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BGH: Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten

BGH
Beschluss vom 14.04.2020
VI ZB 64/19
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2


Leitsatz des BGH:

Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Auf die Darlegung eines Zulassungsgrundes kann nicht deshalb verzichtet werden, weil der gerügte Rechtsfehler des Berufungsgerichts, läge er vor, dazu geführt hätte, dass das Berufungsgericht über eine tatsächlich nicht eingelegte Berufung entschieden hat.

BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - VI ZB 64/19 - LG Paderborn - AG Brakel

Den Volltext der Entscheidung finden sie hier: