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LG Berlin: Lebensmittelkennzeichnung muss nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV regelmäßig in deutscher Sprache erfolgen

LG Berlin
Urteil vom 22.05.2014
52 O 286/1


Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) sieht in § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV vor, dass die Kennzeichnung (wie u. a. die Verkehrsbezeichnung, das Zutatenverzeichnis und das Mindesthaltbarkeitsdatum) in deutscher Sprache erfolgen muss. Eine Ausnahme ist nur dann vorgesehen, wenn die Angaben in einer anderen, leicht verständlichen Sprache angegeben werden und dadurch die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigt ist.

Das Landgericht Berlin hat ausgeführt, dass die Bezeichnungen „Galette au Beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“, „Viandox - un gout inimitable“ sowie „Marmite – yeast extract“ keine für Deutsche verständlichen Verkehrsbezeichnungen der Produkte darstellen. Des Weiteren sei ein französischsprachiges Zutatenverzeichnis nicht in einer für Deutsche leicht verständlichen Sprache ausgewiesen. Im Ergebnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Kenntnis der französischen Sprache bei den die Feinkostabteilung des Kaufhauses aufsuchenden Verbrauchern vorhanden sei. Zu dem Umstand, dass das englischsprachige Zutatenverzeichnis beim Produkt „Marmite“ durch ein französischsprachiges ersetzt wurde, führte das Gericht aus: „Offenbar sollte den Franzosen ein englischsprachiges Zutatenverzeichnis nicht zugemutet werden, wohl aber den Deutschen ein französischsprachiges“.

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:


BGH: Lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften über das Zutatenverzeichnis gilt auch für Importwaren und Verstoß ist wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 22.11.2012
I ZR 72/11
Barilla
AEUV Art. 34; GMV Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13 Abs. 2; UWG § 4
Nr. 11; LMKV § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2; NKV § 5 Abs. 7;
LFGB § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 2
Barilla


Leitsätze des BGH:

a) Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften über das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und nährwertbezogene Angaben sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Grundsätze über den freien Warenverkehr nach Art. 34 AEUV stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht entgegen, die die Verwendung einer bestimmten Sprache vorschreiben, wenn stattdessen auch die Möglichkeit besteht, eine leicht verständliche andere Sprache zu verwenden.

c) Der Hinweis "mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" genügt nicht den Anforderungen, die die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums stellt.

d) Die Grundsätze über den Widerspruch des Markeninhabers nach Art. 13 Abs. 2 GMV gegen den Vertrieb neu etikettierter Arzneimittel sind nicht uneingeschränkt auf die Neuetikettierung anderer Erzeugnisse übertragbar. Der Parallelimporteur derartiger Erzeugnisse ist nicht verpflichtet, dem Hersteller
eine Probe des neu etikettierten Erzeugnisses zukommen zu lassen und anzugeben, wer die Neuetikettierung vorgenommen hat.

BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: