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OLG Stuttgart: Robert Bosch GmbH darf Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik in Verfahren vor dem LG Stuttgart verweigern

OLG Stuttgart
Beschlüsse vom 1.3.2019
1 W 41/18
1 W 42/18


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Robert Bosch GmbH die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik in Verfahren vor dem LG Stuttgart verweigern darf.

Die Pressemitteilung des OLG Stuttgart:

Robert Bosch GmbH weigert sich berechtigt, in Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart Unterlagen vorzulegen

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Wolfgang Reder hat mit zwei Beschlüssen vom 1. März 2019 entschieden, dass die Robert Bosch GmbH sich berechtigt weigert, in Verfahren des Landgerichts Stuttgarts (elektronische) Dokumente vorzulegen.

In den Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart verlangen die Kläger, u. a. zwei internationale Investmentfonds mit Sitz in New York, von der beklagten Firma Porsche Automobil Holding SE Schadensersatz wegen unterlassener und unzutreffender Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik. In diesen Verfahren ordnete das Landgericht jeweils an, dass die Robert Bosch GmbH als Dritte im Sinne von §§ 142 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) dem Gericht näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen habe. Diese berief sich dagegen auf das Recht, die Urkundenvorlage nach § 384 ZPO zu verweigern, weil sie sonst hierdurch vermögensrechtliche Schäden aufgrund einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme zu be-fürchten habe, sich der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ausgesetzt sehe und außerdem geheimhaltungsbedürftige Gewerbegeheimnisse offenbaren müsse. Nach mündlicher Verhandlung über diese Fragen stellte das Landgericht Stuttgart in sogenannten Zwischenurteilen vom 13. Juli 2018 fest, dass die Robert Bosch GmbH die Vorlage der Dokumente zu Unrecht verweigert habe, da ihr keine Verweigerungsrechte zustünden.
Auf die sofortige Beschwerde der Robert Bosch GmbH hat das Oberlandesgericht Stuttgart nun entschieden, dass sie sich gegenüber der Anordnung des Landgerichts zur Vorlage der Unterlagen zu Recht auf ein Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO beruft.

Zwar könne ein Gericht anordnen, dass ein am Ausgangsprozess nicht beteiligter Dritter die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Hierdurch sollen die Aufklärungsmöglichkeiten der (Zivil)Gerichte gestärkt werden. Allerdings seien Dritte zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar sei oder sie zur Zeugnisverweigerung berechtigt seien. Nach § 384 Nr. 1 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Dabei sei bei juristischen Personen, die auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch genommen werden, auch auf die Vermö-gensverhältnisse der juristischen Person abzustellen. Wenn dieser ein eigener Schaden drohe, sei ihr auch ein Recht zur Verweigerung der verlangten Vorlage zuzubilligen.

Folglich stehe der Herausgabeverpflichtung das Zeugnisverweigerungsrecht der Robert Bosch GmbH entgegen. Sie könne die Vorlage der Unterlagen verweigern, weil diese ihr einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Ein solcher unmittelbarer Schaden drohe, wenn die Vorlage der Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, den Zeugen vor nachteiligen Folgen seiner eigenen wahrheitsgemäßen Aussage zu schützen. Niemand solle aus seiner Zeugnispflicht zu selbstschädigenden Handlungen gezwungen werden. Der Zeuge müsse deshalb seine vermögensrechtlichen Interessen denen der beweisführenden Partei nicht unterordnen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nicht anzunehmen, dass durch die Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen unter keinen denkbaren Umständen die Gefahr für die Robert Bosch GmbH bestehe, wegen Leistungen im Zusammenhang mit Motorsteuerungssoftware für Dieselfahrzeuge der Volkswagen AG deliktisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass eine solche Gefahr bestehe. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass nach den vom Bundesgerichtshof zur Beihilfe in den Fällen berufstypischer neutraler Handlungen entwickelten Grundsätzen eine strafbare Beihilfe der Antragsgegnerin ausgeschlossen sei. Es betrachte die Frage einer möglichen deliktischen Haftung der Volkswagen AG und damit auch einer Haftung der Robert Bosch GmbH wegen einer Beteiligung daran unter einem zu engen Blickwinkel. Mehrere Landgerichte, auch verschiedene Kammern des Landgerichts Stuttgart, hätten bereits Schadensersatzansprüche von Kraftfahrzeugkäufern gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bzw. im Zusammenhang mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bejaht, unter anderem gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Landgericht habe die Möglichkeit einer Haftung der Antragsgegnerin gemäß § 830 BGB als Teilnehmerin einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung von Kraftfahrzeugkäufern durch die Volkswagen AG nicht hinreichend in seiner Würdigung berücksichtigt. Zumindest in einem Teil von gegen die Robert Bosch GmbH selbst geführten Verfahren werde u. a. vorgetragen, diese habe der Volkswagen AG die Steuerungssoftware als „Programmiergerüst“ zu Verfügung gestellt und Volkswagen habe auf dieser Basis entsprechende erweiternde oder modifizierende Softwaremodule entwickelt. Die Robert Bosch GmbH habe aber auch „letzte Hand angelegt“ und sei sich vollständig über die Funktionsweise der Steuerungssoftware - einschließlich der verbotenen Abschalteinrichtungen - im Klaren gewesen. Sollte dieser Vortrag erweislich sein – was der Senat nicht geprüft hat und auch nicht zu prüfen hatte -, läge es aber mehr als nahe, die Grenze zur strafbaren Beihilfe als überschritten anzusehen. Ob der Beweis tatsächlich zu führen sei, könne anhand der Akten des vorliegenden Verfahrens nicht beurteilt werden und bedurfte im hiesigen Verfahren auch keiner Klärung, da es jedenfalls durchaus in Betracht komme. Das Zeugnisverweigerungsrecht bestehe aber - so der Senat - auch, soweit man berechtigterweise an dem Bestehen des Haftungsgrundes oder des Rechtsgrundes zweifeln könne. Ob der Robert Bosch GmbH darüber hinaus noch Zeugnisver-weigerungsrechte aus anderen Vorschriften zustehen, konnte der Senat offen lassen ebenso wie die Frage der Zumutbarkeit der Vorlegung.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die getroffene Entscheidung beruht lediglich auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls.


Aktenzeichen:
OLG Stuttgart: Beschluss vom 1.3.2019 – 1 W 41/18
LG Stuttgart: 22 O 348/16

OLG Stuttgart: Beschluss vom 1.3.2019 – 1 W 42/18
LG Stuttgart: 22 O 205/16


Relevante Vorschriften (auszugsweise):

Zivilprozessordnung

§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung

Abs. 1 Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

Abs. 2 Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. …

§ 144 Augenschein; Sachverständige

Abs. 1 Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen.

Abs. 2 Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. …

§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

Das Zeugnis kann verweigert werden:
1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 be-zeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

Bürgerliches Gesetzbuch:

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 830 Mittäter und Beteiligte

Abs.1 Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteilig-ten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

Abs. 2 Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.



LG Braunschweig verpflichtet Autozulieferer im VW-Zulieferer-Streit zur Belieferung von Volkswagen im einstweiligen Verfügungsverfahren

LG Braunschweig
Entscheidungen vom 12.08.2016
21 O 1590/16


Da LG Braunschweig hat im VW-Zulieferer-Streit mehrere Autozulieferer im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Belieferung von Volkswagen verpflichtet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Einstweilige Verfügungen des Landgerichts Braunschweig im VW-Zulieferer-Streit


Bei der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig sind zwei einstweilige Verfügungsverfahren gegen VW-Zulieferer anhängig:

In dem Rechtstreit 1. VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT 2. VOLKSWAGEN R GmbH (Verfügungsklägerinnen) gegen Car Trim GmbH (Verfügungsbeklagte) um die Lieferung von Sitzbezügen (Aktenzeichen: 21 O 1590/16) hat die Kammer auf die mündliche Verhandlung vom 09.08.2016 am 12.08.2016 ein Urteil verkündet, das die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, an die beiden Verfügungsklägerinnen im Zeitraum vom 05.08.2016 bis zum 05.05.2017 einzeln bezeichnete Sitzbezugteile auf Abruf zu liefern. Gegen dieses Urteil kann die Verfügungsbeklagte Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig binnen einen Monats nach Zustellung einlegen, was bislang noch nicht erfolgt ist. Gleichwohl ist das Urteil bereits jetzt vollstreckbar. Die Verfügungsklägerinnen haben deshalb am 17.08.2016 bei der Kammer den Antrag gestellt, der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Lieferverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, anzudrohen. Dieser Antrag ist am 18.08.2016 zur Stellungnahme binnen 3 Tagen nach Empfang durch die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten abgesandt worden. Nach Eingang der Stellungnahme wird die Kammer über den Antrag entscheiden.

In dem Rechtstreit 1. VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT 2. Skoda Auto a.s. (Antragstellerinnen) gegen ES Automobilguss GmbH (Antragsgegnerin) um die Lieferung von Ausgleichsgetriebeteilen (Aktenzeichen 21 O 1590/16) hat die Kammer am 12.08.2016 eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen, die die Antragsgegnerin verpflichtet, die betreffenden Getriebeteile an die beiden Antragstellerinnen im Zeitraum vom 08.08.2016 bis zum 08.02.2018 auf Abruf zu liefern. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt mit der Folge, dass darüber mündlich zu verhandeln ist. Die mündliche Verhandlung ist auf Mittwoch, den 31.08.2016, um 9:30 Uhr, Saal 125 des Landgerichts Braunschweig (Münzstraße 17) anberaumt und öffentlich. Auch diese Entscheidung ist bereits jetzt vollstreckbar. Die Antragsteller haben deshalb am 18.08.2016 entsprechende Anträge bei der Kammer auf Androhung von Ordnungsmitteln und Ermächtigung zur Ersatzvornahme gestellt.