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BGH: Zur Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche bei wiederholten gleichartigen Markenverletzungen mit zeitlicher Unterbrechung - Honda Grauimport

BGH
Urteil vom 18.01.2012
I ZR 17/11
Honda-Grauimport
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 242


Leitsätz des BGH:

a) Wiederholte gleichartige Markenverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2005 V ZR 169/04, NJWRR 2006, 235, 236; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, GRUR 1993, 151, 153 = WRP 1993, 101 Universitätsemblem).

b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Immaterialgüterrecht allein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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