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OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung einer Fahrschule mit Probezeitverkürzung durch Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF)

OLG Hamm
Urteil vom 31.05.2012
I-4 U 15/12

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die veraltete Werbung auf der Internetseite einer Fahrschule für eine Probezeitverkürzung durch ein von der Fahrschule angebotenes Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF) wettbewerbswidrig sein kann. Der Gesetzgeber hatte diese Möglichkeit nach einiger Zeit wieder abgeschafft.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte hat insoweit nach § 5 Abs. 1 UWG unlauter gehandelt, weil die Veröffentlichung der Zeitungsanzeige aus dem C Städtespiegel vom 5. November 2010, die sich mit dem 25jährigen Firmenjubiläum der Fahrschule des Beklagten beschäftigte, in dessen Internetauftritt vom April 2011 irreführende Angaben über dessen Leistungsangebot im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG enthielt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte keinen Einfluss auf den Inhalt des Zeitungsartikels genommen hat, wenn auch die Wiedergabe seiner damaligen Leistungsangebote zwangsläufig auf seinen Informationen beruht haben muss. Die Wiedergabe der dortigen Einschätzung der Ausbildungsleistungen und die genaue Wiedergabe des Leistungsangebotes sind aber als eine eigene werbende Darstellung anzusehen. Durch eine solche Einbeziehung des fraglichen Artikels macht sich der Beklagte die Aussagen über sein Leistungsspektrum erkennbar zu eigen. Zu dem in der Zeitungsanzeige mitgeteilten Leistungsangebot des Beklagten zählt auch das „FSF-Freiwilliges Fortbildungsseminar für Fahranfänger (Probezeitverkürzung)"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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