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BPatG: Logo der St. Pauli-Kultkneipe "Zur Ritze" wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 09.09.2013
27 W (pat) 534/13
Zur Ritze


Das BPatG hat entschieden, dass das Logo der St.-Pauli-Kultkneipe "Zur Ritze" wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Marke eintragbar ist.

"Von der Schutzunfähigkeit des vorliegenden Zeichens ist auszugehen, weil es das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Publikums durch geschlechtsbezogene Angaben verletzt. Im Zusammenhang mit der Graphik handelt es sich bei „Ritze“ um einen äußerst vulgären Ausdruck, der das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 592, 595 – Busengrapscher; BPatG 26 W (pat) 107/97 – Schenkelspreizer).

Davon führt die Kombination mit „Zur“ nicht weg. Zwar enthalten viele unverfäng-liche Namen von Lokalen diesen Zusatz. Er enthält aber auch eine wegweisende Bedeutung, die im Zusammenhang mit einer Vagina vulgär ist und „Zur Ritze“ nicht ausschließlich als Name eines Lokals wirken lässt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: