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EuGH: Klage von WhatsApp Ireland gegen verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zulässig

EuGH
Urteil vom 10.02.2026
C-97/23 P
WhatsApp Ireland / Europäischer Datenschutzausschuss


Der EuGH hat entschieden, dass die Klage von WhatsApp Ireland gegen den streitgegenständlichen verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
DSGVO: Die Klage von WhatsApp Ireland gegen den verbindlichen Beschluss 1/2021 des Europäischen Datenschutzausschusses ist zulässig

Da dieser Beschluss eine anfechtbare Handlung darstellt, die dieses Unternehmen unmittelbar betrifft, hebt der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf und verweist die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurück.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein verbindlicher Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), mit dem eine Streitigkeit zwischen mehreren nationalen Aufsichtsbehörden darüber beigelegt wird, ob ein für die Verarbeitung Verantwortlicher gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 1 verstoßen hat und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen, die ihm auferlegt werden sollen, abzuändern sind, eine vor den Gerichten der Union anfechtbare Handlung darstellt. Dieser verbindliche Beschluss stammt nämlich von einer Einrichtung der Union und soll Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten. Darüber hinaus entscheidet der Gerichtshof im vorliegenden Fall, dass die WhatsApp Ireland Ltd (im Folgenden: WhatsApp) von dem streitigen Beschluss des EDSA unmittelbar betroffen ist. Da die Nichtigkeitsklage von WhatsApp zulässig ist, das Gericht der Europäischen Union jedoch noch nicht in der Sache entschieden hat, hebt der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf und verweist die Sache an das Gericht zurück.

Nach dem Inkrafttreten der DSGVO gingen bei der irischen Aufsichtsbehörde, der Data Protection Commission, Beschwerden von Nutzern und Nichtnutzern des Messengerdienstes „WhatsApp“ in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch dieses Unternehmen ein. Die irische Aufsichtsbehörde leitete im Dezember 2018 von Amts wegen eine allgemeine Untersuchung über die Einhaltung der Transparenz- und Informationspflichten durch WhatsApp gegenüber Privatpersonen ein.

Im Dezember 2022 legte die irische Aufsichtsbehörde allen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf vor, um ihre Stellungnahmen dazu einzuholen . Da über bestimmte Punkte dieses Entwurfs kein Konsens erzielt werden konnte, befasste sie den EDSA. Dieser sollte die Streitigkeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden beilegen und zu den Fragen, die Gegenstand maßgeblicher und begründeter Einsprüche waren, Stellung nehmen.

Der EDSA erließ einen für alle betroffenen Aufsichtsbehörden verbindlichen Beschluss , nämlich den Beschluss 1/2021, in dem er u. a. einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften der DSGVO feststellte und die irische Aufsichtsbehörde dazu verpflichtete, die geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Höhe der Geldbußen, zu ändern. Auf dieser Grundlage erließ die irische Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss, der an WhatsApp gerichtet war und mit dem sie gegen WhatsApp insbesondere Geldbußen in Höhe von insgesamt 225 Millionen Euro verhängte.

WhatsApp erhob gegen den Beschluss des EDSA eine Nichtigkeitsklage beim Gericht . Mit seinem Beschluss vom 7. Dezember 20225 wies das Gericht diese Klage jedoch als unzulässig ab und begründete dies damit, dass der Beschluss des EDSA keine anfechtbare Handlung sei und WhatsApp von diesem Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Beschluss des EDSA lediglich um eine Zwischenmaßnahme, und WhatsApp könne nur den endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde vor einem nationalen Gericht anfechten. WhatsApp legte daraufhin gegen den Beschluss des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschluss des EDSA sehr wohl eine vor den Unionsgerichten anfechtbare Handlung darstellt. Denn dieser Beschluss ist eine Handlung, die von einer Einrichtung der Union stammt und für Dritte, d. h. im vorliegenden Fall für die federführende irische Aufsichtsbehörde und alle anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, verbindlich ist.

Darüber hinaus legt dieser Beschluss endgültig die Position dieser Einrichtung fest und behandelt alle ihr vorgelegten Fragen erschöpfend. Daher kann ein solcher Beschluss nicht als eine Zwischenmaßnahme angesehen werden, die nicht mit einer Klage anfechtbar ist. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass WhatsApp von diesem Beschluss unmittelbar betroffen war, da er die Rechtslage dieses Unternehmens in qualifizierter Weise geändert hat, ohne den Adressaten einen Ermessensspielraum zu lassen. Dieser Beschluss ist für die betroffenen Aufsichtsbehörden nämlich unbedingt verbindlich, insbesondere hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes gegen bestimmte Vorschriften der DSGVO, und diese Behörden können das Ergebnis nicht abändern.

Die Klage von WhatsApp wird daher für zulässig erklärt, und der Beschluss des Gerichts wird aufgehoben. Der Gerichtshof verweist die Sache an das Gericht zurück, damit dieses in der Sache entscheidet, einschließlich der Frage, ob WhatsApp gegen die betreffenden Bestimmungen der DSGVO verstoßen hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BFH: Finanzgerichtliche Klage auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO nur zulässig wenn der Anspruch zuvor von der Finanzbehörde abgelehnt wurde

BFH
Beschluss vom 15.09.2025
IX R 11/23


Der BFH hat entschieden, dass eine finanzgerichtliche Klage auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO nur zulässig ist, wenn der Anspruch zuvor von der Finanzbehörde abgelehnt wurde.

Leitsatz des BFH:
Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine ordnungsgemäße Klageerhebung wenn als ladungsfähige Anschrift des Klägers ein Postdienstleister angegeben wird der Post an Kläger weiterleitet

BGH
Urteil vom 07.07.2023
V ZR 210/22
ZPO § 130 Nr. 1 Halbsatz 1, § 171 Satz 1, § 177, § 253 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass keine ordnungsgemäße Klageerhebung vorliegt, wenn als ladungsfähige Anschrift des Klägers ein Postdienstleister angegeben wird, der die Post an den Kläger weiterleitet.

Leitsatz des BGH:
Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der
ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 - V ZR 210/22 - LG Frankfurt am Main - AG Wiesbaden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Klage einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts mit c/o-Adresse beim Rechtsanwalt als ladungsfähige Anschrift kann zulässig sein

BGH
Urteil vom 06.04.2022
VIII ZR 262/20
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Klage einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts mit c/o-Adresse beim Rechtsanwalt als ladungsfähige Anschrift zulässig sein kann.

Leitsatz des BGH:
Zu den Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift (hier: c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts).

BGH, Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 262/20 - LG Hamburg - AG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH Fragen vor: Ist eine "Zufriedenheitsgarantie" eine Garantie nach § 443 Abs. 1 BGB und welche Anforderungen sind an Zufriedenheitsgarantien zu stellen

BGH
Beschluss vom 10.02.2022
I ZR 38/21
Zufriedenheitsgarantie
Richtlinie 2011/83/EU Art. 2 Nr. 14, Richtlinie (EU) 2019/771 Art. 2 Nr. 12


Der BGH hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob eine "Zufriedenheitsgarantie" eine Garantie nach § 443 Abs. 1 BGB ist und welche Anforderungen an Zufriedenheitsgarantien zu stellen sind.

Leitsatz des Entscheidung:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) sowie zur Auslegung von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22. Mai 2019, S. 28) in der berichtigten Fassung (ABl. L 305 vom 26. November 2019, S. 66) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:
Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?

BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss unzulässig

BGH
Beschluss vom 16.02.2021
VI ZR 354/19
ZPO § 321a


Der BGH hat entschieden, dass eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss unzulässig ist.

Leitsatz des BGH:
Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).

BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - VI ZR 354/19 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten

BGH
Beschluss vom 14.04.2020
VI ZB 64/19
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2


Leitsatz des BGH:

Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Auf die Darlegung eines Zulassungsgrundes kann nicht deshalb verzichtet werden, weil der gerügte Rechtsfehler des Berufungsgerichts, läge er vor, dazu geführt hätte, dass das Berufungsgericht über eine tatsächlich nicht eingelegte Berufung entschieden hat.

BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VI ZB 64/19 - LG Paderborn - AG Brakel

Den Volltext der Entscheidung finden sie hier:

BGH: Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung

BGH
Urteil vom 07.12.2010
KZR 71/08
Jette Joop
GWB § 1; AEUV Art. 101 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, beurteilt sich für die Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss.
b) Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion.

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: