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OLG Düsseldorf: Fehlende Preisangaben nach § 66a TKG bei Bewerbung einer (0)18x-er Nummer ist wettbewerbswidrig

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.09.2012
I 20 U 43/12


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Pflicht zur Preisangabe nach § 66a TKG bzw. jedenfalls ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach § 66l TKG a.F. ( jetzt § 66m TKG) vorliegt, wenn ein Unternehmen eine (0)18x-er Nummer ohne die in einem solchen Fall gesetzlich vorgeschriebenden Preisangaben bewirbt.

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