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AG Köln: Amtsgericht für Ansprüche wegen Spam, Telefonwerbung etc. unabhänig vom Streitwert unzuständig - BGH sieht dies wohl anders

Amtsgericht Köln
Beschluss vom 25.06.2012
137 C 27/12


Das AG Köln hat sich zur Zuständigkeit bei Ansprüchen wegen Spam, Telefonwerbung & Co. geäußert und sich für unzuständig erklärt. Nach Ansicht des AG Köln sind für derartige Ansprüche (seien es Unterlassungsansprüche oder Ansprüche auf Zahlung von Abmahnkosten) unabhängig vom Streitwert die Landgerichte nach § 13 UWG ausschließlich zuständig. Zu Begründung führt das Gericht an, dass letztlich auf die Anwendung von § 7 UWG ankommt.

Diese Ansicht wird von anderen Amtsgerichten nicht geteilt (z.B. AG Paderborn 51 C 163/11). Auch die Ausführungen des BGH im Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07 lassen darauf schließen, dass der BGH dies anders als das AG Köln beurteilt, da der Anspruch dort ausdrücklich nicht aus § 7 UWG hergeleitet und die Norm lediglich als Bewertungsgrundlage herangezogen wird.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Tenor:
Das Amtsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist auf den mit Schriftsatz vom 05.04.2012 (Blatt 68 der Gerichtsakte) vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag den Rechtsstreit an das Landgericht Köln.

Gründe:

Das Amtsgericht ist nicht sachlich zuständig, insbesondere nicht gemäß § 23 Nr. 1 GVG. Vielmehr ist gemäß § 13 UWG das Landgericht ausschließlich sachlich zuständig. Es wird ein Anspruch aufgrund des UWG geltend gemacht.

Das gilt, auch wenn ein Fall des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht gegeben ist. Denn der Anspruch wäre, wie eine Überprüfung ergibt, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG abzuleiten, wenn, was zu beurteilen wäre, die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung zu bejahen wären. Der Kläger ist zwar nicht Mitbewerber der Beklagten, jedoch ebenfalls Marktteilnehmer. § 7 ist eine dessen Schutz bezweckende Rechtsnorm. Das folgt aus § 1 UWG.

Auch auf § 823 Abs. 2 BGB gestützte Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten sind solche aufgrund des UWG. Für die Beurteilung, ob diese gegeben sind, bedarf es, wie vorstehende Bemerkungen zeigen, der Sachkunde, aufgrund derer der Gesetzgeber die Spezialzuständigkeit der Landgerichte eingeführt hat.

Dem würde es nicht entgegenstehen, wenn der Kläger mit der Abmahnung – auch – ein Geschäft der Beklagten besorgte und dann möglicherweise auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 670 BGB besteht. Das nach § 13 UWG zuständige Gericht prüft, wenn ein Anspruch aus jenem Gesetz geltend gemacht wird, diesen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, 5. Auflage, § 13 Rn. 3).

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