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OLG Frankfurt: Liegt trotz Zusicherung einer CE-Zertifizierung nur gefälschtes CE-Zertifikat vor kann Käufer von 80.000 Corona-Einwegmasken Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 15.09.2021
i.V.m. Hinweisbeschluss vom 25.6.2021
4 U 66/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Käufer von 80.000 Corona-Einwegmasken die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn trotz Zusicherung einer CE-Zertifizierung nur ein gefälschtes CE-Zertifikat vorgelegt werden kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zu Rückabwicklung des Kaufvertrags für Corona-Einwegmasken

Sichert der Käufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, kann der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der Verkäuferin mit heute veröffentlichter Entscheidung zurück.

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten 80.000 Einwegmasken. Sie trägt vor, die Beklagte habe die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Die Beklagte hat das erstinstanzlich nicht bestritten. Die Verkäuferin machte die Auslieferung der Masken von der vorherigen Barzahlung des Kaufpreises abhängig. Auf den gelieferten Verpackungen befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Die nach Übergabe der Masken nachträglich übersandte Rechnung enthielt keinen Zertifizierungshinweis. Deshalb bat die Klägerin, ihr einen Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden. Sie erhielt daraufhin ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Für die verkauften Masken existiert keine CE-Zertifizierung.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Masken verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die gelieferten Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle. Die Beklagte habe Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tatsächlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen habe.

Die Klägerin habe der Beklagten auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, da dies unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte. Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört worden. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners komme hier besondere Bedeutung zu. Das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt könne nicht durch eigene Untersuchung der Ware überprüft werden, insbesondere, wenn diese - wie hier - unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.9.2021 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 25.6.2021, Az. 4 U 66/21

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.2.2021, Az. 2/1 O 68/20)



BGH: Beschaffenheitsvereinbarung beim Immobilienkauf nur wenn Beschreibung der Eigenschaften in der notariellen Urkunde zumindest angedeutet werden

BGH
Urteil vom 06.11.2015
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Immobilienkauf nur dann Vertragsbestandteil wird, wenn die Beschreibung der Eigenschaften in der notariellen Urkunde zumindest angedeutet werden.

Leitsatz des BGH:

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14 - OLG Celle - LG Verden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: