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BGH: Haftung für unvollständige Markenrecherche und Anrechnung des Verschuldens des zur Abwehr einer Abmahnung eingschalteten Zweitanwalts

BGH
Urteil vom 14.10.2010
I ZR 212/08
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BGB § 254 Abs. 1 Ea, § 278

Leitsatz des BGH:

Verlangt ein Mandant, der aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Unvollständigkeit der Markenrecherche hat, die sein Rechtsanwalt für ihn durchgeführt hat, von diesem Anwalt Schadensersatz, muss er sich unter Umständen ein Verschulden des von ihm zur Abwehr der Abmahnung eingeschalteten Zweitanwalts anrechnen lassen.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212/08 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: