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AG Bielefeld: Verwirkung des Rechts auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Ausübung des Widerrufsrechts durch Nichtrücksendung der Ware

Das AG Bielefeld hat mit Urteil vom 20.08.2008 - 15 C 297/08 entschieden, dass ein Verbraucher sein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Ausübung des Widerrufsrechts verwirken kann, wenn er die Ware nicht zeitnah zurücksendet:

"Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass sie das Klima-Gerät zeitnah im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurück erhalten würde. Indem der Kläger fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert hat, hat er das ihm zustehende Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Das Urteil:

In dem Rechtsstreit ... gegen ... hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.2008 durch den Richter am Amtsgericht Vogelsang für Recht erkannt:


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Klimagerätes zu. Zwar hat der Kläger von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht rechtzeitig per E-Mail vom 24.08.2007 Gebrauch gemacht. Der Kläger hat sein daraus resultierendes Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch verwirkt, weil er nach der anschließenden Korrespondenz über die Art und Weise der Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf die E-Mail-Mitteilung der Beklagten vom 05.09.2007, er könne die von der Beklagten übersandte Paketmarke auch noch nach 3 Tagen nutzen fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert hat. Mangels anderweitiger Darlegung seitens des Klägers ist davon auszugehen, dass der Kläger sich hierauf erstmals mit E-Mail vom 26.02.2008 gemeldet hat.

Es wäre Sache des Klägers gewesen, nach Erhalt der E-Mail der Beklagten vom 05.09.2007 entweder das gekaufte Klima-Gerät zurückzusenden mit der übermittelten Paket-Marke oder - falls dies nicht möglich gewesen sein sollte - mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung einer anderen Übergabeform. Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass sie das Klima-Gerät zeitnah im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurück erhalten würde. Indem der Kläger fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert hat, hat er das ihm zustehende Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

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