut "ü" enthielt. Zwar muss ein eingereichtes elektronisches Dokument nach § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Diese Frage bestimmt sich aber allein nach den Regelungen, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffen hat (BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 15). Die danach für den Streitfall maßgebliche Regelung in § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach in der vom 1. Juli 2019 bis
31. Dezember 2021 gültigen Fassung (ERVV vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018, BGBl. I S. 200) und die Bekanntmachung zu § 5 dieser Verordnung vom 20. Dezember
2018 (https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/ erv_ervb_2019.pdf, zuletzt abgerufen am 27. Februar 2022) sehen ein Verbot von Umlauten nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 16; Biallaß in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 2 ERVV [Stand: 1. September 2020], Rn. 35; Mardorf, jM 2020, 266, 268).

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LG München: Online-Shop muss Eingang der Bestellung nach § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB unverzüglich bestätigen - formularmäßiger Zugangsverzicht für Annahmeerklärung in AGB unwirksam

LG München
Urteil vom 15.02.2022
33 O 4638/21

Das LG München hat entschieden, dass ein Online-Shop den Eingang der Bestellung nach § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB unverzüglich bestätigen muss und ein formularmäßiger Zugangsverzicht für die Annahmeerklärung in AGB unwirksam und wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von § 3 Abs. 4 AGB aus § 1 UKIaG, da die Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt (§§ 307 Abs. 1 BGB).

1. Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKIaG gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKIaG aktivlegitimiert.

2. Die beanstandete Klausel enthält aufgrund des in ihr statuierten Zugangsverzichts eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

a. Der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB ist eröffnet. Die beanstandete Klausel ist für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 305 Abs. 1 BGB. Diese weicht auch von Bestimmungen des dispositiven Gesetzesrechts ab (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB), da sie entgegen § 130 Abs. 1 BGB einen tatsächlichen Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten für entbehrlich erklärt.

b. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend das spezielle Klauselverbot des § 308 Nr. 6 BGB nicht einschlägig. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn die beanstandete Klausel enthält bei genauer Betrachtung keine Fiktion eines Zugangs, sondern erklärt jedenfalls implizit einen Zugang der Annahmeerklärung für den Fall der Versendung der Ware für gänzlich entbehrlich. Es handelt sich somit um die Konstellation eines formularmäßigen Zugangsverzichts. Dieser Fall ist aber von § 308 Nr. 6 BGB nicht erfasst (MüKoBGB/Wurmnest, BGB, 8. Aufl. 2019, § 308 Nr. 6 Rn. 5 m.w.N.).

c. Die beanstandete Klausel benachteiligt den Vertragspartner aber unangemessen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

aa. Unangemessen ist eine Benachteiligung dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von Vornherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 2010, 57). Ob im Einzelfall eine Benachteiligung als unangemessen einzustufen ist, muss anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände ermittelt werden. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Art des konkreten Vertragstyps, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien (BGH NJW 2010, 2793). Auszugehen ist dabei von Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags. Die zu überprüfende Klausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Gegenstands des Vertrags auszulegen und zu bewerten (BGHZ 106, 263).

bb. Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt auch im Streitfall vor. Zwar sehen die Vorschriften des dispositiven Gesetzesrechts grundsätzlich die Möglichkeit eines Zugangsverzichts vor (§ 151 BGB, zur Rechtsnatur etwa MüKoBGB/Busche, BGB, 9. Aufl. 2021, § 151 Rn. 3 m.w.N.). Ein formularmäßiger Zugangsverzicht stellt aber einen Nachteil für den Vertragspartner hat, weil er aufgrund dessen keine genaue Kenntnis vom genauen Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags hat. Diese Kenntnis ist für den Verbraucher aber gerade in Fällen des Erwerbs über das Internet wichtig, weil er - auch vor dem Hintergrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts (§ 312g Abs. 1 BGB) - bis zur Kenntnis unter Umständen alternative Angebote prüft und in diesem Zusammenhang entsprechende Dispositionen vornimmt. Demgegenüber ist ein nachvollziehbares Interesse der Beklagten für die Vereinbarung eines Zugangsverzichts für den Fall der Versendung der Ware nicht erkennbar, zumal in den weiteren in der Klausel genannten Alternativen des Versandes der Bestellbestätigung oder der Übermittlung einer Versandbestätigung ein Zugang zumindest implizit für nicht entbehrlich erachtet wird. Der Verwender wird durch den Zugangsverzicht im Falle der Alternative „Versendung der Ware“ auch in beweisrechtlicher Hinsicht privilegiert, da er in einem etwaigen späteren Prozess für den wirksamen Vertragsschluss nicht den Zugang der Annahmeerklärung, sondern lediglich den tatsächlichen Versand der Ware darlegen und beweisen muss. Für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung spricht schließlich die Wertung des § 308 Nr. 6 BGB, wonach die formularmäßige Vereinbarung einer Fiktion des Zugangs bei Erklärungen von besonderer Bedeutung - zu denen die Annahmeerklärung wegen ihrer potentiell rechtliche Pflichten begründenden Wirkung ohne Weiteres gehört - in der Regel unwirksam ist. Die Interessenlage zwischen Zugangsfiktion einerseits und Zugangsverzicht andererseits ist vergleichbar, weil beide Institute sich in ihren Wirkungen nicht wesentlich unterscheiden.

II. Durch die Nichtversendung einer elektronischen Eingangsbestätigung hat die Beklagte gegen die verbraucherschützende Pflicht aus § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB verstoßen (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit b) UKIaG, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 UKIaG Rn. 4).

1. Der Anwendungsbereich der besonderen Vorschriften über Verbraucherverträge ist gem. § 312 Abs. 1 BGB eröffnet. Hiergegen erinnert auch die Beklagte nichts.

2. Nach § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB hat ein Unternehmer, der sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient, dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständliche Bestellung verstoßen.

a. Da streitgegenständlich vorliegend eine über den Online-Shop der Beklagten geschlossene Bestellung ist, liegt die Voraussetzung des Gebrauchs von Telemedien i.S.d. § 312 i Abs. 1 BGB vor.

b. Die Bestellung ist der Beklagten auch zugegangen. Dies folgt schon daraus, dass diese den Verbraucher mit E-Mail vom 30.09.2020 (Anlage SL 6) zur Zahlung des offenen Betrags aufforderte.

c. Die Beklagte hat dem beschwerdeführenden Verbraucher entgegen § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB dessen Bestellung nicht unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB, vgl. zur entsprechenden Anwendung im Rahmen von § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB etwa MüKoBGB/Wendehorst, BGB, 8. Aufl. 2019, § 312 i Rn. 97). Diese Voraussetzung ist allenfalls dann erfüllt, wenn die elektronische Eingangsbestätigung wenige Stunden nach der Bestellung, bei Bestellungen in den späten Abendstunden am nächsten Tag zu den üblichen Geschäftszeiten des Unternehmers, beim Verbraucher eingeht. Diesen Anforderungen genügt die erst fünf Tage nach der fraglichen Bestellung versandte elektronische Bestellbestätigung offenkundig nicht.

3. Die Beklagte ist für den Verstoß auch verantwortlich. Denn vorliegend war die Beklagte gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass trotz objektiv erwartbar hohen Bestellvolumens im Zusammenhang mit Bestellungen des infrage stehenden Produkts die gesetzlich geforderten Bestellbestätigungen verschickt werden können. Für die Beklagte war ein hohes Bestellvolumen im Zusammenhang mit dem Verkaufsstart der in Rede stehenden Spielekonsole auch vorhersehbar, da das Gerät - wie aus dem ersten mit Anlage B 1 überreichten Artikel ersichtlich - nur online und nicht im stationären Einzelhandel verkauft wurde. Es war der Beklagten daher zumutbar, Vorkehrungen zu treffen, wie etwa die Zubuchung zusätzlicher Servereinheiten, um einen Zusammenbruch ihres Servers zu verhindern.


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BGH: Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch

BGH
Urteil vom 27.01.2022
I ZR 7/21
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2 aF; BGB § 362 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch ist.

Leitsatz des BGH:
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch ist nur insofern unselbständig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein
Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht (Fortführung BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 34 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung).

BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21 - LG Berlin - Kammergericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Per E-Mail als PDF-Anhang verschickte Abmahnung ist erst zugegangen wenn Empfänger Dateianhang tatsächlich geöffnet hat

OLG Hamm
Beschluss vom 09.30.2022
4 W 119/20


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine per E-Mail als PDF-Anhang verschickte Abmahnung erst zugegangen ist, wenn der Empfänger den Dateianhang tatsächlich geöffnet hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien sind Internetversandhändler.

Am 19.03.2020 versandte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine E-Mail an den Verfügungsbeklagten mit der Betreffzeile „Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“. Die E-Mail enthielt folgenden Text:

„Sehr geehrter Herr B,

bitte beachten Sie anliegende Dokumente, die wir Ihnen situationsbedingt zur Entlastung der angespannten Infrastruktur im Versandwesen nur auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

MfG

C“
Unterhalb dieses Textes befanden sich die Kontaktdaten des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers. Als Dateianhänge waren der E-Mail zwei PDF-Dateien beigefügt: Eine PDF-Datei mit dem Dateinamen „2020000067EU12984.pdf“ enthielt ein auf den 19.03.2020 datiertes anwaltliches Abmahnschreiben wegen der im vorliegenden Verfahren verfahrensgegenständlichen lauterkeitsrechtlichen Vorwürfe, eine PDF-Datei mit dem Dateinamen „Unterlassungs.pdf“ enthielt den Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Am 01.04.2020 versandte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine weitere E-Mail mit der Betreffzeile „Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“ an den Verfügungsbeklagten. Diese E-Mail enthielt folgenden Text:

„Sehr geehrter Herr B,

zur Erfüllung diesseitiger Ansprüche setzen wir eine Nachfrist bis zum 03.04.20.

MfG

C"

Auf Antrag des Verfügungsklägers erließ das Landgericht am 07.04.2020 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten mit einer Kostenentscheidung zum Nachteil des Verfügungsbeklagten. Nach der Zustellung dieser einstweiligen Verfügung an den Verfügungsbeklagten am 16.04.2020 gab dieser unter dem 08.05.2020 eine Abschlusserklärung ab, wobei er sich die Erhebung eines Kostenwiderspruches vorbehielt. Von diesem Vorbehalt hat der Verfügungsbeklagte auch Gebrauch gemacht und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.05.2020 einen auf die getroffene Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben. Der Verfügungsbeklagte hat behauptet, er habe von den beiden E-Mails des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers keine Kenntnis erlangt. Er könne nicht ausschließen, dass die beiden E-Mails im sogenannten „Spam-Ordner“ seines E-Mail-Postfaches eingegangen seien, könne dies allerdings nicht mehr überprüfen, weil E-Mails in diesem „Spam-Ordner“ bereits nach jeweils zehn Tagen wieder gelöscht würden.

Mit dem angefochtenen, am 04.11.2020 verkündeten Urteil hat die 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt bestätigt und dem Verfügungsbeklagten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

B. Die – nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO (analog) statthafte und auch im Übrigen zulässige – sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten ist begründet.

Die Kosten des Rechtsstreits sind in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO dem Verfügungskläger aufzuerlegen. Der Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Anbringung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Dem Verfügungsbeklagten kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe auf die Abmahnung des Verfügungsklägers nicht reagiert. Denn das anwaltliche Abmahnschreiben vom 19.03.2020 ist dem Verfügungsbeklagten nicht zugegangen: Wird – wie im vorliegenden Falle – ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. [2022], § 13 Rdnr. 47). Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, kann von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O.). Es kann mithin im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die in Rede stehenden E-Mails überhaupt im E-Mail-Postfach des Verfügungsbeklagten (dort möglicherweise im „Spam-Ordner“) eingegangen sind. Der Verfügungsbeklagte hat durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung vom 08.05.2020 jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er von den beiden E-Mails des – ihm zuvor nicht bekannten – Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers keine Kenntnis erlangt und dementsprechend auch den Dateianhang mit dem Abmahnschreiben nicht geöffnet hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB wenn Online-Shop nach Bestellung nicht unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung zusendet

LG München I
Urteil vom 15.02.2022
33 O 4638/21

Das LG München hat entschieden, dass wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB vorliegt, wenn ein Online-Shop dem Kunden nach der Bestellung nicht unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung zusendet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Durch die Nichtversendung einer elektronischen Eingangsbestätigung hat die Beklagte gegen die verbraucherschützende Pflicht aus § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB verstoßen (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit b) UKlaG, vgl. KöhlerlBornkammlFeddersenlKöhler, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 UKlaG Rn. 4).

1. Der Anwendungsbereich der besonderen Vorschriften über Verbraucherverträge ist gem. § 312 Abs. 1 BGB eröffnet. Hiergegen erinnert auch die Beklagte nichts.

2. Nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB hat ein Unternehmer, der sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient, dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständliche Bestellung verstoßen.

a. Da streitgegenständlich vorliegend eine über den Online-Shop der Beklagten geschlossene Bestellung ist, liegt die Voraussetzung des Gebrauchs von Telemedien i.S.d. § 312i Abs. 1 BGB vor.

b. Die Bestellung ist der Beklagten auch zugegangen. Dies folgt schon daraus, dass diese den Verbraucher mit E-Mail vom 30.09.2020 (Anlage SL 6) zur Zahlung des offenen Betrags aufforderte.

c. Die Beklagte hat dem beschwerdeführenden Verbraucher entgegen §312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB dessen Bestellung nicht unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB, vgl. zur entsprechenden Anwendung im Rahmen von § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB etwa MüKoBGB/Wendehorst, BGB, 8. Aufl. 2019, § 312i Rn. 97). Diese Voraussetzung ist allenfalls dann erfüllt, wenn die elektronische Eingangsbestätigung wenige Stunden nach der Bestellung, bei Bestellungen in den späten Abendstunden am nächsten Tag zu den üblichen Geschäftszeiten des Unternehmers, beim Verbraucher eingeht. Diesen Anforderungen genügt die erst fünf Tage nach der fraglichen Bestellung versandte elektronische Bestellbestätigung offenkundig nicht.

3. Die Beklagte ist für den Verstoß auch verantwortlich. Denn vorliegend war die Beklagte gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass trotz objektiv erwartbar hohen Bestellvolumens im Zusammenhang mit Bestellungen
des infrage stehenden Produkts die gesetzlich geforderten Bestellbestätigungen verschickt werden können.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LAG Köln: Darlegungs- und Beweislast für Zugang eine E-Mail trägt Versender - keine Vermutungswirkung wenn Versender keine Meldung über Unzustellbarkeit erhält

LAG Köln
Entscheidung vom 11.01.2022
4 Sa 315/21


Das LAG Köln hat entschieden, dass der Versender einer E-Mail die Darlegungs- und Beweislast für Zugang der E-Mail trägt. Eine Vermutungswirkung für den Zugang, wenn der Versender nach Versand keine Meldung über die Unzustellbarkeit erhält, gibt es nicht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landesarbeitsgericht Köln: Beweis für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht am 11. Januar 2022 entschieden.

In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklage verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kläger ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein.

In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten. Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.

Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.



Änderungen des TKG durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) am 01.12.2021 in Kraft getreten

Die Änderungen des TKG durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) am 01.12.2021 in Kraft getreten.

Siehe auch zum Thema
Bundestag: Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) wurde am 22.04.2021 vom Bundestag verabschiedet

Einen Überblick über die Änderungen aus Verbrauchersicht finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

BGH: Bei Übermittlung per beA ist Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu prüfen

BGH
Beschluss vom 11.05.2021
VIII ZB 9/20
ZPO § 85 Abs. 2, § 130a Abs. 5 Satz 1 und 2, § 233 Satz 1 Fd, § 520 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass bei einer Übermittlung per beA die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu prüfen ist.

Leitsätze des BGH:

a) Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7).

b) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten
Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).

c) Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im
Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO Rn. 23 mwN)

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Bundestag: Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) wurde am 22.04.2021 vom Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) nebst Änderungen durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie verabschiedet.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Am 20. Dezember 2018 ist die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (im Folgenden Kodex oder Richtlinie (EU) 2018/1972) in Kraft getreten. Mit der Richtlinie werden die Zugangsrichtlinie (Richtlinie 2002/19/EG), die Genehmigungsrichtlinie (Richtlinie 2002/20/EG), die Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG) sowie die Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG) in einem Rechtsakt zusammengefasst und modernisiert. Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind bis zum 21. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen.

Ziele des Kodex sind der Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Gewährleistung eines nachhaltigen und wirksamen Wettbewerbs sowie der Interoperabilität der Telekommunikationsdienste. Ferner sollen die Zugänglichkeit und die Sicherheit von Netzen und Diensten gewährleistet sowie die Interessen der Endnutzer gefördert werden, wobei auch die besonderen Belange von Endnutzern mit Behinderungen zu berücksichtigen sind. Weitere Ziele sind die Gewährleistung einer Angebotsvielfalt und die Festlegung von Endnutzerrechten. Den Bürgerinnen und Bürgern sollen ferner erschwingliche und hochwertige Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden. Soweit die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden, ist eine rechtliche Absicherung erforderlich.

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden die durch den Kodex geschaffenen Freiräume für investitionsfreundliche regulatorische Anreizmechanismen genutzt. Dabei spielen Ko-Investitions- und Open-Access-Modelle eine wichtige Rolle. Zugleich bleiben die bewährten Grundprinzipien der Marktregulierung erhalten. Darüber hinaus sollen regulatorische und sonstige rechtliche Hemmnisse für den Ausbau von mobilen und kabelgebundenen Telekommunikationsnetzen abgebaut sowie Rechts- und Investitionssicherheit gestärkt werden. Die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten trägt zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bei und gewährleistet die soziale und wirtschaftliche Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger. Wichtige Neuerungen betreffen ferner die weitgehende Harmonisierung des Verbraucherschutzes auf einem hohen Niveau.

Neben den klassischen Telekommunikationsdiensten werden künftig insbesondere nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste, wie z. B. Messengerdienste, in Teile des Regulierungsregimes (insbesondere den Kundenschutz und die Sicherheit) einbezogen. Die veränderte, aus dem Kodex folgende Begriffsbestimmung des Telekommunikationsdienstes trägt der Weiterentwicklung der für Kommunikationszwecke genutzten Dienste Rechnung. Diese baut auf einem funktionalen und nicht allein auf einem technischen Ansatz auf. Die neue Begriffsbestimmung soll bestehende Unklarheiten beseitigen und eine abgestimmte, den einzelnen Vorschriften entsprechende Anwendung der in dem Rechtsrahmen enthaltenen spezifischen Rechte und Verpflichtungen auf die unterschiedlichen Arten von Diensten ermöglichen Die den Bereich Telekommunikation betreffenden Vorschriften des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (PTSG) werden in das TKG überführt und mit den anderen telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zusammengefasst.

B. Lösung
Das Telekommunikationsgesetz wird umfassend überarbeitet und neu gefasst. Die Schwerpunkte der Novelle liegen in den folgenden Maßnahmen:

– Implementierung umfassender neuer Begriffsbestimmungen, insbesondere grundsätzliche Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Diensteanbieter.

– Schaffung von regulatorischen Anreizen für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität.

– Neuregelung der Marktregulierung, u. a. Regulierungsfreistellung für Ko-Investitions- und Kooperationsmodelle und Einführung einer symmetrischen Regulierung.

– Verbesserung der Informationen über telekommunikationsrelevante Infrastrukturen.

– Modernisierung der Frequenzverwaltung.

– Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität.

– Stärkung der Mitnutzungsrechte, auch für den Ausbau von Mobilfunknetzen.

– Stabilisierung der Verbraucherrechte auf einem insgesamt hohen Niveau mit verbesserten Kundenrechten in bestimmten Fällen.

– Stärkung der Durchsetzbarkeit von Vorgaben zur staatlichen Förderung von Telekommunikationsnetzen, einschließlich der Einführung von Regelungen zum offenen Netzzugang und zur Verbindlichkeit von Markterkundungsverfahren.

– Modernisierung des Universaldienstes, einschließlich der Verankerung eines Rechts des Einzelnen auf angemessene Versorgung mit Telekommunikationsdiensten.

– Anpassung der Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit an veränderte Bedürfnisse und technische Entwicklungen.

– Integration und Anpassung an den veränderten Bedarf der Nachfrager der den Bereich Telekommunikation betreffenden Vorschriften des PTSG.

– Neuregelung organisatorischer und verfahrensrechtlicher Fragen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bundesnetzagentur – BNetzA).

– Überarbeitung des Bußgeldregimes.

In weiteren Artikeln werden notwendige Folgeänderungen in anderen Gesetzen umgesetzt.


OLG Stuttgart: Einordnung als Geschäftsgeheimnis setzt voraus dass Inhaber den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat

OLG Stuttgart
Urteil vom 19.11.2020
2 U 575/19


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Einordnung von Informationen als Geschäftsgeheimnis voraussetzt, dass der Inhaber den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Entscheidend für die Einordnung als Geschäftsgeheimnis ist, ob ihr Inhaber den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat. Hierin liegt für den vorliegenden Fall der wesentliche Unterschied der Neuregelung zur bisherigen Rechtslage, die lediglich einen erkennbaren subjektiven Geheimhaltungswillen voraussetzte, der sich in objektiven Umständen manifestierte.

aa) Es handelt sich um eine objektive Voraussetzung, für die der Inhaber im Streitfall beweisbelastet ist (Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O.). Aus dem Wortlaut, der lediglich angemessene Maßnahmen erfordert, wird deutlich, dass eine extreme Sicherheit nicht erreicht werden muss. Es geht auch nicht um die Frage, ob im Nachhinein betrachtet ein Geheimnisbruch hätte verhindert werden können. Maßgebend ist vielmehr, ob der Geheimnisinhaber im Vorfeld sinnvolle und effiziente Maßnahmen getroffen hat, um die Informationen zu schützen.

Solange es hierzu noch keine gefestigte Judikatur gibt, besteht für den Geschäftsinhaber zwar das Risiko, dass er die von ihm ergriffenen Maßnahmen als ausreichend einschätzt, dies jedoch von den Gerichten später anders bewertet wird und er dann keinen Schutz nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen genießt. Diese Erwägung führt allerdings nicht dazu, zugunsten nachlässiger Geheimnisinhaber die Anforderungen an die Angemessenheit der Maßnahmen aufzuweichen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dient auch volkswirtschaftlichen Zwecken und der Stützung des Binnenmarktes (vgl. Erwägungsgrund Nr. 9 zur EU-Richtlinie 2016/943). Obliegenheiten des Geheimnisinhabers stellen für den Gesetzgeber eine effektive Möglichkeit dar, diese Gemeinwohlinteressen zu verfolgen.

bb) Die konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen hängen von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und von den konkreten Umständen der Nutzung ab (Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O.). Bei der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere berücksichtigt werden: der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern (ebda.). Hieraus folgt als Mindeststandard, dass relevante Informationen nur Personen anvertraut werden dürfen, die die Informationen zur Durchführung ihrer Aufgabe (potentiell) benötigen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (vgl. Ohly, GRUR 2019, 441 [444]). Zudem müssen diese Personen von der Verschwiegenheitsverpflichtung in Bezug auf die fraglichen Informationen Kenntnis haben. Weitere Maßnahmen sind den Umständen nach zu ergreifen, wobei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Genauso wie das Ergreifen verschiedener verstärkender Maßnahmen zu einem angemessenen Schutzniveau führen kann, kann ein in Kauf genommenes „Datenleck“ zu der Bewertung führen, dass insgesamt kein angemessenes Schutzniveau mehr vorliegt.

Auf den vorliegenden Fall angewendet, ist das zugelassene Speichern von Dateien mit Geschäftsgeheimnissen auf privaten Datenträgern als äußerst kritisch anzusehen (vgl. Maaßen, GRUR 2019, 352 [354, 358]). Insbesondere wenn die Dateien dort ohne Passwort zugänglich sind, ist ein Zugriff durch Dritte nicht mehr auszuschließen. Dies gilt nicht nur für berechtigte Mitbenutzer, sondern auch im Falle eines Weiterverkaufs der Privatgeräte ohne vorherige ausreichende Löschung. Damit begibt sich der Geheimnisinhaber der effektiven Kontrolle seiner Daten.

Was in Papierdokumenten verkörperte Geschäftsgeheimnisse angeht, müssen sie gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert sein. Die Stellen im Unternehmen, an denen die Dokumente verwahrt werden, müssen hinreichend gegen den Zutritt unbefugter Personen gesichert sein, bei sensiblen Informationen müssen die Geheimnisse verschlossen oder der Raum abgeschlossen werden (Maaßen, a.a.O., S. 357 f.).

cc) Nach diesen Maßstäben wird festzustellen sein, ob die Klägerin seit dem Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisses am 26. April 2019 ausreichende Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse ergriffen hat. Der unaufgeklärte Diebstahl eines Rechners steht dabei der Einordnung der darauf enthaltenen Informationen als Geschäftsgeheimnis nicht von vornherein entgegen, da die Qualität als Geschäftsgeheimnis nicht schon durch den unfreiwilligen Verlust der Herrschaft über einen einzelnen Informationsträger verloren geht.
II. (Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Verwendung von Adress- und Kundenlisten gemäß den Klageanträgen Ziff. III)

Hinsichtlich der Informationen zu den Kunden sind ebenfalls noch Feststellungen zu treffen.

1. Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG a.F. darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und sie daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 28/06, juris Rn. 13 – Versicherungsuntervertreter). Von einem Geheimhaltungsinteresse ist regelmäßig auszugehen, da es auf der Hand liegt, dass derartige Listen nicht in die Hände von Mitbewerbern geraten dürfen (BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 126/03, juris Rn. 19 – Kundendatenprogramm).

2. Die Feststellungen des Landgerichts zu einem die Wiederholungsgefahr begründenden Erstverstoß sind unzureichend (LGU 53). Der Umstand alleine, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 frühere Kunden der Klägerin beliefern, besagt noch nichts darüber aus, auf welchem Weg die Beklagten diese Kunden gewonnen haben. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass sie die beiden fraglichen Dateien verwendet haben. Das Landgericht hat nicht die Möglichkeit gewürdigt, dass sich die Kunden teilweise von selbst an die Beklagte gewandt bzw. ihre Vorstände die Unternehmen im Gedächtnis behalten haben könnten. Eine darauf basierende Geschäftsanbahnung wäre nicht zu beanstanden. Soweit kein Wettbewerbsverbot besteht, ist es nicht unredlich, nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses in Konkurrenz zu dem Unternehmen zu treten. Einen generellen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises hat der Unternehmer nicht (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 – I ZR 2/97, juris Rn. 26).

a) Insbesondere ist die Verwertung von Erfahrungswissen zulässig, selbst wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf die während der Beschäftigungszeit redlich erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 118/16, juris Rn. 46 – Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 – I ZR 153/99, juris Rn. 47 – Spritzgießwerkzeuge). Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 126/03, juris Rn. 13 – Kundendatenprogramm). Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 118/16, juris Rn. 46 – Hohlfasermembranspinnanlage II). Entnimmt der ausgeschiedene Mitarbeiter einer privaten Aufzeichnung oder einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt bzw. angelegt hat, ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Betriebsgeheimnis „sonst unbefugt“ im Sinne von § 17 Absatz 2 Nr. 2 UWG (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, juris Rn. 15 – Versicherungsuntervertreter). Stellt er dieses Betriebsgeheimnis einem Dritten, etwa seinem neuen Arbeitgeber, zur Verfügung, verschafft sich auch dieser das Geheimnis unbefugt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – I ZR 136/10, juris Rn. 17 – Movicol).

b) Dabei hat das Landgericht seinem Urteil unzutreffend zugrundegelegt, dass die handelnden Personen einem Wettbewerbsverbot unterlagen (LGU 45). Die Beklagten haben vorgetragen, dass das ursprünglich jeweils zwischen der Klägerin und den nunmehrigen Vorständen der Beklagten Ziff. 1 vereinbarte Wettbewerbsverbot aufgehoben worden sei und das Arbeitsgericht Stuttgart jeweils die Wirksamkeit dieser Vertragsänderung festgestellt habe. Aus den gleichlautenden Urteilen – vgl. beispielhaft Anlage B 7 – ergibt sich eine entsprechende Rechtskraftwirkung. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag auf Unterlassung jeglicher Wettbewerbstätigkeit auf dem Gebiet der Klebstofftechnik und der Polyurethanschaumtechnik zum Nachteil der Klägerin rechtskräftig abgewiesen. Die Abweisung dieses Klageanspruchs ist für die Parteien bindend (§ 322 Absatz 1 ZPO).

c) Bei der Beweiswürdigung wird auch zu berücksichtigen sein, dass nach den polizeilichen Ermittlungen die fragliche Datei „Debitoren.xls“ am 01.10.2016 auf die externe Festplatte T. (Asservat 2-2) – nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter – kopiert wurde, auf der sich auch die weitere Datei „Adressdatenbank...“ befand (Anlage K 10 Bl. 594/595). Es wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass die auf Beklagtenseite Handelnden über viele Jahre bei der Klägerin in Führungspositionen beschäftigt waren und deshalb anzunehmen ist, dass zumindest ein Teil der ehemaligen Kunden und deren Ansprechpartner im Gedächtnis geblieben sein dürften. Schließlich wird zu würdigen sein, ob die im Businessplan angesprochene Erwartung, dass sich Kunden der Klägerin von sich aus an die Beklagte Ziff. 1 wenden würden, zutraf.

d) Gegenständlich zu begrenzen wäre der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf Erfahrungswissen, das die Beklagten zulässigerweise einsetzen dürften. Insbesondere dürfen sie Kontakt zu Unternehmen bzw. dort beschäftigte Personen aufnehmen, die ihnen persönlich bekannt sind bzw. deren Kontaktdaten sie aus allgemein zugänglichen Quellen ermitteln können. Hierfür kann ein Anhaltspunkt sein, ob schon während der Beschäftigungszeit bei der Klägerin ein über dienstliche Belange hinausgehender Kontakt bestand.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Ob ein per beA übersandter Schriftsatz von einem Client-Rechner des Gerichts tatsächlich vom Server abgeholt oder ausgedruckt wird ist für den Zugang irrelevant

BGH
Beschluss vom 25.08.2020
VI ZB 79/19
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein per beA an das Gericht übermittelter Schriftsatz mit Speicherung des Dokuments auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts zugeht. Es ist irrelevant, ob das Dokument dann tatsächlich vom einem Client-Rechner des Gerichts vor Server abgeholt oder ausgedruckt wurde.

Leitsätze des BGH:

a) Zur Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments.

b) Zum Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren.

BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Aus den Entscheidungsgründen:

aa) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mangels Begründung als unzulässig verworfen, obwohl die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen war. Der Kläger hatte den Begründungschriftsatz als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das EGVP des Berufungsgerichts übermittelt; das Dokument war auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts gespeichert worden. Dies genügte zur Fristwahrung (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, z.V.b; Bacher NJW 2015, 2753, 2756). Der Umstand, dass das elektronische Dokument weder von einem Client-Rechner des Berufungsgerichts abgeholt noch ausgedruckt worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Hierbei handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, Rn. 12; vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/19, Rn. 7; Bacher, aaO). Aus dem gerichtsinternen Versäumnis, die Berufungsbegründung beim Eingangsserver abzuholen, durften für den Kläger keine Verfahrensnachteile resultieren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Elektronisches Dokument ist wirksam beim BGH eingegangen wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde

BGH
Urteil vom 14.05.2020
X ZR 119/18
ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; PatG § 125a Abs. 3 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein elektronisches Dokument wirksam beim BGH eingegangen ist, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde.

Leitsätze des BGH:

a) Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

b) Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: