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VG Schleswig-Holstein: Facebook muss deutsches Datenschutzrecht nicht beachten - Klarnamenzwang zulässig

VG Schleswig-Holstein
Beschlüsse vom 14.02.2013
8 B 61/12
8 B 60/12


Das VG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Facebook die Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts nicht beachten muss. Anbieter des Facbook-Angebots in Deutschland ist die Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Irland. Nach Ansicht des VG Schleswig-Holstein ist insoweit irisches Recht anzuwenden. Gegenstand der Verfahren war die von Facebook verlangte Klarnamenpflicht, die jedenfalls nach Ansicht vieler Datenschützer mit § 13 Ábs. 6 TMG nicht zu vereinbaren ist. Im irischen Recht gibt es eine entsprechende Regelung nicht. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Die Pressemitteilung des Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein sowie den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

§ 13 Abs. 6 TMG
Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

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