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OLG Hamm: Verbraucht ein PKW mehr Kraftstoff als im Prospekt angegeben, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten

OLG Hamm
Urteil vom 07.02.2013
I-28 U 94/12


Das OLG Hamm hat völlig zu Recht entschieden, dass der Käufer eines PKWs vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug mehr Benzin verbraucht, als im Verkaufsprospekt angegeben.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Der Käufer könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien.

Dies sei bei dem dem Kläger verkauften Fahrzeug nicht der Fall. Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt.
Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten werde. Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis sei allerdings ein Abzug von ca. 3.000 € zu machen, die der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe."



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