Skip to content

OLG Dresden: Ausreichende Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Ordnungsmittelantrag nur wenn binnen einer weiteren Woche die Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt

OLG Dresden
Urteil vom 07.02.2017
4 U 1422/16


Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine ausreichende Vollziehung einer einstweiligen Verfügung binnen der in § 936 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Monatsfrist durch einen Ordnungsmittelantrag nur dann erfolgen kann, wenn binnen einer weiteren Woche nach Stellung des Ordnungsmittelantrags auch die Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt.


Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Beklagten berufen sich zu Recht auf den Ablauf der Vollziehungsfrist. Gemäß § 936 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO muss eine einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats vollzogen werden. Ist die einstweilige Verfügung wie hier durch Urteil erlassen worden, beginnt die Frist mit der Urteilsverkündung (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 929 Rn. 5), vorliegend mithin am 2.9.2016.

Auch für eine auf Abdruck einer Gegendarstellung gerichtete einstweilige Verfügung gilt der sich aus § 929 Abs. 2 ZPO ergebende Grundsatz, dass sich ein Gläubiger, der in einem nur vorläufigen Eilverfahren einen Titel erwirkt hat, rasch entscheiden muss, ob er von diesem Titel Gebrauch machen will oder nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2014 - 6 U 118/13, juris-Rn. 19 m.w.N.). Die Kundgabe des Willens, von dem erstrittenen Titel Gebrauch zu machen, muss notwendigerweise vom Gläubiger ausgehen und dem Schuldner gegenüber erfolgen. Die Zustellung der Entscheidung von Amts wegen an den Schuldner, die hier am 6.9.2016 erfolgt ist, reicht daher für eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht aus. An der abweichenden Auffassung, die der Senat zuletzt im Beschluss vom 10.5.2007 (4 U 298/07 n.v.) vertreten hat, hält er nicht mehr fest. Bei durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügungen, die ein Verbot aussprechen, besteht der Akt der Willenskundgabe in deren Zustellung im Parteibetrieb (BGHZ 120, 73; OLG Karlsruhe aaO). Bei einer durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung, wie sie hier vorliegt, ist die Parteizustellung dagegen nicht der einzige Weg zur fristgerechten Vollziehung. Dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, ist vielmehr auch dann genügt, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt oder eine formlose Abschrift im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (BGH WRP 1989, 514 juris-Rn. 26 f. OLG Karlsruhe MDR 2006, 672).

Ein formloses Aufforderungsschreiben, wie es der Kläger den Beklagten am 6.9.2016 zugeleitet hat, genügt für den fristgerechten Beginn der Vollziehung indes nicht. Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln vom 6.9.2016 unterbrach zwar zunächst die Vollziehungsfrist, war jedoch gem. § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO ohne Wirkung, nachdem der Kläger nicht innerhalb einer Woche eine Zustellung auch der einstweiligen Verfügung veranlasst hatte. Der fehlende Vollzug der einstweiligen Verfügung kann im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Auch wenn es sich bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt, um einen solchen handelt, der grundsätzlich im Wege eines Antrages nach §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist, weil damit die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Verfügung, nicht aber die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung in Frage gestellt wird, ist allgemein anerkannt, dass dieser Einwand auch im Wege der Berufung als dem weitergehenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Mai 2013 – 1 U 23/12 –, Rn. 26, juris; Zöller-Vollkommer, aaO. § 927 Rn 21 m.w.N. Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. Rn 13.25). Ist aber eine einstweilige Verfügung aufzuheben, weil sie – wie hier – nicht innerhalb der in §§ 936, 929 Abs. 2, 3 S. 2 ZPO bestimmten Frist wirksam vollzogen wurde, ist diese als von Anfang an zu Unrecht ergangen anzusehen (OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 322; OLG Karlsruhe WRP 1996, 120; OLG Hamm GRUR 1985, 84).

2. Auf einen anfänglichen Mangel des Verfügungsgrundes darf nur dann nicht geschlossen werden, wenn der Verfügungsanspruch nachträglich entfallen und die Vollziehung deshalb unterblieben ist (OLG Karlsruhe aaO.). In diesem Fall tritt vielmehr eine Erledigung ein, die auf Antrag einer oder beider Parteien festzustellen ist. Dies ist hier aber entgegen der
Auffassung des Klägers nicht der Fall. Die im Schriftsatz vom 15.11.2016 enthaltene einseitige Erledigungserklärung in Verbindung mit dem in der Berufungserwiderung enthaltenen Feststellungsantrag stellt zwar eine zulässige Beschränkung der Klage dar, die nach § 264 Nr. 2 ZPO regelmäßig und gem. § 525 ZPO auch im Berufungsverfahren möglich ist (BGH NJW 1994, 2363; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 a Rz. 29, 40-42 mit weiteren Nachw.). Jedenfalls im Zeitpunkt dieses erledigenden Ereignisses war der Antrag auf Abdruck einer Gegendarstellung jedoch nicht begründet.



OLG Hamm: Geschäftsanschrift einer GmbH mit c/o - Zusatz nicht immer unzulässig - Geschäftsanschrift des nach § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars bzw. Rechtsanwalts

OLG Hamm
Beschluss vom 07.05.2015
27 W 51/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Geschäftsanschrift einer GmbH mit c/o - Zusatz nicht immer unzulässig ist und damit eintragungsfähig sein kann. Vorliegend war die Geschäftsanschrift des nach § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars bzw. Rechtsanwalts angegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung stehen die vom Registergericht angenommenen Einwände nicht entgegen. Abs. 1
Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 685; OLG Rostock NZG 2011, 279; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 8 Rn. 20; Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 33; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 340)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung mit farbiger Urschrift wenn nur schwarz-weiß Kopie zugestellt wird, soferm Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar

OLG Frankfurt
Urteil vom 17.02.2015
11 U 56/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine einstweiligen Verfügung auch dann wirksam vollzogen wurde, wenn bei farbiger Urschrift lediglich eine schwarz-weiß Kopie zugestellt wurde, sofern der Inhalt und Umfang der Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar ist.

Tipp:
Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollte dennoch stets die Zustellung der einstweiligen Verfügung in farbiger Ausfertigung erfolgen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wirksame Zustellung durch widerspruchslose Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person

BGH
Beschluss vom 04.02.2015
III ZR 513/13
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz des BGH:


In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.

BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Gießen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Nur formlos übermittelte einstweilige Verfügung kann keine Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO auslösen - Nero

BGH
Urteil vom 10.07.2014
I ZR 249/12
Nero
ZPO § 287, § 922 Abs. 2, §§ 929, 945

Leitsätze des BGH:


a) Wird eine im Beschlusswege erlassene Verbotsverfügung vor einer förmlichen Parteizustellung formlos der Gegenseite übermittelt, führt dies noch nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO auslösen kann.

b) Mit der Zustellung der mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Unterlassungsverfügung muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger jederzeit von der Vollstreckungsmöglichkeit Gebrauch macht und im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt. Bei einer solchen Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Befolgung einer Unterlassungsverpflichtung der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen dient und nicht freiwillig erfolgt.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Post haftet für Zustellungsfehler - Angebliche Zustellung einer Terminsladung in den nicht vorhandenen Briefkasten - Amtspflichtverletzung

OLG Hamm
Urteil vom 18.06.2014
11 U 98/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Post für Zustellungsfehler haftet. Vorliegend ging es um die Zustellung einer Terminsladung. Diese war laut Zustellungsurkunde in den Briefkasten eingeworfen worden. Es gab jedoch keinen Briefkasten. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass die Klägerin von der Post den durch den fehlerhaften Zustellvorgang verursachten Schaden ersetzt verlangen kann. Insofern liegt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Post haftet für Zustellungsfehler

Die Post hat dem Empfänger einer Zustellung den durch eine falsch beurkundete Zustellung entstandenen Schaden zu ersetzen. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.06.2014 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster entschieden.

Dem klagenden Unternehmen aus Münster sollte durch das Amtsgericht Münster im Wege der Rechtshilfe die Klage eines griechischen Unternehmens nebst Terminladung für einen in Griechenland zu verhandelnden Zivilrechtsstreit zugestellt werden. Mit der Zustellung wurde die beklagte Post beauftragt. Der für die Post tätige Zusteller erstellte eine Zustellungsurkunde, auf der er ankreuzte, die Postsendung in einem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung der Klägerin geworfen zu haben. Diese Angabe war falsch, weil es am Geschäftslokal der Klägerin keinen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gibt. In der Folgezeit erging in dem griechischen Rechtsstreit ein Versäumnisurteil gegen die in dem Verfahren seinerzeit nicht vertretene Klägerin. Dieses hat die Klägerin unter Inkaufnahme sie belastender Verfahrenskosten angefochten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie die Feststellung, dass ihr die beklagte Post den durch die falsch beurkundete Zustellung und das deshalb erlassene Versäumnisurteil entstandenen Schaden zu ersetzen habe.

Die Feststellungsklage hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm kann die Klägerin von der Beklagten den durch den fehlerhaften Zustellvorgang verursachten Schaden ersetzt verlangen. Die Beklagte hafte aufgrund einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des für sie tätigen Zustellers. Bei den Zustellungen sei die Beklagte als beliehene Unternehmerin mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet. Sie sei verpflichtet, Zustellungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auszuführen und die mit Beweiskraft ausgestatteten Zustellungsurkunden mit richtigen Angaben zu erstellen. Diese Pflicht habe sie verletzt. Die zu der in Frage stehenden Zustellung erstellte Zustellungsurkunde habe der Zusteller nicht richtig ausgefüllt. Die aus ihr hervorgehende Übergabe des Schriftstücks durch Einwurf in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, die Postsendung der Klägerin auf andere Art und Weise zugestellt zu haben. Deswegen hafte die Beklagte der Klägerin für den durch den pflichtwidrigen Zustellvorgang entstandenen Schaden, der der Höhe nach - abgesehen von einer bereits angefallenen Gerichtsgebühr von 250 Euro - noch nicht feststehe.

Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.06.2014 "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Zurückweisung des Antrags Klageschrift in Domainstreitigkeit dem Admin-C bei im Ausland ansässigem Beklagten zuzustellen nicht mit sofortiger Beschwerde anfechtbar

BGH
Beschluss vom 06.11.2014
I ZB 48/13
ZPO § 567 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Die gerichtliche Zurückweisung des Antrags, die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen dem im Inland wohnenden Admin-C der im Ausland ansässigen Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ggf. nur dann, wenn Anlagen in Farbe beigefügt werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.04.2014
11 W 10/14


Zustellungsmängel in einstweiligen Verfügungsverfahren kommen immer wieder vor. Einstweilige Verfügungen sind dem Antragsgegner vom Antragsteller im Parteibetrieb innerhalb eines Monats zuzustellen. Geschieht dies nicht, so ist die einstweilige Verfügung aufzuheben. Auch eine an sich obsiegend Partei bleibt dann doch noch auf den (häufig erheblichen) Kosten sitzen.

Das OLG Frankfurt hat nun klargestellt, dass es ggf. auch erforderlich sein kann, dass farbige Anlagen, auf die der Unterlassungstenor Bezug nimmt und die farbig in der Urschrift der einstweiligen Verfügung enthalten sind, ebenfalls in Farbe zugestellt werden müssen. Geschieht dies nicht, so fehlt es an einer wirksamen Vollziehung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier eine wesentliche Abweichung zwischen der Urschrift und der zugestellten Abschrift vor. Die Farbigkeit der Lichtbilder ist hier zur Bestimmung des Umfangs des Unterlassungsgebots wesentlich. Dies folgt bereits daraus, dass es sich unstreitig um nachträglich in einer Grafikabteilung bearbeitete Lichtbilder handelt. Nur die hier konkret beanstandeten Bearbeitungsformen der Lichtbilder sind Gegenstand des Unterlassungstenors. Die Bearbeitung bezog sich gemäß Anlage ASt 2 insbesondere auf die nur bei einer farbigen Abbildung erkennbare konkret gewählte Farbgestaltung, die Darstellung des Schattenwurfs und die Lichtbildschärfe. Eine nachträgliche Lichtbildbearbeitung ist in unzähligen Varianten denkbar. Die Farbgestaltung kann vielfältig und uneingeschränkt verändert werden. Auch die Darstellung (insbesondere Farbverlauf, Schattierung) des Schattenwurfes ist einer nachträglichen Bearbeitung in unendlich vielen Ausformungen zugänglich; gleiches gilt für die Wahl der Bildschärfe. Vor diesem Hintergrund kann nur unter Vorlage des konkret bearbeiteten Lichtbildergebnisses ermittelt werden, welche Abbildung tatsächlich vom Unterlassungstenor erfasst wird."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: Zustellung einer einstweiligen Verfügung muss an den Verfahrensbevollmächtigten erfolgen

KG Berlin
Beschluss vom 31.01.2011
5 W 274/10


Das KG Berlin hat in diesem Beschluss nochmals klargestellt, dass eine einstweilige Verfügung nicht der Partei sondern dem Verfahrensbevolmächtigten zuzustellen ist, wenn dieser im außergerichtlichen Schriftverkehr erklärt hat, dass er zustellungs- bzw. verfahrensbevollmächtigt ist. Jedoch kann ein etwaiger Zustellungsmangel vor Ablauf der Vollziehungsfrist von einem Monat geheilt werden.

Nach Ansicht des KG Berlin reicht es aus, wenn eine Kopie per Fax oder Email übermittelt wird:

"Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts, an der (auch) der Senat festhält, reicht der Zugang einer Kopie einer einstweiligen Verfügung beim Verfahrensbevollmächtigten für eine Heilung gemäß § 189 ZPO aus; der Zugang des Original-Schriftstücks ist hierfür nicht erforderlich (vgl. KG [12. ZS] KG-Rep 2006, 5, juris-Rdn. 7-12; Senat Magazindienst 2005, 278, juris Rdn. 9). Einer solchen - nach besagter Rechtsprechung genügenden - Kopie oder Telefaxkopie ist die - hier erfolgte - elektronische Übermittlung des Dokuments per E-Mail gleichzustellen. Denn ausschlaggebend für die Annahme des § 189 ZPO ist der Umstand, dass das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat (vgl. KG [12. ZS] a.a.O., juris-Rdn. 12, unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 1946, 1947). Dies aber ist im Falle des Zugangs einer Kopie der Original-Urkunde gewährleistet, sei es in Papierform, sei es - wie hier - in elektronischer Form (Scan per E-Mail)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: