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LG Dessau-Roßlau: Wettbewerbswidrige Werbung für "Öldialyse" - Filtern von Altöl ist nicht mit einem Ölwechsel gleichzusetzen

LG Dessau-Roßlau
Urteil vom 25.01.2013
Az. 3 O 37/11
nicht rechtskräftig

Das LG Dessau-Roßlau hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn das Filtern von Altöl in der Werbung für ein "Öldialyse"-Verfahren mit einem Ölwechsel gleichgesetzt wird.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Das Landgericht Dessau-Roßlau folgte mit diesem Verbot weitestgehend der Argumentation der Wettbewerbszentrale, wonach von der insoweit beweispflichtigen Beklagten ein hinreichender Nachweis nicht erbracht sei, dass die „Öldialyse“ gegenüber dem herkömmlichen Ölwechselverfahren völlig gleichwertig und deshalb geeignet sei, die vorgesehenen Ölwechselintervalle zu ersetzen.

Auch die von der Beklagten getroffene Behauptung, die Gewährleistungsrechte blieben bei Anwendung der Öldialyse erhalten, enthält nach Auffassung des Landgerichts unvollständige Angaben über die Risiken der angebotenen Öldialyse einerseits und zu Verbraucherrechten andererseits. Auch hierbei ging das Gericht davon aus, dass nach der Werbung der Beklagten die Öldialyse die vorgeschriebenen Ölwechselintervalle ersetzen solle. Dies führt aber dazu, dass der Verbraucher die Einhaltung von Service-Intervallen einschließlich Ölwechsel nicht mehr nachweisen kann und er damit in aller Regel seine Gewährleistungsansprüche bei etwaigen Motorschäden gefährdet. Schon das Verschweigen einer solchen Gefährdungslage begründet nach Ansicht des Landgerichts den Irreführungsvorwurf und stellt eine unlautere Geschäftspraxis dar."


Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:



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